VerifAbkZProtG

Gesetz zu dem Zusatzprotokoll vom 22. September 1998 zu dem Übereinkommen vom 5. April 1973 (Verifikationsabkommen) zwischen den Nichtkernwaffenstaaten der Europäischen Atomgemeinschaft, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation in Ausführung von Artikel III Absätze 1 und 4 des Vertrages über die Nichtverbreitung von Kernwaffen

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Dem in Wien am 22. September 1998 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Zusatzprotokoll zu dem Übereinkommen vom 5. April 1973 zwischen dem Königreich Belgien, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, Irland, der Italienischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation in Ausführung von Artikel III Absätze 1 und 4 des Vertrages vom 1. Juli 1968 über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (Verifikationsabkommen; BGBl. 1974 II S. 794) wird zugestimmt. Das Zusatzprotokoll wird nachstehend veröffentlicht.

Die Bundesregierung wird ermächtigt, Änderungen des Verzeichnisses der Tätigkeiten in Anlage I sowie des Verzeichnisses der Ausrüstungsgegenstände und nichtnuklearen Materialien in Anlage II nach Artikel 16 Abschnitt b des Zusatzprotokolls durch Rechtsverordnung in Kraft zu setzen.

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Zusatzprotokoll nach seinem Artikel 17 Abschnitt a für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Jur. Bezeichnung
VerifAbkZProtG
Veröffentlicht
29.01.2000
Fundstellen
2000, 70: BGBl II
Standangaben
Sonst: Vgl. nur noch Fundstellennachweis B