WerkfeuerwErprobV
Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufes Werkfeuerwehrmann/Werkfeuerwehrfrau
Auf Grund des § 6 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBI. I S. 931), der durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Abweichend von § 4 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes dürfen Jugendliche unter 18 Jahren nach den folgenden Vorschriften ausgebildet werden.
Zur Vorbereitung einer Ausbildungsordnung nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes sollen insbesondere Struktur und Inhalt des neuen Ausbildungsberufes Werkfeuerwehrmann/Werkfeuerwehrfrau erprobt werden.
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Werkfeuerwehrmann/zur Werkfeuerwehrfrau gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
Abschnitt A
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
- 1.
- Rechtliche Grundlagen des Feuerwehrdienstes, Anforderungen an den Beruf;
- 2.
- Brandgeschehen, Löschmittel und Löschverfahren;
- 3.
- Fahrzeuge und Geräte;
- 4.
- Atemschutz;
- 5.
- Einsatzlehre:
- 5.1
- Einrichten, Sichern und Betreiben von Einsatzstellen,
- 5.2
- Sichern, Retten und Bergen,
- 5.3
- Brandbekämpfung,
- 5.4
- Technische Hilfeleistung,
- 5.5
- ABC-Einsatz,
- 5.6
- Rettungssanitäter-Einsatz;
- 6.
- Vorbeugender Brandschutz;
Abschnitt B
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht;
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes;
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit;
- 4.
- Umweltschutz;
- 5.
- Information, Kommunikation und Arbeitsorganisation:
- 5.1
- Kommunikation und Teamarbeit,
- 5.2
- Erstellen und Anwenden technischer Unterlagen,
- 5.3
- Kommunikations- und Informationssysteme,
- 5.4
- Planen der Arbeit;
- 6.
- Handwerkliche Tätigkeiten:
- 6.1
- Elektrotechnische Arbeiten für den Feuerwehreinsatz,
- 6.2
- Metall-, sanitär-, heizungs- und klimatechnische Arbeiten für den Feuerwehreinsatz,
- 6.3
- Holzarbeiten für den Feuerwehreinsatz.
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 bis 8 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen die Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Abschlussprüfung mit 30 Prozent, Teil 2 der Abschlussprüfung mit 70 Prozent gewichtet.
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Handwerkliche Arbeiten.
(4) Für den Prüfungsbereich Handwerkliche Arbeiten bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- technische Unterlagen auswerten, technische Parameter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und abstimmen, Material und Werkzeug disponieren,
- b)
- Werkstücke herstellen, Funktionen überprüfen, seine Vorgehensweise erläutern und durchgeführte Arbeiten dokumentieren,
- c)
- Sicherheitsregeln, Unfallverhütungsvorschriften und Umweltschutzbestimmungen einhalten,
- d)
- Gefährdungen erkennen, Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen
- 2.
- dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete zugrunde zu legen:
- a)
- elektrotechnische Arbeiten,
- b)
- metall-, sanitär-, heizungs- und klimatechnische Arbeiten,
- c)
- Holzarbeiten;
- 3.
- der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe nach Nummer 2 Buchstabe a, b oder c durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; darüber hinaus soll er Aufgaben nach Nummer 2 Buchstabe a, b und c schriftlich lösen;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt insgesamt 600 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll die Arbeitsaufgabe einschließlich höchstens zehn Minuten Fachgespräch in 420 Minuten und die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben in 180 Minuten durchgeführt werden.
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
- 1.
- Brandbekämpfung,
- 2.
- Technische Hilfeleistung und ABC-Einsatz,
- 3.
- Grundlagen und Techniken der Gefahrenabwehr,
- 4.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Brandbekämpfung bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er Funktionen und Aufgaben in taktischen Feuerwehreinheiten nach Feuerwehr-Dienstvorschriften wahrnehmen und dabei
- a)
- Feuerwehrfahrzeuge der Klasse C sowie Fahrzeuge für die Notfallrettung auf öffentlichen Straßen führen und besetzen,
- b)
- Einsatzmittel handhaben,
- c)
- Gefährdungspotentiale abschätzen,
- d)
- Eigensicherung durchführen, Unfallverhütungsvorschriften beachten,
- e)
- die Situationen vor Ort erkunden und Sachstände rückmelden
- 2.
- dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
- a)
- Menschen retten,
- b)
- Brände löschen;
- 3.
- der Prüfling soll je eine Arbeitsprobe zu Nummer 2 Buchstabe a und b sowie jeweils ein auftragsbezogenes Fachgespräch durchführen;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt insgesamt 90 Minuten; davon entfallen höchstens zehn Minuten auf die Fachgespräche.
(4) Für den Prüfungsbereich Technische Hilfeleistung und ABC-Einsatz bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er Funktionen und Aufgaben in taktischen Feuerwehreinheiten nach Feuerwehr-Dienstvorschriften wahrnehmen und dabei
- a)
- Einsatzmittel handhaben,
- b)
- Gefährdungspotentiale abschätzen,
- c)
- Eigensicherung durchführen, Unfallverhütungsvorschriften beachten,
- d)
- die Situationen vor Ort erkunden und Sachstände rückmelden
- 2.
- dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
- a)
- Technische Hilfe leisten,
- b)
- ABC-Einsatz durchführen;
- 3.
- der Prüfling soll je eine Arbeitsprobe zu Nummer 2 Buchstabe a und b sowie jeweils ein auftragsbezogenes Fachgespräch durchführen;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt insgesamt 90 Minuten; davon entfallen höchstens zehn Minuten auf die Fachgespräche.
(5) Für den Prüfungsbereich Grundlagen und Techniken der Gefahrenabwehr bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Rechtliche Grundlagen des Feuerwehrwesens erläutern,
- b)
- Brandgeschehen beurteilen, Löschmittel und Löschverfahren auswählen und einsetzen,
- c)
- Fahrzeuge und Geräte unterscheiden,
- d)
- Atemschutz anwenden,
- e)
- Einsatzlehre berücksichtigen,
- f)
- Kenntnisse des Vorbeugenden Brandschutzes anwenden
- 2.
- der Prüfling soll Aufgaben schriftlich lösen;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
- 2.
- der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1. Prüfungsbereich Handwerklich Arbeiten | 30 Prozent, |
2. Prüfungsbereich Brandbekämpfung | 20 Prozent, |
3. Prüfungsbereich Technische Hilfeleistung und ABC-Einsatz | 20 Prozent, |
4. Prüfungsbereich Grundlagen und Techniken der Gefahrenabwehr | 20 Prozent, |
5. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 10 Prozent. |
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
- 1.
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
- 2.
- im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
- 3.
- in den Prüfungsbereichen Brandbekämpfung sowie Technische Hilfeleistung und ABC-Einsatz mit mindestens „ausreichend“,
- 4.
- in mindestens einem der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
- 5.
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“
Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum 31. Juli 2015 begonnen werden, sind die Vorschriften dieser Verordnung weiter anzuwenden.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft und mit Ausnahme des § 11 am 31. Juli 2016 außer Kraft.
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Rechtliche Grundlagen des Feuerwehrdienstes, Anforderungen an den Beruf (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) |
| 2 | |
2 | Brandgeschehen, Löschmittel und Löschverfahren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) |
| 4 | |
3 | Fahrzeuge und Geräte (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) |
| 10 | |
| ||||
4 | Atemschutz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) |
| 5 | |
5 | Einsatzlehre (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) | |||
5.1 | Einrichten, Sichern und Betreiben von Einsatzstellen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5.1) |
| 3 | |
5.2 | Sichern, Retten und Bergen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5.2) |
| 8 | |
5.3 | Brandbekämpfung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5.3) |
| 8 | |
5.4 | Technische Hilfeleistung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5.4) |
| 8 | |
5.5 | ABC-Einsatz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5.5) |
| 6 | |
5.6 | Rettungssanitäter-Einsatz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5.6) | Medizinische Grundlagen, Hygiene
| ||
Störungen der Vitalfunktionen
| ||||
Chirurgische Erkrankungen
| ||||
Innere Medizin – Pädiatrie
| 15 | |||
Erkrankung der Augen
| ||||
Geburtshilfe
| ||||
Psychiatrie
| ||||
Rettungsdienst-Organisation, technische und rechtliche Fragen
| ||||
6 | Vorbeugender Brandschutz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) |
| 4 |
Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) |
| während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln | |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) |
| während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln | |
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) |
| während der gesamten | |
| Ausbildungszeit zu vermitteln | |||
4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
| während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln | |
5 | Information, Kommunikation und Arbeitsorganisation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5) | |||
5.1 | Kommunikation und Teamarbeit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5.1) |
| 4 | |
5.2 | Erstellen und Anwenden technischer Unterlagen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5.2) |
| 4 | |
5.3 | Kommunikations- und Informationssysteme (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5.3) |
| 5 | |
5.4 | Planen der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5.4) |
| 6 | |
6 | Handwerkliche Tätigkeiten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 6) | |||
6.1 | Elektrotechnische Arbeiten für den Feuerwehreinsatz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 6.1) |
| 16 | |
Messtechnik
| ||||
Fehlerdiagnose
| ||||
Motorschaltungen
| ||||
Beleuchtungstechnik
| ||||
6.2 | Metall-, sanitär-, heizungs- und klimatechnische Arbeiten für den Feuerwehreinsatz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 6.2) | Metalltechnik
| 16 | |
Wasser- und Abwasserinstallationen
| ||||
Heizungs- und Klimaanlagentechnik
| 16 | |||
Feuerungstechnik
| ||||
Förder- und Transportsysteme
| ||||
6.3 | Holzarbeiten für den Feuerwehreinsatz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 6.3) |
| ||
Bearbeiten von Holz
| 16 | |||
Einbauen von Holz und Holzbauteilen
| ||||
Dämmung
|
Sonst: Die V ist nach Maßgabe des § 11 weiter anzuwenden