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Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Auf Grund des § 23 Absatz 1 Nummer 5 und 6 und Absatz 2 in Verbindung mit § 62 Absatz 4 Nummer 3 und 4 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:
(1) Der Betreiber einer Anlage nach § 62 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes hat mit ihrem Einbau, ihrer Aufstellung, Instandhaltung, Instandsetzung oder Reinigung Fachbetriebe nach § 3 Absatz 2 zu beauftragen, wenn er selbst nicht die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 Satz 1 erfüllt oder keine öffentliche Einrichtung ist, die über eine dem § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gleichwertige Überwachung verfügt.
(2) Der Betreiber einer Anlage nach § 62 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes hat ihre Dichtheit und die Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen ständig zu überwachen. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen, dass der Betreiber einen Überwachungsvertrag mit einem Fachbetrieb nach § 3 Absatz 2 abschließt, wenn er selbst nicht die erforderliche Sachkunde besitzt oder nicht über sachkundiges Personal verfügt. Er hat darüber hinaus die Anlage durch zugelassene Sachverständige auf den ordnungsgemäßen Zustand überprüfen zu lassen, und zwar
- 1.
- vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung,
- 2.
- spätestens fünf Jahre nach der letzten Überprüfung; bei unterirdischer Lagerung in Wasserschutzgebieten nach § 51 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes und in Heilquellenschutzgebieten nach § 53 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes spätestens zweieinhalb Jahre nach der letzten Überprüfung,
- 3.
- vor der Wiederinbetriebnahme einer länger als ein Jahr stillgelegten Anlage,
- 4.
- wenn die Prüfung wegen der Besorgnis einer Wassergefährdung angeordnet wird,
- 5.
- wenn die Anlage stillgelegt wird.
(3) Die zuständige Behörde kann dem Betreiber Maßnahmen zur Beobachtung der Gewässer und des Bodens auferlegen, soweit dies erforderlich ist für ein frühzeitiges Erkennen von Verunreinigungen, die von Anlagen nach § 62 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes ausgehen können.
Wer eine Anlage zum Lagern wassergefährdender Stoffe befüllt oder entleert, hat diesen Vorgang zu überwachen und sich vor Beginn der Arbeiten vom ordnungsgemäßen Zustand der dafür erforderlichen Sicherheitseinrichtungen zu überzeugen. Die zulässigen Belastungsgrenzen der Anlagen und der Sicherheitseinrichtungen sind beim Befüllen oder Entleeren einzuhalten.
(1) Anlagen nach § 62 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes dürfen nur von Fachbetrieben eingebaut, aufgestellt, instand gehalten, instand gesetzt und gereinigt werden; § 1 Absatz 1 bleibt unberührt. Landesrechtliche Vorschriften, wonach bestimmte Tätigkeiten nicht von Fachbetrieben ausgeführt werden müssen, bleiben unberührt.
(2) Ein Fachbetrieb im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist, wer
- 1.
- über die Geräte und Ausrüstungsteile sowie über das sachkundige Personal verfügt, durch die die Einhaltung der Anforderungen nach § 62 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes gewährleistet wird, und
- 2.
- berechtigt ist, Gütezeichen einer baurechtlich anerkannten Überwachungs- oder Gütegemeinschaft zu führen, oder einen Überwachungsvertrag mit einer technischen Überwachungsorganisation abgeschlossen hat, der eine mindestens zweijährliche Überprüfung einschließt.
Die §§ 1 bis 3 finden auf Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften keine Anwendung.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.