WaStrG-KostV
Kostenverordnung zum Bundeswasserstraßengesetz
Auf Grund des § 47 Abs. 2 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1990 (BGBl. I S. 1818) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach den §§ 14 und 14b des Bundeswasserstraßengesetzes in Verbindung mit den §§ 74 bis 77 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, nach den §§ 28, 31, 32, 34 und 37 des Bundeswasserstraßengesetzes sowie nach den Rechtsverordnungen, die auf Grund der §§ 5, 27 und 46 des Bundeswasserstraßengesetzes erlassen worden sind, werden Gebühren und Auslagen erhoben.
(2) Darüber hinaus werden Gebühren und Auslagen erhoben, wenn ein Antrag auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung zurückgenommen wird, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die individuell zurechenbare öffentliche Leistung aber noch nicht beendet ist.
(3) Gebühren und Auslagen werden auch erhoben, wenn gegen eine gebührenpflichtige individuell zurechenbare öffentliche Leistung Widerspruch eingelegt und dieser zurückgewiesen oder nach Beginn der sachlichen Bearbeitung vom Antragsteller zurückgenommen wird. Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 Verwaltungsverfahrensgesetz unbeachtlich ist.
(4) Die gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen im einzelnen und die Gebührensätze ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis, soweit nichts anderes bestimmt ist. Neben den Gebühren werden Auslagen gesondert erhoben.
Erfordert die individuell zurechenbare öffentliche Leistung besonderen Verwaltungsaufwand oder umfangreiche Untersuchungen, zum Beispiel Messungen oder Berechnungen, so kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden.
Bei individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach den Nummern 6, 7, 15 und 15a des Gebührenverzeichnisses ist Gebührenschuldner (§ 6 des Bundesgebührengesetzes) der Träger des Vorhabens.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Lfd. Nr. | Gebührenpflichtige Tatbestände | Rechtsgrundlage | Gebühr | |
1 | Planfeststellung für den Ausbau oder Neubau | § 14 Abs. 1 Satz 1 WaStrG in Verbindung mit § 74 VwVfG | Bei Baukosten bis zu 500 000 Euro | 0,85 v.H. des Baukostenwertes, mindestens 1 000 Euro |
bei Baukosten von 500 000 Euro bis 1 Mio. Euro | 4 500 Euro zuzüglich 0,75 v.H. der 500 000 Euro übersteigenden Baukosten | |||
bei Baukosten über 1 Mio. Euro bis 2,5 Mio. Euro | 8 000 Euro zuzüglich 0,6 v.H. der 1 Mio. Euro übersteigenden Baukosten | |||
bei Baukosten über 2,5 Mio. Euro bis 5 Mio. Euro | 17 000 Euro zuzüglich 0,5 v.H. der 2,5 Mio. Euro übersteigenden Baukosten | |||
bei Baukosten über 5 Mio. Euro bis 25 Mio. Euro | 29 500 Euro zuzüglich 0,36 v.H. der 5 Mio. Euro übersteigenden Baukosten | |||
bei Baukosten über 25 Mio. Euro bis 50 Mio. Euro | 101 500 Euro zuzüglich 0,25 v.H. der 25 Mio. Euro übersteigenden Baukosten | |||
bei Baukosten über 50 Mio. Euro | 164 000 Euro zuzüglich 0,12 v.H. der 50 Mio. Euro übersteigenden Baukosten | |||
2 | Planänderung | § 14d WaStrG | 1 v.H. des Baukostenwertes der geänderten Maßnahme, mindestens 500 Euro | |
3 | Versagen der Planfeststellung für den Ausbau oder Neubau oder Rücknahme des Antrags nach Beginn der sachlichen Bearbeitung | § 14b Nr. 6 WaStrG | bis zu 75 v.H. der Gebühr nach Nr. 1 oder Nr. 2 | |
4 | Genehmigung des Ausbaues oder Neubaues ohne Planfeststellung | § 14 Abs. 1 Satz 2 WaStrG | Bei Baukosten bis zu 500 000 Euro | 0,75 v.H. des Baukostenwertes, mindestens 500 Euro |
bei Baukosten von 500 000 Euro bis 1 Mio. Euro | 3 750 Euro zuzüglich 0,6 v.H. der 500 000 Euro übersteigenden Baukosten | |||
bei Baukosten über 1 Mio. Euro bis 2,5 Mio. Euro | 6 750 Euro zuzüglich 0,5 v.H. der 1 Mio. Euro übersteigenden Baukosten | |||
bei Baukosten über 2,5 Mio. Euro bis 5. Mio. Euro | 14 250 Euro zuzüglich 0,4 v.H. der 2,5 Mio. Euro übersteigenden Baukosten | |||
bei Baukosten über 5 Mio. Euro bis 25 Mio. Euro | 24 250 Euro zuzüglich 0,25 v.H. der 5 Mio. Euro übersteigenden Baukosten | |||
bei Baukosten über 25 Mio. Euro | 74 250 Euro zuzüglich 0,12 v.H. der 25 Mio. Euro übersteigenden Baukosten | |||
5 | Vorläufige Anordnung für Teilmaßnahmen zum Ausbau oder Neubau | § 14 Abs. 2 Satz 1 WaStrG | 0,12 v.H. des Baukostenwertes, mindestens 500 Euro | |
6 | Vorbehaltene Entscheidung nach Abschluss der Planfeststellung | § 74 Abs. 3 VwVfG | 125 bis 1 000 Euro | |
7 | Entscheidungen bei nicht voraussehbaren Wirkungen des Vorhabens nach Unanfechtbarkeit des Planes | § 75 Abs. 2 Satz 2 und 4 VwVfG | 125 bis 1 000 Euro | |
8 | Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses | § 77 VwVfG | bis zu 75 v.H. der Gebühr nach Nr. 1 | |
9 | Schriftliche strompolizeiliche Verfügung | § 28 Abs. 2 Satz 1 WaStrG | 100 bis 2 500 Euro | |
10 | Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für Benutzungen | § 31 Abs. 1 Nr. 1 WaStrG | 200 bis 2 000 Euro | |
11 | Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die Errichtung, die Veränderung und den Betrieb von Anlagen | § 31 Abs. 1 Nr. 2 WaStrG | Bei Baukosten bis zu 500 000 Euro | 0,5 v.H. des Baukostenwertes, mindestens 125 Euro |
bei Baukosten über 500 000 Euro bis 1 Mio. Euro | 4 000 Euro zuzüglich 0,4 v.H. der 500 000 Euro übersteigenden Baukosten | |||
bei Baukosten über 1 Mio. Euro bis 2,5 Mio. Euro | 6 000 Euro zuzüglich 0,4 v.H. der 1 Mio. Euro übersteigenden Baukosten | |||
bei Baukosten über 2,5 Mio. Euro bis 5 Mio. Euro | 10 000 Euro zuzüglich 0,3 v.H. der 2,5 Mio. Euro übersteigenden Baukosten | |||
bei Baukosten über 5 Mio. Euro | 15 000 Euro zuzüglich 0,1 v.H. der 5 Mio. Euro übersteigenden Baukosten | |||
12 | Versagung der strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigung | § 31 Abs. 5 Satz 1 WaStrG | bis zu 75 v.H. der Gebühr nach Nr. 10 oder der Gebühr nach Nr. 11 | |
13 | Rücknahme oder Widerruf der strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigung | § 32 Abs. 2 WaStrG § 32 Abs. 3 WaStrG | bis zu 75 v.H. der Gebühr nach Nr. 10 oder der Gebühr nach Nr. 11 | |
14 | Genehmigung zum Setzen oder Betreiben eines Schifffahrtszeichens | § 34 Abs. 2 Satz 2 WaStrG | 200 bis 2 000 Euro | |
15 | Niederschrift über die Einigung in Entschädigungsverfahren | § 37 Abs. 1 Satz 3 WaStrG | 75 bis 250 Euro | |
15a | Festsetzungsbescheid über die Entschädigung | § 37 Abs. 2 Satz 1 | 150 bis 2 000 Euro | |
16 | Nachträgliche Entscheidung zu Verwaltungsakten nach Nr. 10, 11 und 14 (z.B. Verlängerung, Übertragung, nachträgliche Auflagen) | § 31 WaStrG § 34 WaStrG | bis zu 75 v.H. der Gebühr für den ursprünglichen Verwaltungsakt | |
17 | Ausnahmegenehmigung zum Befahren der als Promenadenweg ausgebauten Berme | § 3 der Verordnung über die Sicherung von Strandschutzwerken auf der Nordseeinsel Borkum der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt | 60 Euro | |
18 | Schriftliche Einzelgenehmigung | § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Betriebsanlagenverordnungen der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt | 40 Euro, bei einfach gelagerten Fällen oder bei geringer Benutzung kann die Gebühr auf 10 Euro festgesetzt werden | |
19 | Allgemeine Genehmigung | § 4 Abs. 1 Nr. 2 der Betriebsanlagenverordnungen der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt | 40 bis 100 Euro | |
20 | Erteilung einer Erlaubnis zur Gewerbeausübung in den Schleusenbereichen | § 9 Abs. 1 der Schleusenbetriebsverordnung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt | 100 bis 1 000 Euro | |
21 | Versagung einer Erlaubnis zur Gewerbeausübung in den Schleusenbereichen | § 9 Abs. 1 der Schleusenbetriebsverordnung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt | bis zu 75 v.H. der Gebühr nach Nr. 20 | |
22 | Schriftliche Befreiung von der Vorschrift über die Grenzen und Benutzung der Yachthäfen Brunsbüttel und Kiel-Holtenau | § 12 der Schleusenbetriebsverordnung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt | 40 Euro, bei einfach gelagerten Fällen oder bei geringer Benutzung kann die Gebühr auf 10 Euro festgesetzt werden | |
23 | Schriftliche Befreiung vom Lade-/Löschverbot (Anlanden von Passagieren/ Passagierschifffahrt) in den Schutz- und Sicherheitshäfen Kiel-Holtenau und Brunsbüttel | § 40 i.V.m. § 20 der Schutz- und Sicherheitshafenverordnung | 50 Euro für eine einmalige Befreiung, 100 Euro für eine ganzjährige Befreiung | |
24 | Erteilung einer schriftlich erteilten Hafenordnung Ausnahmegenehmigung zum Benutzen von Anlagen des Schutz-, Sicherheits- und Bauhafens Borkum | § 9 der einfach gelagerten Fällen oder Borkum | 40 Euro für Sportfahrzeuge, bei bei geringer Benutzung kann die Gebühr auf 10 Euro festgesetzt werden, für sonstige Fahrzeuge 40 bis 500 Euro | |
25 | Versagung einer schriftlich erteilten Ausnahmegenehmigung zum Benutzen von Anlagen des Schutz-, Sicherheits- und Bauhafens Borkum | § 9 der Hafenordnung Borkum | bis zu 75 v.H. der Gebühr nach Nr. 24 | |
26 | Ablehnung oder Rücknahme nach Beginn der sachlichen Bearbeitung eines Antrags auf Vornahme einer gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung, soweit nicht speziell geregelt | § 1 Absatz 2 WaStrG-KostV | bis zu 75 v. H. der Gebühr, die für die beantragte individuell zurechenbare öffentliche Leistung vorgesehen ist oder zu erheben wäre | |
27 | Vollständige oder teilweise Zurückweisung von Widersprüchen – auch Dritter – gegen gebührenpflichtige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen oder die Rücknahme eines solchen Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung | § 1 Absatz 3 WaStrG-KostV | 50 Euro bis zu dem Betrag, der für die Vornahme der angeforderten individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung vorgesehen ist oder zu erheben wäre |
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 29 V v. 2.6.2016 I 1257
Sonst: V aufgeh. durch Art. 4 Abs. 126 G v. 7.8.2013 I 3154 mWv 14.8.2018, Art. 4 G v. 7.8.2013 I 3154 aufgeh. durch Art. 2 G v. 18.7.2016 I 1666 mWv 14.8.2018