TextilPrAusbV

Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktprüfer-Textil/zur Produktprüferin-Textil

Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), von denen § 4 Abs. 1 durch Artikel 232 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

Der Ausbildungsberuf Produktprüfer-Textil/Produktprüferin-Textil wird nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

Die Ausbildung dauert zwei Jahre.

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Produktprüfer-Textil/zur Produktprüferin-Textil gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
Abschnitt A
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Textile Fertigungs- und Verarbeitungsprozesse,
2.
Produktanalyse und Strukturidentifizierung,
3.
Umgehen mit internen und externen Kunden,
4.
Produktkontrolle,
5.
Ausführen von Korrekturmaßnahmen;
Abschnitt B
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
6.
Betriebliche und technische Kommunikation,
7.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.

(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zum Anfang des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Produktkontrolle statt.

(4) Für den Prüfungsbereich Produktkontrolle bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a)
textile Fertigungs- und Verarbeitungsprozesse unterscheiden,
b)
textile Massenberechnungen durchführen,
c)
Arbeitsmittel auswählen,
d)
technische Unterlagen nutzen,
e)
Arbeitsergebnisse dokumentieren sowie
f)
Aspekte des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes bei der Arbeit, des Umweltschutzes und der Wirtschaftlichkeit berücksichtigen
kann;
2.
dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
a)
Beurteilen von textilen Produkten hinsichtlich Oberfläche und Konstruktion,
b)
Ausbessern von mindestens einem Oberflächen- und einem Konstruktionsfehler sowie
c)
Durchführen einer Produktanalyse;
3.
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und Aufgabenstellungen, die sich auf die Arbeitsaufgabe beziehen, schriftlich bearbeiten;
4.
die Prüfungszeit beträgt insgesamt vier Stunden; innerhalb dieser Zeit soll die Bearbeitung der schriftlichen Aufgabenstellungen in 60 Minuten durchgeführt werden.

(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die erforderlichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.

(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Betrieblicher Auftrag,
2.
Produktanalyse,
3.
Qualitätssicherung und
4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Betrieblicher Auftrag bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a)
Auswirkungen von Faserstoffeigenschaften auf Produktionsprozesse berücksichtigen,
b)
Veredlungsprozesse sowie Konfektions- und Fügetechniken unterscheiden,
c)
mit externen und internen Kunden umgehen,
d)
Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben selbstständig und kundenorientiert planen und durchführen,
e)
Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren,
f)
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen,
g)
die für den betrieblichen Auftrag relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie
h)
die Vorgehensweise bei der Durchführung des betrieblichen Auftrags begründen
kann;
2.
dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
a)
Durchführen einer Produktanalyse und einer Produktkontrolle,
b)
Identifizieren und Klassifizieren von Abweichungen,
c)
Analysieren von Fehlerursachen sowie
d)
Durchführen von Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung;
3.
der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines Zeitplans für die Bearbeitung zur Genehmigung vorzulegen;
4.
die Prüfungszeit beträgt für den betrieblichen Auftrag sieben Stunden und für das auftragsbezogene Fachgespräch 30 Minuten.

(4) Für den Prüfungsbereich Produktanalyse bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a)
Werkstoffeigenschaften und Konstruktionsmerkmale bestimmen,
b)
Konfektions- und Fügetechniken unterscheiden,
c)
Produktions- und Materialfehler identifizieren und klassifizieren,
d)
produktbezogene Berechnungen durchführen sowie
e)
Ausbesserungstechniken ausführen
kann;
2.
dem Prüfungsbereich ist die Vorgehensweise zur Durchführung einer Produktanalyse zugrunde zu legen;
3.
der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
4.
die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Qualitätssicherung bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a)
Qualitätsstandards feststellen,
b)
Fehlerklassifizierungen durchführen,
c)
Ursachen feststellen und Korrekturmaßnahmen durchführen,
d)
Materialfluss sicherstellen sowie
e)
Maßnahmen der Kundenorientierung durchführen
kann;
2.
dem Prüfungsbereich ist die Vorgehensweise zur Durchführung der Qualitätssicherung zugrunde zu legen;
3.
der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
4.
die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
2.
der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(7) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.Prüfungsbereich Betrieblicher Auftrag50 Prozent,
2.Prüfungsbereich Produktanalyse20 Prozent,
3.Prüfungsbereich Qualitätssicherung20 Prozent,
4.Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent.

(8) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens "ausreichend",
2.
im Prüfungsbereich Betrieblicher Auftrag mit mindestens "ausreichend",
3.
in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche mit mindestens "ausreichend" und
4.
in keinem Prüfungsbereich mit "ungenügend"
bewertet worden sind.

(9) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als "ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in denen die Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.

Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zum Produktprüfer-Textil/zur Produktprüferin-Textil nach dieser Verordnung kann im Ausbildungsberuf Produktionsmechaniker-Textil/Produktionsmechanikerin-Textil nach den Vorschriften über das zweite und dritte Ausbildungsjahr der Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktionsmechaniker-Textil/zur Produktionsmechanikerin-Textil vom 9. Mai 2005 (BGBl. I S. 1277), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 7. Mai 2007 (BGBl. I S. 686), fortgesetzt werden.

Berufsausbildungsverhältnisse zum Textilstopfer, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

Diese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft.

(Fundstelle: BGBl. I 2007, 683 - 685)

Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
 
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
12
1234
1Textile Fertigungs- und Verarbeitungsprozesse
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1)
a)
textile Faserstoffe nach Aufbau und Eigenschaften unterscheiden
b)
Faserstoffe identifizieren
c)
Fertigungstechniken von textilen linienförmigen Gebilden unterscheiden, Feinheitsbezeichnungen anwenden
d)
Fertigungstechniken von textilen Flächengebilden und Verbundstoffen unterscheiden, textile Massenberechnungen durchführen
e)
Eigenschaften und Konstruktionsmerkmale bestimmen
f)
Gebrauchs- und Pflegeanforderungen von Textilien unterscheiden
8 
g)
Auswirkungen von Faserstoffeigenschaften auf Produktionsprozesse berücksichtigen
h)
Veredlungsprozesse hinsichtlich Art und Auswirkungen unterscheiden
i)
Konfektions- und Fügetechniken unterscheiden
 10
2Produktanalyse und Strukturidentifizierung
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2)
a)
Konstruktionen von linienförmigen Gebilden und textilen Flächen darstellen
b)
Mustervorlagen analysieren
c)
Aufbaustrukturen und Produktmerkmale bestimmen
8 
3Umgehen mit internen und externen Kunden
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3)
a)
durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit beitragen
b)
Kundengespräche, insbesondere mit internen Kunden, führen
c)
Kundenforderungen bei der Durchführung von Dienstleistungen beachten und umsetzen
d)
Reklamationen entgegennehmen und bearbeiten, Beteiligte informieren
 8
4Produktkontrolle
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4)
a)
Produkte hinsichtlich Oberflächen und Konstruktion, insbesondere visuell, beurteilen
b)
Abweichungen feststellen
10 
c)
Produkt- und Verarbeitungsstandards feststellen und mit Kundenvorgaben vergleichen
d)
Art der Abweichung identifizieren und klassifizieren
e)
Prüfergebnisse auswerten und dokumentieren
f)
weitere Verfahrensschritte festlegen, insbesondere hinsichtlich zu behebender und nicht zu behebender Fehler
 16
5Ausführen von Korrekturmaßnahmen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5)
a)
Techniken zum Ausbessern von Oberflächenmängeln anwenden
b)
Techniken zum Ausbessern von Konstruktionsmängeln anwenden
c)
Werkzeuge handhaben, Werk- und Hilfsstoffe einsetzen sowie Maschinen bedienen
16 
d)
Maßnahmen zum Verändern von Produkteigenschaften veranlassen
e)
Ursachen von Mängeln ermitteln und dokumentieren, Ursachenbehebung veranlassen
 8
 
Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
2Aufbau und Organisation des ausbildenden Betriebes Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz und Gesundheit am Arbeitsplatz bei der Arbeit
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit platz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 5)
a)
Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffe sowie Maschinen und Werkzeuge auswählen und bereitstellen
b)
Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichten
c)
Auftragsunterlagen prüfen, Auftragsziele festlegen
4 
d)
Arbeitsschritte planen, festlegen und dokumentieren
e)
Warentransport sicherstellen
 6
6Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 6)
a)
Informationen beschaffen, aufbereiten und bewerten
b)
technische Unterlagen und produktionstechnische Daten nutzen, Arbeitsergebnisse dokumentieren
c)
betriebliche Vorschriften beachten
d)
Daten eingeben, sichern und pflegen, Vorschriften zum Datenschutz beachten
4 
e)
Informationsfluss mit vor- und nachgelagerten Bereichen sicherstellen, Abstimmungen treffen
 4
7Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 7)
a)
Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnahmen unterscheiden
b)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
c)
Produkte kundengerecht kennzeichnen und aufmachen
2 

Jur. Bezeichnung
TextilPrAusbV
Veröffentlicht
07.05.2007
Fundstellen
2007, 680: BGBl I