WpÜGGebV

WpÜG-Gebührenverordnung

Verordnung über Gebühren nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz

Auf Grund des § 47 Satz 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) erhebt zur Deckung der Verwaltungskosten für die nachfolgend aufgezählten Handlungen nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieser Verordnung.

(1) Gebührenpflichtige Handlungen sind:

1.
die Entscheidung über einen Antrag auf gleichzeitige Vornahme der Mitteilung und der Veröffentlichung nach § 10 Abs. 2 Satz 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes,
2.
die Gestattung der Veröffentlichung der Angebotsunterlage oder das Verstreichenlassen der in § 14 Abs. 2 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes genannten Frist,
3.
die Untersagung des Angebotes nach § 15 Abs. 1 oder 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes,
4.
die Entscheidung über einen Antrag auf Befreiung nach § 20 Abs. 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes,
5.
die Entscheidung über einen Antrag auf Ausnahme bestimmter Inhaber von Wertpapieren von einem Angebot nach § 24 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes,
6.
die Untersagung von Werbung nach § 28 Abs. 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes,
7.
die Entscheidung über einen Antrag auf Nichtberücksichtigung von Aktien der Zielgesellschaft bei der Berechnung des Stimmrechtsanteils nach § 36 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes,
8.
die Entscheidung über einen Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebotes nach § 37 Abs. 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes,
9.
die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs nach § 41 in Verbindung mit § 6 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(2) Eine Gebühr wird auch erhoben, wenn ein Antrag auf Vornahme einer nach Absatz 1 Nr. 1, 4, 5, 7 oder Nr. 8 gebührenpflichtigen Handlung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen wird.

Als Auslagen werden die Kosten der Veröffentlichung nach § 44 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes, sowie die Kosten, die im Rahmen des Widerspruchsverfahrens den Mitgliedern des Widerspruchsausschusses für die Teilnahme an den Sitzungen entstehen, erhoben. Im Übrigen gilt § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes.

(1) Die Gebühr beträgt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen

1.nach § 2 Abs. 1 Nr. 1:1 000 Euro,
2.nach § 2 Abs. 1 Nr. 4:2 000 Euro bis 5 000 Euro,
3.nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, 6 oder 7:3 000 Euro bis 10 000 Euro,
4.nach § 2 Abs. 1 Nr. 8:5 000 Euro bis 20 000 Euro,
5.nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder 3:10 000 Euro bis 100 000 Euro.

(2) Die Gebühr beträgt für Entscheidungen über Widersprüche gegen individuell zurechenbare öffentliche Leistungen

1.nach § 2 Abs. 1 Nr. 1:2 000 Euro,
2.nach § 2 Abs. 1 Nr. 4:4 000 Euro bis 10 000 Euro,
3.nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, 6 oder 7:6 000 Euro bis 20 000 Euro,
4.nach § 2 Abs. 1 Nr. 8:10 000 Euro bis 40 000 Euro,
5.nach § 2 Abs. 1 Nr. 3:20 000 Euro bis 200 000 Euro.

Die Gebühr beträgt für Entscheidungen über Widersprüche gegen individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 4 Abs. 1 Satz 3 oder § 10 Abs. 1 Satz 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes: 3 000 Euro bis 10 000 Euro.

(3) Im Fall einer Antragsrücknahme nach § 2 Abs. 2 ist die Hälfte der für die beantragte individuell zurechenbare öffentliche Leistung vorgesehenen Gebühr zu entrichten.

(weggefallen)

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Jur. Bezeichnung
WpÜGGebV
Veröffentlicht
27.12.2001
Fundstellen
2001, 4267: BGBl I
Standangaben
Aufh: V aufgeh. durch Art. 4 Abs. 51 G v. 18.7.2016 I 1666 mWv 1.10.2021
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 65 G v. 7.8.2013 I 3154
Sonst: V aufgeh. durch Art. 4 Abs. 54 G v. 7.8.2013 I 3154 mWv 14.8.2018, Art. 4 Abs. 54 G v. 7.8.2013 I 3154 aufgeh. durch Art 2 G v. 18.7.2016 I 1666 mWv 14.8.2018
Hinweis: Änderung durch Art. 4 Abs. 51 G v. 18.7.2016 I 1666 (Nr. 35) noch nicht berücksichtigt