VersFinKfAusbV
Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen
Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) und mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) sowie dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
(1) Der Ausbildungsberuf Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/Kauffrau für Versicherungen und Finanzen wird staatlich anerkannt.
(2) Es kann in folgenden Fachrichtungen ausgebildet werden:
- 1.
- Versicherung,
- 2.
- Finanzberatung.
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 bis 10 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildung gliedert sich in
- 1.
- gemeinsame Qualifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 1 und
- 2.
- fachrichtungsbezogene Qualifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 2 oder
- 3.
- fachrichtungsbezogene Qualifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 3.
(1) Gegenstand der gemeinsamen Ausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
- 1.
- Der Ausbildungsbetrieb:
- 1.1
- Stellung, Rechtsform und Struktur,
- 1.2
- Berufsbildung,
- 1.3
- Personalwirtschaft, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften,
- 1.4
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 1.5
- Umweltschutz;
- 2.
- Arbeitsgestaltung, Kaufmännische Steuerung und Kontrolle:
- 2.1
- Arbeits- und Selbstorganisation,
- 2.2
- Datenschutz und Datensicherheit,
- 2.3
- Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben,
- 2.4
- Betriebliches Rechnungswesen,
- 2.5
- Kosten- und Leistungsrechnung,
- 2.6
- Controlling;
- 3.
- Kundenberatung und Verkauf:
- 3.1
- Vorbereitung von Beratungs- und Verkaufsprozessen,
- 3.2
- Durchführung von Beratungs- und Verkaufsgesprächen,
- 3.3
- Nachbereitung von Beratungs- und Verkaufsgesprächen;
- 4.
- Versicherungs- und Finanzprodukte;
- 5.
- Bestandskundenmanagement:
- 5.1
- Vertragsservice,
- 5.2
- Kundenbetreuung.
(2) Gegenstand der Ausbildung in der Fachrichtung Versicherung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
- 1.
- Schaden- und Leistungsbearbeitung,
- 2.
- zwei im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikationseinheiten aus der Auswahlliste gemäß Absatz 4.
(3) Gegenstand der Ausbildung in der Fachrichtung Finanzberatung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
- 1.
- Anlage in Finanzprodukte,
- 2.
- zwei im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikationseinheiten aus der Auswahlliste nach Absatz 5.
(4) Die Auswahlliste nach Absatz 2 Nummer 2 umfasst folgende Wahlqualifikationseinheiten:
- 1.
- Kundengewinnung und Bestandsausbau:
- 1.1
- Gewinnung von Neukunden,
- 1.2
- Ausbau bestehender Kundenbeziehungen;
- 2.
- Marketing;
- 3.
- Steuerung und Verkaufsförderung in der Vertriebseinheit:
- 3.1
- Steuerung in der Vertriebseinheit,
- 3.2
- Verkaufsförderung in der Vertriebseinheit;
- 4.
- Risikomanagement:
- 4.1
- Risikoanalyse,
- 4.2
- Antragsannahme;
- 5.
- Vertrieb von Produkten der betrieblichen Altersvorsorge:
- 5.1
- Kundenberatung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern,
- 5.2
- Angebot und Antrag;
- 6.
- Vertrieb von Versicherungsprodukten für Gewerbekunden:
- 6.1
- Kundenberatung,
- 6.2
- Angebot und Antrag;
- 7.
- Optimierung von Kundenbeziehungen und Versicherungsbeständen:
- 7.1
- Optimierung von Kundenbeziehungen,
- 7.2
- Optimierung von Versicherungsbeständen;
- 8.
- Schadenservice und Leistungsmanagement.
(5) Die Auswahlliste nach Absatz 3 Nummer 2 umfasst folgende Wahlqualifikationseinheiten:
- 1.
- Finanzierungsberatung von gewerblichen Kunden;
- 2.
- Optimierung von Finanzproduktbeständen der Kunden;
- 3.
- Private Immobilienfinanzierung und Versicherungen;
- 4.
- Vertrieb von Produkten der betrieblichen Altersvorsorge:
- 4.1
- Kundenberatung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern,
- 4.2
- Angebot und Antrag.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 4 sollen nach den in den Anlagen 2 und 3 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 2 und 3 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxisbezogener Aufgaben oder Fälle in höchstens 180 Minuten in folgenden Prüfungsgebieten durchzuführen:
- 1.
- Arbeitsorganisation und Kommunikation,
- 2.
- Dienstleistungen in der Versicherungswirtschaft,
- 3.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
(1) Die Abschlussprüfung in der Fachrichtung Versicherung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 Abschnitt I und II aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Prüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
- 1.
- Versicherungswirtschaft sowie Schaden- und Leistungsbearbeitung,
- 2.
- Wirtschafts- und Sozialkunde,
- 3.
- Kundenberatungsgespräch,
- 4.
- Fallbezogenes Fachgespräch.
(3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:
- 1.
- im Prüfungsbereich Versicherungswirtschaft sowie Schaden- und Leistungsbearbeitung:In höchstens 180 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei zeigen, dass er die Bedarfssituation von Privatkunden analysieren und Lösungsvorschläge erarbeiten, Anträge prüfen, Verträge service- und bestandsorientiert bearbeiten, die Berechtigung und die Höhe von Leistungen feststellen, Kosten und Erträge von Versicherungsprodukten ermitteln sowie den betriebswirtschaftlichen Erfolg anhand von Kennziffern und Statistiken beurteilen kann. Hierfür kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:
- a)
- Versicherungs- und Finanzprodukte,
- b)
- Vertragserhaltung und -service,
- c)
- Rechnungswesen und Controlling,
- d)
- Leistungsfeststellung und Schadenregulierung;
- 2.
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:In höchstens 60 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei zeigen, dass er wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen kann;
- 3.
- im Prüfungsbereich Kundenberatungsgespräch:In einem Beratungsgespräch von höchstens 20 Minuten Dauer soll der Prüfling auf der Grundlage einer von zwei ihm zur Wahl gestellten Aufgaben zeigen, dass er Gespräche mit Kunden situationsbezogen vorbereiten, verkaufsorientiert führen und auf Kundenargumente angemessen reagieren kann. Bei der Aufgabenstellung sind die produktbezogenen betrieblichen Ausbildungsschwerpunkte des Auszubildenden zugrunde zu legen. Dem Prüfling ist nach der Wahl der Aufgabe eine Vorbereitungszeit von höchstens 15 Minuten einzuräumen;
- 4.
- im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch:In einem Fachgespräch von höchstens 15 Minuten Dauer über eine selbständig durchgeführte betriebliche Fachaufgabe soll der Prüfling zeigen, dass er komplexe Aufgaben bearbeiten, seine Vorgehensweise begründen, Problemlösungen in der Praxis erarbeiten, Hintergründe und Schnittstellen erläutern und Ergebnisse bewerten kann (Anforderungen); der Prüfling erstellt für jede der beiden gewählten Wahlqualifikationseinheiten nach § 4 Absatz 4 einen höchstens dreiseitigen Report über die Durchführung einer betrieblichen Fachaufgabe; der Ausbildende hat zu bestätigen, dass die Fachaufgaben von dem Prüfling im Betrieb selbständig durchgeführt worden sind; die Reporte sollen jeweils eine Beschreibung der Aufgabenstellung, der Planungs- und der Durchführungsphase sowie eine Auswertung beinhalten; sie sind dem Prüfungsausschuss vor der Durchführung der Prüfung im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch zuzuleiten; die Reporte werden nicht bewertet; bewertet werden die Leistungen, die der Prüfling im fallbezogenen Fachgespräch zeigt; aus den beiden betrieblichen Fachaufgaben wählt der Prüfungsausschuss eine Aufgabe aus; ausgehend von dieser Fachaufgabe und dem dazu erstellten Report entwickelt der Prüfungsausschuss das fallbezogene Fachgespräch so, dass die vorstehend genannten Anforderungen an den Prüfling nachgewiesen werden können; Gegenstand des fallbezogenen Fachgesprächs sind neben dieser betrieblichen Fachaufgabe auch die damit zusammenhängenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der zugrunde liegenden Wahlqualifikationseinheit.
(4) Sind die Prüfungsleistungen in bis zu zwei schriftlichen Prüfungsbereichen mit "mangelhaft" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
(5) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1. | Versicherungswirtschaft sowie Schaden- und Leistungsbearbeitung | 40 Prozent, |
2. | Wirtschafts- und Sozialkunde | 10 Prozent, |
3. | Kundenberatungsgespräch | 25 Prozent, |
4. | Fallbezogenes Fachgespräch | 25 Prozent. |
(6) Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im Gesamtergebnis sowie in mindestens drei der vier Prüfungsbereiche mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sein. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit "ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
(1) Die Abschlussprüfung in der Fachrichtung Finanzberatung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 Abschnitt I und III aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Prüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
- 1.
- Versicherungswirtschaft und Anlage in Finanzprodukte,
- 2.
- Wirtschafts- und Sozialkunde,
- 3.
- Kundenberatungsgespräch,
- 4.
- Fallbezogenes Fachgespräch.
(3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:
- 1.
- im Prüfungsbereich Versicherungswirtschaft und Anlage in Finanzprodukte:In höchstens 180 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei zeigen, dass er die Bedarfssituation von Privatkunden analysieren und Lösungsvorschläge erarbeiten, Anträge prüfen, Angebote zur Anlage in Finanzprodukte erstellen, Verträge service- und bestandsorientiert bearbeiten, Kosten und Erträge von Versicherungsprodukten ermitteln sowie den betriebswirtschaftlichen Erfolg anhand von Kennziffern und Statistiken beurteilen kann; hierfür kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:
- a)
- Versicherungs- und Finanzprodukte,
- b)
- Vertragserhaltung und -service,
- c)
- Rechnungswesen und Controlling,
- d)
- Anlage in Finanzprodukte;
- 2.
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:In höchstens 60 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei zeigen, dass er wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen kann;
- 3.
- im Prüfungsbereich Kundenberatungsgespräch:In einem Beratungsgespräch von höchstens 20 Minuten Dauer soll der Prüfling auf der Grundlage einer von zwei ihm zur Wahl gestellten Aufgaben zeigen, dass er Gespräche mit Kunden situationsbezogen vorbereiten, verkaufsorientiert führen und auf Kundenargumente angemessen reagieren kann. Bei der Aufgabenstellung sind die produktbezogenen betrieblichen Ausbildungsschwerpunkte des Auszubildenden zugrunde zu legen. Dem Prüfling ist nach der Wahl der Aufgabe eine Vorbereitungszeit von höchstens 15 Minuten einzuräumen;
- 4.
- im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch:In einem Fachgespräch von höchstens 15 Minuten Dauer über eine selbständig durchgeführte betriebliche Fachaufgabe soll der Prüfling zeigen, dass er komplexe Aufgaben bearbeiten, seine Vorgehensweise begründen, Problemlösungen in der Praxis erarbeiten, Hintergründe und Schnittstellen erläutern und Ergebnisse bewerten kann (Anforderungen); der Prüfling erstellt für jede der beiden gewählten Wahlqualifikationseinheiten nach § 4 Absatz 5 einen höchstens dreiseitigen Report über die Durchführung einer betrieblichen Fachaufgabe; der Ausbildende hat zu bestätigen, dass die Fachaufgaben von dem Prüfling im Betrieb selbständig durchgeführt worden sind; die Reporte sollen jeweils eine Beschreibung der Aufgabenstellung, der Planungs- und der Durchführungsphase sowie eine Auswertung beinhalten; sie sind dem Prüfungsausschuss vor der Durchführung der Prüfung im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch zuzuleiten; die Reporte werden nicht bewertet; bewertet werden die Leistungen, die der Prüfling im fallbezogenen Fachgespräch zeigt; aus den beiden betrieblichen Fachaufgaben wählt der Prüfungsausschuss eine Aufgabe aus; ausgehend von dieser Fachaufgabe und dem dazu erstellten Report entwickelt der Prüfungsausschuss das fallbezogene Fachgespräch so, dass die vorstehend genannten Anforderungen an den Prüfling nachgewiesen werden können; Gegenstand des fallbezogenen Fachgesprächs sind neben dieser betrieblichen Fachaufgabe auch die damit zusammenhängenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der zugrunde liegenden Wahlqualifikationseinheit.
(4) Sind die Prüfungsleistungen in bis zu zwei schriftlichen Prüfungsbereichen mit "mangelhaft" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
(5) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1. | Versicherungswirtschaft und Anlage in Finanzprodukte | 40 Prozent, |
2. | Wirtschafts- und Sozialkunde | 10 Prozent, |
3. | Kundenberatungsgespräch | 25 Prozent, |
4. | Fallbezogenes Fachgespräch | 25 Prozent. |
(6) Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im Gesamtergebnis sowie in mindestens drei der vier Prüfungsbereiche mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sein. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit "ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.
Spartenbereiche | Produkte | ||
1. | Lebensversicherungen | – | Kapitalbildende Lebensversicherung |
– | Fondsgebundene Lebensversicherung | ||
– | Risikolebensversicherung | ||
– | Private Rentenversicherung | ||
– | Zusatzversicherungen | ||
– | Selbständige Berufsunfähigkeitsversicherung | ||
2. | Unfallversicherungen | – | Einzelunfallversicherung |
– | Kinderunfallversicherung | ||
– | Seniorenunfallversicherung | ||
3. | Krankenversicherungen | – | Krankheitskostenvollversicherung |
– | Krankentagegeldversicherung | ||
– | Krankenhaustagegeldversicherung | ||
– | Zusatzversicherungen | ||
– | Pflegepflichtversicherung | ||
– | Pflegeergänzungsversicherung | ||
4. | Haftpflichtversicherungen | – | Privathaftpflichtversicherung |
– | Tierhalter-Haftpflichtversicherung | ||
5. | Rechtsschutzversicherungen | – | Privat-, Berufs- und Verkehrsrechtsschutz für Nichtselbständige |
– | Verkehrsrechtsschutz | ||
6. | Kraftfahrtversicherungen | – | Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung |
– | Fahrzeugteil- und Fahrzeugvollversicherung | ||
– | Verkehrs-Service-Versicherung | ||
7. | Sachversicherungen | – | Verbundene Hausratversicherung und Haushaltsglasversicherung |
– | Verbundene Wohngebäudeversicherung | ||
8. | Finanzprodukte | – | Geldkarte, Bankkarte, Kreditkarten |
– | Giro-, Festgeld-, Sparkonto | ||
– | Aktien, Schuldverschreibungen | ||
– | Investmentfonds | ||
– | Verbraucherdarlehen |
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Abschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 | ||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
1 | 2 | 3 |
1 | Der Ausbildungsbetrieb (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) | |
1.1 | Stellung, Rechtsform und Struktur (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.1) |
|
1.2 | Berufsbildung (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.2) |
|
1.3 | Personalwirtschaft, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.3) |
|
1.4 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.4) |
|
1.5 | Umweltschutz (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.5) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
|
2 | Arbeitsgestaltung, Kaufmännische Steuerung und Kontrolle (§ 4 Abs. 1 Nr. 2) | |
2.1 | Arbeits- und Selbstorganisation (§ 4 Abs. 1 Nr. 2.1) |
|
2.2 | Datenschutz und Datensicherheit (§ 4 Abs. 1 Nr. 2.2) |
|
2.3 | Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben (§ 4 Abs. 1 Nr. 2.3) |
|
2.4 | Betriebliches Rechnungswesen (§ 4 Abs. 1 Nr. 2.4) |
|
2.5 | Kosten- und Leistungsrechnung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2.5) |
|
2.6 | Controlling (§ 4 Abs. 1 Nr. 2.6) |
|
3 | Kundenberatung und Verkauf (§ 4 Abs. 1 Nr. 3) | |
3.1 | Vorbereitung von Beratungs- und Verkaufsprozessen (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.1) |
|
3.2 | Durchführung von Beratungs- und Verkaufsgesprächen (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.2) |
|
3.3 | Nachbereitung von Beratungs- und Verkaufsgesprächen (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.3) |
|
4 | Versicherungs- und Finanzprodukte (§ 4 Abs. 1 Nr. 4) | Der Vermittlung nachfolgender Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten ist die Produktliste der Anlage 1 zugrunde zu legen:
|
5 | Bestandskundenmanagement (§ 4 Abs. 1 Nr. 5) | |
5.1 | Vertragsservice (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.1) |
|
5.2 | Kundenbetreuung (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.2) |
|
Abschnitt II: Fachrichtung Versicherung | ||
A. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 | ||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
1 | 2 | 3 |
Schaden- und Leistungsbearbeitung (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | Der Vermittlung folgender Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten ist einer der Spartenbereiche der Produktliste nach Anlage 1 Nummer 1 bis 7 zugrunde zu legen:
| |
B. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Wahlqualifikationseinheiten nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 | ||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
1 | 2 | 3 |
1 | Kundengewinnung und Bestandsausbau (§ 4 Absatz 4 Nummer 1) | |
1.1 | Gewinnung von Neukunden (§ 4 Absatz 4 Nummer 1.1) |
|
1.2 | Ausbau bestehender Kundenbeziehungen (§ 4 Absatz 4 Nummer 1.2) |
|
2 | Marketing (§ 4 Absatz 4 Nummer 2) |
|
3 | Steuerung und Verkaufsförderung in der Vertriebseinheit (§ 4 Absatz 4 Nummer 3) | |
3.1 | Steuerung in der Vertriebseinheit (§ 4 Absatz 4 Nummer 3.1) |
|
3.2 | Verkaufsförderung in der Vertriebseinheit (§ 4 Absatz 4 Nummer 3.2) |
|
4 | Risikomanagement (§ 4 Absatz 4 Nummer 4) | |
4.1 | Risikoanalyse (§ 4 Absatz 4 Nummer 4.1) |
|
4.2 | Antragsannahme (§ 4 Absatz 4 Nummer 4.2) |
|
5 | Vertrieb von Produkten der betrieblichen Altersvorsorge (§ 4 Absatz 4 Nummer 5) | |
5.1 | Kundenberatung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern (§ 4 Absatz 4 Nummer 5.1) |
|
5.2 | Angebot und Antrag (§ 4 Absatz 4 Nummer 5.2) |
|
6 | Vertrieb von Versicherungsprodukten für Gewerbekunden (§ 4 Absatz 4 Nummer 6) | |
6.1 | Kundenberatung (§ 4 Absatz 4 Nummer 6.1) |
|
6.2 | Angebot und Antrag (§ 4 Absatz 4 Nummer 6.2) |
|
7 | Optimierung von Kundenbeziehungen und Versicherungsbeständen (§ 4 Absatz 4 Nummer 7) | |
7.1 | Optimierung von Kundenbeziehungen (§ 4 Absatz 4 Nummer 7.1) |
|
7.2 | Optimierung von Versicherungsbeständen (§ 4 Absatz 4 Nummer 7.2) |
|
8 | Schadenservice und Leistungsmanagement (§ 4 Absatz 4 Nummer 8) |
|
Abschnitt III: Fachrichtung Finanzberatung | ||
A. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 4 Absatz 3 Nummer 1 | ||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
1 | 2 | 3 |
Anlage in Finanzprodukte (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) |
| |
B. Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Wahlqualifikationseinheiten nach § 4 Absatz 3 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 5 | ||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
1 | 2 | 3 |
1 | Finanzierungsberatung von gewerblichen Kunden (§ 4 Absatz 5 Nummer 1) |
|
2 | Optimierung von Finanzproduktbeständen der Kunden (§ 4 Absatz 5 Nummer 2) |
|
3 | Private Immobilienfinanzierung und Versicherungen (§ 4 Absatz 5 Nummer 3) |
|
4 | Vertrieb von Produkten der betrieblichen Altersvorsorge (§ 4 Absatz 5 Nummer 4) | |
4.1 | Kundenberatung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern (§ 4 Absatz 5 Nummer 4.1) |
|
4.2 | Angebot und Antrag (§ 4 Absatz 5 Nummer 4.2) |
|
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
A. Fachrichtung Versicherung |
Erstes Ausbildungsjahr |
- 1.1
- Stellung, Rechtsform und Struktur,
- 1.2
- Berufsbildung,
- 1.3
- Personalwirtschaft, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziele a bis e,
- 1.4
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 2.4
- Betriebliches Rechnungswesen, Lernziel a,
- 4.
- Versicherungs- und Finanzprodukte, Lernziele a bis c,
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 2 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
- 1.5
- Umweltschutz,
- 2.1
- Arbeits- und Selbstorganisation,
- 2.2
- Datenschutz und Datensicherheit,
- 3.1
- Vorbereitung von Beratungs- und Verkaufsprozessen, Lernziele a bis c,
- 5.2
- Kundenbetreuung, Lernziele a bis c,
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 2 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
- 2.3
- Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel a,
- 4.
- Versicherungs- und Finanzprodukte, Lernziel d,
- 5.1
- Vertragsservice, Lernziele a bis c,
Zweites Ausbildungsjahr |
(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 2 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
- 2.3
- Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel b,
- 3.1
- Vorbereitung von Beratungs- und Verkaufsprozessen, Lernziel d,
- 3.2
- Durchführung von Beratungs- und Verkaufsgesprächen,
- 4.
- Versicherungs- und Finanzprodukte, Lernziele e bis h,
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 2 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
- 1.3
- Personalwirtschaft, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziele f bis i,
- 2.4
- Betriebliches Rechnungswesen, Lernziel b,
- 2.5
- Kosten- und Leistungsrechnung,
- 2.6
- Controlling,
- 5.1
- Vertragsservice, Lernziele d und e,
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 2 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
- 2.3
- Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel c,
- 3.3
- Nachbereitung von Beratungs- und Verkaufsgesprächen,
- 5.2
- Kundenbetreuung, Lernziele d und e,
Drittes Ausbildungsjahr |
(1) In einem Zeitraum von vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Anlage 2 Abschnitt II A der Berufsbildposition
Schaden- und Leistungsbearbeitung
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von jeweils vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der zwei ausgewählten Wahlqualifikationseinheiten nach Anlage 2 Abschnitt II B der Berufsbildpositionen
- 1.
- Kundengewinnung und Bestandsausbau,
- 2.
- Marketing,
- 3.
- Steuerung und Verkaufsförderung in der Vertriebseinheit,
- 4.
- Risikomanagement,
- 5.
- Vertrieb von Produkten der betrieblichen Altersvorsorge,
- 6.
- Vertrieb von Versicherungsprodukten für Gewerbekunden,
- 7.
- Optimierung von Kundenbeziehungen und Versicherungsbeständen,
- 8.
- Schadenservice und Leistungsmanagement
B. Fachrichtung Finanzberatung |
Erstes Ausbildungsjahr |
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 2 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
- 1.1
- Stellung, Rechtsform und Struktur,
- 1.2
- Berufsbildung,
- 1.3
- Personalwirtschaft, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziele a bis e,
- 1.4
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 2.4
- Betriebliches Rechnungswesen, Lernziel a,
- 4.
- Versicherungs- und Finanzprodukte, Lernziele a bis c,
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 2 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
- 1.5
- Umweltschutz,
- 2.1
- Arbeits- und Selbstorganisation,
- 2.2
- Datenschutz und Datensicherheit,
- 3.1
- Vorbereitung von Beratungs- und Verkaufsprozessen, Lernziele a bis c,
- 5.2
- Kundenbetreuung, Lernziele a bis c,
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 2 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
- 2.3
- Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel a,
- 4.
- Versicherungs- und Finanzprodukte, Lernziel d,
- 5.1
- Vertragsservice, Lernziele a bis c,
Zweites Ausbildungsjahr |
(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 2 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
- 2.3
- Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel b,
- 3.1
- Vorbereitung von Beratungs- und Verkaufsprozessen, Lernziel d,
- 3.2
- Durchführung von Beratungs- und Verkaufsgesprächen,
- 4.
- Versicherungs- und Finanzprodukte, Lernziele e bis h,
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 2 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
- 1.3
- Personalwirtschaft, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziele f bis i,
- 2.4
- Betriebliches Rechnungswesen, Lernziel b,
- 2.5
- Kosten- und Leistungsrechnung,
- 2.6
- Controlling,
- 5.1
- Vertragsservice, Lernziele d und e,
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 2 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
- 2.3
- Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel c,
- 3.3
- Nachbereitung von Beratungs- und Verkaufsgesprächen,
- 5.2
- Kundenbetreuung, Lernziele d und e,
Drittes Ausbildungsjahr |
(1) In einem Zeitraum von vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Anlage 2 Abschnitt III A der Berufsbildposition
Anlage in Finanzprodukte
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von jeweils vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der zwei ausgewählten Wahlqualifikationseinheiten nach Anlage 2 Abschnitt III B der Berufsbildpositionen
- 1.
- Finanzierungsberatung von gewerblichen Kunden,
- 2.
- Optimierung von Finanzproduktbeständen der Kunden,
- 3.
- Private Immobilienfinanzierung und Versicherungen,
- 4.
- Vertrieb von Produkten der betrieblichen Altersvorsorge