StZG-KostV

Kostenverordnung zum Stammzellgesetz

Auf Grund des § 7 Abs. 3 des Stammzellgesetzes vom 28. Juni 2002 (BGBl. I S. 2277), der durch Artikel 21 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Stammzellgesetz erhebt das Robert Koch-Institut Gebühren nach dieser Verordnung.

(1) Die Gebühr für die Genehmigung der Einfuhr oder Verwendung embryonaler Stammzellen nach § 6 Abs. 1 des Stammzellgesetzes (Genehmigung) beträgt 3.000 bis 10.000 Euro.

(2) Erfordert die Genehmigung im Einzelfall einen außergewöhnlich hohen Aufwand, kann die Gebühr bis auf 25.000 Euro erhöht werden. Der Gebührenschuldner ist zu hören, wenn mit einer solchen Erhöhung zu rechnen ist.

(3) Erfordert die Genehmigung im Einzelfall einen außergewöhnlich niedrigen Aufwand, kann die Gebühr bis auf 100 Euro ermäßigt werden.

(1) Wird

1.
ein Antrag auf Genehmigung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung und vor Beendigung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung zurückgenommen oder
2.
ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt oder
3.
eine Genehmigung zurückgenommen oder widerrufen,
werden Gebühren nach Maßgabe des § 15 Absatz 2 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung erhoben.

(2) Sofern der Antragsteller dazu Anlass gegeben hat, beträgt abweichend von Absatz 1 Nr. 3 die Gebühr für die Rücknahme oder den Widerruf der Genehmigung mindestens 50 Euro, höchstens jedoch die für die zurückgenommene oder widerrufene Genehmigung festgesetzte Gebühr.

(3) Wird gegen einen Verwaltungsakt Widerspruch erhoben, ist eine Gebühr zu erheben, wenn der Widerspruch vollständig oder teilweise zurückgewiesen wird; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. Die Gebühr beträgt mindestens 50 Euro, höchstens die für den Verwaltungsakt festgesetzte Gebühr. Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 Prozent der Gebühr nach Satz 2; erfolgt die Gebührenberechnung nach dem Zeitaufwand, kann der bis zur Zurücknahme des Widerspruchs entstandene Zeitaufwand zugrunde gelegt werden. Richtet sich der Widerspruch ausschließlich gegen die Gebührenfestsetzung, beträgt die Gebühr mindestens 30 Euro, höchstens 10 Prozent des Betrages, der mit der Gebührenfestsetzung geltend gemacht wurde.

Die nach § 2 zu erhebenden Gebühren können auf Antrag des Gebührenschuldners bis auf ein Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt werden, wenn der Antragsteller einen diesen Gebühren angemessenen wirtschaftlichen Nutzen nicht erwarten kann. Von der Erhebung der Gebühren kann auf Antrag ganz abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. Der Billigkeit entspricht ein Absehen von der Gebührenerhebung insbesondere dann, wenn es sich beim Antragsteller um eine natürliche Person handelt, die im Hauptberuf an einer gemäß § 7 Abs. 2 Satz 3 des Stammzellgesetzes von der Gebührenzahlung befreiten Einrichtung tätig ist.

Für nach dieser Verordnung gebührenpflichtige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung vorgenommen worden sind, können Gebühren nach Maßgabe der vorstehenden Vorschriften erhoben werden, soweit bei diesen Leistungen eine Gebührenfestsetzung ausdrücklich vorbehalten worden ist.

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Jur. Bezeichnung
StZG-KostV
Pub. Bezeichnung
StZG-KostV
Veröffentlicht
28.10.2005
Fundstellen
2005, 3115: BGBl I
Standangaben
Aufh: V aufgeh. durch Art. 4 Abs. 16 G v. 18.7.2016 I 1666 mWv 1.10.2021
Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 30 G v. 7.8.2013 I 3154
Sonst: V aufgeh. durch Art. 4 Abs. 17 G v. 7.8.2013 I 3154 mWv 14.8.2018, Art. 4 Abs. 17 G v. 7.8.2013 I 3154 aufgeh. durch Art 2 G v. 18.7.2016 I 1666 mWv 14.8.2018