SparkGiroVerbG

Gesetz über den Deutschen Sparkassen- und Giroverband

Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Der Deutsche Sparkassen- und Giroverband in Berlin (Verband) wird zu dem in § 2 Satz 2 angegebenen Zeitpunkt eine öffentliche Körperschaft des Reichs.

Der Verband hat binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung seine Satzung der Reichsregierung zur Genehmigung vorzulegen. Mit der Genehmigung der Satzung tritt die in § 1 bezeichnete Rechtswirkung ein.

(1) Der Verband steht unter Aufsicht der Reichsregierung.

(2) Die näheren Bestimmungen über die Organisation und Verwaltung des Verbandes trifft die Satzung. Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung der Reichsregierung.

Die Reichsregierung erläßt die zur Durchführung der Verordnung erforderlichen Rechts- und allgemeinen Verwaltungsvorschriften.

Die Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.

Jur. Bezeichnung
SparkGiroVerbG
Veröffentlicht
06.04.1933
Fundstellen
1933, 166: RGBl I