VollstrZustProtG

Gesetz zu dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof

Dem in Luxemburg am 3. Juni 1971 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Protokoll betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof wird zugestimmt. Das Protokoll wird nachstehend veröffentlicht.

In dem Beschluß, mit dem die Auslegungsfrage dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt wird, ist die auszulegende Vorschrift zu bezeichnen sowie die zu klärende Auslegungsfrage darzulegen. Ferner ist der Sach- und Streitstand, soweit dies zur Beurteilung der Auslegungsfrage erforderlich ist, in gedrängter Form darzustellen.

Die Aufgaben der zuständigen Stelle im Sinne des Artikels 4 des Protokolls nimmt das Bundesamt für Justiz wahr.

Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seine Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Protokoll nach seinem Artikel 8 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

Jur. Bezeichnung
VollstrZustProtG
Veröffentlicht
07.08.1972
Fundstellen
1972, 845: BGBl II
Standangaben
Stand: Geändert durch Art. 4 Abs. 9 G v. 17.12.2006 I 3171