VeranstTechAusbV 2002

Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Veranstaltungstechnik

Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 212 Nr. 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

Der Ausbildungsberuf Fachkraft für Veranstaltungstechnik wird staatlich anerkannt.

Die Ausbildung dauert drei Jahre.

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Konzipieren und Kalkulieren,
6.
Beurteilen der Sicherheit und der Infrastruktur von Veranstaltungsstätten,
7.
Planen von Arbeitsabläufen; Zusammenarbeiten im Team, Projektkoordination,
8.
Bereitstellen, Einrichten und Prüfen von Geräten und Anlagen,
9.
Sichern, Transportieren und Lagern von Geräten und Anlagen,
10.
Aufstellen, Montieren und Demontieren von Veranstaltungsaufbauten, Bedienen von bühnen- und szenentechnischen Einrichtungen,
11.
Organisieren, Bereitstellen und Prüfen der Energieversorgung,
12.
Aufbauen, Einrichten und Bedienen von Beleuchtungs- und Projektionsanlagen,
13.
Aufbauen, Einrichten und Bedienen von Beschallungsanlagen,
14.
Aufnehmen und Übertragen von Bild, Ton und Daten,
15.
Bewerten und Einsetzen von Effekten,
16.
Durchführen von Veranstaltungen und Projekten.

(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen unter Berücksichtigung der Schwerpunkte "Aufbau und Durchführung" sowie "Aufbau und Organisation" nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll in höchstens 60 Minuten eine ganzheitliche Aufgabe bearbeiten. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
Planen, Aufbauen und Inbetriebnehmen einer Energieversorgung, einschließlich Planen der Arbeitsschritte, der benötigten Geräte und Materialien sowie Prüfen der Schutzmaßnahmen;
2.
Planen, Aufbauen und Inbetriebnehmen einer Beleuchtungseinrichtung, einschließlich Planen der Arbeitsschritte, der benötigten Geräte und Materialien;
3.
Planen, Aufbauen und Inbetriebnehmen einer Beschallungseinrichtung, einschließlich Planen der Arbeitsschritte, der benötigten Geräte und Materialien oder
4.
Planen, Aufbauen und Montieren eines Tragwerkes, einschließlich Planen der Arbeitsschritte, der benötigten Geräte und Materialien.

(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll im Teil A der Prüfung in insgesamt höchstens 35 Stunden ein betriebliches Projekt durchführen und dokumentieren sowie in insgesamt höchstens 30 Minuten dieses Projekt präsentieren und darüber ein Fachgespräch führen. Für das Projekt soll der Prüfling einen Auftrag oder einen abgegrenzten Teilauftrag ausführen, der einen elektrotechnischen Teil aufweist. Hierfür kommt insbesondere folgende Aufgabe in Betracht:

1.
Im Schwerpunkt Aufbau und Durchführung:
Entwickeln eines Veranstaltungskonzeptes sowie Planen und Durchführen der Veranstaltung, einschließlich
a)
Beraten des Veranstalters, Erstellen eines Kostenvoranschlages, Einholen der notwendigen Genehmigungen,
b)
Aufbauen, Einrichten und Abbauen der technischen Einrichtungen, Durchführen von technischen Prüfungen, Anwenden der Regelungen der Versammlungsstättenverordnung und anderer Regelwerke und
c)
Dokumentieren der Veranstaltung und Abrechnen der durchgeführten Arbeiten.
2.
Im Schwerpunkt Aufbau und Organisation:
Entwickeln eines Baukonzeptes sowie Planen und Organisieren des Aufbaus, einschließlich
a)
Beraten des Veranstalters, Erstellen eines Kostenvoranschlages, Einholen der notwendigen Genehmigungen,
b)
Aufbauen, Einrichten und Abbauen der technischen Einrichtungen, Durchführen von technischen Prüfungen, Anwenden der Regelungen der Versammlungsstättenverordnung und anderer Regelwerke und
c)
Dokumentieren des Auf- und Abbaus sowie Abrechnen der durchgeführten Arbeiten.
Die Ausführung des Projektes wird mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentiert. Durch das Projekt und dessen Dokumentation soll der Prüfling belegen, dass er Arbeitsabläufe und Teilaufgaben zielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbständig planen und unter Berücksichtigung gestalterischer Gesichtspunkte umsetzen sowie Dokumentationen anfertigen, zusammenstellen und modifizieren kann.
Durch die Präsentation einschließlich Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er auf der Grundlage einschlägiger Bestimmungen mögliche Gefahren erkennen, Arbeiten beurteilen und sicherheitsgerecht ausführen, elektrische Leitungen und elektrische Betriebsmittel entsprechend der technischen Regeln auswählen, die notwendigen technischen Prüfungen, einschließlich Prüfung der elektrischen Schutzmaßnahmen, durchführen sowie fachbezogene Probleme und Lösungskonzepte zielgruppengerecht darstellen, den für das Projekt relevanten fachlichen Hintergrund aufzeigen und die Vorgehensweise im Projekt begründen kann.
Dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des Projektes das zu realisierende Konzept einschließlich einer Zeitplanung sowie der Hilfsmittel zur Präsentation zur Genehmigung vorzulegen. Das Ergebnis der Bearbeitung des Projektes sowie die Projektpräsentation einschließlich Fachgespräch sollen jeweils mit 50 vom Hundert gewichtet werden.

(3) Der Prüfungsteil B besteht aus den Prüfungsbereichen Konzeption, Veranstaltungstechnik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde.

1.
Für den Prüfungsbereich Konzeption kommt insbesondere in Betracht:
Entwickeln eines Bau- oder Veranstaltungskonzeptes unter Berücksichtigung auftragsspezifischer Anforderungen anhand eines praktischen Falles. Dabei soll der Prüfling zeigen,
a)
dass er einen Ablaufplan und Angebotsunterlagen erstellen, kundenorientiert handeln sowie Kosten und Preise kalkulieren kann,
b)
dass er Veranstaltungsstätten nach den Vorschriften der Versammlungsstättenverordnung beurteilen sowie Brandschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden kann.
2.
Für den Prüfungsbereich Veranstaltungstechnik kommt insbesondere in Betracht:
Planen der Montage, Installation und Inbetriebnahme von Einrichtungen der Veranstaltungstechnik nach vorgegebenen Anforderungen. Dabei soll der Prüfling zeigen,
a)
dass er technische Unterlagen erstellen, Geräte und Hilfsmittel unter Beachtung von gestalterischen Gesichtspunkten und technischer Regeln auswählen sowie den notwendigen Arbeitseinsatz und technische Prüfungen sachgerecht planen kann,
b)
dass er technische Einrichtungen sicherheitstechnisch beurteilen, insbesondere elektrotechnische Schutzmaßnahmen prüfen, sowie Maßnahmen zur Sicherstellung der Sicherheit einleiten kann.
3.
Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
allgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Für den Prüfungsteil B ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1. Prüfungsbereich Konzeption 90 Minuten,
2. Prüfungsbereich Veranstaltungstechnik 90 Minuten,
3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Innerhalb des Prüfungsteils B haben die Prüfungsbereiche Konzeption und Veranstaltungstechnik gegenüber dem Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde jeweils das doppelte Gewicht.

(6) Sind im Prüfungsteil B die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit mangelhaft und in einem weiteren Prüfungsbereich mit mindestens ausreichend bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit mangelhaft bewerteten Prüfungsbereiche die Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich ist das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in den Prüfungsteilen A und B sowie innerhalb des Prüfungsteils B im Prüfungsbereich Veranstaltungstechnik mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden und der Prüfling dabei durch mindestens ausreichende Leistungen gezeigt hat, dass er technische Einrichtungen sicherheitstechnisch beurteilen, insbesondere elektrotechnische Schutzmaßnahmen prüfen, sowie Maßnahmen zur Sicherstellung der Sicherheit einleiten kann. Werden die Prüfungsleistungen in der Projektarbeit einschließlich Dokumentation oder in der Projektpräsentation einschließlich Fachgespräch mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

Diese Verordnung tritt am 1. August 2002 in Kraft. ...; § 9 bleibt unberührt.

(Fundstelle: BGBl. I 2002, 2702 - 2708)


Abschnitt I: Gemeinsame Ausbildungsinhalte
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung des selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
123
1234
1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 3 Nr. 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Nr. 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweisen der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 3 Nr. 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und - Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 3 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Konzipieren und Kalkulieren
(§ 3 Nr. 5)
a)
Preise, Leistungen und Konditionen vergleichen
b)
technische, gestalterische, rechtliche und wirtschaftliche Entwicklungen der Branche feststellen
4  
c)
Produktionsanforderungen und Gestaltungswünsche auswerten, Kunden beraten
  4
d)
Realisierungsmöglichkeiten von Kundenanforderungen prüfen, Realisierungskonzepte aus technischer, gestalterischer und wirtschaftlicher Sicht entwickeln
e)
Kalkulationen nach betrieblichen Richtlinien durchführen
f)
Leistungsangebot präsentieren und mit Kunden abstimmen
g)
Nachkalkulation und Soll-Ist-Vergleich durchführen
  4
6Beurteilen der Sicherheit und der Infrastruktur von Veranstaltungsstätten
(§ 3 Nr. 6)
a)
räumliche Gegebenheiten und Infrastruktur von Veranstaltungsstätten im Hinblick auf die Durchführbarkeit von Veranstaltungen und eingesetzter Technik prüfen
b)
akustische Emissionswerte prüfen
c)
vorbeugende Maßnahmen gegen Unfälle, Brände oder sonstige Gefahren planen und realisieren
d)
Veranstaltungsstätten sowie Rohkonstruktionen und Bauten auf Sicherheit überprüfen sowie Bauordnungsrecht und Brandschutzvorschriften anwenden
  8
e)
Sicherheitseinrichtungen, insbesondere Sicherheitsbeleuchtungen und Brandschutzeinrichtungen prüfen und bedienen, Maßnahmen bei Betriebsstörungen ergreifen
f)
Stromversorgung hinsichtlich der anzuschließenden Geräte sicherheitstechnisch gemäß den Regeln der Technik beurteilen
g)
Prüfprotokolle erstellen
h)
Genehmigungen einholen
  6
7Planen von Arbeitsabläufen; Zusammenarbeiten im Team, Projektkoordination
(§ 3 Nr. 7)
a)
Urheber-, Nutzungs- und Persönlichkeitsrechte sowie Regelungen zum Datenschutz beachten
b)
Kommunikationseinrichtungen nutzen, Informationen einholen, auswählen und weiterleiten
c)
Fachsprache anwenden
d)
Arbeitsschritte für den eigenen Arbeitsbereich festlegen
e)
Unterlagen erstellen, Protokolle anfertigen, Standardsoftware anwenden
4  
f)
Arbeitsabläufe unter Beachtung von Terminvorgaben festlegen und abstimmen
g)
Aufgaben im Team planen, entsprechend den individuellen Fähigkeiten aufteilen, Zusammenarbeit aktiv gestalten
h)
Möglichkeiten zur Konfliktregelung im Interesse eines sachbezogenen Ergebnisses anwenden
  5
8Bereitstellen, Einrichten und Prüfen von Geräten und Anlagen
(§ 3 Nr. 8)
a)
Beschreibungen, Anleitungen, technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen, insbesondere Blockschaltbilder und Anschlusspläne, lesen und anwenden sowie Skizzen anfertigen
b)
Werkzeuge und Hilfsmittel auswählen, bereitstellen, pflegen und auf Funktionsfähigkeit prüfen
c)
Geräte und Verbrauchsmaterialien auswählen und termingerecht bereitstellen
d)
deutsch- und englischsprachige Software- und Gerätebeschreibungen auswerten
4  
e)
Computer einrichten, insbesondere Software zusammenstellen, laden und konfigurieren sowie Bedienoberflächen einrichten
f)
Geräte unter Beachtung der Schnittstellenbedingungen nach Schaltungsunterlagen verbinden
g)
Gesamtfunktion prüfen, Signale durch Sicht- und Hörprüfung sowie mit Betriebsmesseinrichtungen prüfen, Störungen feststellen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung einleiten
h)
Fehler in Geräten und Anlagenteilen eingrenzen und durch Austausch fehlerhafter Einheiten beheben
 5 
9Sichern, Transportieren und Lagern von Geräten und Anlagen
(§ 3 Nr. 9)
a)
Geräte und Anlagenteile inspizieren, lagern und verwalten
b)
Transportmittel und Verpackungen auswählen sowie Geräte und Anlagenteile verpacken und transportieren
3  
c)
Geräte und Anlagenteile insbesondere gegen Witterungseinflüsse und Diebstahl sichern
d)
Geräte und Anlagenteile warten
  3
10Aufstellen, Montieren und Demontieren von Veranstaltungsaufbauten, Bedienen von bühnen- und szenentechnischen Einrichtungen
(§ 3 Nr. 10)
a)
Pläne für temporäre Bauten, Bühnen und Szenenflächen anwenden
b)
Metall-, Kunststoff- und Holzteile bearbeiten, verbinden und sichern
c)
Leitern, Hebezeuge und Arbeitsgerüste auswählen und einsetzen
d)
Gerüste, Traversen und andere Tragkonstruktionen sowie temporäre Bauten, Bühnen- und Szenenaufbauten aufbauen, sichern und abbauen
e)
messetechnische oder bühnen- und szenentechnische Einrichtungen aufstellen und anbringen
9  
f)
Pläne für temporäre Bauten, Bühnen und Szenenflächen, insbesondere unter Berücksichtigung von Statik und Baugenehmigungsverfahren, erstellen
g)
Verankerungen und Befestigungen vorbereiten, Geräte und Aufbauten entsprechend Vorgaben und Bauanleitungen befestigen, sichern und abbauen
 5 
11Organisieren, Bereitstellen und Prüfen der Energieversorgung
(§ 3 Nr. 11)
a)
wesentliche Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen Betriebsmitteln und aus Unfallverhütungsvorschriften und den VDE-Bestimmungen beachten
b)
Stromkreise festlegen, Leitungen und Verteilungseinrichtungen auswählen, verlegen und anschließen sowie Potentialausgleich durchführen
c)
Geräte an das Stromversorgungsnetz unter Beachtung der elektromagnetischen Verträglichkeit anschließen
d)
Schutz gegen direktes Berühren durch Sichtkontrolle beurteilen
10  
e)
Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen bei indirektem Berühren, insbesondere durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrichtungen, prüfen
f)
Geräte und Betriebsmittel unter Berücksichtigung der Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art auswählen
g)
Stromaggregat prüfen und in Betrieb nehmen
 7 
12Aufbauen, Einrichten und Bedienen von Beleuchtungs- und Projektionsanlagen
(§ 3 Nr. 12)
a)
Beleuchtungsplan anwenden
b)
Scheinwerfer auswählen, aufstellen, montieren und demontieren
c)
lichttechnische Größen messen
8  
d)
Beleuchtungsplan erstellen
e)
Projektionsgeräte einrichten
 4 
13Aufbauen, Einrichten und Bedienen von Beschallungsanlagen
(§ 3 Nr. 13)
a)
Beschallungsplan anwenden
b)
Beschallungsanlage aufstellen, montieren und demontieren
c)
Funktion der Beschallungsanlage prüfen
7  
d)
Beschallungsplan erstellen
e)
Mikrofone auswählen und positionieren
f)
Signalbearbeitungsgeräte auswählen und in Anlagen integrieren
g)
Sprachbeschallung einregeln
 5 
14Aufnehmen und Übertragen von Bild, Ton und Daten
(§ 3 Nr. 14)
a)
Bild-, Ton- und Datenmaterial sichten, prüfen und bereitstellen
3  
b)
Kamerastandpunkte festlegen, bildtechnische Geräte aufbauen, anschließen, in Betrieb nehmen und abbauen
c)
bild-, ton- und datentechnische Geräte an interne und externe Netze anschließen
  3

Abschnitt II: Ausbildungsinhalte im Schwerpunkt Aufbau und Durchführung
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung des selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
123
1234
1Planen von Arbeitsabläufen; Zusammenarbeiten im Team, Projektkoordination
(§ 3 Nr. 7)
a)
Manuskripte, Exposes und Regievorgaben für die technische und gestalterische Umsetzung auswerten
b)
technische und gestalterische Umsetzung mit den Beteiligten abstimmen
c)
Auflagen der Genehmigungsbehörde beachten
  4
2Aufstellen, Montieren und Demontieren von Veranstaltungsaufbauten, Bedienen von bühnen- und szenentechnischen Einrichtungen
(§ 3 Nr. 10)
a)
Standorte für Aufbauten auf Tragfähigkeit, Standsicherheit und Befestigungsmöglichkeiten bewerten sowie erforderliche technische Prüfungen veranlassen
b)
Gerüste, Traversen und andere Tragkonstruktionen sowie Bühnen- und Szenenaufbauten nach gestalterischen Gesichtspunkten auswählen
c)
bühnen- und szenentechnische Einrichtungen bedienen
  8
3Aufbauen, Einrichten und Bedienen von Beleuchtungs- und Projektionsanlagen
(§ 3 Nr. 12)
a)
Lichtstellpulte konfigurieren und einrichten
b)
Szenen ausleuchten
c)
Projektionsgeräte auswählen
d)
Projektionen als szenisches Mittel einsetzen
  8
4Aufbauen, Einrichten und Bedienen von Beschallungsanlagen
(§ 3 Nr. 13)
a)
Mischpulte konfigurieren und einrichten
b)
Soundcheck durchführen
c)
Tonein- und -ausspielungen unter Berücksichtigung von Pegel und Anpassung entgegennehmen und bereitstellen
  8
5Aufnehmen und Übertragen von Bild, Ton und Daten
(§ 3 Nr. 14)
a)
Bild- und Tonaufnahmen überspielen, Norm- und Formatwandlungen durchführen
b)
Bild- und Tonmitschnitte anfertigen
  3
6Bewerten und Einsetzen von Effekten
(§ 3 Nr. 15)
a)
Spezialeffekte, insbesondere Feuer-, Rauch- oder Nebeleffekte auswählen und einsetzen
b)
Einsatzmöglichkeiten pyrotechnischer Effekte bewerten
c)
grafische Elemente auswählen und einsetzen
  3
7Durchführen von Veranstaltungen und Projekten
(§ 3 Nr. 16)
a)
Veranstaltungsablauf dokumentieren
  3
b)
Veranstaltungsorganisation mit den Beteiligten abstimmen
c)
Ablaufpläne nach Regievorgaben und gestalterischen Gesichtspunkten erstellen, insbesondere Einsatz der Technik in Verbindung mit dem dramaturgischen Geschehen planen und abstimmen
d)
Proben in Zusammenarbeit mit der Regie durchführen, zeitliche Abläufe kontrollieren
e)
Havariekonzepte planen und abstimmen
f)
Ablaufpläne umsetzen
  8

Abschnitt III: Ausbildungsinhalte im Schwerpunkt Aufbau und Organisation
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
123
1234
1Planen von Arbeitsabläufen; Zusammenarbeiten im Team, Projektkoordination
(§ 3 Nr. 7)
a)
Projektziele festlegen, technische und gestalterische Umsetzung mit den Beteiligten abstimmen
b)
Aufgaben unter Beachtung arbeitsorganisatorischer, sicherheitstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte sowie der Auflagen der Genehmigungsbehörde planen, insbesondere Personaleinsatzplanung, Sachmittelplanung, Terminplanung und Kostenplanung durchführen
c)
die zum Projektumfang gehörenden Leistungen koordinieren, überwachen, prüfen und abnehmen
d)
Qualitätssicherungsmaßnahmen projektbegleitend durchführen
e)
bei Störungen im Projektablauf Beteiligte informieren und Lösungsvarianten aufzeigen
  8
2Sichern, Transportieren und Lagern von Geräten und Anlagen
(§ 3 Nr. 9)
a)
Bedarf an Transport-, Lager- und Umschlagsleistungen ermitteln, Leistungen in Auftrag geben sowie Termine abstimmen
b)
Geräte und Anlagenteile annehmen, insbesondere auf Schäden prüfen und Begleitpapiere bearbeiten
c)
Lager für Geräte und Anlagenteile verwalten
d)
Reststofflogistik organisieren
  6
3Aufstellen, Montieren und Demontieren von Veranstaltungsaufbauten, Bedienen von bühnen- und szenentechnischen Einrichtungen
(§ 3 Nr. 10)
a)
technische und gestalterische Rahmenbedingungen für die Platzierung am Veranstaltungsort und Gelände feststellen
b)
Standorte für Aufbauten auf Tragfähigkeit, Standsicherheit und Befestigungsmöglichkeiten bewerten sowie erforderliche technische Prüfungen veranlassen
c)
Gerüste, Traversen und andere Tragkonstruktionen sowie Bühnen-, Messe- oder Szenenaufbauten nach gestalterischen Gesichtspunkten auswählen
d)
dekorative und kommunikative Elemente hinsichtlich ihrer gestalterischen Wirkungen beurteilen, montieren und aufstellen
  9
4Aufbauen, Einrichten und Bedienen von Beleuchtungs- und Projektionsanlagen
(§ 3 Nr. 12)
a)
Szenen ausleuchten
b)
Projektionsgeräte auswählen
c)
Projektionen als Präsentationsmittel einsetzen
  4
5Aufbauen, Einrichten und Bedienen von Beschallungsanlagen
(§ 3 Nr. 13)
Präsentationsbeschallung auswählen und gestalten  4
6Bewerten und Einsetzen von Effekten
(§ 3 Nr. 15)
a)
Einsatzmöglichkeiten grafischer Elemente für die Kommunikation bewerten
b)
grafische Wandabwicklungen beurteilen und umsetzen
  5
7Durchführen von Veranstaltungen und Projekten
(§ 3 Nr. 16)
a)
Projektablauf dokumentieren
  3
b)
Abnahme und Einweisungen unter Berücksichtigung der organisatorischen und terminlichen Vorgaben mit den Beteiligten abstimmen
c)
Aufbauten an Kunden übergeben, Abnahmeprotokolle anfertigen
d)
Benutzer einweisen
e)
Havariekonzepte planen und abstimmen
  6

Jur. Bezeichnung
VeranstTechAusbV 2002
Veröffentlicht
18.07.2002
Fundstellen
2002, 2699: BGBl I