ÜblG 5

Fünftes Überleitungsgesetz

Gesetz zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln vom Saarland auf den Bund

Das Erste Gesetz zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund (Erstes Überleitungsgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 193) tritt im Saarland am 1. Januar 1960 mit den nachstehenden Änderungen in Kraft:

1.
§ 1 Abs. 1 Ziff. 1, 2 und 7, die §§ 3, 5, 6, 18 bis 20 finden im Saarland keine Anwendung.
2.
Der Bund übernimmt die Aufwendungen und Zuschüsse für die in § 1 Abs. 1 Ziff. 3 bis 6a und 8 bis 11 aufgeführten Sachgebiete mit Wirkung vom 1. Januar 1960 an.
3.
Soweit im Ersten Überleitungsgesetz auf bundesrechtliche Bestimmungen verwiesen wird und diese im Saarland noch keine Geltung haben, treten an deren Stelle die entsprechenden saarländischen Bestimmungen.
4.
§ 4 Abs. 1 gilt im Saarland in folgender Fassung:
"(1) Die beim Ablauf der Übergangszeit nach Artikel 3 des Saarvertrages im Saarland geltenden landes- und bundesrechtlichen Bestimmungen über die in § 1 Abs. 1 Ziff. 3 bis 6a und 8 bis 11 aufgeführten Sachgebiete sind weiter anzuwenden, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist oder die Bestimmungen durch bundesrechtliche Regelungen für die Zeit nach dem Ablauf der Übergangszeit aufgehoben oder geändert werden."
5.
§ 17 gilt im Saarland in folgender Fassung:
"§ 17
Zuschüsse zu den Lasten der Sozialversicherung (§ 1 Abs. 1 Ziff. 11) sind die auf Grund der folgenden Bestimmungen zu leistenden Ausgaben:
1.
2.
Gemeinschaftshilfe des früheren Reichsstocks für Arbeitseinsatz an die knappschaftliche Krankenversicherung (§ 15 des Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes vom 17. Juni 1949 - WiGBl. S. 99 - und § 5 Abs. 3 des Knappschaftsversicherungs-Anpassungsgesetzes vom 30. Juli 1949 - WiGBl. S. 202) nach § 1 des saarländischen Gesetzes über die Gewährung eines Zuschusses zur knappschaftlichen Krankenversicherung aus Mitteln des Saarlandes vom 14. April 1959;
3.
Erstattung der Mehrausgaben der Träger der Krankenversicherung im Saarland nach §§ 11, 13 und 14 des Mutterschutzgesetzes vom 24. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 69) in der Fassung des § 1 Ziff. 10 des saarländischen Ersten Sammelgesetzes zur Einführung von Bundesrecht im Saarland vom 17. Juli 1958 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1171);
4.
5.
Kosten der Unfallversicherung für ehemalige Reichsbetriebe und für Betriebe der ehemaligen britischen Zone (Sozialversicherungsanordnung Nr. 9 vom 9. Juni 1947 - Arbeitsblatt für die britische Zone S. 233)."
6.
§ 21 Abs. 1 Satz 1 gilt im Saarland in folgender Fassung:
"Ausgaben für die in § 1 Abs. 1 Ziff. 8 bis 10 aufgeführten Sachgebiete sind für Rechnung des Bundes zu leisten."
7.
§ 21a gilt im Saarland in folgender Fassung:
"§ 21a
(1) Die Aufwendungen für die in § 1 Abs. 1 Ziff. 3 bis 6 aufgeführten Sachgebiete werden vom Bund durch Leistung von Pauschbeträgen an das Saarland abgegolten. Dies gilt nicht für die in § 1 Abs. 1 Ziff. 3 zweiter Halbsatz bezeichneten Fürsorgekosten und für die Aufwendungen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes entstehen.

(2) Der dem Saarland nach Absatz 1 zustehende Pauschbetrag wird nach einem Grundbetrag errechnet. Der Grundbetrag des Saarlandes ist die Summe der in den Monaten Januar bis Dezember 1958 (Bezugszeitraum) in seinem Gebiet entstandenen, nach dem beim Inkrafttreten des Gesetzes geltenden amtlichen Kurs in Deutsche Mark umgerechneten Aufwendungen (Absatz 1). Hierbei werden die Aufwendungen für die in § 10 Ziff. 1, 2, 3 Buchstaben a und c bezeichneten Sachgebiete mit 110 vom Hundert angesetzt; zu den Aufwendungen in diesem Sinne gehören auch die Aufwendungen für die in § 7 Abs. 2 Ziff. 3 genannten Personen. Falls die Fürsorgegerichtssätze im Saarland infolge der Frankenabwertung vom 29. Dezember 1958 erhöht werden, ist der Grundbetrag entsprechend der daraus zu erwartenden Mehrbelastung zu erhöhen.

(3) Maßgebend für die Errechnung des Grund-Betrages sind

(4) Der Pauschbetrag beträgt in vom Hundert des Grundbetrages in der Zeit vom 1. Januar bis

zum 31. März 196025
im Rechnungsjahr 1960:100
im Rechnungsjahr 1961:95
im Rechnungsjahr 1962:85
im Rechnungsjahr 1963:75
im Rechnungsjahr 1964:65
im Rechnungsjahr 1965:55
im Rechnungsjahr 1966:45
im Rechnungsjahr 1967:35
im Rechnungsjahr 1968:20

Ab 1. April 1969 fällt die Leistung von Pauschbeträgen weg.

(5) Die Pauschbeträge sind dem Saarland in monatlichen Teilbeträgen zu überweisen; das Saarland überweist die Pauschbeträge den Landes- und Bezirks-Fürsorgeverbänden und den gegebenenfalls sonst beteiligten Aufgabenträgern zur Deckung der von ihnen zu gewährenden Leistungen der Kriegsfolgenhilfe.

(6) Die Bundesregierung setzt die Höhe des dem Saarland nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Pauschbetrages nach Anhörung der Regierung des Saarlandes fest. Wird der Pauschbetrag bis zum 1. Januar 1960 nicht festgesetzt, so leistet der Bund monatlich Abschlagszahlungen in Höhe eines Zwölftels des voraussichtlichen Jahrespauschbetrages.

(7) Führt die politische oder wirtschaftliche Entwicklung im Geltungsbereich des Gesetzes zu einer erheblichen Steigerung oder Minderung der in Absatz 1 bezeichneten Aufwendungen, sind die Pauschbeträge durch Rechtsverordnung der Bundesregierung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, dieser Änderung anzupassen."

(1) Von dem Zweiten Gesetz zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund (Zweites Überleitungsgesetz) vom 21. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 774) treten im Saarland § 1 Abs. 2 und 3, §§ 3 bis 6 und 9 bis 11 mit Wirkung vom 1. Januar 1960 in Kraft.

(2) Die Ausgaben für die Versorgung der ehemaligen Verwaltungsangehörigen des Regierungskommissars für das Saargebiet und des Reichskommissars für die Rückgliederung des Saargebietes (Nummern 5 und 6 der Anlage zu § 4 des Zweiten Überleitungsgesetzes) sind mit Wirkung vom 1. Januar 1960 an vom Saarland zu tragen.

(3) Der Bund übernimmt die Zahlungen der Versorgungsbezüge für die Beamten der früheren staatlichen Bergbetriebsverwaltung im Saarland ab 1. Januar 1960.

Der Bund übernimmt mit Wirkung vom 1. Januar 1960 die Aufwendungen auf Grund des saarländischen Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes vom 9. Juli 1956 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1017) nach Maßgabe des § 45 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 908) und die Aufwendungen auf Grund des saarländischen Heimkehrergesetzes vom 9. Juli 1956 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1013) in der Fassung des saarländischen Gesetzes zur Einführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung im Saarland vom 18. Juni 1958 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1249), soweit sie nicht im Rahmen der Kriegsfolgenhilfe abgegolten werden.

(1) Mit Wirkung vom Ablauf der Übergangszeit nach Artikel 3 des Saarvertrages vom 27. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. II S. 1587) an stehen dem Bund die im Saarland anfallenden Erträge der Finanzmonopole und das Aufkommen der folgenden Steuern zu, soweit sie im Saarland erhoben werden:

1.
die Zölle,
2.
die der konkurrierenden Gesetzgebung unterworfenen Verbrauchsteuern mit Ausnahme der Biersteuer,
3.
die Umsatzsteuer,
4.
die Beförderungsteuer,
5.
die einmaligen Vermögensabgaben und die zur Durchführung des Lastenausgleichs erhobenen Ausgleichsabgaben,
6.
der Bundesanteil an der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer.

(2) Das Gesetz über den Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der französischen Republik zur Regelung der Saarfrage vom 22. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. II S. 1587) bleibt unberührt.

(1) Die Regelung des § 10 Nr. 1 des Gesetzes über die Eingliederung des Saarlandes vom 23. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 1011) gilt auch für die Zeit vom Ende der Übergangszeit nach Artikel 3 des Saarvertrages bis zum 31. Dezember 1959, soweit nicht in diesem Gesetz oder in anderen Bundesgesetzen ein anderer Zeitpunkt für den Übergang von Einnahmen oder Ausgaben auf den Bund vorgesehen wird. Ausgaben auf Grund des Truppen- oder Finanzvertrages gelten ab Ende der Übergangszeit zu Lasten des Bundes.

(2) Soweit das Saarland auf Grund anderer Gesetze verpflichtet ist, bestimmte Lasten bis zum Ende der Übergangszeit nach Artikel 3 des Saarvertrages zu tragen, gilt Absatz 1 entsprechend.

(1) Die Regelung des § 3 Nr. 10 des saarländischen Gesetzes zur Einführung des Bundesentschädigungsgesetzes - BEG - vom 6. Februar 1959 (Amtsblatt des Saarlandes S. 759) gilt auch für die Zeit vom Ende der Übergangszeit nach Artikel 3 des Saarvertrages bis zum 31. Dezember 1960.

(2) Der Bund erstattet dem Saarland die Hälfte der Entschädigungsaufwendungen in der Zeit vom 1. Januar 1960 bis zum 31. Dezember 1960.

(3) Die Regelung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes in der Fassung vom 29. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 562) tritt im Saarland mit Wirkung vom 1. Januar 1961 in Kraft; mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an wird in § 172 Abs. 1 hinter dem Wort "Rheinland-Pfalz" das Wort "Saarland" eingefügt.

Der Bund erstattet dem Saarland mit Wirkung vom 1. Januar 1960 an die Ruhegehälter der nach Artikel 3 Abs. 1 der Anlage 1 zum Saarvertrag auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzten Beamten bis zum Ende des Monats, in dem sie die gesetzliche Altersgrenze erreichen, längstens bis zum Ende des Monats, in dem sie sterben; das gilt auch für die entsprechenden Versorgungsbezüge der auf Antrag ausgeschiedenen, unter Artikel 3 Abs. 3 der Anlage 1 zum Saarvertrag fallenden Angestellten und Arbeiter.

(1) Soweit nach diesem Gesetz Einnahmen vom Saarland auf den Bund übergehen, stehen die von dem jeweils in Betracht kommenden Stichtag ab eingehenden Einnahmen dem Bund zu; die vor dem Stichtag eingehenden Einnahmen verbleiben dem Saarland. Die auf den Bund vom Stichtag ab übergehenden Ausgaben sind für Rechnung des Bundes zu leisten, soweit sie vom Saarland bis zum Stichtag noch nicht geleistet worden sind.

(2) Wenn das Saarland vor dem Stichtag fällige Ausgaben bis zum Stichtag nicht geleistet hat, so hat es dem Bund die hierdurch entstehende Mehrbelastung zu erstatten.

(3) Wenn das Saarland vor dem Stichtag Mittel aufgewendet hat, um die fristgerechte Leistung von Zahlungen für den auf den Stichtag folgenden Zeitraum sicherzustellen, hat der Bund dem Saarland diese Mittel zu erstatten.

(4) Die Abrechnungen der gemeinsamen Einnahmen und Ausgaben nach Artikel 16 und 17 des Saarvertrages werden für Rechnung des Saarlandes vorgenommen. Die der Abrechnung der gemeinsamen Einnahmen und Ausgaben nicht mehr unterliegenden Einnahmen aus den unter Artikel 16 des Saarvertrages fallenden Steuern, die noch auf Grund des bis zum Ablauf der Übergangszeit geltenden Rechts nach dem Ablauf der Übergangszeit im Saarland anfallen, stehen dem Bund zu; die der Abrechnung nicht mehr unterliegenden Erstattungen aus diesen Steuern sind vom Bund zu leisten. Ebenso sind Erstattungen auf Grund einer Rechtsverordnung des Bundesministers der Finanzen nach § 18 Abs. 1 Ziff. 2 des Gesetzes über die Eingliederung des Saarlandes vom 23. Dezember 1956 vom Bund zu leisten. Die der Abrechnung nicht mehr unterliegenden Ausgaben nach Artikel 16 Abs. 2 des Saarvertrages trägt das Saarland.

(5) Die Resteinnahmen aus den mit dem Ablauf der Übergangszeit nach Artikel 3 des Saarvertrages wegfallenden, nicht unter Absatz 4 fallenden saarländischen Abgaben stehen - bei der Gemeinschaftshilfeabgabe mit der bisherigen Zweckverbindung - dem Saarland auch insoweit zu, als sie noch nach dem Ablauf der Übergangszeit eingehen; nachträgliche Erstattungen aus diesen Steuern sind vom Saarland zu leisten.

(6) Die Überleitung der für die Kriegsschädenregelung im Saarland zweckgebundenen Mittel auf den Bund (Sondervermögen Ausgleichsfonds) mit Wirkung vom 1. Januar 1960 an wird gesondert geregelt.

(7) Die Saarländische Tabak- und Zündwarenregie wird durch das Saarland abgewickelt. Einnahmen der Regie, die nach ihrer Aufhebung fällig werden, stehen dem Saarland zu. Ausgaben, die zur Abwicklung von Verpflichtungen der Regie zu leisten sind, trägt das Saarland.

(1) Für die Zeit vom Ablauf der Übergangszeit nach Artikel 3 des Saarvertrages bis zum 31. Dezember 1959 gewährt der Bund dem Saarland eine Finanzhilfe zum Ausgleich des durch den Übergang der in § 4 aufgeführten Einnahmen auf den Bund entstehenden Einnahmeausfalls.

(2) Die auf Grund des § 10 Nr. 4 des Gesetzes über die Eingliederung des Saarlandes für das Rechnungsjahr 1959 bewilligten Finanzhilfen bleiben unberührt.

(3) Der Bund gewährt dem Saarland für die Zeit vom 1. Januar 1960 bis zum Ende des Rechnungsjahres 1960 Finanzhilfen zur Deckung eines auf andere Weise nicht auszugleichenden Fehlbedarfs.

(4) Das Gesetz über den Finanzausgleich unter den Ländern vom Rechnungsjahr 1958 an (Länderfinanzausgleichsgesetz 1958) vom 5. März 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 73) ist erstmals für das Rechnungsjahr 1961 auf das Saarland anzuwenden.

§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Stellung des Landes Berlin im Finanzsystem des Bundes (Drittes Überleitungsgesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) und § 5 des Gesetzes zur Regelung finanzieller Beziehungen zwischen dem Bund und den Ländern (Viertes Überleitungsgesetz) vom 27. April 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 189) treten im Saarland mit dem Ablauf der Übergangszeit nach Artikel 3 des Saarvertrages in Kraft.

Die zuständigen Behörden des Bundes und des Saarlandes sind verpflichtet, sich gegenseitig die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen die sachliche Richtigkeit der Auskünfte von der obersten Rechnungsprüfungsbehörde bestätigen zu lassen.

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Jur. Bezeichnung
ÜblG 5
Veröffentlicht
30.06.1959
Fundstellen
1959, 335: BGBl I