VReformG

Versorgungsreformgesetz 1998

Gesetz zur Umsetzung des Versorgungsberichts

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1 Änderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes
Artikel 2 Änderung des Bundesbeamtengesetzes
Artikel 3 Änderung des Bundespolizeibeamtengesetzes
Artikel 4 Änderung des Soldatengesetzes
Artikel 5 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Artikel 6 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
Artikel 7 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
Artikel 8 Gesetz über die Gewährung eines Kindererziehungszuschlags (Kindererziehungszuschlagsgesetz - KEZG)
Artikel 9 Änderung des Deutschen Richtergesetzes
Artikel 10 Wegfall der Dynamisierung von Stellenzulagen
Artikel 11 Änderung des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung
Artikel 12 Änderung des Gesetzes über vermögenswirksame Leistungen für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit
Artikel 13 Änderung des Urlaubsgeldgesetzes
Artikel 14 Änderung des 2. Haushaltsstrukturgesetzes
Artikel 15 Änderung der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung
Artikel 16 Änderung der Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung
Artikel 17 Änderung der Erziehungsurlaubsverordnung
Artikel 18 Regelungen für den mittleren Dienst bei Justizvollzugsanstalten
Artikel 19 Änderung anderer Vorschriften
Artikel 20 Übergangsvorschriften
Artikel 21 Neubekanntmachungserlaubnisse
Artikel 22 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 23 Umsetzungspflicht
Artikel 24 Inkrafttreten

Stellenzulagen werden bei allgemeinen Anpassungen der Besoldung nicht erhöht, soweit sie nicht als das Grundgehalt ergänzend ausgewiesen sind.

Die Landesregierungen werden ermächtigt, jeweils für ihren Bereich unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherren durch Rechtsverordnung Obergrenzen für Beförderungsämter im mittleren Dienst bei den Justizvollzugsanstalten abweichend von § 26 des Bundesbesoldungsgesetzes und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen zur sachgerechten Bewertung der Funktionen festzusetzen.

(1) Zeiten der Wahrnehmung von Funktionen nach Nummer 5 Abs. 1 Buchstabe b, Nummer 5a Abs. 1 und Nummer 30 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes durch Arbeitnehmer, die als Soldaten für diesen Zweck beurlaubt worden sind, stehen Zeiten einer zulageberechtigenden Verwendung nach Nummer 3a Abs. 1 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung gleich.

(2) Artikel 5 Nr. 20 Buchstabe n dieses Gesetzes und § 81 des Bundesbesoldungsgesetzes gelten entsprechend für Zulagen nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer der Bundesanstalt für Flugsicherung vom 23. Juli 1992 (BGBl. I S. 1370, 1376).

(3) Für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis zum 31. Dezember 1998 wird in den Fällen des § 63 Abs. 1 Nr. 2 bis 12 des Soldatenversorgungsgesetzes die einmalige Unfallentschädigung bei Unfällen im Sinne des § 63a Abs. 4 und des § 63d in Verbindung mit § 63a Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes um fünfzig vom Hundert erhöht.

(1) Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut des Beamtenrechtsrahmengesetzes, des Bundesbeamtengesetzes, des Bundesbesoldungsgesetzes, des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung, des Gesetzes über vermögenswirksame Leistungen für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, des Urlaubsgeldgesetzes, des Beamtenversorgungsgesetzes und der Sonderversorgungsleistungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.

(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann den Wortlaut des Soldatengesetzes und des Soldatenversorgungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.

(3) Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut des Deutschen Richtergesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.

Die auf Artikel 15, 16, 17 und 19 Abs. 6 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.

Die Verpflichtung der Länder aus Artikel 75 Abs. 3 des Grundgesetzes ist bis zum 1. Januar 2000 zu erfüllen.

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 treten in Kraft:

1.
mit Wirkung vom 1. Januar 1993 Artikel 20 Abs. 1,
2.
3.
mit Wirkung vom 1. Juli 1997 Artikel 20 Abs. 3,
4.
bis 6.
7.
am 1. Januar 2007 Artikel 4.

(3) Abweichend von Absatz 2 Nr. 5 treten die Regelungen über die Einführung eines Versorgungsabschlags für Beamte, Richter und Berufssoldaten, die wegen Schwerbehinderung auf Antrag oder wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, in Artikel 2 Nr. 4 und 9 sowie Artikel 6 Nr. 7, 8 Buchstabe a, Nr. 15 Buchstabe a, Nr. 36, soweit § 69c Abs. 6 und 7 (Beamtenversorgungsgesetz) eingefügt werden, und Nr. 37 sowie Artikel 7 Nr. 10, 11 Buchstabe f und Nr. 44, soweit § 96 Abs. 6 (Soldatenversorgungsgesetz) eingefügt wird, am 1. Januar 2001 in Kraft, soweit nicht bis zu diesem Zeitpunkt durch ein Gesetz ein anderes geregelt ist.

Jur. Bezeichnung
VReformG
Pub. Bezeichnung
VReformG
Veröffentlicht
29.06.1998
Fundstellen
1998, 1666 (3128): BGBl I
Standangaben
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 22.4.2005 I 1106