VSGZustV

Verkehrssicherstellungsgesetz-Zuständigkeitsverordnung

Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Verkehrssicherstellungsgesetz

Auf Grund des § 10 Abs. 8 und des § 19 Abs. 7 des Verkehrssicherstellungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1968 (BGBl. I S. 1082) verordnet der Bundesminister für Verkehr:

Die Befugnisse des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur, die öffentlichen Eisenbahnen nach § 10 Abs. 1 und 2 des Verkehrssicherstellungsgesetzes und die Eisenbahnen des nichtöffentlichen Verkehrs nach § 10 Abs. 5 des Verkehrssicherstellungsgesetzes zu Leistungen für Zwecke der Verteidigung zu verpflichten und von der Einhaltung der in § 10 Abs. 6 des Verkehrssicherstellungsgesetzes bezeichneten Vorschriften zu befreien, werden auf das Eisenbahn-Bundesamt übertragen.

(1) Zuständige Behörden sind für die Verpflichtung

1.
(weggefallen)
2.
der öffentlich-rechtlichen Träger von Bau- und Unterhaltungslasten zu Leistungen nach § 11 des Verkehrssicherstellungsgesetzes, soweit diese betreffen:
a)
Straßen, deren Baulastträger nicht der Bund ist,
die höheren oder, wo solche nicht bestehen, die obersten Straßenbaubehörden der Länder oder die von diesen dazu bestimmten Körperschaften des öffentlichen Rechts; in Bayern die Straßenaufsichtsbehörden;
b)
nichtbundeseigene Häfen
die Hafenaufsichtsbehörden der Länder, in Baden-Württemberg, Hessen und Niedersachsen die Hafenbehörden; ist der Baulastträger gleichzeitig Hafenbehörde, wird die Zuständigkeit durch deren Fachaufsichtsbehörde wahrgenommen; in Bayern die Kreisverwaltungsbehörden;
c)
nichtbundeseigene schiffbare Gewässer (ausgenommen Buchstabe b)
die höheren Verwaltungsbehörden der Länder; in Mecklenburg-Vorpommern die oberste Verkehrsbehörde; in Bayern die Kreisverwaltungsbehörden;
3.
der Verkehrsunternehmen, die einer gesetzlichen Betriebs- und Beförderungspflicht unterliegen, zu Leistungen nach § 12 des Verkehrssicherstellungsgesetzes, soweit diese betreffen:
a)
Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, Straßenbahnen und Oberleitungsbusse
die höheren oder, wo solche nicht bestehen, die obersten Verkehrsbehörden der Länder;
b)
Luftfahrzeuge,
die für Flüge nach Instrumentenflugregeln ausgerüstet sind,
das Luftfahrt-Bundesamt;
die ausschließlich nach Sichtflugregeln betrieben werden,
die für den Luftverkehr zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde.

(2) Die Befugnisse der in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a genannten Behörden kann die oberste Straßenbaubehörde selbst wahrnehmen, wenn die Verpflichtung der Sicherstellung des weiträumigen Verkehrs dient.

(1) Zuständige Behörden sind für die Auferlegung von Verwahrungs- und sonstigen Pflichten nach § 13 des Verkehrssicherstellungsgesetzes und von Verpflichtungen zu Verkehrsräumungen, Standort- und Wegeänderungen sowie sonstigen Verpflichtungen nach § 14 des Verkehrssicherstellungsgesetzes, soweit diese betreffen:

1.
die öffentlichen Eisenbahnen und die Eisenbahnen des nichtöffentlichen Verkehrs das Eisenbahn-Bundesamt;
2.
(weggefallen)
3.
Seeschiffe, mit Ausnahme der Seefischereifahrzeuge,
die sich im Geltungsbereich des Verkehrssicherstellungsgesetzes befinden,
die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt,
im übrigen
das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur;
4.
Binnenschiffe, für die eine technische Zulassung zum Verkehr auf Bundeswasserstraßen erforderlich ist, ausgenommen Schiffe, die ausschließlich im Hafenbetrieb verwendet werden,
die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt;
5.
Luftfahrzeuge,
die für Flüge nach Instrumentenflugregeln ausgerüstet sind,
das Luftfahrt-Bundesamt;
die ausschließlich nach Sichtflugregeln betrieben werden,
die für den Luftverkehr zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde;
6.
Flughäfen
die für die Luftfahrt zuständigen obersten Landesbehörden;
7.
Flugplätze (ausgenommen Nummer 6)
die für die Luftfahrt zuständigen obersten Landesbehörden, in Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt die für die Luftfahrt zuständigen höheren Verkehrsbehörden;
8.
Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger einschließlich der Kraftfahrzeuge der öffentlichen Eisenbahnen sowie die ihnen dienenden Verkehrsanlagen und -einrichtungen
a)
für die von den Ländern durchzuführenden Transportaufgaben
die höheren Verkehrsbehörden der Länder, sofern nicht nach Landesrecht andere Verkehrsbehörden allgemein oder im Einzelfall hierzu bestimmt sind;
b)
für die ihm nach § 19 Abs. 3 des Verkehrssicherstellungsgesetzes übertragenen Aufgaben
das Bundesamt für Güterverkehr;
c)
im übrigen
die unteren Verkehrsbehörden der Länder;
9.
sonstige Verkehrsmittel, -anlagen und -einrichtungen, soweit sie nicht in Bundeseigentum stehen,
die Behörden der allgemeinen Verwaltung auf der Kreisstufe.

(2) Absatz 1 Nr. 3 und 4 gilt nicht für die Verlegung von See- und Binnenschiffen innerhalb der Häfen; insoweit findet Absatz 1 Nr. 9 Anwendung.

(3) Die Zuständigkeit der in Absatz 1 Nr. 6 und 7 genannten Behörden erstreckt sich auch auf die Auferlegung von Verpflichtungen, soweit diese Umschlagsbetriebe betreffen, die zu den Flughäfen und Flugplätzen gehören.

Sind die nach dieser Verordnung zuständigen Behörden aus tatsächlichen Gründen nicht in der Lage, ihre Befugnisse auszuüben, so können diese von den übergeordneten Behörden desselben Verwaltungszweiges wahrgenommen werden. Die Befugnisse der zuständigen Behörden können unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen von den unmittelbar nachgeordneten Behörden desselben Verwaltungszweiges wahrgenommen werden, wenn dies zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr notwendig ist und die übergeordneten Behörden nicht rechtzeitig handeln können. Die übergeordnete Behörde ist in diesen Fällen unverzüglich zu unterrichten.

(1) Örtlich zuständige Behörde ist für Verpflichtungen, die betreffen:

1.
Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
die Behörde, in deren Bezirk sie zugelassen sind,
2.
(weggefallen)
3.
sonstige Verkehrsmittel
die Behörde, in deren Bezirk der Eigentümer oder Besitzer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; ist der Eigentümer oder Besitzer eine juristische Person, so ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk die Verwaltung der juristischen Person geführt wird,
4.
Verkehrsanlagen und -einrichtungen
die Behörde, in deren Bezirk sich die Anlagen und Einrichtungen befinden.

(2) Für Verpflichtungen, die Verkehrsmittel betreffen, ist in dringenden Fällen auch die Behörde zuständig, in deren Bezirk sich die Verkehrsmittel befinden.

(3) Für Verpflichtungen, die Straßenbahnen betreffen, ist abweichend von den Absätzen 1 und 2 die Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk die örtliche Betriebsleitung der Straßenbahn ihren Sitz hat.

(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

(2)

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Jur. Bezeichnung
VSGZustV
Pub. Bezeichnung
VSGZustV
Veröffentlicht
12.08.1992
Fundstellen
1992, 1529: BGBl I
Standangaben
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 20 V v. 2.6.2016 I 1257