SpEisHErprobV

Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufs Speiseeishersteller/Speiseeisherstellerin

Die bei Außerkrafttreten dieser Verordnung bestehenden Berufsausbildungsverhältnisse können nach den Vorschriften dieser Verordnung zu Ende geführt werden.

Jur. Bezeichnung
SpEisHErprobV
Veröffentlicht
13.05.2008
Fundstellen
2008, 830: BGBl I
Standangaben
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 19.6.2013 I 1611
Aufh: Die V tritt mit Ausnahme des § 10 nach ihrem § 11 am 31. Juli 2013 außer Kraft
Sonst: Die Geltung dieser V ist durch § 11 idF d. Art. 1 V v. 19.6.2013 I 1611 über den 31.7.2013 hinaus bis zum 31.7.2014 verlängert worden.