VerkFinG

Verkehrsfinanzgesetz 1955

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, Rechtsverordnungen zu erlassen über
1.

2.
die Abgrenzung der Steuerpflicht sowie den Umfang der Ausnahmen von der Besteuerung und der Steuerermäßigungen, soweit dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und zur Beseitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen, insbesondere in verkehrsfernen Gebieten, erforderlich ist,
3.
4.
die Zuständigkeit, ... sowie den Steuersatz bei Einrechnung der Steuer in den Beförderungspreis,
5.
das Besteuerungsverfahren, insbesondere die von den Steuerpflichtigen zu erfüllenden Pflichten und die Beistandspflicht Dritter.

(2) Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Einrichtung zur Beförderung von mehr als sieben Personen (einschließlich Kraftfahrzeugführer) geeignet und bestimmt sind, dürfen jedoch nicht als Personenkraftwagen behandelt werden.

(3)

(1) Eine Betriebsbeihilfe für versteuertes Gasöl wird gewährt an Inhaber von Verkehrsbetrieben für das Gasöl, das bis zum 30. Juni 1983 zum Betrieb von schienengebundenen Fahrzeugen verwendet wird.

(2)

(3) Die Mittel für Betriebsbeihilfen werden für jedes Rechnungsjahr in den Bundeshaushaltsplan eingestellt. Die Bemessungsgrundlage für die Haushaltsmittel ist der Verbrauch der begünstigten Verbrauchergruppen an Gasöl für die begünstigten Zwecke im vorangegangenen Kalenderjahr. Dabei werden für je 100 Kilogramm des Verbrauchs

- bis zum 30. Juni 1981 49,65 Deutsche Mark,
- bis zum 30. Juni 1982 33,10 Deutsche Mark,
  und  
- bis zum 30. Juni 1983 16,55 Deutsche Mark

angesetzt.

(4) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung das Nähere über

1.
die Abgrenzung der Betriebe im Sinne des Absatzes 1,
2.
die Verteilung der Mittel und die Berechnung der Beihilfen sowie
3.
das Verfahren.
Dabei können die Festsetzung der Betriebsbeihilfen und das weitere Verfahren auch Selbstverwaltungsorganen, z. B. Berufsgenossenschaften, übertragen werden.

(5)

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch die Bundesministerien für Verkehr und digitale Infrastruktur und der Finanzen eine Gesellschaft des Privatrechts vertraglich mit der Finanzierung des Baues von Bundesautobahnen zu beauftragen.

(2) Der Vertrag kann nur widerrufen werden, wenn der Bund gleichzeitig die von der Gesellschaft zum Zwecke der Finanzierung des Baues von Bundesautobahnen eingegangenen Verpflichtungen übernimmt.

(3) Die von der Gesellschaft finanzierten Bundesautobahnen sind Bundesfernstraßen im Sinne des Bundesfernstraßengesetzes vom 6. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 903).

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, für Schuldverpflichtungen, welche die Gesellschaft für die Finanzierung des Baues von Bundesautobahnen eingeht, Sicherheitsleistungen oder Gewährleistungen bis zum Betrag oder Gegenwert von fünfhundert Millionen Deutsche Mark in inländischer oder ausländischer Währung zu übernehmen.

(1) Die Gesellschaft ist durch den Vertrag nach Artikel 1 zu verpflichten,

1.
die ihr nach Artikel 2 zur Verfügung stehenden Mittel nur zur Finanzierung des Baues von Bundesautobahnen, zur Verzinsung und zur Tilgung der von ihr zum Zwecke der in Artikel 1 genannten Finanzierungen eingegangenen Verpflichtungen sowie zur Deckung ihrer hiermit zusammenhängenden Verwaltungskosten und
2.
die auf der Grundlage der Artikel 1 bis 3 aufgenommenen Darlehen zur Finanzierung des Baues von Bundesautobahnen zu verwenden.

(2) Die Gesellschaft stellt die Mittel für den Bau der Bundesautobahnen den nach Artikel 90 des Grundgesetzes für die Baudurchführung zuständigen Stellen als Zuschuß zur Verfügung.

(1) Die Gesellschaft rechnet die ihr zugewiesenen Mittel mit der überweisenden Stelle des Bundes ab. Die für die Baudurchführung zuständigen Stellen (Artikel 4 Abs. 2) rechnen die ihnen zugewiesenen Baumittel mit der Gesellschaft unmittelbar ab.

(2) Die Rechnung und die Verwendung der Baumittel werden durch den Bundesrechnungshof geprüft.

(1) Auf Schuldverpflichtungen, welche die Gesellschaft für die Finanzierung des Baues von Bundesautobahnen eingeht, sind § 8 Ziff. 1 und § 12 Abs. 2 Ziff. 1 des Gewerbesteuergesetzes nicht anzuwenden.

(2)

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch die Bundesministerien für Verkehr und digitale Infrastruktur und der Finanzen eine Gesellschaft des Privatrechts vertraglich mit der Finanzierung der Verbesserung von Verkehrsanlagen und der Beschaffung von rollendem Material der Deutschen Bundesbahn zu beauftragen.

(2) Der Vertrag kann nur widerrufen werden, wenn der Bund gleichzeitig die von der Gesellschaft zum Zwecke der Finanzierung von Verkehrsanlagen und rollendem Material der Deutschen Bundesbahn eingegangenen Verpflichtungen übernimmt.

(3) Die Rechtsstellung und die Aufgaben der Deutschen Bundesbahn nach dem Bundesbahngesetz vom 13. Dezember 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 955) werden hierdurch nicht berührt.

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, für Schuldverpflichtungen, welche die Gesellschaft für die Finanzierung von Verkehrsanlagen und rollendem Material der Deutschen Bundesbahn eingeht, Sicherheitsleistungen oder Gewährleistungen bis zum Betrag oder Gegenwert von siebenhundertfünfzig Millionen Deutsche Mark in inländischer oder ausländischer Währung zu übernehmen.

(1) Die Gesellschaft ist durch den Vertrag nach Artikel 1 zu verpflichten,

1.
die ihr nach Artikel 2 zur Verfügung stehenden Mittel nur zur Finanzierung von Verkehrsanlagen und rollendem Material der Deutschen Bundesbahn, zur Verzinsung und zur Tilgung der von ihr zum Zwecke der in Artikel 1 genannten Finanzierungen eingegangenen Verpflichtungen sowie zur Deckung ihrer hiermit zusammenhängenden Verwaltungskosten zu verwenden;
2.
die auf der Grundlage der Artikel 1 bis 3 aufgenommenen Darlehen der Deutschen Bundesbahn darlehnsweise für die Verbesserung von Verkehrsanlagen sowie zur Beschaffung von rollendem Material zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Deutsche Bundesbahn hat die ihr gewährten Darlehen der Gesellschaft angemessen zu verzinsen. Die Zinsbeträge fließen den Finanzierungsbeiträgen nach Artikel 2 zu.

(3) Die Deutsche Bundesbahn hat die ihr nach Absatz 1 zufließenden Mittel im Rahmen eines Voranschlags zu verwenden, der von der Deutschen Bundesbahn für ein oder mehrere Geschäftsjahre aufzustellen ist und der Genehmigung durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bedarf.

Die Gesellschaft rechnet die ihr zugewiesenen Mittel mit der überweisenden Stelle des Bundes ab. Die Rechnung und die Verwendung der Darlehnsmittel durch die Deutsche Bundesbahn werden vom Bundesrechnungshof geprüft.

(1) Soweit die Deutsche Bundesbahn aus den Finanzierungsbeiträgen nach Artikel 2 Kredite erhalten hat oder die Finanzierungsbeiträge zur Rückzahlung von Krediten der Gesellschaft gedient haben, sind dem Bund in gleicher Höhe Darlehnsforderungen gegen die Deutsche Bundesbahn abzutreten.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Anhörung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur, des Bundesrechnungshofs und des Hauptprüfungsamts der Deutschen Bundesbahn die auf den Bund übergegangenen Forderungen gegen die Deutsche Bundesbahn teilweise oder ganz zu erlassen, soweit dies zur Gesundung der Finanzen der Deutschen Bundesbahn erforderlich ist.

(1) Auf Schuldverpflichtungen, welche die Gesellschaft für die Finanzierung von Verkehrsanlagen und rollendem Material der Deutschen Bundesbahn eingeht, sind § 8 Ziffer 1 und § 12 Abs. 2 Ziffer 1 des Gewerbesteuergesetzes nicht anzuwenden.

(2)

(1) Soweit die Bundesregierung von ihrer Ermächtigung nach Artikel 1 Abs. 1 keinen Gebrauch macht, leistet der Bund die Finanzierungsbeiträge des Artikels 2 unmittelbar an die Deutsche Bundesbahn.

(2) Die Bestimmungen der Artikel 4, 5 und 6 Abs. 2 gelten entsprechend.

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.

Das Gesetz tritt - soweit nicht in den Artikeln 2 bis 4 für die Abschnitte I bis III etwas anderes bestimmt ist - am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Abschnitt II dieses Gesetzes tritt mit dem Beginn des auf seine Verkündung folgenden zweiten Kalendermonats in Kraft.

Abschnitt III dieses Gesetzes tritt mit dem Beginn des auf seine Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

Jur. Bezeichnung
VerkFinG
Veröffentlicht
06.04.1955
Fundstellen
1955, 166: BGBl I
Standangaben
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 467 V v. 31.8.2015 I 1474