TNGebV

Telekommunikations-Nummerngebührenverordnung

Auf Grund des § 43 Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) und in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und den Organisationserlassen vom 17. Dezember 1997 (BGBl. 1998 I S. 68) und vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Justiz:

Die für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit Entscheidungen über die Zuteilung von Nummern nach dem Telekommunikationsgesetz zu erhebenden Gebühren bestimmen sich nach dem Gebührenverzeichnis in der Anlage. Daneben werden Auslagen nach § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes gesondert erhoben.

Wird eine Zuteilung von Rufnummernblöcken, die nach den Zuteilungsregeln unter Vorbehalt zugeteilt worden sind, widerrufen, nachdem die Rufnummernblöcke als frei gemeldet worden sind, werden die für die Zuteilung erhobenen Gebühren erstattet, soweit dies unter Berücksichtigung des mit der Nummernzuteilung verbundenen Verwaltungsaufwands, der Gültigkeitsdauer der Nummernzuteilung und des damit verbundenen wirtschaftlichen Nutzens angemessen ist.

Für den Widerruf oder die Rücknahme eines Verwaltungsaktes, die Ablehnung des Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung sowie im Falle der Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung nach § 1 werden Gebühren nach Maßgabe des § 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes erhoben.

Gebühren nach Nummer A.2 des Gebührenverzeichnisses werden erhoben, soweit ein Antrag auf Bestätigung und Berichtigung einer Zuteilung aus Anlass einer Rechtsnachfolge bei der Bundesnetzagentur nach dem 1. Januar 2009 gestellt worden ist. Gebühren nach Nummer C.1 des Gebührenverzeichnisses werden erhoben, soweit ein Antrag auf Zuteilung einer europaeinheitlichen Rufnummer für harmonisierte Dienste von sozialem Wert bei der Bundesnetzagentur nach dem 1. Januar 2009 gestellt worden ist.

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1996 in Kraft.

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 3896 - 3898;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)



Nr.GebührentatbestandGebühr
in Euro
AAllgemeine Gebühren
A.1Erstellen einer Bescheinigung eines Nummernbedarfs; Zusammenfassung oder Zusammenstellung zugeteilter Nummern11,50 bis 216
A.2Bestätigung und Berichtigung von Zuteilungen aus Anlass einer Rechtsnachfolge gemäß § 4 Absatz 6 Satz 3 und Satz 4 der Telekommunikations-Nummerierungsverordnung je betroffenem Nummernbereich28 bis 912
A.3Änderung eines Zuteilungsbescheides soweit nicht eine Rechtsnachfolge vorliegt6,50 bis 140
A.4Bescheinigung eines Nummernbedarfs32,50
A.5Maßnahme gegen den Zuteilungsnehmer von Nummern auf der Grundlage von § 67 TKG oder § 126 TKG wegen eines Verstoßes gegen das TKG oder gegen Vorschriften der Rechtsverordnung gemäß § 66 Absatz 4 TKG33 bis 1 225
BZuteilung von Blöcken von Rufnummern
B.1.1Zuteilung eines Blocks von 1 000 oder 100 zehn-, elf- oder zwölfstelligen Rufnummern in Ortsnetzbereichen oder eines Blocks von 1 000 elfstelligen Nationalen Teilnehmerrufnummern. Die Gebühr erhöht sich für die Zuteilung jedes weiteren Blocks von 1 000 oder 100 zehn-, elf- oder zwölfstelligen Rufnummern in Ortsnetzbereichen oder von 1 000 elfstelligen Nationalen Teilnehmerrufnummern um 5,20 Euro.30
B.1.2Zuteilung eines Blocks von 100 oder 10 Rufnummern zur Erweiterung von bestehenden Netzzugängen. Die Gebühr erhöht sich für die Zuteilung jedes weiteren Blocks von 100 oder 10 Rufnummern zur Erweiterung von bestehenden Netzzugängen um 7,50 Euro.33
B.2.1Zuteilung eines Blocks von zehnstelligen oder elfstelligen Rufnummern für öffentliche zellulare Mobilfunkdienste335
B.2.2Zuteilung eines Blocks von elfstelligen Rufnummern für Nutzergruppen61
B.2.3Zuteilung eines Blocks von vierzehnstelligen Rufnummern für Internationale Virtuelle Private Netze96
B.2.4Zuteilung eines Blocks von 1 000 zehnstelligen Rufnummern für Massenverkehrs-Dienste230 bis 400
CZuteilung von einzelnen Rufnummern
C.1Zuteilung einer europaeinheitlichen Rufnummer für harmonisierte Dienste von sozialem Wert2 650
C.2Zuteilung einer Rufnummer für Auskunftsdienste oder Vermittlungsdienste255
C.3Zuteilung einer Persönlichen Rufnummer25 bis 200
C.4Zuteilung einer Rufnummer für entgeltfreie Telefondienste12 bis 555
C.5Zuteilung einer Rufnummer für Premium-Dienste17 bis 475
C.6Zuteilung einer Rufnummer für Service-Dienste20 bis 325
DZuteilung von Kennzahlen und Technischen Nummern
D.1Zuteilung einer Betreiberkennzahl178
D.2Zuteilung einer Portierungskennung (PK)70
D.3Zuteilung eines International Signalling Point Code (ISPC)81
D.4Zuteilung eines National Signalling Point Code (NSPC)55
D.5Zuteilung eines Blocks von 10 000 000 Internationalen Kennungen für Mobile Teilnehmer (IMSI)120
D.6Zuteilung eines Blocks von 100 Closed User Group Interlock Codes (CUGIC)73,50
D.7Zuteilung eines Data Network Identification Code (DNIC)84
D.8Zuteilung eines Tarifierungsreferenzzweiges (TRZ)55
D.9Zuteilung eines Objektkennungsastes für Netzbetreiber und Diensteanbieter (OKA-ND)73,50
D.10Zuteilung einer Herstellerkennung für Telematikprotokolle (HKT)85
D.11Zuteilung eines Blocks von 16 777 216 Individuellen TETRA-Teilnehmerkennungen (ITSI)178
D.12Zuteilung von Nummern im See- und Binnenschifffahrtsfunk im Rahmen einer SHIP STATION LICENCE51
D.13Zuteilung von Nummern im See- und Binnenschifffahrtsfunk im Rahmen der Änderung einer bestehenden SHIP STATION LICENCE43
D.14Zuteilung von Nummern im Flug- und Flugnavigationsfunk im Rahmen einer AIRCRAFT STATION LICENCE83
EZuteilung von sonstigen Nummern
E.1Zuteilung eines Blocks von Nummern (Blockzuteilung), soweit nicht ein Gebührentatbestand der Abschnitte B oder D anzuwenden ist. Die Gebühr erhöht sich für die Zuteilung jedes weiteren Blocks um jeweils 10 Euro.35
E.2Zuteilung einer Nummer (Einzelzuteilung), soweit nicht ein Gebührentatbestand der Abschnitte C oder D anzuwenden ist. Die Gebühr erhöht sich für die Zuteilung jeder weiteren Nummer um jeweils 50 Euro.75
FSonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
F.1Gebühr für eine sonstige öffentliche Leistung nach § 142 Absatz 1 Nummer 5 oder 6 TKG, soweit nicht ein Gebührentatbestand nach den Abschnitten A bis E vorliegt.50 bis 450

Jur. Bezeichnung
TNGebV
Pub. Bezeichnung
TNGebV
Veröffentlicht
16.08.1999
Fundstellen
1999, 1887: BGBl I
Standangaben
Aufh: V aufgeh. durch Art. 4 Abs. 101 G v. 18.7.2016 I 1666 mWv 1.10.2021
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 24.10.2013 I 3896
Sonst: V aufgeh. durch Art. 4 Abs. 105 G v. 7.8.2013 I 3154 mWv 14.8.2018, Art. 4 Abs. 105 G v. 7.8.2013 I 3154 aufgeh. durch Art 2 G v. 18.7.2016 I 1666 mWv 14.8.2018