StrabBlPV

Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung

Verordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter von Straßenbahnunternehmen

Erster Abschnitt
Prüfungsausschüsse
§ 1Errichtung
§ 2Zusammensetzung und Berufung
§ 3Ausschluß und Befangenheit
§ 4Beschlußfähigkeit und Abstimmung
§ 5Geschäftsführung
§ 6Verschwiegenheit
Zweiter Abschnitt
Zulassung zur Prüfung
§ 7Zulassungsvoraussetzungen
§ 8Anmeldung zur Prüfung
§ 9Entscheidung über die Zulassung
Dritter Abschnitt
Durchführung der Prüfung
§ 10Prüfungstermine
§ 11Prüfungsgegenstand
§ 12Gliederung der Prüfung
§ 13Schriftlicher Teil der Prüfung
§ 14Mündlicher Teil der Prüfung
§ 15Nichtöffentlichkeit
§ 16Ausweispflicht und Belehrung
§ 17Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
§ 18Rücktritt und Nichtteilnahme
Vierter Abschnitt
Bewertung und Feststellung der Prüfungsergebnisse sowie Prüfungszeugnis 
§ 19Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 20Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
§ 21Prüfungszeugnis
§ 22Nichtbestandene Prüfung
Fünfter Abschnitt
Wiederholungsprüfung
§ 23Wiederholungsprüfung
Sechster Abschnitt
Schluß- und Übergangsvorschriften
§ 24Prüfungsunterlagen
§ 25Berlin-Klausel
§ 26Inkrafttreten und Übergangsvorschriften

Auf Grund des § 57 Abs. 1 Nr. 3 des Personenbeförderungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9240-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch § 70 Abs. 2 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721) geändert worden ist, wird verordnet:

(1) Für die Prüfung der fachlichen Befähigung zum Betriebsleiter eines Straßenbahnunternehmens wird bei der zuständigen obersten Landesbehörde oder bei der von ihr bestimmten Behörde ein Prüfungsausschuß errichtet.

(2) Für den Bereich mehrerer Länder kann durch Vereinbarung ein gemeinsamer Prüfungsausschuß errichtet werden.

(1) Die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde beruft aus dem Kreis von

1.
Beamten des höheren technischen Verwaltungsdienstes oder diesen vergleichbaren Beschäftigten,
2.
Beamten des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes mit Befähigung zum Richteramt oder diesen vergleichbaren Beschäftigten,
3.
bestätigten Straßenbahnbetriebsleitern
die Mitglieder des Prüfungsausschusses jeweils für fünf Jahre. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.

(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses können von der berufenden Behörde nach Absatz 1 aus wichtigem Grund abberufen werden.

(3) Die berufende Behörde nach Absatz 1 bestimmt aus dem Kreis der Mitglieder des Prüfungsausschusses den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Der Vorsitzende soll Beamter des höheren technischen Verwaltungsdienstes oder ein diesem vergleichbarer Beschäftigter sein.

(4) Ist ein Prüfungsausschuß für den Bereich mehrerer Länder errichtet worden (§ 1 Abs. 2), nimmt die von diesen bestimmte Stelle die Befugnisse der berufenden Behörde wahr.

(5) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt nach Maßgabe der §§ 3 und 4, welche Mitglieder als Prüfer jeweils an einer Prüfung mitwirken.

(1) Bei der Prüfung darf nicht mitwirken, wer Vorgesetzter eines Prüfungsbewerbers oder Bediensteter im gleichen Verkehrsunternehmen ist.

(2) Wenn sich während der Prüfung ergibt, daß infolge Ausschlusses eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, ist die Prüfung abzubrechen. Über die Fortsetzung oder Wiederholung der Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuß.

(1) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters mindestens mitwirken

1.
ein Beamter des höheren technischen Verwaltungsdienstes oder ein diesem vergleichbarer Beschäftigter,
2.
ein Beamter des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes mit Befähigung zum Richteramt oder ein diesem vergleichbarer Beschäftigter,
3.
zwei bestätigte Straßenbahnbetriebsleiter.

(2) Der Prüfungsausschuß beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Die berufende Behörde regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuß dessen Geschäftsführung, insbesondere Einladungen, Protokollführung und Einzelheiten über die Durchführung der Prüfungen.

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der berufenden Behörde.

Zur Prüfung wird auf Antrag einmalig zugelassen, wer

1.
ein Studium des Bauingenieurwesens, der Elektrotechnik, des Maschinenbaus oder einer Ingenieurwissenschaft des Verkehrswesens an
a)
einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule,
b)
einer deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule,
c)
einer von der zuständigen Stelle des Landes als gleichwertig anerkannten ausländischen Hochschule
erfolgreich abgeschlossen hat und
2.
mindestens drei Jahre in Straßenbahnunternehmen in den für den Bau und Betrieb der Straßenbahn wesentlichen Fachbereichen als Ingenieur tätig gewesen ist; Tätigkeiten bei anderen Stellen als Ingenieur in der Planung, dem Bau, dem Betrieb oder der Überwachung spurgebundener Bahnen können bis zu einem Jahr angerechnet werden.

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist vom Bewerber an die zuständige Technische Aufsichtsbehörde zu richten. Maßgebend für die Zuständigkeit ist der Sitz des Straßenbahnunternehmens, bei dem der Bewerber zum Zeitpunkt der Antragstellung beschäftigt ist. Liegt eine solche Beschäftigung nicht vor, ist der Hauptwohnsitz des Bewerbers maßgebend.

(2) Dem Antrag sind beizufügen

1.
ein Lebenslauf mit Lichtbild,
2.
Zeugnisse über die nach § 7 Nr. 1 geforderte Ausbildung,
3.
Nachweise über Tätigkeiten nach § 7 Nr. 2.

(1) Über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung entscheidet die zuständige Technische Aufsichtsbehörde. Sie kann in begründeten Fällen Ausnahmen von den Voraussetzungen nach § 7 zulassen.

(2) Die Entscheidung nach Absatz 1 wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Ein ablehnender Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(1) Prüfungen sollen jährlich einmal durchgeführt werden. Weitere Prüfungen können vom Prüfungsausschuß nach Bedarf angesetzt werden.

(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt im Einvernehmen mit den Prüfern die Prüfungstermine und -orte fest und gibt sie mindestens einen Monat vor Prüfungsbeginn den zur Prüfung zugelassenen Bewerbern schriftlich bekannt. Dabei unterrichtet er die Kandidaten auch über den Prüfungsablauf, über die jeweils zur Verfügung stehende Zeit sowie über die während der Prüfung zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel.

In der Prüfung hat der Kandidat seine fachliche Befähigung zum Betriebsleiter nachzuweisen.

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil und ist in dieser Reihenfolge durchzuführen.

(2) Der schriftliche Teil der Prüfung umfaßt je eine Arbeit aus den Fächern

1.
Technik der Betriebsanlagen,
2.
Technik der Fahrzeuge,
3.
Straßenbahnbetrieb.

(3) An die Stelle der beiden schriftlichen Arbeiten nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 kann eine fachübergreifende Arbeit über die Technik der Betriebsanlagen und Fahrzeuge treten.

(4) Der mündliche Teil der Prüfung umfaßt die Fächer nach Absatz 2 sowie das Fach Verwaltung und Recht.

(5) Das Fach Technik der Betriebsanlagen erstreckt sich insbesondere auf Fragen über

1.
Trassierungsgrundsätze,
2.
Lastannahmen und Standsicherheit von Bahnbauwerken und Bahnkörpern,
3.
Einrichtung und Sicherung von Baustellen,
4.
Brandschutz,
5.
Gestaltung und Ausrüstung der Haltestellen,
6.
Trag- und Spurführungstechniken,
7.
Zugsicherungs- und Nachrichtentechnik,
8.
Energieversorgung,
9.
Instandhaltung von Betriebsanlagen.

(6) Das Fach Technik der Fahrzeuge erstreckt sich insbesondere auf Fragen über

1.
Fahrzeugarten und Betriebsweisen,
2.
Lastannahmen und Gestaltung der Fahrzeugkörper,
3.
Laufwerke und Spurführung,
4.
Antrieb und Bremsen,
5.
Fahrzeugsteuerung,
6.
Sicherungseinrichtungen,
7.
Brandschutz,
8.
Fahrzeugausrüstung,
9.
Instandhaltung von Fahrzeugen.

(7) Das Fach Straßenbahnbetrieb erstreckt sich insbesondere auf Fragen über

1.
Grundsätze des Fahrbetriebes,
2.
Streckenleistungsfähigkeit, Zugabstände, zulässige Geschwindigkeiten,
3.
Netzentwicklung und Fahrzeitermittlung,
4.
Fahrplanarten und Fahrplangestaltung,
5.
Ausbildung, Prüfung und Überwachung der Betriebsbediensteten,
6.
Einsatz der Betriebsbediensteten sowie Dienstplangestaltung,
7.
Verhalten bei Unfällen und Betriebsstörungen,
8.
Fahrgastbedienung,
9.
Unfallverhütung,
10.
Grundzüge der Betriebswirtschaft.

(8) Das Fach Verwaltung und Recht erstreckt sich insbesondere auf tätigkeitsbezogene Fragen über

1.
Personenbeförderungsrecht,
2.
Verwaltungsrecht,
3.
Straßenverkehrsrecht, Verkehrswegerecht und Immissionsschutz,
4.
Arbeits- und Arbeitsschutzrecht,
5.
Versicherungs- und Haftpflichtrecht,
6.
strafrechtliche Vorschriften und Ordnungswidrigkeiten.

(1) Im schriftlichen Teil der Prüfung hat der Kandidat nachzuweisen, daß er Aufgaben aus dem Bereich der Betriebsleitertätigkeit rasch und sicher erfassen, in kurzer Zeit mit den zugelassenen Hilfsmitteln lösen und das Ergebnis knapp und übersichtlich darstellen kann.

(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt die Prüfungsaufgaben. Die Aufgaben nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sind jeweils innerhalb von zwei Stunden, diejenige nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 ist innerhalb von drei Stunden von dem Kandidaten unter Aufsicht zu bearbeiten. Wird eine fachübergreifende Prüfungsaufgabe nach § 12 Abs. 3 gestellt, ist eine Bearbeitungszeit von vier Stunden vorzusehen.

(3) Der Aufsichtführende fertigt eine Niederschrift über den Verlauf und etwaige Unregelmäßigkeiten des schriftlichen Teils der Prüfung.

(4) Jede Arbeit ist von zwei Prüfern zu bewerten. Bei abweichender Bewertung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

(1) Im mündlichen Teil der Prüfung hat der Kandidat den Nachweis eines umfassenden Fachwissens in den vier Fächern nach § 12 Abs. 4 zu erbringen.

(2) Der mündliche Teil der Prüfung soll für jeden Kandidaten in jedem Fach etwa 15 Minuten dauern.

(3) Die Leistung des Kandidaten ist in jedem Fach vom Prüfungsausschuß zu bewerten.

Die Prüfung ist nicht öffentlich. Vertreter der berufenden Behörde und der für die Zulassung des Kandidaten zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde können anwesend sein. An der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses teilnehmen.

Die Kandidaten haben sich auf Verlangen des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder des Aufsichtführenden über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn eines jeden Teils der Prüfung über die jeweils zur Verfügung stehende Zeit, über die während der Prüfung zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel sowie über die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.

(1) Kandidaten, die eine Täuschungshandlung begehen oder versuchen oder den Prüfungsablauf erheblich stören, können von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. Während des schriftlichen Teils der Prüfung kann der Aufsichtführende den Kandidaten vorläufig ausschließen.

(2) Über den Ausschluß und die Folgen entscheidet der Prüfungsausschuß nach Anhören des Kandidaten. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden.

(1) Der Kandidat kann vor Bekanntgabe der ersten schriftlichen Prüfungsaufgabe von der Prüfung durch schriftliche Erklärung oder durch Erklärung zu Protokoll zurücktreten. In diesem Falle gilt die Prüfung als nicht begonnen; dies gilt auch, wenn der Kandidat zur Prüfung nicht erscheint.

(2) Tritt der Kandidat nach Beginn der Prüfung ohne wichtigen Grund zurück, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(3) Liegt ein wichtiger Grund vor, können bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen anerkannt werden; in diesem Falle ist die Prüfung zum nächstmöglichen Termin fortzusetzen.

(4) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuß.

(1) Die einzelnen schriftlichen Arbeiten und die Leistungen in jedem Fach des mündlichen Teils der Prüfung sind wie folgt zu bewerten:

Sehr gut (1),
wenn eine Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
gut (2),
wenn eine Leistung den Anforderungen voll entspricht;
befriedigend (3),
wenn eine Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht;
ausreichend (4),
wenn eine Leistung zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft (5),
wenn eine Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können;
ungenügend (6),
wenn eine Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

(2) Bei der Bewertung der Prüfungsleistungen sind neben Kenntnissen auch Form und Ausdrucksweise zu berücksichtigen.

(1) Der Prüfungsausschuß stellt aufgrund der Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen nach § 19 das Prüfungsergebnis fest.

(2) Die vier Fächer nach § 12 sind gesondert zu bewerten, wobei in jedem Fach mit schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen aus diesen der Mittelwert zu bilden ist. Dabei werden Dezimalstellen bis 0,49 abgerundet und ab 0,50 aufgerundet.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn in den vier Fächern jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind.

(4) Die Entscheidung über das Bestehen der Prüfung ist dem Kandidaten unmittelbar nach Abschluß der Prüfung mitzuteilen.

(5) Über den Verlauf der Prüfung und die Feststellung des Prüfungsergebnisses ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und von den Prüfern zu unterzeichnen.

Wer die Prüfung bestanden hat, erhält hierüber ein Zeugnis, das vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterschreiben ist. In dem Zeugnis sind Vorname und Familienname, gegebenenfalls auch der Geburtsname des Kandidaten, der Tag seiner Geburt sowie der Tag des Bestehens der Prüfung anzugeben.

(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erteilt bei nichtbestandener Prüfung dem Kandidaten einen schriftlichen Bescheid. Darin sind die Fächer anzugeben, in denen nicht mindestens ausreichende Leistungen erreicht worden sind. Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung nach § 23 ist hinzuweisen.

(2) Der Bescheid nach Absatz 1 ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(1) Eine nichtbestandene Prüfung darf zweimal wiederholt werden, jedoch frühestens sechs Monate nach Beendigung der vorangegangenen Prüfung.

(2) In der ersten Wiederholungsprüfung ist der Kandidat auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Fächern zu befreien, wenn er darin in der vorangegangenen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erreicht hat und sich innerhalb von einem Jahr nach Beendigung der nichtbestandenen Prüfung zur Wiederholungsprüfung anmeldet.

(3) Bei der zweiten Wiederholungsprüfung werden alle Fächer geprüft.

(4) Im übrigen gelten die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend.

(1) Auf Antrag ist dem Kandidaten nach Beendigung der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren.

(2) Die Prüfungsunterlagen sind 10 Jahre nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses aufzubewahren.

(1) Diese Verordnung tritt neun Monate nach der Verkündung in Kraft.

(2)

(3) Ist der Kandidat nach § 2 Abs. 3 der Verordnung über die Bestätigung und Prüfung der Betriebsleiter von Straßenbahnbetrieben vom 23. Dezember 1953 zur Prüfung zugelassen worden, hat er die Prüfung nach den bisherigen Vorschriften abzulegen.

(4) Hat der Kandidat die Betriebsleiterprüfung nach der im Absatz 3 genannten Verordnung nicht bestanden, hat er die Wiederholungsprüfung nach den bisherigen Vorschriften abzulegen.

(5) Hat der Kandidat die nach Absatz 4 durchgeführte Wiederholungsprüfung nach Inkrafttreten dieser Verordnung nicht bestanden, ist eine zweite Wiederholung der Prüfung nur nach § 23 dieser Verordnung zulässig.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Verkehr

Jur. Bezeichnung
StrabBlPV
Pub. Bezeichnung
StrabBlPV
Veröffentlicht
29.07.1988
Fundstellen
1988, 1554: BGBl I
Standangaben
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 4.12.2009 I 3854; 2010 I 940