WpÜGGebV
WpÜG-Gebührenverordnung
Verordnung über Gebühren nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
Auf Grund des § 47 Satz 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) erhebt zur Deckung der Verwaltungskosten für die nachfolgend aufgezählten Handlungen nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieser Verordnung.
(1) Gebührenpflichtige Handlungen sind:
- 1.
- die Entscheidung über einen Antrag auf gleichzeitige Vornahme der Mitteilung und der Veröffentlichung nach § 10 Abs. 2 Satz 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes,
- 2.
- die Gestattung der Veröffentlichung der Angebotsunterlage oder das Verstreichenlassen der in § 14 Abs. 2 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes genannten Frist,
- 3.
- die Untersagung des Angebotes nach § 15 Abs. 1 oder 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes,
- 4.
- die Entscheidung über einen Antrag auf Befreiung nach § 20 Abs. 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes,
- 5.
- die Entscheidung über einen Antrag auf Ausnahme bestimmter Inhaber von Wertpapieren von einem Angebot nach § 24 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes,
- 6.
- die Untersagung von Werbung nach § 28 Abs. 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes,
- 7.
- die Entscheidung über einen Antrag auf Nichtberücksichtigung von Aktien der Zielgesellschaft bei der Berechnung des Stimmrechtsanteils nach § 36 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes,
- 8.
- die Entscheidung über einen Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebotes nach § 37 Abs. 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes,
- 9.
- die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs nach § 41 in Verbindung mit § 6 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(2) Eine Gebühr wird auch erhoben, wenn ein Antrag auf Vornahme einer nach Absatz 1 Nr. 1, 4, 5, 7 oder Nr. 8 gebührenpflichtigen Handlung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen wird.
Als Auslagen werden die Kosten der Veröffentlichung nach § 44 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes, sowie die Kosten, die im Rahmen des Widerspruchsverfahrens den Mitgliedern des Widerspruchsausschusses für die Teilnahme an den Sitzungen entstehen, erhoben. Im Übrigen gilt § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes.
(1) Die Gebühr beträgt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
1. | nach § 2 Abs. 1 Nr. 1: | 1 000 Euro, |
2. | nach § 2 Abs. 1 Nr. 4: | 2 000 Euro bis 5 000 Euro, |
3. | nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, 6 oder 7: | 3 000 Euro bis 10 000 Euro, |
4. | nach § 2 Abs. 1 Nr. 8: | 5 000 Euro bis 20 000 Euro, |
5. | nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder 3: | 10 000 Euro bis 100 000 Euro. |
(2) Die Gebühr beträgt für Entscheidungen über Widersprüche gegen individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
1. | nach § 2 Abs. 1 Nr. 1: | 2 000 Euro, |
2. | nach § 2 Abs. 1 Nr. 4: | 4 000 Euro bis 10 000 Euro, |
3. | nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, 6 oder 7: | 6 000 Euro bis 20 000 Euro, |
4. | nach § 2 Abs. 1 Nr. 8: | 10 000 Euro bis 40 000 Euro, |
5. | nach § 2 Abs. 1 Nr. 3: | 20 000 Euro bis 200 000 Euro. |
Die Gebühr beträgt für Entscheidungen über Widersprüche gegen individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 4 Abs. 1 Satz 3 oder § 10 Abs. 1 Satz 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes: 3 000 Euro bis 10 000 Euro.
(3) Im Fall einer Antragsrücknahme nach § 2 Abs. 2 ist die Hälfte der für die beantragte individuell zurechenbare öffentliche Leistung vorgesehenen Gebühr zu entrichten.
(weggefallen)
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 65 G v. 7.8.2013 I 3154
Sonst: V aufgeh. durch Art. 4 Abs. 54 G v. 7.8.2013 I 3154 mWv 14.8.2018, Art. 4 Abs. 54 G v. 7.8.2013 I 3154 aufgeh. durch Art 2 G v. 18.7.2016 I 1666 mWv 14.8.2018
Hinweis: Änderung durch Art. 4 Abs. 51 G v. 18.7.2016 I 1666 (Nr. 35) noch nicht berücksichtigt