StVZOAusnV 23

23. Ausnahmeverordnung zur StVZO

Dreiundzwanzigste Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 837), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), wird nach Anhören der zuständigen obersten Landesbehörden verordnet:

(weggefallen)

(weggefallen)

Abweichend von § 53 Abs. 4 Satz 4 StVZO sind an Fahrzeugen, die vor dem 1. April 1974 erstmals in den Verkehr gekommen sind, zwei zusätzliche Rückstrahler nicht erforderlich, wenn eine höhere Anbringung der vorgeschriebenen Rückstrahler bei der Erteilung der Betriebserlaubnis genehmigt und eine Auflage über die Anbringung eines zweiten Paares Rückstrahler nicht gemacht worden ist.

(1) Abweichend von § 53a Abs. 4 StVZO in Verbindung mit § 54 Abs. 3 StVZO darf bei Fahrzeugen, die vor dem 1. Januar 1970 erstmals in den Verkehr gekommen sind, das Warnblinklicht auch durch die vorhandenen Blinkleuchten für rotes Licht abgestrahlt werden.

(2) An solchen Fahrzeugen darf das Warnblinklicht an der Rückseite anstatt durch die Blinkleuchten für rotes Licht durch zwei zusätzlich angebrachte Leuchten für gelbes Licht abgestrahlt werden.

(weggefallen)

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Der Bundesminister für Verkehr

Jur. Bezeichnung
StVZOAusnV 23
Veröffentlicht
13.03.1974
Fundstellen
1974, 744: BGBl I
Standangaben
Stand: Geändert durch Art. 24 G v. 19.9.2006 I 2146