WaffV 4(WaffKostV)

Kostenverordnung zum Waffengesetz

Die Gebühren für Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen nach dem Waffengesetz (Gesetz) und nach den auf dem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften bestimmen sich nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage, sofern die Gebühr nicht gemäß § 2 nach dem Verwaltungsaufwand berechnet wird.

(1) Die Gebühr ist nach dem Verwaltungsaufwand zu berechnen

1.
für die im Zulassungsverfahren erforderliche Prüfung,
2.
für die Prüfung bei der Entscheidung über Ausnahmen nach § 21 Abs. 6, § 22 Abs. 4, § 23 Abs. 4, § 25 Abs. 5 und § 37 Abs. 3 des Gesetzes,
3.
für die Prüfung von Reizstoffgeschossen, Reizstoffsprühgeräten und von den dafür verwendeten Reizstoffen (§ 10 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1987 - BGBl. I S. 777) in der jeweils geltenden Fassung,
4.
für die Beschußprüfung
a)
bei Handfeuerwaffen, Einsteckläufen und Austauschläufen, bei denen zum Antrieb des Geschosses ein entzündbares flüssiges oder gasförmiges Gemisch verwendet wird,
b)
bei nicht der Beschußpflicht unterliegenden Gegenständen, soweit in Abschnitt II Nr. 19 der Anlage keine feste Gebühr vorgeschrieben ist,
c)
wenn die Behörde einen über den üblichen Umfang der Prüfung erforderlichen Mehraufwand benötigt oder bei Schußwaffen, deren Patronenlager- oder Laufinnenabmessungen nicht in den Maßtafeln (BAnz. Nr. 52a vom 15. März 1991) enthalten sind,
d)
bei Böllern und Modellkanonen,
5.
für die Prüfung von Schußapparaten und Einsteckläufen nach § 14a und § 14b Abs. 1 der Dritten Verordnung zum Waffengesetz vom 20. Dezember 1980 (BGBl. I S. 2344) in der jeweils geltenden Fassung und für die behördliche Kontrolle von Munition nach § 25 Abs. 3 und § 26 Abs. 1 jener Verordnung.

(2) Werden Prüfungen außerhalb der Behörde durchgeführt, so sind Gebühren nach dem Verwaltungsaufwand auch für

1.
Reisezeiten,
2.
Wartezeiten, die vom Kostenschuldner zu vertreten sind,
zu berechnen, soweit die Zeiten innerhalb der üblichen Arbeitszeit liegen oder von der Behörde besonders abgegolten werden.

(3) Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Verwaltungsaufwand sind als Stundensätze zugrunde zu legen

1.
bei der Tätigkeit von Einrichtungen des Bundes die für die jeweils in Anspruch genommene Einrichtung durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes festgelegten Stundensätze,
2.
bei der Tätigkeit von Einrichtungen eines Landes die für diese Tätigkeit durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eigens festgelegten Stundensätze,
3.
bei der Tätigkeit sonstiger Einrichtungen die für diese Tätigkeit durch Landesgesetz oder auf Grund eines Landesgesetzes eigens festgelegten Stundensätze.
Sind für die Tätigkeit dieser Einrichtungen nicht eigens Stundensätze durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes festgelegt, sind die Stundensätze des § 3 Abs. 1 der Kostenordnung für Nutzleistungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt vom 17. Dezember 1970 (BGBl. I S. 1745) in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen.

(1) Bei der Beschußprüfung nach Abschnitt II Nr. 28 der Anlage ist die halbe Gebühr zu erheben, wenn ein Prüfgegenstand

1.
nicht funktionssicher oder
2.
nicht maßhaltig ist
und eine Prüfung der Haltbarkeit nicht stattgefunden hat. Errechnet sich die Gebühr aus mehreren Staffelsätzen, so ist die Gebühr aus dem niedrigsten Staffelsatz zugrunde zu legen.

(2) Eine Gebühr nach Abschnitt II Nr. 28 der Anlage ist nicht zu erheben, wenn der Prüfgegenstand

1.
ohne Prüfung zurückgegeben wird,
2.
nicht die vorgeschriebene Kennzeichnung trägt oder
3.
der Beanspruchung, der er bei der Verwendung der zugelassenen Munition ausgesetzt würde, offenbar nicht standhalten wird.

(3) Wird die Beschußprüfung in den Räumen des Antragstellers vorgenommen und stellt der Antragsteller die für die Prüfung erforderlichen Hilfskräfte und technischen Prüfmittel zur Verfügung, so ermäßigt sich die Gebühr nach Abschnitt II Nr. 28 der Anlage um 30 vom Hundert.

(4) Werden in den Räumen der Behörde mehr als 300 Kurz- oder Langwaffen des gleichen Typs und derselben Waffengruppe gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt, so ermäßigt sich die Gebühr nach Abschnitt II Nr. 28 der Anlage um 15 vom Hundert.

(5) und (6) (weggefallen)

Die Gebühr für die Abnahme der Prüfung nach § 9, § 31 oder § 44 Abs. 1 des Gesetzes wird auch erhoben, wenn die Prüfung ohne Verschulden der Prüfbehörde und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers am festgesetzten Termin nicht stattfinden konnte oder abgebrochen werden mußte.

(1) Für die Erhebung von Auslagen gilt § 10 des Verwaltungskostengesetzes; die in § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungskostengesetzes bezeichneten Auslagen werden jedoch nicht gesondert erhoben.

(2) Als Auslagen sind vom Antragsteller außerdem zu erstatten

1.
beim Versand die Kosten der Zustellung, der Verpackungsmittel und der Rücksendung,
2.
bei der Prüfung von Gegenständen, die der Zulassungsbehörde aus dem Ausland zugesandt werden, die aufgewendeten Eingangsabgaben und die mit ihnen im Zusammenhang stehenden Gebühren,
3.
die Kosten der von der Behörde aufgewendeten Beschußmittel und die Kosten für das Ein- und Auspacken der Prüfgegenstände,
4.
bei der Zulassung nach den §§ 21 bis 23 des Gesetzes die Kosten der von der Behörde aufgewendeten Prüfmittel,
5.
bei der Prüfung nach § 10 der 1. WaffV die Kosten der benötigten Versuchstiere und der für diese während der Versuchs- und Nachbeobachtungszeit erforderlichen Futtermittel.

(1) Folgende Amtshandlungen sind gebührenfrei:

1.
Ausstellung einer Bescheinigung nach § 6 Abs. 2 oder 2a des Gesetzes,
2.
Zulassung von Ausnahmen nach § 37 Abs. 3 des Gesetzes, soweit der Gebührenschuldner die tatsächliche Gewalt über den Gegenstand am 1. März 1976 bereits ausgeübt hat,
3.
Ausstellung von behördlichen Bescheinigungen nach § 58 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes,
4.
Amtshandlungen in bezug auf Schußwaffen und Munition, die im dienstlichen Interesse von einem öffentlichen Bediensteten verwendet werden.

(2) Bei Entscheidungen nach Abschnitt II Nr. 1 bis 27 der Anlage zugunsten ausländischer Diplomaten und bevorrechtigter Personen sowie zugunsten von Begleitpersonen ausländischer Staatsgäste (§ 50 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 des Gesetzes) ist der Gebührenschuldner von der Zahlung der Gebühren befreit, wenn der betreffende Staat die Gegenseitigkeit gewährleistet.

Das Bundeskriminalamt kann das Fraunhofer-Institut für Umweltchemie und Ökotoxikologie ermächtigen, die Gebühren und Auslagen für die nach § 10 der 1. WaffV durchzuführenden Prüfungen einzuziehen.

(Inkrafttreten, Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften) in Kraft.

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1997, 481 - 485

Abschnitt I: RahmengebührenDM
   vonbis
1.Erlaubnis zur Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schußwaffen oder Munition (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 WaffG)200,-5.000,-
2.Erlaubnis zum Handel mit Schußwaffen oder Munition (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 WaffG)200,-5.000,-
3.Bewilligung von Fristverlängerungen nach § 10 Abs. 3 Satz 2 WaffG1/4 der nach Nummer 1 oder 2 festgesetzten Beträge, höchstens 1.000,-
4.a)Zulassung von Schußwaffen, Einsteckläufen und pyrotechnischer Munition (§§ 21 bis 23 WaffG)150,-1.000,-
b)Wesentliche Änderung einer Zulassung und nachträgliche Erteilung einer Auflage für eine Zulassung nach Buchstabe a bis zu 750,-
5.Erlaubnis zum nicht gewerbsmäßigen Herstellen, Bearbeiten oder Instandsetzen von Schußwaffen (§ 41 Abs. 1 WaffG)150,-1.000,-
6.Erlaubnis zum Betrieb oder zur wesentlichen Änderung einer Schießstätte einschließlich der Abnahmeprüfung (§ 44 Abs. 1 WaffG)200,-1.000,-
7.Erlaubnis zum Schießen außerhalb von Schießstätten (§ 45 Abs. 1 WaffG)50,-300,-
8.Zulassung von Ausnahmen  
 a)von dem Erfordernis der Bauartzulassung für Handfeuerwaffen, Schußapparate und Einsteckläufe nach § 21 Abs. 6 WaffG70,-750,-
 b)von dem Erfordernis der Bauartzulassung für Schreckschuß-, Reizstoff- und Signalwaffen nach § 22 Abs. 4 WaffG70,-750,-
 c)von dem Erfordernis der Bauartzulassung für pyrotechnische Munition nach § 23 Abs. 4 WaffG100,-750,-
 d)von dem Erfordernis der Typenprüfung für Patronen- und Kartuschenmunition oder für Treibladungen für Handfeuerwaffen nach § 25 Abs. 5 WaffG50,-625,-
 e)von den Verboten des § 37 Abs. 1 WaffG und des § 8 der 1. WaffV nach § 37 Abs. 3 WaffG für die gewerbsmäßige Waffenherstellung50,-4.000,-
 f)von den sonstigen Verboten des § 37 Abs. 1 WaffG und des § 8 der 1. WaffV nach § 37 Abs. 3 WaffG50,-1.000,-
 g)von den Handelsverboten des § 38 Abs. 1 WaffG nach § 38 Abs. 2 WaffG100,-500,-
 h)von dem Verbot des Führens von Schußwaffen bei öffentlichen Veranstaltungen nach § 39 Abs. 2 und 3 WaffG60,-250,-
9.Anordnung nach § 25 Abs. 2 Satz 4 der 1. WaffV100,-250,-
10.Genehmigung nach § 25 Abs. 3 der 1. WaffV100,-250,-
11.Abnahme der Prüfung nach § 9 WaffG200,-500,-
12.Abnahme der Prüfung nach § 31 WaffG100,-400,-
13.Regel- und Sonderprüfungen nach § 37 Abs. 1 der 1. WaffV100,-500,-
14.Anordnung nach § 15 Abs. 2 oder § 40 Abs. 1 WaffG100,-700,-
15.Anordnung nach § 10 Abs. 2, § 42 Abs. 2, § 46 Abs. 3 oder § 48 Abs. 2 WaffG100,-250,-
16.Sicherstellung eines Gegenstandes nach § 37 Abs. 5 Satz 1 oder § 40 Abs. 2 WaffG100,-200,-
17.Einziehung eines Gegenstandes nach § 37 Abs. 5 Satz 2 oder § 40 Abs. 2 WaffG100,-150,-
18.Untersagung nach § 41 der 1. WaffV oder § 14b Abs. 1 Satz 2 der 3. WaffV und Anordnung nach § 26 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 2 der 3. WaffV100,-150,-
Abschnitt II: Feste Gebühren
   DM 
1.Ausstellung einer Waffenbesitzkarte (§ 28 Abs. 1 WaffG)110,- 
2.Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Sportschützen (§ 28 Abs. 2 Satz 1 WaffG)110,- 
3.Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Waffensachverständige (§ 28 Abs. 2 Satz 2 WaffG)170,- 
4.Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Waffensammler (§ 28 Abs. 2 Satz 2 WaffG)400,- 
5.Umschreibung der Waffenbesitzkarte nach einer Änderung des Sammelthemas bei Waffensammlern (§ 28 Abs. 2 Satz 2 WaffG)150,- 
6.Ausstellung einer Waffenbesitzkarte in den Fällen des § 32 Abs. 2 WaffG80,- 
7.Ausstellung einer Waffenbesitzkarte in den Fällen des § 28 Abs. 5 Satz 1 WaffG50,- 
8.Ausstellung einer gemeinsamen Waffenbesitzkarte (§ 28 Abs. 6 WaffG)Zuschlag von 50,- DM zu den Gebühren nach den Nummern 1 bis 7
9.Ausstellung oder Umschreibung einer Waffenbesitzkarte über vereinseigene Schußwaffen beim Übergang der Aufsicht über die Schußwaffen auf ein Vereinsmitglied, das bereits eine waffenrechtliche Erlaubnis besitzt30,- 
10.Eintragung in eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte  
 a)einer Berechtigung zum Erwerb einer oder mehrerer WaffenGebühr in Höhe der Gebühr für die jeweilige Waffenbesitzkarte
 b)der Berechtigung zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine oder mehrere Waffen nach § 28 Abs. 5 Satz 1 WaffG35,- 
11.Eintragung  
 a)einer Waffe in die Waffenbesitzkarte nach § 28 Abs. 7 WaffG, soweit die Eintragung nicht bei der Ausstellung der Waffenbesitzkarte oder bei der Eintragung einer weiteren Erwerbsberechtigung in eine Waffenbesitzkarte vorgenommen wird25,- 
 b)des Überlassens einer Waffe in der Waffenbesitzkarte25,- 
 c)des Erwerbs eines Wechsel- oder Austauschlaufes oder einer Wechseltrommel in die Waffenbesitzkarte nach § 4 Abs. 1 der 1. WaffV25,- 
12.Eintragung der Berechtigung zum Munitionserwerb und Ausstellung eines Munitionserwerbscheines in Form eines solchen Vermerks in der Waffenbesitzkarte (§ 29 Abs. 4 WaffG)50,- 
13.Ausstellung eines Munitionserwerbscheines (§ 29 Abs. 1 WaffG)60,- 
14.Ausstellung eines Waffenscheines (§ 35 Abs. 1 WaffG)200,- 
15.Verlängerung der Geltungsdauer des Waffenscheines (§ 35 Abs. 1 Satz 4 WaffG)150,- 
16.Ausstellung eines Waffenscheines in den Fällen des § 35 Abs. 3 WaffG400,- 
17.Verlängerung der Geltungsdauer eines Waffenscheines in den Fällen des § 35 Abs. 3 WaffG250,- 
18.Ausstellung einer Ersatzausfertigung für eine in Verlust geratene waffenrechtliche ErlaubnisGebühr in Höhe der Gebühr für die jeweilige waffenrechtliche Erlaubnis
19.Einwilligung zum Erwerb von erlaubnispflichtigen Schußwaffen oder erlaubnispflichtiger Munition in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften durch Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes (§ 9 Abs. 2 der 1. WaffV)20,- 
20.Erlaubnis zum Verbringen oder Verbringenlassen von erlaubnispflichtigen Schußwaffen oder erlaubnispflichtiger Munition in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften (§ 9a Abs. 1 der 1. WaffV)20,- 
21.Einwilligung zum Verbringen oder Verbringenlassen von erlaubnispflichtigen Schußwaffen oder erlaubnispflichtiger Munition aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften (§ 9a Abs. 2 der 1. WaffV)20,- 
22.Erlaubnis zum Verbringen oder Verbringenlassen von erlaubnispflichtigen Schußwaffen oder erlaubnispflichtiger Munition zu Waffenherstellern/Waffenhändlern in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 WaffG (§ 9a Abs. 3 der 1. WaffV)125,- 
23.Einwilligung zum Mitbringen von erlaubnispflichtigen Schußwaffen und dafür bestimmter Munition in den Geltungsbereich des Gesetzes bei Besuchen durch den Inhaber eines von einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpasses (§ 9c Abs. 1 der 1. WaffV)20,- 
24.Ausstellung eines Europäischen Feuerwaffenpasses (§ 9d Abs. 2 der 1. WaffV)80,- 
25.Verlängerung der Geltungsdauer eines Europäischen Feuerwaffenpasses (§ 9d Abs. 2 der 1. WaffV)20,- 
26.Verlängerung der Geltungsdauer der Einzelgenehmigung im Feld 4 des Europäischen Feuerwaffenpasses (§ 9d Abs. 2 der 1. WaffV)20,- 
27.Änderung von sonstigen Eintragungen im Europäischen Feuerwaffenpaß (§ 9d Abs. 2 der 1. WaffV)20,- 
28.Beschußgebühren (§ 16 WaffG)  
28.1KurzwaffenDM/Lauf 
1.1Pistolen gleichen Typs 1)  
1.1.1Pistolen für patronierte Munition  
1.1.1.1für die 1. bis einschließlich der 5. Waffe22,- 
1.1.1.2für die 6. bis einschließlich der 150. Waffe5,50 
1.1.1.3bei Vorlage von mehr als 150 Waffen5,50 
1.1.2Pistolen für Schreckschuß-, Reizstoff- und Signalmunition  
1.1.2.1für die 1. bis einschließlich der 5. Waffe10,- 
1.1.2.2für die 6. bis einschließlich der 150. Waffe3,40 
1.1.2.3bei Vorlage von mehr als 150 Waffen3,40 
1.1.3Pistolen für nichtpatroniertes Schwarzpulver  
1.1.3.1für die 1. bis einschließlich der 5. Waffe46,- 
1.1.3.2für die 6. bis einschließlich der 150. Waffe16,- 
1.1.3.3bei Vorlage von mehr als 150 Waffen16,- 
1.1.4Austauschläufe und wesentliche Waffenteile für Pistolen  
1.1.4.1Austauschläufe werden wie Waffen nach den Nummern 1.1.1.1 bis 1.1.3.3 berechnet.  
1.1.4.2Sonstige Waffenteile werden wie einläufige Waffen nach den Nummern 1.1.1.1 bis 1.1.3.3 berechnet.  
1.1.4.3Für Austauschläufe und Waffenteile, die zum Beschuß in Waffen ein- bzw. ausgebaut werden müssen, wird der zusätzlich erforderliche Mehraufwand berechnet.  
1.2Revolver gleichen Typs 2)  
1.2.1Revolver für patronierte Munition  
1.2.1.1für die 1. bis einschließlich der 5. Waffe18,- 
1.2.1.2für die 6. bis einschließlich der 150. Waffe5,50 
1.2.1.3bei Vorlage von mehr als 150 Waffen5,50 
1.2.2Revolver für Schreckschuß-, Reizstoff- und Signalmunition  
1.2.2.1für die 1. bis einschließlich der 5. Waffe15,- 
1.2.2.2für die 6. bis einschließlich der 150. Waffe4,- 
1.2.2.3bei Vorlage von mehr als 150 Waffen4,- 
1.2.3Revolver für nichtpatroniertes Schwarzpulver  
1.2.3.1für die 1. bis einschließlich der 5. Waffe54,- 
1.2.3.2für die 6. bis einschließlich der 150. Waffe16,- 
1.2.3.3bei Vorlage von mehr als 150 Waffen16,- 
1.2.4Austauschläufe und Wechseltrommeln für Revolver  
1.2.4.1Austauschläufe und Wechseltrommeln werden wie Waffen nach den Nummern 1.2.1.1 bis 1.2.3.3 berechnet.  
1.2.4.2Für Austauschläufe und Wechseltrommeln, die zum Beschuß in Waffen ein- bzw. ausgebaut werden müssen, wird der zusätzlich benötigte Mehraufwand berechnet.  
28.2Langwaffen  
2.1Büchsen und Flinten gleichen Typs 3)  
2.1.1Büchsen und Flinten für patronierte Munition mit Zentralfeuerzündung  
2.1.1.1für die 1. bis einschließlich der 5. Waffe19,- 
2.1.1.2für die 6. bis einschließlich der 150. Waffe8,80 
2.1.1.3bei Vorlage von mehr als 150 Waffen8,80 
2.2.1Büchsen und Flinten für patronierte Munition mit Randfeuerzündung  
2.2.1.1für die 1. bis einschließlich der 5. Waffe16,- 
2.2.1.2für die 6. bis einschließlich der 150. Waffe5,50 
2.2.1.3bei Vorlage von mehr als 150 Waffen Bei Kombinationen der Zündungsarten nach den Nummern 2.1.1 und 2.2.1 in einer Waffe sind die Gebühren nach Nummer 2.1.1 zu berechnen.5,50 
2.3.1Büchsen und Flinten für nichtpatroniertes Schwarzpulver  
2.3.1.1für die 1. bis einschließlich der 5. Waffe46,- 
2.3.1.2für die 6. bis einschließlich der 150. Waffe16,- 
2.3.1.3bei Vorlage von mehr als 150 Waffen16,- 
2.4Einsteckläufe, Austauschläufe und wesentliche Waffenteile für Büchsen und Flinten  
2.4.1Einsteckläufe und Austauschläufe werden wie Waffen nach den Nummern 2.1.1.1 bis 2.3.1.3 berechnet.  
2.4.2Sonstige Waffenteile werden wie einläufige Waffen nach den Nummern 2.1.1.1 bis 2.3.1.3 berechnet.  
2.4.3Für Einsteckläufe und Waffenteile, die zum Beschuß ein- bzw. ausgebaut werden müssen, wird der zusätzlich benötigte Mehraufwand berechnet.  
28.3Zulassung von Munition (§ 25 WaffG)DM/Los 
3.1Zulassungsprüfung  
3.1.1bis zu einer Losgröße von 1.000 Stück150,- 
3.1.2bei Losgrößen von 1.001 bis 3.000 Stück450,- 
3.1.3bei Losgrößen von 3.001 bis 35.000 Stück690,- 
3.1.4bei Losgrößen von 35.001 bis 150.000 Stück950,- 
3.1.5bei Losgrößen über 150.000 Stück1.000,- 
3.2Fabrikationskontrolle  
3.2.1bis zu einer Losgröße von 35.000 Stück420,- 
3.2.2bei Losgrößen von 35.001 bis 150.000 Stück540,- 
3.2.3bei Losgrößen von 150.001 bis 500.000 Stück600,- 
3.2.4bei Losgrößen von 500.001 bis 1.500.000 Stück720,- DM 
29.Ausstellung einer Bescheinigung in den Fällen des § 27 Abs. 3 Nr. 1 oder Abs. 3 zweiter Halbsatz WaffG25,- 
30.Ausstellung einer Bescheinigung über die Berechtigung nach § 7 für die Fälle des § 27 Abs. 4 Satz 2 WaffG25,- 
31.Abstempeln der Karteiblätter (§ 14 Abs. 2 Satz 2 der 1. WaffV) pro angefangene 50 Stück25,- 
32.Ausstellung einer beschußtechnischen Bescheinigung (§ 8 Abs. 1 der 3. WaffV)25,- 
33.Ausstellung einer Bescheinigung über die Nichtdurchführung der Beschußprüfung (§ 8 Abs. 2 der 3. WaffV)25,- 
34.Zulassung von Ausnahmen in anderen als in Abschnitt I Nr. 8 bezeichneten Fällen, insbesondere nach § 33 Abs. 2 WaffG, § 36 Abs. 3, § 39 Abs. 2 der 1. WaffV30,- 
Abschnitt III: Gebühren in sonstigen FällenDM
   vonbis
1.Amtshandlungen, insbesondere Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners vorgenommen werden und nicht in Abschnitt I oder II aufgeführt sind50,-1.000,-
2.Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung, zu der der Berechtigte Anlaß gegeben hatGebühr bis zu 75 vom Hundert des Betrages, der als Gebühr für die Vornahme der widerrufenen oder zurückgenommenen Amtshandlung vorgesehen ist oder zu erheben wäre
3.Ablehnungen aus anderen als Unzuständigkeitsgründen oder bei Zurücknahme von Anträgen auf Vornahme von Amtshandlungen nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren BeendigungGebühr bis zu 75 vom Hundert des Betrages, der als Gebühr für die beantragte Amtshandlung vorgesehen ist
4.Teilweise oder vollständig erfolglose WiderspruchsverfahrenGebühr bis zu der Gebühr für die beantragte oder angefochtene Amtshandlung, mindestens jedoch 50,-, soweit nicht für die Amtshandlung eine niedrigere Gebühr vorgesehen ist. Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist
5.Bei Rücknahme eines Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren BeendigungGebühr bis zu 75 vom Hundert der Gebühr eines erfolglosen Widerspruchsverfahrens
6.Zurückweisung oder bei Rücknahme eines Widerspruches gegen eine Kostenentscheidung in einem waffenrechtlichen VerfahrenGebühr bis zu 10 vom Hundert des streitigen Betrages

Jur. Bezeichnung
WaffV 4
Pub. Bezeichnung
WaffKostV
Veröffentlicht
19.07.1976
Fundstellen
1976, 1810: BGBl I
Standangaben
Aufh: V aufgeh. durch Art. 3 Abs. 12 G v. 18.7.2016 I 1666 mWv 1.10.2019
Stand: Neugefasst durch Bek. vom 20.4.1990 I 780;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 10.1.2000 I 38
Sonst: V ursprünglich aufgeh. durch Art. 3 Abs. 13 G v. 7.8.2013 I 3154 mWv 14.8.2016; Art. 3 aufgeh. durch Art. 2 G v. 18.7.2016 I 1666
Sonst: Diese V gilt gem. § 60 G 7133-4 v. 11.10.2002 I 3970 in den Ländern bis zum 14.8.2018 fort, solange die Länder keine anderweitigen Regelungen getroffen haben