WPapBerBeendV
Verordnung über den Zeitpunkt der Beendigung der Aufbewahrungsfrist für Unterlagen über die Wertpapierbereinigung
Auf Grund des § 36 Nr. 2 des Wertpapierbereinigungsschlussgesetzes vom 28. Januar 1964 (BGBl. I S. 45) verordnet die Bundesregierung:
Die Anmeldestellen, Prüfstellen und Wertpapiersammelbanken haben ihre Unterlagen über die Wertpapierbereinigung bis zum 31. Dezember 2005 aufzubewahren.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Jur. Bezeichnung
WPapBerBeendV
Veröffentlicht
21.12.2005
Fundstellen
2005, 3629: BGBl I