WeinSBV
Weinrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung
Auf Grund des § 51 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 des Weingesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen Artikel 3 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 bei einem Erzeugnis des Weinsektors mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent eine gesundheitsbezogene Angabe verwendet oder
- 2.
- entgegen Artikel 3 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 bei einem Erzeugnis des Weinsektors mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent eine dort genannte nährwertbezogene Angabe verwendet.
Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 des Weingesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen Artikel 85a Absatz 2 Satz 1 oder Artikel 85b Absatz 3 Satz 1 Weintrauben oder ein daraus gewonnenes Erzeugnis in den Verkehr bringt,
- 2.
- entgegen Artikel 85a Absatz 2 Satz 2 oder Artikel 85b Absatz 3 Satz 2 Alkohol herstellt,
- 3.
- (weggefallen)
- 4.
- (weggefallen)
Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 des Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 57 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 Weintrauben oder ein daraus hergestelltes Erzeugnis einer anderen als einer dort genannten Bestimmung zuführt.
Nach § 48 Absatz 1 Nummer 4, Absatz 2, 3 des Weingesetzes wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen Artikel 4 Absatz 1 in aromatisiertem Wein, einem aromatisierten weinhaltigen Getränk oder einem aromatisierten weinhaltigen Cocktail einen Lebensmittelzusatzstoff, der nicht in Anhang II Teil E Nummer 14.2.7 aufgeführt ist, in den Verkehr bringt oder
- 2.
- entgegen Artikel 4 Absatz 1 in aromatisiertem Wein, einem aromatisierten weinhaltigen Getränk oder einem aromatisierten weinhaltigen Cocktail einen Lebensmittelzusatzstoff, der in Anhang II Teil E Nummer 14.2.7 aufgeführt ist, unter einer Bedingung verwendet, die dort für diesen Lebensmittelzusatzstoff nicht festgelegt ist.
Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 des Weingesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 436/2009 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1, jeweils in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 1 Satz 1, oder entgegen Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 2 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 2.
- entgegen Artikel 23 Absatz 2 ein Begleitdokument für mehr als eine Beförderung verwendet,
- 3.
- entgegen Artikel 36 Absatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 38 Absatz 2 Unterabsatz 3, jeweils in Verbindung mit Artikel 36 Absatz 3 Satz 1, Artikel 38 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Absatz 2 Unterabsatz 1, Artikel 39 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b, Buchstabe c, Buchstabe d oder Buchstabe e, Artikel 39 Absatz 1 Unterabsatz 3, Artikel 40 Absatz 1 oder Absatz 4, Artikel 41 Absatz 2, Artikel 42, Artikel 43 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Absatz 2, Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Artikel 46 Satz 3 oder Satz 4, ein Buch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder
- 4.
- als Person, die in Ausübung ihres Berufs Erzeugnisse des Weinsektors besitzt, entgegen Artikel 48 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 ein Begleitdokument, eine Kopie, ein Buch oder einen Beleg nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt.
(1) Nach § 48 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 2, 3 des Weingesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 ein dort genanntes Erzeugnis aufbewahrt.
(2) Nach § 48 Absatz 1 Nummer 4, Absatz 2, 3 des Weingesetzes wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 606/2009 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen Artikel 8 Absatz 2 ein dort genanntes Erzeugnis verschneidet,
- 2.
- entgegen Anhang I D Nummer 1 Satz 1, Nummer 2 Satz 1 oder Nummer 4 einen dort genannten Wein süßt oder
- 3.
- entgegen Anhang II Abschnitt A Nummer 3 oder Nummer 7, jeweils auch in Verbindung mit Abschnitt B Nummer 3 erster Gedankenstrich, eine Cuvée, einen Bestandteil einer Cuvée oder einen Qualitätsschaumwein anreichert oder süßt.
Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 des Weingesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 606/2009 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen Artikel 12 Absatz 6 Unterabsatz 1 oder Artikel 13 Absatz 3 über eine dort genannte Angabe nicht oder nicht richtig Buch führt,
- 2.
- entgegen Anhang I D Nummer 5 Satz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Buchstabe b oder Buchstabe d eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig sendet,
- 3.
- entgegen Anhang I D Nummer 5 Satz 2 über einen Zugang oder einen Abgang an Traubenmost, konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmost nicht oder nicht richtig Buch führt,
- 4.
- entgegen Anhang II Abschnitt A Nummer 5 Satz 2 oder Nummer 6, jeweils auch in Verbindung mit Abschnitt B Nummer 3 erster Gedankenstrich, entgegen Abschnitt B Nummer 4 Buchstabe c oder entgegen Abschnitt C Nummer 9 Buchstabe c Fülldosage oder Versanddosage zusetzt,
- 5.
- entgegen Anhang II Abschnitt A Nummer 8 Satz 2 oder Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit Abschnitt B Nummer 3 erster Gedankenstrich, eine Cuvée oder einen Qualitätsschaumwein säuert oder entsäuert oder
- 6.
- entgegen Anhang II Abschnitt A Nummer 10 Unterabsatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Abschnitt B Nummer 3 erster Gedankenstrich oder Abschnitt C Nummer 8, die alkoholische Gärung einer Cuvée, eines Qualitätsschaumweins, eines Schaumweins oder eines Qualitätsschaumweins mit geschützter Ursprungsbezeichnung auslöst.
Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 des Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 69 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 ein anderes Produkt in einer dort genannten Flasche vermarktet oder ausführt.
Nach § 48 Absatz 1 Nummer 4, Absatz 2, 3 des Weingesetzes wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen Artikel 80 Absatz 1 Unterabsatz 4 in Verbindung mit Anhang VIII Teil II Abschnitt A Nummer 1 oder Nummer 2 ein dort genanntes Erzeugnis nicht richtig herstellt,
- 2.
- entgegen Artikel 80 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b ein dort genanntes Erzeugnis in der Union vermarktet,
- 3.
- entgegen Anhang VIII Teil I Abschnitt A Nummer 2 eine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts vornimmt, die einen dort genannten Grenzwert überschreitet,
- 4.
- entgegen Anhang VIII Teil I Abschnitt B Nummer 1 den natürlichen Alkoholgehalt erhöht,
- 5.
- entgegen Anhang VIII Teil I Abschnitt B Nummer 3 Satz 1 Saccharose zugibt,
- 6.
- entgegen Anhang VIII Teil I Abschnitt C Nummer 2, 3 oder Nummer 4 die Säuerung oder die Entsäuerung eines dort genannten Erzeugnisses durchführt,
- 7.
- entgegen Anhang VIII Teil I Abschnitt C Nummer 7 erster Halbsatz ein Erzeugnis säuert und anreichert oder ein Erzeugnis säuert und entsäuert,
- 8.
- entgegen Anhang VIII Teil I Abschnitt D Nummer 6 Buchstabe b eine Behandlung durchführt,
- 9.
- entgegen Anhang VIII Teil II Abschnitt A Nummer 3 Brennwein verwendet,
- 10.
- entgegen Anhang VIII Teil II Abschnitt B Nummer 2 Satz 1 ein dort genanntes Erzeugnis zu Wein verarbeitet oder Wein zusetzt oder
- 11.
- entgegen Anhang VIII Teil II Abschnitt B Nummer 4 oder Nummer 5 ein dort genanntes Erzeugnis in den Verkehr bringt, zu einem in Anhang VII Teil II genannten Erzeugnis verarbeitet oder einem in Anhang VII Teil II genannten Erzeugnis zusetzt.
Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 des Weingesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen Artikel 78 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang VII Teil II eine dort genannte Bezeichnung für die Vermarktung eines Erzeugnisses verwendet,
- 2.
- entgegen Artikel 113 Absatz 1 Satz 1 einen geschützten traditionellen Begriff verwendet,
- 3.
- entgegen Artikel 147 Absatz 1 ein dort genanntes Erzeugnis in den Verkehr bringt,
- 4.
- entgegen Artikel 147 Absatz 2 ein Register nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
- 5.
- entgegen Anhang VIII Teil II Abschnitt B Nummer 2 Satz 2 bei einem dort genannten Erzeugnis eine alkoholische Gärung im Unionsgebiet einleitet,
- 6.
- entgegen Anhang VIII Teil II Abschnitt C ein dort genanntes Erzeugnis verschneidet,
- 7.
- entgegen Anhang VIII Teil II Abschnitt D Nummer 1 Unterabsatz 1 Satz 1 Weintrauben vollständig auspresst,
- 8.
- entgegen Anhang VIII Teil II Abschnitt D Nummer 2 Satz 1 ein dort genanntes Erzeugnis herstellt,
- 9.
- entgegen Anhang VIII Teil II Abschnitt D Nummer 3 Satz 1 Weintrub auspresst oder Traubentrester erneut vergärt oder
- 10.
- entgegen Anhang VIII Teil II Abschnitt D Nummer 4 Tresterwein verwendet.
Verweisungen in dieser Verordnung auf Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union beziehen sich auf die in der Anlage angegebenen Fassungen.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- 1.
- Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9, L 12 vom 18.1.2007, S. 3, L 86 vom 28.3.2008, S. 34, L 198 vom 30.7.2009, S. 87), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 (ABl. L 310 vom 9.11.2012, S. 36) geändert worden ist,
- 2.
- Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, die nach Artikel 230 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) mit den dort genannten Maßgaben weiter anzuwenden ist,
- 3.
- Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor (ABl. L 170 vom 30.6.2008, S. 1), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 994/2013 (ABl. L 276 vom 17.10.2013, S. 1) geändert worden ist,
- 4.
- Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1274/2013 (ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 79) geändert worden ist,
- 5.
- Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor (ABl. L 128 vom 27.5.2009, S. 15), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1251/2013 (ABl. L 323 vom 4.12.2013, S. 28) geändert worden ist,
- 6.
- Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission vom 10. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen (ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 1), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1251/2013 (ABl. L 323 vom 4.12.2013, S. 28) geändert worden ist,
- 7.
- Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse (ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 60), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 753/2013 (ABl. L 210 vom 6.8.2013, S. 21) geändert worden ist,
- 8.
- Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).