WeinV

Verordnung zur vorläufigen Aufrechterhaltung weinrechtlicher Vorschriften

Durch Vermischen von Wein, Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Perlwein oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure mit alkoholfreien Getränken und alkoholhaltigen Getränken auf Fruchtbasis hergestellte Getränke dürfen in den Verkehr gebracht werden, wenn der Anteil der Erzeugnisse wenigstens 15 und höchstens 50 vom Hundert beträgt; er ist in Raumhundertteilen auf den Behältnissen, Getränkekarten und bei Preisangeboten unter Zusatz des Wortes "Mischgetränk" kenntlich zu machen.

(weggefallen)

Nach § 67 Abs. 2 bis 4 des Weingesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 22 Mischgetränke ohne die vorgeschriebene Kenntlichmachung in den Verkehr bringt.

Jur. Bezeichnung
WeinV
Veröffentlicht
15.07.1971
Fundstellen
1971, 926: BGBl I
Standangaben
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 1.9.1993 I 1538, 1699 (1994, 1307);
Stand: zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 3 V v. 9.5.1995 I 630