SozSichAbk1985RVbgDVbgCANG

Gesetz zu dem Abkommen vom 14. November 1985 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada über Soziale Sicherheit und der Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens sowie zu der Vereinbarung vom 14. Mai 1987 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Quebec über Soziale Sicherheit und der Durchführungsvereinbarung hierzu

Den folgenden Übereinkünften wird zugestimmt:

1.
Dem am 14. November 1985 in Bonn unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada über Soziale Sicherheit und der Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens vom selben Tage;
2.
der am 14. Mai 1987 in Quebec unterzeichneten Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Quebec über Soziale Sicherheit und der Vereinbarung zur Durchführung hierzu vom selben Tage.
Die Übereinkünfte werden nachstehend veröffentlicht.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vereinbarungen zur Durchführung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada (Artikel 1 Nr. 1) in Kraft zu setzen oder in Ermangelung solcher Vereinbarungen das Nähere zu regeln. Dabei können zur Anwendung und Durchführung des Abkommens insbesondere über folgende Gegenstände Regelungen getroffen werden:

1.
die Zuständigkeit der Versicherungsträger oder anderer in Artikel 16 Abs. 1 des Abkommens genannter Stellen,
2.
Aufklärungs-, Anzeige- und Mitteilungspflichten sowie das Bereitstellen von Beweismitteln zwischen den in Artikel 16 Abs. 1 des Abkommens genannten Stellen sowie zwischen diesen und den betroffenen Personen,
3.
das Ausstellen, die Vorlage und Übermittlung von Bescheinigungen sowie die Verwendung von Vordrucken,
4.
das Verfahren beim Erbringen von Leistungen,
5.
die gegenseitige Umrechnung von Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vereinbarungen zur Durchführung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Quebec (Artikel 1 Nr. 2) in Kraft zu setzen oder in Ermangelung solcher Vereinbarungen über die Durchführung das Nähere zu regeln. Dabei können zur Anwendung und Durchführung der Vereinbarung insbesondere über folgende Gegenstände Regelungen getroffen werden:

1.
die Zuständigkeit der Versicherungsträger oder anderer in Artikel 15 Abs. 1 der Vereinbarung genannter Stellen,
2.
Aufklärungs-, Anzeige- und Mitteilungspflichten sowie das Bereitstellen von Beweismitteln zwischen den in Artikel 15 Abs. 1 der Vereinbarung (Artikel 1 Nr. 2) genannten Stellen sowie zwischen diesen und den betroffenen Personen,
3.
die in Absatz 1 Nummern 3 bis 5 genannten Gegenstände.

Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt. Rechtsverordnungen, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem

1.
das Abkommen (Artikel 1 Nr. 1) nach seinem Artikel 28 Abs. 2 und die Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens nach ihrem Artikel 10 sowie
2.
die Vereinbarung (Artikel 1 Nr. 2) nach ihrem Artikel 26 und die Vereinbarung zur Durchführung hierzu nach ihrem Artikel 10
in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

Jur. Bezeichnung
SozSichAbk1985RVbgDVbgCANG
Veröffentlicht
12.01.1988
Fundstellen
1988, 26: BGBl II