TextilProdAusbV 2003

Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktgestalter-Textil/zur Produktgestalterin-Textil

Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 212 Nr. 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

Der Ausbildungsberuf Produktgestalter-Textil/Produktgestalterin-Textil wird staatlich anerkannt.

Die Ausbildung dauert drei Jahre.

Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse (Qualifikationen) sollen bezogen auf Arbeits- und Geschäftsprozesse vermittelt werden. Diese Qualifikationen sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang einschließt. Die in Satz 2 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.

Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Qualifikationen:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Textile Rohstoffe und Produkte,
6.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
7.
Anwenden von Informations- und Kommunikationssystemen,
8.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,
9.
Anwenden von Zeichentechniken,
10.
Entwickeln und Entwerfen von Dessins,
11.
Herstellen und Umsetzen von Entwürfen,
12.
Elektronische Bildbearbeitung,
13.
Produkte und Marketing,
14.
Produktentwicklung,
15.
Produktionstechnisches Umsetzen.

Die in § 6 genannten Qualifikationen (Ausbildungsberufsbild) sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll zeigen, dass er

1.
Arbeitsabläufe strukturieren sowie Werk- und Hilfsstoffe, Arbeitsmittel und -geräte handhaben, technische Unterlagen nutzen sowie Sicherheitsregeln, Unfallverhütungsvorschriften und Umweltschutzbestimmungen einhalten,
2.
Produkte und ihre Herstellungstechniken unterscheiden sowie nach Verarbeitungs- und Gebrauchsanforderungen beurteilen,
3.
trend- und produktspezifische Informationen beschaffen, unterschiedliche Gestaltungstechniken und zeichnerische Ausdrucksmöglichkeiten anwenden,
4.
Dessins nach stilkundlichen, geometrischen und figurativen Vorlagen entwickeln und ausarbeiten sowie Dessins modifizieren,
5.
technische Zeichnungen erstellen und Arbeitsergebnisse dokumentieren,
6.
rechnergestützte Programme zur Entwurfsmodifikation anwenden
kann. Diese Anforderungen sollen durch Anfertigen eines Entwurfes für eine vorgegebene Produktgruppe in unterschiedlichen Techniken und Abwandeln des Motivs nachgewiesen werden.

(4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einer komplexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächsphasen beinhaltet. Die Prüfung soll in insgesamt höchstens sieben Stunden durchgeführt werden, wobei die Gesprächsphasen insgesamt höchstens zehn Minuten umfassen sollen.

(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen

1.
Arbeitsauftrag,
2.
Produktentwicklung und technische Umsetzung,
3.
Produktentwurf sowie
4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.
Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, Anwenden von Informations- und Kommunikationssystemen, Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen zu berücksichtigen.

(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag zeigen, dass er

1.
Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, gestalterischer, technischer und organisatorischer Vorgaben selbständig und kundenorientiert planen und abstimmen,
2.
Produktions- und Qualitätsdaten erstellen, aufbereiten und dokumentieren,
3.
Marktinformationen auswerten, Dessins unter Berücksichtigung von Materialien, Herstellungstechniken, Modethemen und Kundenanforderungen entwerfen und aufbereiten,
4.
Entwürfe nach gestalterischen, technischen, wirtschaftlichen und kundenspezifischen Aspekten entwickeln und bearbeiten, technische Umsetzbarkeit prüfen und Arbeitsergebnisse präsentieren,
5.
maschinentechnische Informationen aufbereiten, Musterdatenträger erstellen, Musterproben erstellen, Warenausfall prüfen und optimieren,
6.
Anforderungsprofile von Produkten nach Sicherheits- und Qualitätskriterien festlegen
kann. Zum Nachweis kommen insbesondere das Anfertigen und die produktionstechnische Umsetzung eines Entwurfes mit einem elektronischen Bildbearbeitungssystem für eine vorgegebene Produktgruppe oder das Erstellen einer Dessinvariante nach einem vorgegebenen Entwurf, Herstellen des dazugehörigen Musterdatenträgers und der Musterprobe auf der Maschine sowie Prüfen des Warenausfalls in Betracht.

(4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag

1.
in höchstens 21 Stunden mindestens einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen. Das Fachgespräch wird auf der Grundlage der Dokumentation des durchgeführten betrieblichen Auftrags geführt, mit dem Ziel, die prozessrelevanten Kompetenzen in Bezug zur Auftragsdurchführung zu bewerten. Unter Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen sollen durch das Fachgespräch die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchführung bewertet werden. Dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen;
oder
2.
in höchstens 14 Stunden eine praktische Aufgabe vorbereiten, durchführen, nachbereiten und mit aufgabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein begleitendes Fachgespräch von insgesamt höchstens 20 Minuten führen. Durch Beobachtungen der Durchführung der praktischen Aufgabe, die aufgabenspezifischen Unterlagen und das Fachgespräch sollen die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zu der Durchführung der praktischen Aufgabe bewertet werden.

(5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.

(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Produktentwicklung und technische Umsetzung in höchstens 120 Minuten Qualifikationen aus den Bereichen Produktanalyse und Marketing, Entwurfssysteme, Bildbearbeitung, Korrektur und Veränderung, Aufbereiten und Berechnen maschinentechnischer Daten, Erstellen technischer Zeichnungen, Fertigungstechnologien, textile Längen- und Flächengebilde und deren Konstruktion und Musterdatenübertragung nachweisen.

(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Produktentwurf in höchstens 120 Minuten Qualifikationen aus den Bereichen Formen- und Farbenlehre, Rapportieren und Versatzarten, Bildgestaltung und Gestaltungselemente sowie Stilepochen und deren Merkmale nachweisen.

(8) In den Prüfungsbereichen Produktentwicklung und technische Umsetzung sowie Produktentwurf soll der Prüfling zeigen, dass er praxisbezogene Fälle mit verknüpften technologischen, mathematischen und zeichnerischen Inhalten analysieren, bewerten und lösen kann. Dabei sollen die Sicherheit und der Gesundheitsschutz bei der Arbeit, der Umweltschutz, der Umgang mit Informations- und Kommunikationssystemen, kundenorientierte sowie qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden.

(9) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde in höchstens 60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Aufgaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.

(10) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn

1.
im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag und
2.
im Gesamtergebnis der Prüfungsbereiche Produktentwicklung und technische Umsetzung, Produktentwurf sowie Wirtschafts- und Sozialkunde
jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. Dabei haben die Prüfungsbereiche Produktentwicklung und technische Umsetzung sowie Produktentwurf gegenüber dem Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde das doppelte Gewicht. In den Prüfungsbereichen Produktentwicklung und technische Umsetzung, Produktentwurf und Wirtschafts- und Sozialkunde dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht worden sein.

(11) Die Prüfungsbereiche Produktentwicklung und technische Umsetzung, Produktentwurf sowie Wirtschafts- und Sozialkunde sind auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

Diese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft.

(Fundstelle: BGBl. I 2003, 968 - 972)

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten und KenntnisseZeitliche Richtwerte in Wochen im
1.-18. Monat19.-36. Monat
1234
1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 6 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln
b)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 6 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
c)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweisen der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 6 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz (§ 6 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Textile Rohstoffe und Produkte (§ 6 Nr. 5)a)textile Faserstoffe nach Aufbau und Eigenschaften einteilen12*) 
b)Faserstoffarten bestimmen
c)Spinn- und Zwirnverfahren unterscheiden, textile Längengebilde sowie deren Eigenschaften bestimmen, Feinheitsbezeichnungen, insbesondere nach dem tex-System, anwenden
d)Fertigungstechnologien textiler Flächengebilde unterscheiden, Eigenschaften und Konstruktionsmerkmale bestimmen
e)Vorgaben und Eigenschaften beim Lagern von Werk- und Hilfsstoffen beachten
f)Feinheitsbe- und -umrechnungen sowie textile Flächenberechnungen durchführen 10*)
g)Einfluss der Fasereigenschaften und -mischungen auf den Herstellungsprozess und das Fertigprodukt berücksichtigen 
h)Veredlungsprozesse hinsichtlich ihrer Art und Auswirkung unterscheiden
i)Gebrauchs- und Pflegeanforderungen von Textilien unterscheiden
6Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 6 Nr. 6)a)Auftragsunterlagen prüfen, Auftragsziele und Arbeitsschritte festlegen4*) 
b)Arbeitsplatz nach ergonomischen Gesichtspunkten einrichten
c)Werk- und Hilfsstoffe, Arbeitsmittel und -geräte auswählen und bereitstellen
d)inhaltliche und gestalterische Vorgaben mit den Beteiligten abstimmen, Terminvorgaben beachten 4*)
e)Verfahrenswege abstimmen und festlegen, kostenorientiert handeln
f)Aufgaben im Team planen und bearbeiten, Ergebnisse abstimmen und auswerten
g)Arbeitsabläufe dokumentieren, Daten zusammenführen
h)Kommunikationstechniken anwenden, Sachverhalte darstellen, deutsche und englische Fachbegriffe verwenden
i)Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsorganisation und zur Arbeitsplatzgestaltung vorschlagen
7Anwenden von Informations- und Kommunikationssystemen (§ 6 Nr. 7)a)Informationsstrukturen nutzen, insbesondere Datenorganisation und -verwaltung sowie externe Datenbanken2 
b)Informationen auswählen, bewerten und einordnen
c)Begriffe definieren und in Kommunikationsprozessen verwenden
d)Daten sichern und Datenschutz beachten
e)technische Daten erstellen, aufbereiten und dokumentieren 2
f)Anwendungsprogramme unterscheiden und einsetzen
8Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 6 Nr. 8)a)Ziele, Aufgaben, Bedeutung und Aufbau des betrieblichen Qualitätsmanagementsystems beschreiben2*) 
b)Arbeits- und Betriebsanweisungen anwenden
c)Funktionstüchtigkeit der Betriebsmittel prüfen und erhalten
d)Arbeitsabläufe fortwährend auf Einhaltung der Vorgaben kontrollieren, Qualitätsmerkmale feststellen sowie Qualitätsausfall prüfen
e)Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen, Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen umsetzen 4*)
f)Materialfluss und Informationsaustausch sicherstellen
g)Produkte kundengerecht kennzeichnen und aufmachen
h)Produktions- und Qualitätsdaten dokumentieren
i)technische, gestalterische und terminliche Kundenvorgaben erfüllen
9Anwenden von Zeichentechniken (§ 6 Nr. 9)a)Zeichengeräte und -material handhaben16 
b)zeichnerische und malerische Grundtechniken anwenden
c)Naturstudien anfertigen
d)zeichnerische Ausdrucksmöglichkeiten und Gestaltungstechniken anwenden
10Entwickeln und Entwerfen von Dessins (§ 6 Nr. 10)a)Ideen sammeln und auswerten18 
b)Skizzen und Reinzeichnungen anfertigen
c)Grundformen variieren, Grundlagen der Form- und Farbenlehre anwenden
d)Vorlagen gestalten, variieren und verfremden, Dessins entwickeln
e)Dessins durch Gruppieren und Variieren von Formen entwickeln
f)Entwürfe nach stilkundlichen, geometrischen und figurativen Vorlagen ausarbeiten und vervollständigen
g)Musterschutzbestimmungen einhalten, Entwürfe vor Missbrauch schützen
h)Konstruktionstechniken gemäß den Herstellungsverfahren berücksichtigen
i)Stil- und Naturmuster nach den Kategorien Typisieren, Stilisieren und Abstrahieren gestalten 10
k)klassische und modische Elemente entwerfen
l)Kombinationsmöglichkeiten aus einem Dessin ausarbeiten und Farbvariationen anfertigen
m)Entwürfe nach Modethemen und Kundenanforderungen entwickeln
n)technische Umsetzarbeit berücksichtigten und Arbeitsergebnisse präsentieren
11Herstellen und Umsetzen von Entwürfen (§ 6 Nr. 11)a)Rapporte bestimmen und zeichnen, Versatzmöglichkeiten darstellen8 
b)Rapporte und Maßstäbe berechnen, technische Zeichnungen erstellen
c)Daten maschinentechnisch aufbereiten 10
d)Musterdatenträger erstellen und handhaben
e)Musterprobe herstellen, Warenausfall prüfen und optimieren
12Elektronische Bildbearbeitung (§ 6 Nr. 12)a)Entwürfe und Bildmaterial auf technische Verwendbarkeit prüfen und einlesen14 
b)analoge Bilddaten erfassen, digitale Bilddaten übernehmen sowie Formatverwandlungen durchführen
c)Korrekturen und Veränderungen an Bilddaten ausführen
d)Bilddaten ordnen und sichern
e)rechnergestützte Programme kreativ und technisch zur Entwurfsmodifikation nutzen
f)Bilddaten inhaltlich bearbeiten, produktionstechnische Daten erstellen und für die technische Weiterverarbeitung vorbereiten 6
g)Daten auf Speichermedien ausgeben
13Produkte und Marketing (§ 6 Nr. 13)a)trend- und produktspezifische Informationen beschaffen und nutzen, für Zielgruppen auswerten2 
b)Produkte unterscheiden und nach Verarbeitungs- und Gebrauchsanforderungen beurteilen
c)Marktinformationen auswerten, Qualität und Preise vergleichen, Kostenkalkulationen erstellen 4
d)Kundenwünsche ermitteln und mit dem betrieblichen Leistungsangebot vergleichen
e)Produkt- und Preisgestaltung sowie Serviceangebote in Zusammenarbeit mit den beteiligten Organisationsabteilungen abstimmen
f)Präsentationsformen anwenden, Beratungsgespräche vorbereiten, durchführen und nachbereiten
14Produktentwicklung (§ 6 Nr. 14)a)Dessins unter Berücksichtigung von Grundmaterial, Herstellungstechnik, Produktionskosten und modischen Ansprüchen entwerfen und aufbereiten 12
b)Musterentwürfe unter Berücksichtigung technischer, wirtschaftlicher und kundenspezifischer Aspekte entwickeln und bearbeiten
c)Musterentwürfe übertragen und rapportieren
d)Anforderungsprofil des Produktes unter Berücksichtigung von Sicherheits- und Qualitätskriterien festlegen
15Produktionstechnisches Umsetzen (§ 6 Nr. 15)a)Produzierbarkeit des Entwurfs in technischer Hinsicht prüfen 16
b)technische Zeichnung für die Herstellung der Datenträger vorbereiten
c)maschinentechnische Informationen auf Musterdatenträger übertragen
d)Datenträger erstellen und kopieren
e)Prototypen nach verschiedenen Techniken und Ausführungen erstellen, Produkt prüfen und optimieren

Jur. Bezeichnung
TextilProdAusbV 2003
Veröffentlicht
24.06.2003
Fundstellen
2003, 965: BGBl I