TrDGV

Truppendienstgerichte-Verordnung

Verordnung zur Regelung der Dienstbereiche der Truppendienstgerichte und zur Bildung von Truppendienstkammern

Auf Grund des § 69 Absatz 1 und 2 Satz 2 der Wehrdisziplinarordnung vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2093) verordnet das Bundesministerium der Verteidigung:

(1) Der Dienstbereich des Truppendienstgerichts Nord umfasst die Dienststellen mit Sitz in

1.
Berlin,
2.
Brandenburg,
3.
Bremen,
4.
Hamburg,
5.
Mecklenburg-Vorpommern,
6.
Niedersachsen,
7.
Nordrhein-Westfalen mit Ausnahme des Regierungsbezirks Köln,
8.
Sachsen-Anhalt und
9.
Schleswig-Holstein.

(2) Der Dienstbereich des Truppendienstgerichts Süd umfasst die Dienststellen mit Sitz

1.
in Baden-Württemberg,
2.
in Bayern,
3.
in Hessen,
4.
im Regierungsbezirk Köln,
5.
in Rheinland-Pfalz,
6.
im Saarland,
7.
in Sachsen und
8.
in Thüringen sowie
9.
im Ausland.
Es ist ferner zuständig für Truppenteile und Dienststellen, die sich im Ausland befinden.

Außerhalb des Sitzes des Truppendienstgerichts werden gebildet:

1.
beim Truppendienstgericht Nord
a)
zwei Truppendienstkammern mit Sitz in Hamburg,
b)
zwei Truppendienstkammern mit Sitz in Potsdam und
c)
eine Truppendienstkammer mit Sitz in Koblenz;
2.
beim Truppendienstgericht Süd
a)
zwei Truppendienstkammern mit Sitz in Koblenz,
b)
zwei Truppendienstkammern mit Sitz in Erfurt und
c)
eine Truppendienstkammer mit Sitz in Potsdam.

Für am 31. August 2012 bei den Truppendienstgerichten schwebende Verfahren ist § 2 der Errichtungsverordnung vom 16. Mai 2006 (BGBl. I S. 1262) weiter anzuwenden.

Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden auswärtigen Truppendienstkammern sind aufgelöst.

Diese Verordnung tritt am 1. September 2012 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 2 und 3 Absatz 2 sowie die §§ 4 und 5 der Errichtungsverordnung vom 16. Mai 2006 (BGBl. I S. 1262) außer Kraft.

Jur. Bezeichnung
TrDGV
Pub. Bezeichnung
TrDGV
Veröffentlicht
15.08.2012
Fundstellen
2012, 1714: BGBl I