TVMindestlohn Maler 8

Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Regelung eines Mindestlohnes für gewerbliche Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk (TV Mindestlohn) vom 21. März 2014

1.
Räumlicher Geltungsbereich
Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
2.
Betrieblicher Geltungsbereich
Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Rahmentarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk (RTV) in der jeweils geltenden Fassung (Anhang 1) fallen.
3.
Persönlicher Geltungsbereich
Gewerbliche Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.
Nicht erfasst werden:
a)
Fahrzeug- und Metalllackierer, die in stationären Werkstätten tätig sind,
b)
Personen, die nachweislich
Schüler einer allgemeinbildenden, weiterführenden Schule oder – im Rahmen ihrer Erstausbildung – einer berufsvorbereitenden Schule sind oder
aufgrund einer Schul-, Ausbildungs- oder Studienverordnung ein Praktikum absolvieren oder
innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung ihrer Schulausbildung bis zu einer Gesamtdauer von 50 Arbeitstagen zum Zwecke der Berufsfindung beschäftigt sind,
c)
gewerbliches Reinigungspersonal und anderes gewerbefremdes Hilfspersonal, das ausschließlich in den Verwaltungs-, Verkaufs- und Sozialräumen des Betriebs tätig ist.

Maßgeblich ist die am 1. August 2014 geltende Fassung.

1.
Diese Mindestlöhne sind Löhne im Sinne des § 5 Nummer 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes für alle von dem persönlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrags erfassten Arbeitnehmer. Höhere Lohnansprüche aufgrund anderer Tarifverträge, betrieblicher oder einzelvertraglicher Vereinbarungen bleiben unberührt.
2.
Die Mindestlöhne betragen
a)
Für „Ungelernte Arbeitnehmer“/Mindestlohn 1
mit Wirkung vom 1. Mai 2014 9,90 €,
mit Wirkung vom 1. Mai 201510,00 €,
mit Wirkung vom 1. Mai 201610,10 €.
b)
Für „Gelernte Arbeitnehmer (Gesellen)“/Mindestlohn 2
in Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein:
mit Wirkung vom 1. Mai 201412,50 €,
mit Wirkung vom 1. Mai 201512,80 €,
mit Wirkung vom 1. Mai 201613,10 €;
in Berlin:
mit Wirkung vom 1. Mai 201412,30 €,
mit Wirkung vom 1. Mai 201512,60 €,
mit Wirkung vom 1. Mai 201612,90 €;
in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen:
mit Wirkung vom 1. Mai 201410,50 €,
mit Wirkung vom 1. Mai 201510,90 €,
mit Wirkung vom 1. Mai 201611,30 €.
3.
„Gelernte Arbeitnehmer (Gesellen)“ sind Arbeitnehmer, die für das Maler- und Lackiererhandwerk oder ein anderes Handwerk einschlägige handwerkliche Tätigkeiten, insbesondere die im Anhang 2 beschriebenen Tätigkeiten des Maler- und Lackiererhandwerks, ausführen.
„Ungelernte Arbeitnehmer“ arbeiten unter Aufsicht und Anleitung (insbesondere von Gesellen bzw. Vorarbeitern) und führen einfache Hilfstätigkeiten aus.
Bei Arbeitnehmern, die über
a)
den Gesellenbrief im Maler- und Lackiererhandwerk oder einen vergleichbaren anderen Ausbildungsabschluss oder
b)
einen staatlich anerkannten Berufsabschluss bzw.einen entsprechenden Nachweis (Zertifikat) aus dem Ausland, der zu Maler- und Lackiererarbeiten qualifiziert,
verfügen, wird vorausgesetzt, dass sie Tätigkeiten im Sinne des Satzes 1 ausüben.

Es gilt der Mindestlohn der Arbeitsstelle (Baustelle). Auswärts beschäftigte Arbeitnehmer behalten jedoch mindestens den Anspruch auf den Mindestlohn ihres Einstellungsortes (Betriebssitz). Ist der Mindestlohn der auswärtigen Arbeitsstelle höher, so haben die Arbeitnehmer Anspruch auf den höheren Mindestlohn der Arbeitsstelle, solange sie auf dieser Arbeitsstelle tätig sind.

1.
Der Anspruch auf den Mindestlohn wird spätestens zum 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, für den der Mindestlohn zu zahlen ist.
2.
Nummer 1 gilt nicht für die Entgeltansprüche der Arbeitnehmer, die nachweislich über ein Arbeitszeitkonto unter den Voraussetzungen des § 9 Nummer 1 bis 8 Satz 1 des Rahmentarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk (RTV) erfasst werden, soweit ein Ausgleich der erworbenen Mindestlohnansprüche zu einem späteren Zeitpunkt in Form von Freizeit erfolgt und für diese Mindestlohnansprüche ein wertgleicher und vollständiger Zeitausgleich innerhalb der tariflich festgelegten Ausgleichszeiträume gewährleistet ist. In diesen Fällen ist ein Lohn auf der Basis von 40 Stunden die Woche (montags bis freitags 8 Stunden), bei Teilzeit auf Basis der vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu zahlen, der spätestens zum 15. des Monats fällig wird, der dem Monat folgt, für den er zu zahlen ist.
3.
Werden Arbeitnehmer auf Arbeitsstellen eingesetzt, für welche der Mindestlohn in unterschiedlicher Höhe zu zahlen ist, so ist die Arbeitszeit getrennt nach diesen Arbeitsstellen monatsbezogen aufzuzeichnen.
4.
Ansprüche auf den Mindestlohn verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 12 Monaten nach ihrer Fälligkeit gerichtlich geltend gemacht werden.
5.
Für die Geltendmachung des Mindestlohnes, welcher nicht ausgezahlt worden ist, sondern dem Arbeitszeitkonto (Nummer 2) gutzuschreiben war, gilt die gesetzliche Verjährung.

Maßgeblich ist die am 1. August 2014 geltende Fassung.

(Fundstelle: BAnz AT 18.07.2014 V1)


§ 1

Geltungsbereich

1.
Betrieblicher Geltungsbereich:

(1) Alle Betriebe des Maler- und Lackiererhandwerks. Dies sind Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen, die Maler-, Lackierer-, Tüncher-, Weißbinder-, Schildermaler-, Fahrzeug- und Metalllackierer-, Gerüstbau-, Entrostungs- und Eisenanstrich-, Wärmedämmverbundsystem-, Betonschutz-, Oberflächensanierungs-, Asbestbeschichtungs-, Fahrbahnmarkierungs- sowie Bodenbeschichtungs- und -belagsarbeiten ausführen. Mit Betonschutz- und Oberflächensanierungsarbeiten sind nicht gemeint Arbeiten zur Beseitigung statisch bedeutsamer Betonschäden; mit Asbestbeschichtungen sind nicht gemeint Arbeiten, die im Zusammenhang mit anderen Asbestsanierungsarbeiten erfolgen. Zu den Bodenbeschichtungs- und -belagsarbeiten gehören nicht das Verlegen von Bodenbelägen in Verbindung mit anderen baulichen Leistungen sowie Estrich-, Fliesen-, Platten-, Mosaikansetz- und -verlege- und Terrazzoarbeiten.

(2) Die in Absatz 1 genannten Betriebe und selbstständigen Betriebsabteilungen fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Von diesem Tarifvertrag werden auch selbstständige Betriebsabteilungen in fachfremden Betrieben erfasst, soweit sie Arbeiten der in Absatz 1 genannten Art ausführen.

(3) Werden in Betrieben nach Absatz 1 in selbstständigen Abteilungen andere Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn ein speziellerer Tarifvertrag sie in seinen Geltungsbereich einbezieht.

(4) Nicht erfasst werden Betriebe des Baugewerbes. Dies gilt nicht für Betriebe bzw. selbstständige Betriebsabteilungen, die Arbeiten im Sinne der Absätze 5 bis 7 ausführen und unter den dort genannten Voraussetzungen von diesem Tarifvertrag erfasst werden.

(5) Nicht erfasst werden
a)
Entrostungs- und Eisenanstricharbeiten,
b)
Asbestbeschichtungsarbeiten
ausführende Betriebe bzw. selbstständige Betriebsabteilungen, die mittelbar oder unmittelbar Mitglied des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie e.V. oder des Zentralverbandes des Deutschen Baugewerbes e.V. sind.

(6) Betriebe bzw. selbstständige Betriebsabteilungen, die
a)
Wärmedämmverbundsystemarbeiten,
b)
Betonschutz- und Oberflächensanierungsarbeiten,
c)
Bodenbeschichtungs- und -belagsarbeiten oder
d)
Fahrbahnmarkierungsarbeiten
überwiegend bzw. zusammen mit anderen in Absatz 1 genannten Tätigkeiten überwiegend ausüben, werden nur erfasst, wenn sie mittelbar oder unmittelbar Mitglied des Hauptverbandes Farbe, Gestaltung, Bautenschutz – Bundesinnungsverband des deutschen Maler- und Lackiererhandwerks sind.

(7) Putz-, Stuck- und dazugehörige Hilfsarbeiten ausführende Betriebe bzw. selbstständige Betriebsabteilungen, die ihren Sitz in den Handwerkskammerbezirken Wiesbaden, Rhein-Main, Mainz, Erfurt, Suhl, Gera, Coburg, Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken haben, werden dann von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn
a)
die Putz-, Stuck- und dazugehörigen Hilfsarbeiten arbeitszeitlich nicht überwiegend ausgeführt werden, und
b)
ohne Berücksichtigung der Putz-, Stuck- und dazugehörigen Hilfsarbeiten von den verbleibenden Tätigkeiten der arbeitszeitliche Anteil der Tätigkeiten, die zum Geltungsbereich dieses Tarifvertrags rechnen, den Anteil der Tätigkeiten, die zum Baugewerbe rechnen, überwiegen.

(8) Nicht erfasst werden Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen des Gerüstbaugewerbes, deren Tätigkeit sich überwiegend auf die gewerbliche Erstellung von Gerüsten erstreckt.

§ 9

Arbeitszeitkonto

1.
Zur Vermeidung von witterungsbedingten Kündigungen (§ 46) kann vereinbart werden, dass ein Arbeitszeitkonto geführt wird. Auf dem Arbeitszeitkonto wird die abweichend von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit geleistete Arbeitszeit erfasst:
a)
Gutstunden (vorgearbeitete Arbeitszeit) bzw.
b)
Minusstunden (nachzuarbeitende Arbeitszeit).
2.
Die im Rahmen des Arbeitszeitkontos (Nummer 3) über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus gearbeitete Arbeitszeit ist zuschlagsfrei. Für die über die regelmäßigen, werktäglichen Arbeitszeiten hinaus gearbeiteten Stunden sind die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes einzuhalten; insbesondere die Einhaltung der täglichen Arbeitszeit von höchstens 10 Stunden (§ 7 Absatz 1 Nummer 1 Arbeitszeitgesetz).
3.
Das Arbeitszeitkonto darf höchstens 170 Gutstunden bzw. 30 Minusstunden aufweisen. Ab der 171. Stunde ist die Vergütung für mehrgearbeitete Stunden mit der nächsten Lohnzahlung und mit Mehrarbeitszuschlag (§ 36) auszuzahlen.
4.
Der jeweils aktuelle Stand des Arbeitszeitkontos (Gut- bzw. Minusstunden) ist mit der monatlichen Lohnabrechnung (§ 34 Nummer 5) separat nachzuweisen.
5.
Die Gutstunden des Arbeitszeitkontos sind grundsätzlich zum 31. März eines jeden Kalenderjahres auszugleichen (auf „Null“ zu stellen); für Gutstunden, die bis zum Stichtag nicht durch Freizeit ausgeglichen werden, ist die Vergütung mit Mehrarbeitszuschlag (§ 36) auszuzahlen.
6.
Scheidet der Arbeitnehmer aus dem Betrieb aus, ist das Arbeitszeitkonto auszugleichen. Für Gutstunden, die bis zum Ausscheiden nicht durch Freizeit ausgeglichen werden, ist die Vergütung mit Mehrarbeitszuschlag (§ 36) mit der abschließenden Lohnzahlung auszuzahlen. Beim Tode des Arbeitnehmers sind Guthaben an die Erben auszuzahlen; bei mehreren Anspruchsberechtigten kann der Arbeitgeber mit befreiender Wirkung an einen Erbberechtigten zahlen.
7.
Bei Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit sind die Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit (§ 36) mit der nächsten Lohnzahlung auszuzahlen; alternativ ist möglich, die Zuschläge in Zeit dem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben.
8.
Der Arbeitgeber hat in geeigneter Weise dafür zu sorgen, dass Guthaben jederzeit bestimmungsgemäß ausgezahlt werden können.

(Fundstelle: BAnz AT 18.07.2014 V1)


Maler

Prüfen, Bewerten und Vorbereiten von Untergründen
Herstellen, Bearbeiten, Behandeln und Gestalten von Oberflächen, insbesondere:
Be- und Entschichten, insbesondere durch mechanische, thermische, physikalische und chemische Verfahren
Ausführung von Spachtel- und Glättarbeiten
Ausführung von Dämm- und Isolierarbeiten, insbesondere Wärmedämmverbundsysteme (WDVS) einschließlich Schlussbeschichtung
Tapezier-, Verlege-, Klebe- und Spannarbeiten, insbesondere für Decken-, Wand- und Bodengestaltung
Be- und Verarbeiten von Trenn- und Dämmschichten sowie Unterlagen
Be- und Verarbeitung textiler Werkstoffe
Ausführung von Dekorationsarbeiten, insbesondere in Räumen und an Fassaden
Ausführung von Holz- und Bautenschutzarbeiten, insbesondere gegen klimatische Belastungen und biotische Angriffe
Ausführung von Hydrophobierungen, Imprägnierungen und Festigungen
Bauwerksabdichtungen, insbesondere mit bituminösen, zement- oder kunststoffgebundenen Abdichtungsmitteln, Dichtungsbahnen und anderen Dichtstoffen
Anwenden von Entrostungs- und Korrosionsschutzverfahren an Bauwerken und Objekten, insbesondere an Brücken, Kränen und Strommasten
Herstellen von metallischen Überzügen, insbesondere durch Metallspritzen, Duplex- und Schmelztauchverfahren
Durchführung von Ausbauarbeiten, insbesondere Herstellen von Innenflächen aus Putz, Gips, Leichtbaustoffen zur Vorbereitung der Beschichtung
Ausführung von Montagearbeiten, insbesondere Aus- und Einbau von Systemelementen
Ausführung von Schutzbeschichtungen, insbesondere Brandschutzbeschichtungen und Auskleidungen mit Beschichtungsmitteln
Betonschutz- und Instandsetzungsarbeiten
Straßenmarkierungsarbeiten
Baufugentechnik, insbesondere Anwendung von Systemen und Techniken zur Abdichtung, Instandhaltung und Sanierung von Bauteil-, Dehnungs- und Anschlussfugen an Gebäuden und Objekten im Innen- und Außenbereich, sowie Glasversiegelung
Pflegen und Konservieren von Oberflächen
Entwerfen und Umsetzen von kommunikativer und dekorativer Gestaltung, insbesondere Schriften, Zeichen, Ornamente, bildliche Darstellungen, Signets und Symbole
Ausführung von Lasur- und Beiztechniken
Ausführung von Blattmetall- und Bronzetechniken
Ausführung von Fassmal- und Verzierungstechniken, Dekorationsmalerei, Schmuck- und Imitationstechniken
Ausführung von Sgraffito, Stuckmarmor, Stucculustro und sonstiger Putzgestaltung einschließlich der Verarbeitung von Steinersatzmassen und Beton
Durchführung von Instandsetzungsarbeiten, insbesondere Konservierung, Restaurierung, Rekonstruktion und Konsolidierung
Ausführung von Instandhaltungsmaßnahmen an Bauwerken und Objekten
Auf- und Abbauen von Arbeits- und Schutzgerüsten sowie von Arbeitsbühnen

Jur. Bezeichnung
TVMindestlohn Maler 8
Veröffentlicht
14.07.2014
Fundstellen
AT 18.07.2014 V1: BAnz
Standangaben
Aufh: Die zugehörige V v. 14.7.2014 BAnz AT 18.07.2014 V1 (MalerArbV 8) tritt gem. § 2 dieser V am 30.4.2017 außer Kraft