VerbÜbkParisHaagG
Gesetz über die am 6. November 1925 im Haag revidierte Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums
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Die nach dem Haager Musterabkommen der inländischen Behörde zufallenden Geschäfte übernimmt das Deutsche Patent- und Markenamt. Es kann Bestimmungen über das Verfahren erlassen.
Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft. ...
Jur. Bezeichnung
VerbÜbkParisHaagG
Veröffentlicht
31.03.1928
Fundstellen
1928, 175: RGBl II
Standangaben
Stand: geändert durch Art. 49 G v. 8.12.2010 I 1864