WaStrG-KostV

Kostenverordnung zum Bundeswasserstraßengesetz

Auf Grund des § 47 Abs. 2 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1990 (BGBl. I S. 1818) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:

(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach den §§ 14 und 14b des Bundeswasserstraßengesetzes in Verbindung mit den §§ 74 bis 77 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, nach den §§ 28, 31, 32, 34 und 37 des Bundeswasserstraßengesetzes sowie nach den Rechtsverordnungen, die auf Grund der §§ 5, 27 und 46 des Bundeswasserstraßengesetzes erlassen worden sind, werden Gebühren und Auslagen erhoben.

(2) Darüber hinaus werden Gebühren und Auslagen erhoben, wenn ein Antrag auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung zurückgenommen wird, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die individuell zurechenbare öffentliche Leistung aber noch nicht beendet ist.

(3) Gebühren und Auslagen werden auch erhoben, wenn gegen eine gebührenpflichtige individuell zurechenbare öffentliche Leistung Widerspruch eingelegt und dieser zurückgewiesen oder nach Beginn der sachlichen Bearbeitung vom Antragsteller zurückgenommen wird. Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 Verwaltungsverfahrensgesetz unbeachtlich ist.

(4) Die gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen im einzelnen und die Gebührensätze ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis, soweit nichts anderes bestimmt ist. Neben den Gebühren werden Auslagen gesondert erhoben.

Erfordert die individuell zurechenbare öffentliche Leistung besonderen Verwaltungsaufwand oder umfangreiche Untersuchungen, zum Beispiel Messungen oder Berechnungen, so kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden.

Bei individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach den Nummern 6, 7, 15 und 15a des Gebührenverzeichnisses ist Gebührenschuldner (§ 6 des Bundesgebührengesetzes) der Träger des Vorhabens.

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(Fundstelle: BGBl. I 2004, 2495 - 2498;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


Lfd. Nr.Gebührenpflichtige TatbeständeRechtsgrundlageGebühr
1Planfeststellung für den Ausbau oder Neubau§ 14 Abs. 1 Satz 1 WaStrG in Verbindung mit § 74 VwVfGBei Baukosten bis zu 500 000 Euro0,85 v.H. des Baukostenwertes, mindestens 1 000 Euro
bei Baukosten von 500 000 Euro bis 1 Mio. Euro4 500 Euro zuzüglich 0,75 v.H. der 500 000 Euro übersteigenden Baukosten
bei Baukosten über 1 Mio. Euro bis 2,5 Mio. Euro8 000 Euro zuzüglich 0,6 v.H. der 1 Mio. Euro übersteigenden Baukosten
bei Baukosten über 2,5 Mio. Euro bis 5 Mio. Euro17 000 Euro zuzüglich 0,5 v.H. der 2,5 Mio. Euro übersteigenden Baukosten
bei Baukosten über 5 Mio. Euro bis 25 Mio. Euro29 500 Euro zuzüglich 0,36 v.H. der 5 Mio. Euro übersteigenden Baukosten
bei Baukosten über 25 Mio. Euro bis 50 Mio. Euro101 500 Euro zuzüglich 0,25 v.H. der 25 Mio. Euro übersteigenden Baukosten
bei Baukosten über 50 Mio. Euro164 000 Euro zuzüglich 0,12 v.H. der 50 Mio. Euro übersteigenden Baukosten
2Planänderung§ 14d WaStrG1 v.H. des Baukostenwertes der geänderten Maßnahme, mindestens 500 Euro
3Versagen der Planfeststellung für den Ausbau oder Neubau oder Rücknahme des Antrags nach Beginn der sachlichen Bearbeitung§ 14b Nr. 6 WaStrGbis zu 75 v.H. der Gebühr nach Nr. 1 oder Nr. 2
4Genehmigung des Ausbaues oder Neubaues ohne Planfeststellung§ 14 Abs. 1 Satz 2 WaStrGBei Baukosten bis zu 500 000 Euro0,75 v.H. des Baukostenwertes, mindestens 500 Euro
bei Baukosten von 500 000 Euro bis 1 Mio. Euro3 750 Euro zuzüglich 0,6 v.H. der 500 000 Euro übersteigenden Baukosten
bei Baukosten über 1 Mio. Euro bis 2,5 Mio. Euro6 750 Euro zuzüglich 0,5 v.H. der 1 Mio. Euro übersteigenden Baukosten
bei Baukosten über 2,5 Mio. Euro bis 5. Mio. Euro14 250 Euro zuzüglich 0,4 v.H. der 2,5 Mio. Euro übersteigenden Baukosten
bei Baukosten über 5 Mio. Euro bis 25 Mio. Euro24 250 Euro zuzüglich 0,25 v.H. der 5 Mio. Euro übersteigenden Baukosten
bei Baukosten über 25 Mio. Euro74 250 Euro zuzüglich 0,12 v.H. der 25 Mio. Euro übersteigenden Baukosten
5Vorläufige Anordnung für Teilmaßnahmen zum Ausbau oder Neubau§ 14 Abs. 2 Satz 1 WaStrG0,12 v.H. des Baukostenwertes, mindestens 500 Euro
6Vorbehaltene Entscheidung nach Abschluss der Planfeststellung§ 74 Abs. 3 VwVfG125 bis 1 000 Euro
7Entscheidungen bei nicht voraussehbaren Wirkungen des Vorhabens nach Unanfechtbarkeit des Planes§ 75 Abs. 2 Satz 2 und 4 VwVfG125 bis 1 000 Euro
8Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses§ 77 VwVfGbis zu 75 v.H. der Gebühr nach Nr. 1
9Schriftliche strompolizeiliche Verfügung§ 28 Abs. 2 Satz 1 WaStrG100 bis 2 500 Euro
10Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für Benutzungen§ 31 Abs. 1 Nr. 1 WaStrG200 bis 2 000 Euro
11Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung und den Betrieb von Anlagen§ 31 Abs. 1 Nr. 2 WaStrGBei Baukosten bis zu 500 000 Euro0,5 v.H. des Baukostenwertes, mindestens 125 Euro
bei Baukosten über 500 000 Euro bis 1 Mio. Euro4 000 Euro zuzüglich 0,4 v.H. der 500 000 Euro übersteigenden Baukosten
bei Baukosten über 1 Mio. Euro bis 2,5 Mio. Euro6 000 Euro zuzüglich 0,4 v.H. der 1 Mio. Euro übersteigenden Baukosten
bei Baukosten über 2,5 Mio. Euro bis 5 Mio. Euro10 000 Euro zuzüglich 0,3 v.H. der 2,5 Mio. Euro übersteigenden Baukosten
bei Baukosten über 5 Mio. Euro15 000 Euro zuzüglich 0,1 v.H. der 5 Mio. Euro übersteigenden Baukosten
12Versagung der strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigung§ 31 Abs. 5 Satz 1 WaStrGbis zu 75 v.H. der Gebühr nach Nr. 10 oder der Gebühr nach Nr. 11
13Rücknahme oder Widerruf der strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigung§ 32 Abs. 2 WaStrG § 32 Abs. 3 WaStrGbis zu 75 v.H. der Gebühr nach Nr. 10 oder der Gebühr nach Nr. 11
14Genehmigung zum Setzen oder Betreiben eines Schifffahrtszeichens§ 34 Abs. 2 Satz 2 WaStrG200 bis 2 000 Euro
15Niederschrift über die Einigung in Entschädigungsverfahren§ 37 Abs. 1 Satz 3 WaStrG75 bis 250 Euro
15aFestsetzungsbescheid über die Entschädigung§ 37 Abs. 2 Satz 1150 bis 2 000 Euro
16Nachträgliche Entscheidung zu Verwaltungsakten nach Nr. 10, 11 und 14 (z.B. Verlängerung, Übertragung, nachträgliche Auflagen)§ 31 WaStrG § 34 WaStrGbis zu 75 v.H. der Gebühr für den ursprünglichen Verwaltungsakt
17Ausnahmegenehmigung zum Befahren der als Promenadenweg ausgebauten Berme§ 3 der Verordnung über die Sicherung von Strandschutzwerken auf der Nordseeinsel Borkum der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt60 Euro
18Schriftliche Einzelgenehmigung§ 4 Abs. 1 Nr. 1 der Betriebsanlagenverordnungen der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt40 Euro, bei einfach gelagerten Fällen oder bei geringer Benutzung kann die Gebühr auf 10 Euro festgesetzt werden
19Allgemeine Genehmigung§ 4 Abs. 1 Nr. 2 der Betriebsanlagenverordnungen der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt40 bis 100 Euro
20Erteilung einer Erlaubnis zur Gewerbeausübung in den Schleusenbereichen§ 9 Abs. 1 der Schleusenbetriebsverordnung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt100 bis 1 000 Euro
21Versagung einer Erlaubnis zur Gewerbeausübung in den Schleusenbereichen§ 9 Abs. 1 der Schleusenbetriebsverordnung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrtbis zu 75 v.H. der Gebühr nach Nr. 20
22Schriftliche Befreiung von der Vorschrift über die Grenzen und Benutzung der Yachthäfen Brunsbüttel und Kiel-Holtenau§ 12 der Schleusenbetriebsverordnung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt40 Euro, bei einfach gelagerten Fällen oder bei geringer Benutzung kann die Gebühr auf 10 Euro festgesetzt werden
23Schriftliche Befreiung vom Lade-/Löschverbot (Anlanden von Passagieren/ Passagierschifffahrt) in den Schutz- und Sicherheitshäfen Kiel-Holtenau und Brunsbüttel§ 40 i.V.m. § 20 der Schutz- und Sicherheitshafenverordnung50 Euro für eine einmalige Befreiung, 100 Euro für eine ganzjährige Befreiung
24Erteilung einer schriftlich erteilten Hafenordnung Ausnahmegenehmigung zum Benutzen von Anlagen des Schutz-, Sicherheits- und Bauhafens Borkum§ 9 der einfach gelagerten Fällen oder Borkum40 Euro für Sportfahrzeuge, bei bei geringer Benutzung kann die Gebühr auf 10 Euro festgesetzt werden, für sonstige Fahrzeuge 40 bis 500 Euro
25Versagung einer schriftlich erteilten Ausnahmegenehmigung zum Benutzen von Anlagen des Schutz-, Sicherheits- und Bauhafens Borkum§ 9 der Hafenordnung Borkumbis zu 75 v.H. der Gebühr nach Nr. 24
26Ablehnung oder Rücknahme nach Beginn der sachlichen Bearbeitung eines Antrags auf Vornahme einer gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung, soweit nicht speziell geregelt§ 1 Absatz 2 WaStrG-KostVbis zu 75 v. H. der Gebühr, die für die beantragte individuell zurechenbare öffentliche Leistung vorgesehen ist oder zu erheben wäre
27Vollständige oder teilweise Zurückweisung von Widersprüchen – auch Dritter – gegen gebührenpflichtige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen oder die Rücknahme eines solchen Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung§ 1 Absatz 3 WaStrG-KostV50 Euro bis zu dem Betrag, der für die Vornahme der angeforderten individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung vorgesehen ist oder zu erheben wäre

Jur. Bezeichnung
WaStrG-KostV
Pub. Bezeichnung
WaStrG-KostV
Veröffentlicht
08.11.1994
Fundstellen
1994, 3450: BGBl I
Standangaben
Aufh: V aufgeh. durch Art. 4 Abs. 119 G v. 18.7.2016 I 1666 mWv 1.10.2021
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 29 V v. 2.6.2016 I 1257
Sonst: V aufgeh. durch Art. 4 Abs. 126 G v. 7.8.2013 I 3154 mWv 14.8.2018, Art. 4 G v. 7.8.2013 I 3154 aufgeh. durch Art. 2 G v. 18.7.2016 I 1666 mWv 14.8.2018