WZDNKBek
Bekanntmachung, betreffend den gegenseitigen Schutz von Verbandszeichen im Deutschen Reich und in Dänemark
Auf Grund des § 24h des Gesetzes zum Schutz der Warenbezeichnungen vom 12. Mai 1894 (Artikel III des Gesetzes zur Ausführung der revidierten Pariser Übereinkunft vom 2. Juni 1911 zum Schutz des gewerblichen Eigentums vom 31. März 1913 Reichsgesetzbl. S. 236) wird hierdurch bekanntgemacht, daß in bezug auf den Schutz von Verbandszeichen die Gegenseitigkeit in dem Verhältnis zwischen dem Deutschen Reich und Dänemark verbürgt ist.
Der Reichskanzler
Jur. Bezeichnung
WZDNKBek
Veröffentlicht
01.10.1913
Fundstellen
1913, 709: RGBl