WeinAlkoAbsV

Wein-Alkohol-Absatz-Verordnung

Verordnung über den Absatz von Weinalkohol aus Beständen der Interventionsstellen

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über den Absatz von Alkohol aus Destillationen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Wein sowie seine Verwendung, Verarbeitung oder Ausfuhr. Die Vorschriften des Zweiten Teils des Gesetzes über das Branntweinmonopol und die zu ihrer Ausführung erlassenen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt), soweit nicht nach Maßgabe dieser Verordnung die Bundesfinanzverwaltung zuständig ist.

(1) Der Antrag auf Zulassung ist von einem Unternehmen, das nach den in § 1 genannten Rechtsakten Alkohol zur Verwendung im Kraftstoffsektor in der Gemeinschaft erwerben will, mindestens fünf Werktage vor dem Tag der Veröffentlichung der Ausschreibungsbekanntmachung bei der Bundesanstalt schriftlich einzureichen. Auf Verlangen der Bundesanstalt hat der Antragsteller Unterlagen unverzüglich auch elektronisch zu übermitteln. Die Bundesanstalt kann für den Antrag Muster im Bundesanzeiger bekannt geben und die Verwendung der Muster verlangen.

(2) Der Antrag muss die in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Unterlagen und Angaben enthalten. Soweit die Unterlagen bereits

1.
nach dem Fünften Abschnitt des Ersten Teils oder des Zweiten Teils des Gesetzes über das Branntweinmonopol oder
2.
nach den §§ 6 und 7 des Mineralölsteuergesetzes
sowie den jeweils zu ihrer Ausführung erlassenen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung vorgeschrieben sind, können beglaubigte Kopien der in den Steuerverfahren vorgelegten Unterlagen auch für den Zulassungsantrag vorgelegt werden.

(3) Zum Zwecke der Überprüfung der mit dem Zulassungsantrag eingereichten Unterlagen dürfen Beschäftigte der Bundesanstalt und deren Beauftragte

1.
während der Geschäfts- oder Betriebszeit Grundstücke sowie Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel betreten,
2.
Besichtigungen vornehmen,
3.
alle in schriftlicher oder elektronischer Form vorliegenden Geschäftsunterlagen einsehen, prüfen und verlangen, dass hieraus Abschriften, Auszüge, Ausdrucke oder Kopien angefertigt und überlassen werden und
4.
die erforderlichen Auskünfte verlangen.

(1) Der Alkohol wird vom Zeitpunkt der Abgabe aus dem Interventionslager bis zu seiner Verwendung, Verarbeitung oder Ausfuhr aus Marktordnungsgründen der amtlichen Überwachung durch die Bundesfinanzverwaltung nach Maßgabe dieser Verordnung unterstellt. Wird Alkohol bei der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein (Bundesmonopolverwaltung) gelagert, verwendet oder verarbeitet, ist die Bundesanstalt zuständig.

(2) Überwachende Zollstelle ist die Zollstelle, in deren Bezirk der Alkohol verwendet oder verarbeitet wird, im Falle der Ausfuhr in unverändertem Zustand die Zollstelle, in deren Bezirk das abgebende Interventionslager gelegen ist. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(3) Die Überwachung dauert bis zur Beendigung der nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Verwendung oder Verarbeitung, im Falle der Ausfuhr in unverändertem Zustand oder nach Verarbeitung bis zum Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft.

(1) Soll Alkohol aus einem Interventionslager im Geltungsbereich dieser Verordnung verwendet oder verarbeitet werden, so hat der Verwender oder Verarbeiter unverzüglich nach jeder Zuschlagserteilung der überwachenden Stelle nach § 3 Abs. 2 mitzuteilen

1.
die Betriebsstätte, in der die Verwendung oder Verarbeitung erfolgen soll (Verwendungs- oder Verarbeitungsbetrieb),
2.
Beginn und Ende der Beförderung des erworbenen Alkohols vom Interventionslager zum Verwendungs- oder Verarbeitungsbetrieb, die nach den Vorschriften des Zweiten Teils des Gesetzes über das Branntweinmonopol und den dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen im Steueraussetzungsverfahren zu erfolgen hat,
3.
Beginn und Ende des Zeitraums, in der die Verwendung oder Verarbeitung stattfinden soll.
Der Mitteilung ist der von der Bundesanstalt ausgestellte Abholschein beizufügen.

(2) Die Übernahme des erworbenen Alkohols im Verwendungs- oder Verarbeitungsbetrieb darf erst erfolgen, nachdem die überwachende Stelle nach § 3 Abs. 2 vor Ort eine materielle Überprüfung der transportierten Alkoholmenge durchgeführt hat. Der Verwender oder Verarbeiter hat den erworbenen Alkohol unverzüglich nach der Übernahme in einen in dem Verwendungs- oder Verarbeitungsbetrieb gelegenen oder von der überwachenden Stelle nach § 3 Abs. 2 zugelassenen Lagerraum zu verbringen und bis zur Verwendung oder Verarbeitung in den ursprünglichen Behältnissen zu belassen. In Tankwagen bezogener Alkohol ist in von der überwachenden Stelle nach § 3 Abs. 2 zugelassene Lagerbehältnisse zu verbringen. Soweit es sich um ein nach § 2a zugelassenes Unternehmen handelt, sind die in der Zulassung aufgeführten Lagermöglichkeiten in Anspruch zu nehmen.

(3) Auf Verlangen der überwachenden Stelle nach § 3 Abs. 2 hat der Verwender oder Verarbeiter

1.
einen Orts- und Lageplan der Betriebsräume, in denen der Alkohol gelagert und verwendet oder verarbeitet werden soll, und
2.
eine Beschreibung der vorgesehenen Verwendung oder Verarbeitung, im Falle der Verarbeitung unter Angabe von Art und Menge der Zutaten sowie der voraussichtlichen Ausbeute,
vorzulegen, sofern dies nicht bereits nach dem Zweiten Teil des Gesetzes über das Branntweinmonopol und den dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen in der jeweils geltenden Fassung erforderlich ist.

(4) Die überwachende Stelle nach § 3 Abs. 2 kann dem Verwender oder Verarbeiter weitere Auflagen erteilen, soweit es der Überwachungszweck erfordert.

(1) Soweit sich dies nicht bereits aus dem Zweiten Teil des Gesetzes über das Branntweinmonopol und den dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen in der jeweils geltenden Fassung ergibt, ist der Verwender oder Verarbeiter verpflichtet,

1.
ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen,
2.
gesonderte Aufzeichnungen zu fertigen über
a)
den Zugang und Abgang oder den sonstigen Verbleib sowie den Bestand an Alkohol,
b)
die bestimmungsgemäß verwendeten Mengen an Alkohol und die hergestellten Mengen an Verarbeitungserzeugnissen, Nebenerzeugnissen und Abfällen,
c)
die in den Verarbeitungserzeugnissen enthaltenen Mengen an Alkohol,
d)
Art und Menge der dem Alkohol oder den Verarbeitungserzeugnissen beigegebenen Stoffe,
3.
der überwachenden Stelle nach § 3 Abs. 2 jede Veränderung der nach § 4 Abs. 3 gemachten Angaben unverzüglich anzuzeigen.

(2) Wer an einer in § 1 genannten Maßnahme als Verwender oder Verarbeiter teilnimmt, hat sämtliche Unterlagen, Aufzeichnungen und Belege, die sich auf diese Maßnahme beziehen, sechs Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Unterlage, die Aufzeichnung oder der Beleg entstanden ist.

(3) Für die Durchführung von betrieblichen oder amtlichen Bestandsaufnahmen für Alkohol und daraus hergestellte Verarbeitungserzeugnisse gelten die §§ 17 und 28 der Branntweinsteuerverordnung sinngemäß.

Der Verwender oder Verarbeiter hat der überwachenden Stelle nach § 3 Abs. 2 das Ende der Verwendung oder Verarbeitung unverzüglich schriftlich in dreifacher Ausfertigung anzuzeigen. In der Anzeige sind anzugeben

1.
die verwendete oder verarbeitete Alkoholmenge,
2.
die Nummer des Abholscheins (§ 4 Abs. 1 Satz 2), auf den sich die Anzeige bezieht, und
3.
a)
im Falle der Verwendung die Art der Verwendung oder
b)
im Falle der Verarbeitung Art, Menge und Alkoholgehalt der Verarbeitungserzeugnisse, etwaiger Nebenerzeugnisse und Abfälle.
Die überwachende Stelle nach § 3 Abs. 2 kann, soweit im Einzelfall erforderlich, weitere Angaben fordern.

Zum Zwecke der Überwachung hat der Beteiligte den überwachenden Stellen nach § 3 Abs. 2 das Betreten der Geschäftsräume und Betriebsstätten und die Aufnahme der Bestände an Alkohol und Verarbeitungserzeugnissen während der Geschäfts- und Betriebszeit zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden kaufmännischen Bücher, besonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei elektronischer Buchführung hat der Beteiligte auf Verlangen der überwachenden Stellen nach § 3 Abs. 2 auf seine Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken.

Der Beteiligte hat die Verpflichtungen, die ihm gegenüber der überwachenden Stelle nach § 3 Abs. 2 obliegen, selbst zu erfüllen oder hierfür einen oder mehrere geeignete Beauftragte zu bestellen. Die Bestellung ist der überwachenden Stelle nach § 3 Abs. 2 schriftlich in doppelter Ausfertigung anzuzeigen. Die bestellten Personen haben die Anzeige ebenfalls zu unterzeichnen.

(1) Alkohol, der in einem Interventionslager eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft gelagert wurde und in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht worden ist, wird auf Antrag unter amtliche Überwachung gestellt, soweit sich nicht nach anderen Vorschriften die Überwachung von Amts wegen ergibt.

(2) Der Antrag auf amtliche Überwachung ist bei der überwachenden Stelle nach § 3 Abs. 2 zu stellen. Der Alkohol, auf den sich der Antrag bezieht, ist zusammen mit dem nach Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 vom 16. Oktober 1992 über gemeinsame Durchführungsbestimmungen für die Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung von Erzeugnissen aus den Beständen der Interventionsstellen (ABl. EG Nr. L 301 S. 17, 1993 Nr. L 289 S. 40) in der jeweils geltenden Fassung im Abgangsmitgliedstaat erteilten Kontrollexemplar T5 anzumelden. § 3 Abs. 3 und die §§ 4 bis 8 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des in § 4 Abs. 1 Satz 2 und des in § 6 Nr. 2 genannten Abholscheins der Antrag auf amtliche Überwachung tritt.

Soll Alkohol aus einem Interventionslager in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft verbracht werden, um dort verwendet oder verarbeitet zu werden, übersendet die Bundesanstalt jeweils eine Durchschrift des Abholscheins an die Zollstelle, in deren Bezirk der Alkohol ausgelagert wird. Der Abnehmer hat den Alkohol unverzüglich nach der Übernahme der in Satz 1 genannten Zollstelle zu gestellen und ein Kontrollexemplar T5 in der jeweils geltenden Fassung in zwei Stücken unter Angabe der übernommenen Menge des Alkohols, der Nummer des Abholscheins sowie mit den nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Eintragungen vorzulegen.

(1) Soll Alkohol aus einem Interventionslager in unverändertem Zustand ausgeführt werden, übersendet die Bundesanstalt jeweils eine Durchschrift des Abholscheins an die Zollstelle, in deren Bezirk der Alkohol ausgelagert wird. Der Abnehmer hat den Alkohol unverzüglich der in Satz 1 genannten Zollstelle nach § 12 der Außenwirtschaftsverordnung zu übermitteln und anzumelden und dabei ein Kontrollexemplar T5 in zwei Stücken unter Angabe der übernommenen Menge des Alkohols, der Nummer des Abholscheins sowie mit den nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Eintragungen vorzulegen.

(2) Soll Alkohol aus einem Interventionslager nach Verarbeitung ausgeführt werden, so gilt Absatz 1 entsprechend. Zusätzlich sind in dem Kontrollexemplar T5 anzugeben

1.
die für das Verarbeitungserzeugnis verwendete Alkoholmenge und
2.
die Nummer des Abholscheins oder im Falle des § 9 Nummer und Datum des Antrags auf amtliche Überwachung.

Für die Mitteilung nach § 4 Abs. 1, die Anzeige nach § 6 Abs. 1 sowie den Antrag und die Anmeldung nach § 9 Abs. 2 kann das Bundesministerium der Finanzen Muster in der "Vorschriftensammlung Bundesfinanzverwaltung" bekannt geben oder Vordrucke bei den überwachenden Stellen nach § 3 Abs. 2 bereithalten . Soweit Muster bekannt gegeben oder Vordrucke bereitgehalten werden, sind diese zu verwenden.

Jur. Bezeichnung
WeinAlkoAbsV
Pub. Bezeichnung
WeinAlkoAbsV
Veröffentlicht
11.04.1990
Fundstellen
1990, 744: BGBl I
Standangaben
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 22.12.2005 I 3664;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 23 G v. 6.6.2013 I 1482