TWirtAusbV 2005

Verordnung über die Berufsausbildung zum Tierwirt/zur Tierwirtin

Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

Der Ausbildungsberuf Tierwirt/Tierwirtin wird staatlich anerkannt.

(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre. Es kann zwischen den Fachrichtungen

1.
Rinderhaltung,
2.
Schweinehaltung,
3.
Geflügelhaltung,
4.
Schäferei,
5.
Imkerei
gewählt werden.

(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach der Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung Landwirtschaft vom 20. Juli 1979 (BGBl. I S. 1142) als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.

Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.

Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang einschließen. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 9 bis 14 nachzuweisen.

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Ökologische Zusammenhänge; Nachhaltigkeit und Verbraucherschutz,
6.
Betriebliche Abläufe und Organisation; wirtschaftliche Zusammenhänge,
6.1
Planen, Kontrollieren und Beurteilen von Arbeitsabläufen und Produktion,
6.2
Erstellen von Kalkulationen und Abwickeln von Geschäftsvorgängen,
6.3
Kommunikation und Information,
7.
Qualitätssichernde Maßnahmen,
8.
Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen,
9.
Tierschutz,
10.
Tierproduktion,
10.1
Tierzucht,
10.2
Tierhaltung,
10.3
Fütterung,
10.4
Tiergesundheit und Tierhygiene,
10.5
Nutzung von Tieren und Gewinnung spezifischer Produkte.

(2) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Rinderhaltung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Kälber- und Jungrinderaufzucht,
2.
Rinderhaltung,
3.
Reproduktion,
4.
Produktion von Milch, Zucht- und Schlachttieren,
5.
Weidewirtschaft, Futtergewinnung.

(3) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Schweinehaltung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Reproduktion,
2.
Sauenhaltung,
3.
Ferkelaufzucht und Schweinemast,
4.
Vermarktung,
5.
Technische Systeme der Schweinehaltung,
6.
Verwertung und Entsorgung von Rückständen.

(4) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Geflügelhaltung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Haltung und Herdenmanagement,
2.
Fütterung,
3.
Produktgewinnung und Vermarktung,
4.
Reproduktion, Vermehrung, Brut,
5.
Verwertung und Entsorgung von Rückständen.

(5) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Schäferei sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Schafhaltung,
2.
Ablammung und Aufzucht,
3.
Produktion von Wolle, Milch und Fleisch,
4.
Hütetechnik,
5.
Weidewirtschaft, Futtergewinnung,
6.
Naturschutz und Landschaftspflege.

(6) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Imkerei sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Völkerführung und Bienengesundheit,
2.
Bienenwanderung,
3.
Bienenweide, Bestäubung und Naturschutz,
4.
Bienenprodukte gewinnen und vermarkten,
5.
Königinnenzucht,
6.
Betriebsmittel zur Bienenhaltung.

Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 5 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die im Ausbildungsrahmenplan für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in höchstens drei Stunden zwei praktische Aufgaben durchführen und hierüber innerhalb dieser Zeit zu jeder der praktischen Aufgaben ein Fachgespräch führen. Dabei soll er zeigen, dass er Arbeitsschritte planen, Informationen beschaffen und auswerten, Arbeitsmittel festlegen, die Arbeiten durchführen, kontrollieren und dokumentieren, Gesichtspunkte der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit sowie des Umwelt- und Tierschutzes und der Hygiene berücksichtigen und seine Vorgehensweise bei der Durchführung der praktischen Aufgabe begründen kann. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
Versorgen von Nutztieren,
2.
Pflegen, Einsetzen und Warten von Maschinen und Geräten,
3.
Einrichten, Reinigen und Desinfizieren von Tierunterkünften und Betriebsmitteln,
4.
Beurteilen und Kennzeichnen von Nutztieren oder
5.
Gewinnung tierischer Produkte.

(4) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 120 Minuten praxisbezogene Aufgaben lösen. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Tier- und Umweltschutz sowie zur Qualitätssicherung berücksichtigt werden. Für die Aufgaben kommen insbesondere in Betracht:

1.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
2.
Tierzucht,
3.
Anatomie, Physiologie und Verhalten,
4.
Futterrationen,
5.
Reinigung, Desinfektion und Hygiene,
6.
Tiergesundheit,
7.
Haltungsverfahren,
8.
tierische Produkte.

(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Im praktischen Teil der Prüfung soll der Prüfling in insgesamt höchstens sieben Stunden zwei praktische Aufgaben durchführen und dokumentieren sowie hierüber innerhalb dieser Zeit zu jeder der praktischen Aufgaben ein Fachgespräch führen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
Versorgen von Rindern,
2.
Produktion von Milch, Zucht- und Schlachttieren sowie
3.
Futterwirtschaft.
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung gesetzlicher und betrieblicher Vorgaben sowie wirtschaftlicher Aspekte selbstständig und teamorientiert planen, die Arbeitsmittel festlegen, Informationen beschaffen und auswerten, Arbeitszusammenhänge erkennen, Arbeiten kontrollieren und dokumentieren, Gesichtspunkte der Nachhaltigkeit und des Tierschutzes, der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit beachten sowie Maßnahmen zur Hygiene und Qualitätssicherung ergreifen, die für die praktischen Aufgaben wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzeigen sowie seine Vorgehensweise bei der Durchführung der praktischen Aufgaben begründen kann.

(3) Innerhalb des praktischen Teils der Prüfung sind die praktischen Aufgaben gleich zu gewichten.

(4) Im schriftlichen Teil der Prüfung soll der Prüfling in den Prüfungsbereichen

1.
Versorgen von Rindern,
2.
Produktion von Milch, Zucht- und Schlachttieren,
3.
Futterwirtschaft sowie
4.
Wirtschafts- und Sozialkunde
geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Versorgen von Rindern, Produktion von Milch, Zucht- und Schlachttieren sowie Futterwirtschaft soll der Prüfling zeigen, dass er praxisbezogene Aufgaben unter Einbeziehung arbeitsorganisatorischer und betriebswirtschaftlicher Sachverhalte lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, des Tier- und Umweltschutzes, der Hygiene sowie qualitätssichernde Maßnahmen dargestellt werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
1.
im Prüfungsbereich Versorgen von Rindern:
a)
Anatomie und Physiologie,
b)
Krankheiten,
c)
Haltungsformen und -technik,
d)
Aufzuchtziele und Aufzuchtverfahren,
e)
Hygiene;
2.
im Prüfungsbereich Produktion von Milch, Zucht- und Schlachttieren:
a)
Züchtung und Rassen,
b)
Fruchtbarkeit und Reproduktion,
c)
Melktechnik,
d)
Qualitätsanforderungen an Milch und Fleisch;
3.
im Prüfungsbereich Futterwirtschaft:
a)
Futtermittel und Futterqualität,
b)
Konservierung und Lagerung,
c)
Futterrationen zusammenstellen, berechnen und bewerten,
d)
Fütterungstechnik und Fütterungssysteme einschließlich Weidehaltung;
4.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(5) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1. im Prüfungsbereich Versorgen von Rindern 60 Minuten,
2. im Prüfungsbereich Produktion von Milch, Zucht- und Schlachttieren 60 Minuten,
3. im Prüfungsbereich Futterwirtschaft 60 Minuten,
4. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

1. Prüfungsbereich Versorgen von Rindern 25 Prozent,
2. Prüfungsbereich Produktion von Milch, Zucht- und Schlachttieren 30 Prozent,
3. Prüfungsbereich Futterwirtschaft 25 Prozent,
4. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.

(7) Die Prüfungsbereiche Versorgen von Rindern, Produktion von Milch, Zucht- und Schlachttieren, Futterwirtschaft sowie Wirtschafts- und Sozialkunde sind auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das jeweilige bisherige Ergebnis und das entsprechende Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

(8) Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses sind das Ergebnis des praktischen und des schriftlichen Teils der Prüfung zu einer Note zusammenzuziehen. Dabei hat der praktische Prüfungsteil gegenüber dem schriftlichen Prüfungsteil das doppelte Gewicht.

(9) Die Prüfung ist bestanden, wenn

1.
im Gesamtergebnis,
2.
in jeder der praktischen Aufgaben des praktischen Teils der Prüfung,
3.
im Ergebnis des schriftlichen Teils der Prüfung sowie
4.
innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens drei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind.
Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.

(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Im praktischen Teil der Prüfung soll der Prüfling in insgesamt höchstens sieben Stunden zwei praktische Aufgaben durchführen und dokumentieren sowie hierüber innerhalb dieser Zeit zu jeder der praktischen Aufgaben ein Fachgespräch führen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
Versorgen von Schweinen und
2.
Produktion von Zuchttieren, Ferkeln und Mastschweinen.
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung gesetzlicher und betrieblicher Vorgaben sowie wirtschaftlicher Aspekte selbstständig und teamorientiert planen, die Arbeitsmittel festlegen, Informationen beschaffen und auswerten, Arbeitszusammenhänge erkennen, Arbeiten kontrollieren und dokumentieren, Gesichtspunkte der Nachhaltigkeit und des Tierschutzes, der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit beachten sowie Maßnahmen zur Hygiene und Qualitätssicherung ergreifen, die für die praktischen Aufgaben wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzeigen sowie seine Vorgehensweise bei der Durchführung der praktischen Aufgaben begründen kann.

(3) Innerhalb des praktischen Teils der Prüfung sind die praktischen Aufgaben gleich zu gewichten.

(4) Im schriftlichen Teil der Prüfung soll der Prüfling in den Prüfungsbereichen

1.
Versorgen von Schweinen,
2.
Produktion und Vermarktung von Zuchttieren, Ferkeln und Mastschweinen sowie
3.
Wirtschafts- und Sozialkunde
geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Versorgen von Schweinen sowie Produktion und Vermarktung von Zuchttieren, Ferkeln und Mastschweinen soll der Prüfling zeigen, dass er praxisbezogene Aufgaben unter Einbeziehung arbeitsorganisatorischer und betriebswirtschaftlicher Sachverhalte lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, des Tier- und Umweltschutzes, der Hygiene sowie qualitätssichernde Maßnahmen dargestellt werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
1.
im Prüfungsbereich Versorgen von Schweinen:
a)
Anatomie und Physiologie,
b)
Krankheiten,
c)
Haltungsformen und -technik,
d)
Aufzuchtziele und Aufzuchtverfahren,
e)
Hygiene;
2.
im Prüfungsbereich Produktion und Vermarktung von Zuchttieren, Ferkeln und Mastschweinen:
a)
Rassen und Züchtung,
b)
Fruchtbarkeit und Reproduktion,
c)
Qualitätsanforderungen an Zuchttiere, Ferkel und Mastschweine;
3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(5) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1. im Prüfungsbereich Versorgen von Schweinen 90 Minuten,
2. im Prüfungsbereich Produktion und Vermarktung von Zuchttieren, Ferkeln und Mastschweinen 90 Minuten,
3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

1. Prüfungsbereich Versorgen von Schweinen 35 Prozent,
2. Prüfungsbereich Produktion und Vermarktung von Zuchttieren, Ferkeln und Mastschweinen 45 Prozent,
3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.

(7) Die Prüfungsbereiche Versorgen von Schweinen, Produktion und Vermarktung von Zuchttieren, Ferkeln und Mastschweinen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde sind auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das jeweilige bisherige Ergebnis und das entsprechende Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

(8) Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses sind das Ergebnis des praktischen und des schriftlichen Teils der Prüfung zu einer Note zusammenzuziehen. Dabei hat der praktische Prüfungsteil gegenüber dem schriftlichen Prüfungsteil das doppelte Gewicht.

(9) Die Prüfung ist bestanden, wenn

1.
im Gesamtergebnis,
2.
in jeder der praktischen Aufgaben des praktischen Teils der Prüfung,
3.
im Ergebnis des schriftlichen Teils der Prüfung sowie
4.
innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind.
Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.

(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Im praktischen Teil der Prüfung soll der Prüfling in insgesamt höchstens sieben Stunden zwei praktische Aufgaben durchführen und dokumentieren sowie hierüber innerhalb dieser Zeit zu jeder der praktischen Aufgaben ein Fachgespräch führen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
Produktgewinnung und Vermarktung und
2.
Herdenmanagement.
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung gesetzlicher und betrieblicher Vorgaben sowie wirtschaftlicher Aspekte selbstständig und teamorientiert planen, die Arbeitsmittel festlegen, Informationen beschaffen und auswerten, Arbeitszusammenhänge erkennen, Arbeiten kontrollieren und dokumentieren, Gesichtspunkte der Nachhaltigkeit und des Tierschutzes, der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit beachten sowie Maßnahmen zur Hygiene und Qualitätssicherung ergreifen, die für die praktischen Aufgaben wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzeigen sowie seine Vorgehensweise bei der Durchführung der praktischen Aufgaben begründen kann.

(3) Innerhalb des praktischen Teils der Prüfung sind die praktischen Aufgaben gleich zu gewichten.

(4) Im schriftlichen Teil der Prüfung soll der Prüfling in den Prüfungsbereichen

1.
Versorgen von Geflügel,
2.
Produktion von Mast- und Zuchtgeflügel und von Eiern,
3.
Gesundheitsprophylaxe und Geflügelkrankheiten sowie
4.
Wirtschafts- und Sozialkunde
geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Versorgen von Geflügel, Produktion von Mast- und Zuchtgeflügel und von Eiern sowie Gesundheitsprophylaxe und Geflügelkrankheiten soll der Prüfling zeigen, dass er praxisbezogene Aufgaben unter Einbeziehung arbeitsorganisatorischer und betriebswirtschaftlicher Sachverhalte lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, des Tier- und Umweltschutzes, der Hygiene sowie qualitätssichernde Maßnahmen dargestellt werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
1.
im Prüfungsbereich Versorgen von Geflügel:
a)
Anatomie und Physiologie,
b)
leistungsgerechte Fütterung von Geflügelarten,
c)
Stallmanagement, Haltungsformen und -technik,
d)
Verwerten und Entsorgen von Rückständen;
2.
im Prüfungsbereich Produktion von Mast- und Zuchtgeflügel und von Eiern:
a)
Geflügelarten, Herkünfte und Züchtung,
b)
Reproduktion, Vermehrung, Brut,
c)
Qualitätsanforderungen an Eier, Mast- und Zuchtgeflügel,
d)
Verbundwirtschaft und Vermarktung;
3.
im Prüfungsbereich Gesundheitsprophylaxe und Geflügelkrankheiten:
a)
Gesundheitsprophylaxe,
b)
Geflügelkrankheiten,
c)
Hygiene;
4.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(5) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1. im Prüfungsbereich Versorgen von Geflügel 60 Minuten,
2. im Prüfungsbereich Produktion von Mast- und Zuchtgeflügel und von Eiern 60 Minuten,
3. im Prüfungsbereich Gesundheitsprophylaxe und Geflügelkrankheiten 60 Minuten,
4. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

1. Prüfungsbereich Versorgen von Geflügel 25 Prozent,
2. Prüfungsbereich Produktion von Mast- und Zuchtgeflügel und von Eiern 30 Prozent,
3. Prüfungsbereich Gesundheitsprophylaxe und Geflügelkrankheiten 25 Prozent,
4. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.

(7) Die Prüfungsbereiche Versorgen von Geflügel, Produktion von Mast- und Zuchtgeflügel und von Eiern, Gesundheitsprophylaxe und Geflügelkrankheiten sowie Wirtschafts- und Sozialkunde sind auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das jeweilige bisherige Ergebnis und das entsprechende Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

(8) Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses sind das Ergebnis des praktischen und des schriftlichen Teils der Prüfung zu einer Note zusammenzuziehen. Dabei hat der praktische Prüfungsteil gegenüber dem schriftlichen Prüfungsteil das doppelte Gewicht.

(9) Die Prüfung ist bestanden, wenn

1.
im Gesamtergebnis,
2.
in jeder der praktischen Aufgaben des praktischen Teils der Prüfung,
3.
im Ergebnis des schriftlichen Teils der Prüfung sowie
4.
innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens drei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind.
Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.

(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Im praktischen Teil der Prüfung soll der Prüfling in insgesamt höchstens sieben Stunden zwei praktische Aufgaben durchführen und dokumentieren sowie hierüber innerhalb dieser Zeit zu jeder der praktischen Aufgaben ein Fachgespräch führen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
Hütetechnik,
2.
Schafhaltung und
3.
Produktion von Wolle, Fleisch und Milch.
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung gesetzlicher und betrieblicher Vorgaben sowie wirtschaftlicher Aspekte selbstständig und teamorientiert planen, die Arbeitsmittel festlegen, Informationen beschaffen und auswerten, Arbeitszusammenhänge erkennen, Arbeiten kontrollieren und dokumentieren, Gesichtspunkte der Nachhaltigkeit und des Tierschutzes, der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit beachten sowie Maßnahmen zur Hygiene und Qualitätssicherung ergreifen, die für die praktischen Aufgaben wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzeigen sowie seine Vorgehensweise bei der Durchführung der praktischen Aufgaben begründen kann.

(3) Innerhalb des praktischen Teils der Prüfung sind die praktischen Aufgaben gleich zu gewichten.

(4) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung soll der Prüfling in den Prüfungsbereichen

1.
Ablammung und Aufzucht,
2.
Weidewirtschaft und Futtergewinnung,
3.
Schafhaltung sowie
4.
Wirtschafts- und Sozialkunde
geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Ablammung und Aufzucht, Weidewirtschaft und Futtergewinnung sowie Schafhaltung soll der Prüfling zeigen, dass er praxisbezogene Aufgaben unter Einbeziehung arbeitsorganisatorischer und betriebswirtschaftlicher Sachverhalte lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, des Tier- und Umweltschutzes, der Hygiene sowie qualitätssichernde Maßnahmen dargestellt werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
1.
im Prüfungsbereich Ablammung und Aufzucht:
a)
Anatomie und Physiologie,
b)
Züchtung und Rassen,
c)
Fruchtbarkeit und Reproduktion,
d)
Aufzuchtziele und Aufzuchtverfahren,
e)
Hygiene;
2.
im Prüfungsbereich Weidewirtschaft und Futtergewinnung:
a)
Futtermittel und Futterqualität,
b)
Konservierung und Lagerung,
c)
Futterrationen zusammenstellen, berechnen und bewerten,
d)
Fütterungstechnik und Fütterungssysteme einschließlich Weidehaltung;
3.
im Prüfungsbereich Schafhaltung:
a)
Krankheiten,
b)
Haltungsformen und -technik,
c)
Qualitätsanforderungen an Milch, Fleisch, Wolle und Zuchttiere sowie Vermarktung der Produkte,
d)
Hütetechnik;
4.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(5) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1. im Prüfungsbereich Ablammung und Aufzucht 60 Minuten,
2. im Prüfungsbereich Weidewirtschaft und Futtergewinnung 60 Minuten,
3. im Prüfungsbereich Schafhaltung 60 Minuten,
4. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

1. Prüfungsbereich Ablammung und Aufzucht 25 Prozent,
2. Prüfungsbereich Weidewirtschaft und Futtergewinnung 25 Prozent,
3. Prüfungsbereich Schafhaltung 30 Prozent,
4. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.

(7) Die Prüfungsbereiche Ablammung und Aufzucht, Weidewirtschaft und Futtergewinnung, Schafhaltung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde sind auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das jeweilige bisherige Ergebnis und das entsprechende Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

(8) Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses sind das Ergebnis des praktischen und des schriftlichen Teils der Prüfung zu einer Note zusammenzuziehen. Dabei hat der praktische Prüfungsteil gegenüber dem schriftlichen Prüfungsteil das doppelte Gewicht.

(9) Die Prüfung ist bestanden, wenn

1.
im Gesamtergebnis,
2.
in jeder der praktischen Aufgaben des praktischen Teils der Prüfung,
3.
im Ergebnis des schriftlichen Teils der Prüfung sowie
4.
innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens drei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind.
Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.

(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Im praktischen Teil der Prüfung soll der Prüfling in insgesamt höchstens sieben Stunden drei praktische Aufgaben durchführen und dokumentieren sowie hierüber innerhalb dieser Zeit zu jeder der praktischen Aufgaben ein Fachgespräch führen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
Beurteilen und Bearbeiten von Bienenvölkern,
2.
Honigernte und marktgerechte Fertigstellung des Produktes und
3.
Anfertigen oder Instandhalten von Betriebsmitteln.
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung gesetzlicher und betrieblicher Vorgaben sowie wirtschaftlicher Aspekte selbstständig und teamorientiert planen, die Arbeitsmittel festlegen, Informationen beschaffen und auswerten, Arbeitszusammenhänge erkennen, Arbeiten kontrollieren und dokumentieren, Gesichtspunkte der Nachhaltigkeit und des Tierschutzes, der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit beachten sowie Maßnahmen zur Hygiene und Qualitätssicherung ergreifen, die für die praktischen Aufgaben wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzeigen sowie seine Vorgehensweise bei der Durchführung der praktischen Aufgaben begründen kann.

(3) Innerhalb des praktischen Teils der Prüfung sind die praktischen Aufgaben gleich zu gewichten.

(4) Im schriftlichen Teil der Prüfung soll der Prüfling in den Prüfungsbereichen

1.
Betriebsorganisation, imkerliche Betriebslehre und Völkerführung,
2.
Königinnenzucht und Leistungsprüfung sowie
3.
Wirtschafts- und Sozialkunde
geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Betriebsorganisation, imkerliche Betriebslehre und Völkerführung sowie Königinnenzucht und Leistungsprüfung soll der Prüfling zeigen, dass er praxisbezogene Aufgaben unter Einbeziehung arbeitsorganisatorischer und betriebswirtschaftlicher Sachverhalte lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, des Tier- und Umweltschutzes, der Hygiene sowie qualitätssichernde Maßnahmen dargestellt werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
1.
im Prüfungsbereich Betriebsorganisation, imkerliche Betriebslehre und Völkerführung:
a)
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
b)
berufsspezifische Regelungen,
c)
Bienengesundheit,
d)
Völkerbeurteilung und -führung,
e)
Völkervermehrung,
f)
Versorgung und Fütterung,
g)
Bienenwanderung,
h)
Bienenweide, Bestäubung und Naturschutz;
2.
im Prüfungsbereich Königinnenzucht und Leistungsprüfung:
a)
Aufzuchtplan,
b)
Königinnenaufzucht,
c)
Pflege- und Drohnenvölker,
d)
Begattung von Königinnen,
e)
Leistungserfassung und -prüfung;
3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(5) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1. im PrüfungsbereichBetriebsorganisation, imkerliche Betriebslehreund Völkerführung 90 Minuten,
2. im PrüfungsbereichKöniginnenzucht und Leistungsprüfung 90 Minuten,
3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

1. PrüfungsbereichBetriebsorganisation, imkerliche Betriebslehreund Völkerführung 50 Prozent,
2. PrüfungsbereichKöniginnenzucht und Leistungsprüfung 30 Prozent,
3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.

(7) Die Prüfungsbereiche Betriebsorganisation, imkerliche Betriebslehre und Völkerführung, Königinnenzucht und Leistungsprüfung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde sind auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das jeweilige bisherige Ergebnis und das entsprechende Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

(8) Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses sind das Ergebnis des praktischen und des schriftlichen Teils der Prüfung zu einer Note zusammenzuziehen. Dabei hat der praktische Prüfungsteil gegenüber dem schriftlichen Prüfungsteil das doppelte Gewicht.

(9) Die Prüfung ist bestanden, wenn

1.
im Gesamtergebnis,
2.
in jeder der praktischen Aufgaben des praktischen Teils der Prüfung,
3.
im Ergebnis des schriftlichen Teils der Prüfung sowie
4.
innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind.
Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.

(Fundstelle: BGBl. I 2005, 1434 - 1443)
Abschnitt I: Berufsfeldbreite Grundbildung
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
123
1234
1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 5 Abs. 1 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln
b)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 5 Abs. 1 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
c)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweisen der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz (§ 5 Abs. 1 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Ökologische Zusammenhänge; Nachhaltigkeit und Verbraucherschutz (§ 5 Abs. 1 Nr. 5)a)ökologische Zusammenhänge bei der Tierproduktion erläutern und beachten 
b)Kreislaufwirtschaft erläutern
c)Nachhaltigkeitsaspekte bei der Tierproduktion erläutern
d)Maßnahmen zum Verbraucherschutz bei Produktion und Vermarktung tierischer Produkte umsetzen
6Betriebliche Abläufe und Organisation; wirtschaftliche Zusammenhänge (§ 5 Abs. 1 Nr. 6)     
6.1Planen, Kontrollieren und Beurteilen von Arbeitsabläufen und Produktion (§ 5 Abs. 1 Nr. 6.1)a)Arbeits- und Betriebsanweisungen anwenden4   
b)Arbeits- und Produktionsabläufe unter Berücksichtigung betrieblicher Gegebenheiten sowie nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten planen und durchführen
c)Arbeitsergebnisse dokumentieren, beurteilen und präsentieren
d)Arbeitsabläufe nach ergonomischen, funktionalen und rechtlichen Anforderungen gestalten
e)gesetzliche und berufsbezogene Regelungen anwenden, insbesondere Meldepflichten beachten
6.2Erstellen von Kalkulationen und Abwickeln von Geschäftsvorgängen (§ 5 Abs. 1 Nr. 6.2)a)bei Geschäftsvorgängen mitwirken2   
b)Markt- und Preisinformationen einholen, vergleichen und bewerten
6.3Kommunikation und Information (§ 5 Abs. 1 Nr. 6.3)a)betriebliche Kommunikations- und Informationssysteme nutzen8   
b)Informationen beschaffen, auswerten und einordnen
c)Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit anwenden
d)mit Standardsoftware und arbeitsplatzspezifischer Software arbeiten
e)Aufgaben im Team abstimmen und bearbeiten, Ergebnisse kontrollieren und bewerten
f)Gespräche ergebnisorientiert und situationsbezogen führen
g)Sachverhalte darstellen, Fachbegriffe anwenden
7Qualitätssichernde Maßnahmen (§ 5 Abs. 1 Nr. 7)a)produktspezifische Qualitätsstandards umsetzen und Produktionsabläufe dokumentieren3   
b)Ziele, Aufgaben und Aufbau der betrieblichen Qualitätssicherung erläutern
8Maschinen, Geräte, und Betriebseinrichtungen (§ 5 Abs. 1 Nr. 8)a)Maschinen und Geräte bedienen, Werterhaltung beachten8   
b)Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen reinigen, pflegen, prüfen und warten
c)Störungen an Maschinen und Betriebseinrichtungen feststellen und Maßnahmen zur Instandsetzung ergreifen
d)Betriebs- und Werkstoffe einsetzen und lagern
e)Schutzmaßnahmen und Sicherungen an Maschinen und elektrischen Anlagen beachten
9Tierschutz (§ 5 Abs. 1 Nr. 9)Bestimmungen des Tierschutzgesetzes beachten2   
10Tierproduktion (§ 5 Abs. 1 Nr. 10)     
10.1Tierzucht (§ 5 Abs. 1 Nr. 10.1)a)Anatomie, Physiologie und Verhalten von Nutztieren erläutern4   
b)Grundlagen der Vererbung erläutern und in der Züchtung anwenden
10.2Tierhaltung (§ 5 Abs. 1 Nr. 10.2)Tiere beobachten, Verhaltensänderungen feststellen und erforderliche Maßnahmen ergreifen4   
10.3Fütterung (§ 5 Abs. 1 Nr. 10.3)a)Tiere bedarfsgerecht füttern und tränken7   
b)Futtermittel bestimmen, beurteilen und qualitätserhaltend lagern
10.4Tiergesundheit und Tierhygiene (§ 5 Abs. 1 Nr. 10.4)a)Tierunterkünfte reinigen und desinfizieren6   
b)Krankheitsanzeichen feststellen und Maßnahmen ergreifen
c)Schädlings- und Parasitenbefall feststellen und Bekämpfungsmaßnahmen einleiten
10.5Nutzung von Tieren und Gewinnung spezifischer Produkte (§ 5 Abs. 1 Nr. 10.5)Leistungen von Tieren ermitteln4   
Abschnitt II: Berufliche Fachbildung
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
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1Erstellen von Kalkulationen und Abwickeln von Geschäftsvorgängen (§ 5 Abs. 1 Nr. 6.2)a)Kalkulationen erstellen  6 
b)an der Planung und Konzeption von Vermarktungsmaßnahmen mitwirken
2Qualitätssichernde Maßnahmen (§ 5 Abs. 1 Nr. 7)a)Qualitätsmerkmale prüfen und feststellen sowie Qualitätsdaten dokumentieren  4 
b)verbraucherspezifische Anforderungen und Informationen bei der Produktion berücksichtigen
3Tierschutz (§ 5 Abs. 1 Nr. 9)a)berufsspezifische Regelungen, insbesondere Regelungen zur Tierhaltung und -gesundheit sowie zum Transport anwenden  3 
b)Nottötung durchführen
4Tierproduktion (§ 5 Abs. 1 Nr. 10)     
4.1Tierzucht (§ 5 Abs. 1 Nr. 10.1)a)Zuchtprogramme erläutern und bei ihrer Umsetzung mitwirken 6  
b)Tiere, insbesondere unter Beachtung von Rassen- und Zuchtstandards, beurteilen
c)Zuchtdaten erfassen und dokumentieren
4.2Tierhaltung (§ 5 Abs. 1 Nr. 10.2)a)Haltungsverfahren erläutern sowie betriebsspezifische Haltungssysteme und -techniken anwenden 9  
b)Tiere halten und versorgen
c)Tiere kennzeichnen
d)Tiere, insbesondere unter Berücksichtigung der Tiergesundheit, transportieren  2 
4.3Fütterung (§ 5 Abs. 1 Nr. 10.3)a)Futterrationen berechnen und zusammenstellen 4  
b)Fütterungs- und Tränkeeinrichtungen kontrollieren und Funktionsfähigkeit erhalten  4 
4.4Tiergesundheit und Tierhygiene (§ 5 Abs. 1 Nr. 10.4)a)Desinfektionslösungen berechnen, herstellen und anwenden  4 
b)Vorsorgemaßnahmen, insbesondere zur Gesunderhaltung und Seuchenprophylaxe, treffen
c)Medikamente nach Anweisung anwenden sowie Medikamentennachweis und Bestandsdokumentation führen
d)bei tierärztlichen Behandlungsmaßnahmen mitwirken
4.5Nutzung von Tieren und Gewinnung spezifischer Produkte (§ 5 Abs. 1 Nr. 10.5)a)Tiere erzeugen oder tierische Produkte gewinnen 7  
b)Tiere oder tierische Produkte vermarkten  3 
Abschnitt III: Berufliche Fachbildung in den Fachrichtungen
A: Fachrichtung Rinderhaltung
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
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1Kälber- und Jungrinderaufzucht (§ 5 Abs. 2 Nr. 1)a)Kälber bis zum Ende der Tränkephase und Jungrinder füttern   8
b)Futtermittel auswählen und Futterrationen altersgerecht zusammenstellen und berechnen
c)Kälber und Jungrinder beurteilen sowie ihre Entwicklung bewerten
d)Entwicklung der Klauen beurteilen
e)Kälber und Jungrinder umsetzen und transportieren
f)Aufzucht- und Mastverfahren beurteilen und nach betrieblichen Bedingungen anwenden
g)Kälber enthornen
2Rinderhaltung (§ 5 Abs. 2 Nr. 2)a)Rinder nach Altersgruppen und Nutzungsart sowie Laktationsstatus einteilen und versorgen   12
b)Rinder bedarfs- und leistungsgerecht füttern
c)Herdenmanagement durchführen
d)Rinderhaltungssysteme beurteilen
e)Klauengesundheit erhalten und Klauenpflege durchführen
f)Informationen aus Auktions- und Tierschaukatalogen beurteilen sowie Zuchttiere vorführen
g)Rinder umstallen
3Reproduktion (§ 5 Abs. 2 Nr. 3)a)Fruchtbarkeitsstatus der Herden beurteilen und Anpaarungspartner auswählen   10
b)Brunstkontrolle durchführen und bei der Besamung mitwirken
c)Geburt vorbereiten, überwachen und Geburtshilfe leisten
d)Maßnahmen zur Versorgung von Muttertieren und Kälbern nach der Geburt durchführen
4Produktion von Milch, Zucht- und Schlachttieren (§ 5 Abs. 2 Nr. 4)a)Verfahren zur Gewinnung von Milch unterscheiden und Kühe melken   18
b)Melk- und Kühlanlagen kontrollieren, warten und bedienen
c)Eutergesundheit kontrollieren und beurteilen
d)Maßnahmen zur Förderung und zum Erhalt der Milchqualität durchführen
e)Rinder nach Qualitätsstandards vermarkten
5Weidewirtschaft Futtergewinnung (§ 5 Abs. 2 Nr. 5)a)Besatzstärke und -dichte für die Weidewirtschaft definieren   4
b)Futter, insbesondere Silage, entnehmen
c)Weidetechniken erläutern und anwenden
d)Grünland beurteilen sowie Pflege-, Dünge- und Pflanzenschutzmaßnahmen erläutern
B: Fachrichtung Schweinehaltung
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
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1Reproduktion (§ 5 Abs. 3 Nr. 1)a)Reproduktionsverfahren in der Schweinehaltung unterscheiden und bei der Vermehrung mitwirken   9
b)Jungsauen für die Zucht selektieren
c)Sauen ins Deckzentrum einstallen und für die Rausche vorbereiten
d)Rauschekontrolle durchführen und Besamungszeitpunkt festlegen
e)Bedeckung, insbesondere durch künstliche Besamung, durchführen sowie Trächtigkeit überprüfen
f)Besamungskataloge lesen und Auswahl treffen
2Sauenhaltung (§ 5 Abs. 3 Nr. 2)a)Geburt von Ferkeln vorbereiten und überwachen, Maßnahmen zur Versorgung von Muttertieren und Ferkeln durchführen   10
b)Ferkel kastrieren und Schwänze kupieren
c)Wurfausgleich durchführen
d)Saugferkel, trächtige und säugende Sauen nach Kondition und Status füttern
e)Saugferkel absetzen, Gewicht ermitteln und Leistungskontrolle durchführen
f)Klauengesundheit beurteilen und Klauenpflege durchführen
3Ferkelaufzucht und Schweinemast (§ 5 Abs. 3 Nr. 3)a)Ferkel und Mastschweine nach Anzahl, Gewicht, Geschlecht und Gesundheitsstatus sortieren sowie in Gruppen zusammenstellen   20
b)Ferkel und Mastschweine alters- und bedarfsgerecht füttern
c)Ferkel und Mastschweine umsetzen und Gruppenausgleich durchführen
d)Bestandsentwicklung bei Ferkeln und Mastschweinen beobachten, kontrollieren und Leistung ermitteln
4Vermarktung (§ 5 Abs. 3 Nr. 4)a)Ausstalltermine für Ferkel und Mastschweine koordinieren und Transport vorbereiten   5
b)Ferkel und Mastschweine nach Qualitätsstandards vermarkten
5Technische Systeme der Schweinehaltung (§ 5 Abs. 3 Nr. 5)a)Fütterungs- und Lüftungssysteme beurteilen und betriebsspezifisch anwenden   4
b)Produktions- und Haltungsverfahren erläutern und anwenden
6Verwertung und Entsorgung von Rückständen (§ 5 Abs. 3 Nr. 6)a)Mengen von tierischen Ausscheidungen, insbesondere Gülleanfall, qualitativ und quantitativ ermitteln   4
b)Wirtschaftsdünger umweltschonend lagern und den Nutzen und die Kosten für die Entsorgung, insbesondere von Gülle, kalkulieren
c)Emissionen aus der Schweinehaltung beschreiben und Möglichkeiten zur Reduktion nutzen
d)verendete und notgetötete Tiere lagern und die Entsorgung veranlassen
C: Fachrichtung Geflügelhaltung
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
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1Haltung und Herdenmanagement (§ 5 Abs. 4 Nr. 1)a)Haltungsverfahren, -Systeme und Einrichtungselemente beurteilen und betriebsspezifisch anwenden   17
b)Verfahren der Geflügelproduktion erläutern und betriebsspezifisch anwenden
c)Licht- und Impfprogramme durchführen
d)Anforderungen an Stallklima erläutern und Stallklima regeln
e)Besatzdichte nach Produktionszweig und Entwicklungsstadien festlegen
f)Leistung ermitteln, kontrollieren und Maßnahmen ergreifen
g)Küken und Junggeflügel einstallen und versorgen
h)produktionszweigspezifische Maßnahmen durchführen, insbesondere Schnabel kupieren
i)Geflügel um- und ausstallen sowie transportieren
2Fütterung (§ 5 Abs. 4 Nr. 2)a)Geflügel bedarfsgerecht nach Produktionszweig und Entwicklungsstadien füttern   15
b)Fütterungstechniken beurteilen und anwenden
c)durch Fütterungsmaßnahmen zur Reduzierung von Stickstoff- und Phosphoremissionen beitragen
d)Futtermittel auf Qualität und Struktur überprüfen
e)Zusatzstoffe in der Geflügelfütterung einsetzen und den Einsatz dokumentieren
3Produktgewinnung und Vermarktung (§ 5 Abs. 4 Nr. 3)a)Eier erzeugen, abnehmen, sortieren, kennzeichnen, verpacken und vermarkten   10
b)Geflügel schlachten, Schlachtkörper aufbereiten
c)Vermarktungswege erläutern und beurteilen
d)Geflügel nach Qualitätsstandards vermarkten
4Reproduktion, Vermehrung, Brut (§ 5 Abs. 4 Nr. 4)a)Reproduktionsverfahren in der Geflügelwirtschaft unterscheiden und bei der Vermehrung mitwirken   6
b)Bruteier gewinnen und lagern
c)Bruttechnik anwenden
5Verwertung und Entsorgung von Rückständen (§ 5 Abs. 4 Nr. 5)a)Wirtschaftsdüngeranfall unter Berücksichtigung der Nährstoffgehalte ermitteln   4
b)Wirtschaftsdünger umweltschonend lagern und nutzen
c)Emissionen aus der Geflügelhaltung beschreiben und Möglichkeiten zur Reduktion nutzen
d)verendete und notgetötete Tiere lagern und die Entsorgung veranlassen
D: Fachrichtung Schäferei
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
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1Schafhaltung (§ 5 Abs. 5 Nr. 1)a)Schafhaltungsformen, insbesondere stationäre Hütehaltung, Wanderschäferei, Koppelhaltung und Stallhaltung, unterscheiden und beurteilen   10
b)Schafe nach betrieblichen Haltungsformen versorgen und pflegen
c)Klauengesundheit beurteilen und Klauenpflege durchführen
d)Schafe nach Leistungsgruppen zusammenstellen und füttern
e)Informationen aus Auktions- und Tierschaukatalogen beurteilen sowie Zuchttiere vorführen
2Ablammung und Aufzucht (§ 5 Abs. 5 Nr. 2)a)Böcke auswählen und zuteilen   10
b)Mutterschafe belegen, Trächtigkeit feststellen
c)Mutterschafe für die Geburt vorbereiten
d)Ablammphasen erläutern, Geburt vorbereiten, überwachen und Geburtshilfe leisten
e)Maßnahmen zur Versorgung von Muttertieren und Lämmern nach der Geburt durchführen
f)Lämmer kupieren und kastrieren
g)Aufzuchtverfahren beurteilen und nach betrieblichen Bedingungen anwenden
h)Eutergesundheit kontrollieren und beurteilen sowie Maßnahmen einleiten
3Produktion von Wolle, Milch und Fleisch (§ 5 Abs. 5 Nr. 3)a)Schurmethoden unterscheiden und Voll- und Schwanzschur durchführen   12
b)Qualität von Wolle und Vlies beurteilen
c)Maßnahmen zur Förderung und zum Erhalt der Wollqualität durchführen
d)Verfahren zur Gewinnung von Schafmilch unterscheiden und Schafe melken
e)Maßnahmen zur Förderung und zum Erhalt der Fleischqualität durchführen
f)Schafe schlachten
g)Schlachtkörper beurteilen und in Teilstücke zerlegen
4Hütetechnik (§ 5 Abs. 5 Nr. 4)a)Schafe hüten   6
b)Hunderassen und -schläge für die Schäferei beurteilen und Herdengebrauchshunde einsetzen
c)Herdengebrauchshunde pflegen, halten, versorgen und führen
5Weidewirtschaft, Futtergewinnung (§ 5 Abs. 5 Nr. 5)a)Besatzstärke und -dichte für die Weidewirtschaft definieren und Weideplan erstellen   10
b)Futterwerbung erläutern sowie Heuwerbung planen und durchführen
c)Weidetechniken anwenden und Koppelbau durchführen
d)Pflege-, Dünge- und Pflanzenschutzmaßnahmen erläutern
e)Weidestandorte beurteilen
6Naturschutz und Landschaftspflege (§ 5 Abs. 5 Nr. 6)Landschaftspflegemaßnahmen mit Schafen durchführen   4
E: Fachrichtung Imkerei
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
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1Völkerführung und Bienengesundheit (§ 5 Abs. 6 Nr. 1)a)Trachtnutzung erkennen und beurteilen sowie Maßnahmen ergreifen   21
b)Ernährungsstadien erkennen und entsprechende Fütterungen durchführen
c)Volkstärke beurteilen, Völker einengen und erweitern, Völker vereinigen und auflösen
d)Schwarmstimmung beurteilen und Schwarmverhinderungsmethoden anwenden, Schwarm versorgen und führen sowie Rechtsvorschriften beachten
e)Jungvölker aufbauen und pflegen
f)Bienenvölker unter Berücksichtigung von Volkstärke, Brutnest, Futter und Bienengesundheit ein- und auswintern
g)Bienengesundheit prüfen und sicherstellen
2Bienenwanderung (§ 5 Abs. 6 Nr. 2)a)Standorte unter Berücksichtigung von Trachtmöglichkeiten und Trachtangeboten sowie mikroklimatischen Bedingungen auswählen   5
b)Voraussetzungen für Bienenwanderung unter Beachtung rechtlicher Vorschriften abklären
c)Bienenvölker für Wanderung auswählen und zum Transport vorbereiten
3Bienenweide, Bestäubung und Naturschutz (§ 5 Abs. 6 Nr. 3)a)Trachtpflanzen bestimmen und deren Wert erläutern   3
b)Bienenschutzverordnung erläutern sowie Schäden durch Pflanzenschutzmittel feststellen und Maßnahmen einleiten
c)Maßnahmen zur Bienenweideverbesserung durchführen
d)Völkerführung für spezifische Bestäubungsaufgaben, insbesondere von Kulturpflanzen, erläutern und durchführen
e)Bedeutung der Bienenhaltung für den Naturschutz erläutern
4Bienenprodukte gewinnen und vermarkten (§ 5 Abs. 6 Nr. 4)a)Reifegrad des Honigs feststellen und Honig ernten   12
b)verschiedene Gewinnungsarten von Honig darstellen und Honig, insbesondere durch Schleudern, gewinnen
c)Honig, insbesondere unter Beachtung der lebensmittel-rechtlichen Regelungen, bearbeiten und abfüllen
d)weitere Bienenprodukte unterscheiden, Wachs gewinnen und verarbeiten
e)Produkte präsentieren und Kunden informieren
5Königinnenzucht (§ 5 Abs. 6 Nr. 5)a)Königinnen in weisellosen und weiselrichtigen Völkern unter Berücksichtigung von Aufzuchtplänen aufziehen und Ergebnisse beurteilen   7
b)Pflege- und Drohnenvölker vorbereiten und betreuen
c)Belegstellenarten unterscheiden, Begattungseinheiten vorbereiten, versorgen und Begattungsergebnisse kontrollieren
d)instrumentelle Besamung erläutern
6Betriebsmittel zur Bienenhaltung (§ 5 Abs. 6 Nr. 6)a)Betriebsmittel zur Bienenhaltung, insbesondere aus Holz, anfertigen sowie Eigenschaften von Holzarten erläutern   4
b)Betriebsmittel reinigen, pflegen und instand halten

Jur. Bezeichnung
TWirtAusbV 2005
Veröffentlicht
17.05.2005
Fundstellen
2005, 1426: BGBl I
Standangaben
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 23.2.2006 I 465