SLV 2002(SLV)

Soldatenlaufbahnverordnung

Verordnung über die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten

Kapitel 1
Allgemeines
§ 1Geltungsbereich
§ 2Dienstliche Beurteilung
§ 3Ordnung der Laufbahnen
§ 4Einstellung
§ 5Beförderung
§ 5aDienstzeiterfordernisse
§ 6Umwandlung des Dienstverhältnisses und Laufbahnwechsel
§ 7(weggefallen)
  
Kapitel 2
Laufbahngruppe der Mannschaften
§ 8Voraussetzungen für die Einstellung in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit
§ 9Beförderung der Mannschaften im Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit
§ 10Beförderung der sonstigen Soldatinnen und Soldaten
  
Kapitel 3
Laufbahngruppe der Unteroffiziere
Abschnitt 1
Berufssoldatinnen, Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit
 Unterabschnitt 1
 Fachunteroffiziere
§ 11Voraussetzungen für die Einstellung als Unteroffizieranwärterin oder Unteroffizieranwärter
§ 12Beförderung der Unteroffizieranwärterinnen und Unteroffizieranwärter
§ 13Einstellung mit einem höheren Dienstgrad, Nachbeförderung
§ 14Aufstieg aus der Laufbahngruppe der Mannschaften
  
 Unterabschnitt 2
 Feldwebel
§ 15Voraussetzungen für die Einstellung als Feldwebelanwärterin oder Feldwebelanwärter
§ 16Beförderung der Feldwebelanwärterinnen und Feldwebelanwärter
§ 17Einstellung mit einem höheren Dienstgrad, Nachbeförderung
§ 18Beförderung der Feldwebel
§ 19Aufstieg aus der Laufbahngruppe der Mannschaften
§ 20Zulassung zu einer Laufbahn der Feldwebel
§ 21Umwandlung des Dienstverhältnisses
  
Abschnitt 2
Sonstige Soldatinnen und Soldaten (§ 1 Satz 1 Nummer 2 bis 7)
§ 22Beförderung, Zulassung zu einer Laufbahn der Reserve und Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten
  
Kapitel 4
Laufbahngruppe der Offiziere
Abschnitt 1
Berufssoldatinnen, Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit
 Unterabschnitt 1
 Truppendienst
§ 23Voraussetzungen für die Einstellung als Offizieranwärterin oder Offizieranwärter
§ 24Beförderung der Offizieranwärterinnen und Offizieranwärter
§ 25Beförderung der Offiziere
§ 26Offiziere mit Hochschulausbildung
§ 27Offiziere mit sonstigen zivilen Befähigungen
§ 28Berufung von Offizieren mit Hochschulausbildung oder sonstigen zivilen Befähigungen in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten
§ 29Aufstieg in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes
  
 Unterabschnitt 2
 Sanitätsdienst
§ 30Voraussetzungen für die Einstellung als Sanitätsoffizier-Anwärterin oder Sanitätsoffizier-Anwärter und Einstellung mit einem höheren Dienstgrad
§ 31Beförderung der Sanitätsoffizier-Anwärterinnen und Sanitätsoffizier-Anwärter
§ 32Voraussetzungen für die Einstellung als Sanitätsoffizier
§ 33Beförderung der Sanitätsoffiziere
  
 Unterabschnitt 3
 Militärmusikdienst
§ 34Voraussetzungen für die Einstellung als Militärmusikoffizier-Anwärterin oder Militärmusikoffizier-Anwärter
§ 35Beförderung der Militärmusikoffizier-Anwärterinnen und Militärmusikoffizier-Anwärter
§ 36Beförderung der Militärmusikoffiziere
§ 37Voraussetzungen für die Einstellung als Militärmusikoffizier
  
 Unterabschnitt 4
 Geoinformationsdienst der Bundeswehr
§ 38Einstellung und Beförderung der Offiziere
§ 39(weggefallen)
  
 Unterabschnitt 5
 Militärfachlicher Dienst
§ 40Voraussetzungen für die Zulassung
§ 41Beförderung der Offizieranwärterinnen und Offizieranwärter
§ 42Beförderung der Offiziere
  
Abschnitt 2
Sonstige Soldatinnen und Soldaten (§ 1 Satz 1 Nummer 2 bis 7)
§ 43Beförderung, Zulassung zu einer Laufbahn der Reserve und Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten
  
Kapitel 5
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 44Einstellungs-, Ausbildungs- und Beförderungsrichtlinien
§ 45Ausnahmen
§ 46Umwandlung des Dienstverhältnisses nach § 45a des Soldatengesetzes
§ 47(weggefallen)
§ 48Übergangsvorschriften
§ 49Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung gilt für

1.
Soldatinnen und Soldaten im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit,
2.
Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes oder nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, 4 oder 7 des Wehrpflichtgesetzes leisten,
2a.
Soldatinnen und Soldaten im Reservewehrdienstverhältnis nach dem Reservistinnen- und Reservistengesetz,
3.
Soldatinnen und Soldaten, die auf Grund freiwilliger Verpflichtung nach § 59 Absatz 3 Satz 1 des Soldatengesetzes eine Dienstleistung erbringen, und Soldaten, die nach § 4 Absatz 3 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes einen anderen als den in Nummer 2 genannten Wehrdienst leisten,
4.
frühere Soldatinnen und frühere Soldaten, die nach § 59 Absatz 1 oder 2 des Soldatengesetzes zu weiteren Dienstleistungen herangezogen werden,
5.
frühere Soldaten, die als Angehörige der Reserve zum Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz herangezogen werden,
6.
frühere Soldatinnen und frühere Soldaten, die nach § 59 Absatz 3 Satz 3 des Soldatengesetzes zu weiteren Dienstleistungen herangezogen werden, und für
7.
Personen, die zu dienstlichen Veranstaltungen im Sinne des § 81 Absatz 2 des Soldatengesetzes herangezogen werden.
Soweit die folgenden Vorschriften Dienstgradbezeichnungen und Zusätze zur Dienstgradbezeichnung enthalten, sind die entsprechenden Bezeichnungen und Zusätze der Marine und des Sanitätsdienstes mit umfasst.

(1) Eignung, Befähigung und Leistung der Soldatinnen und Soldaten sind zu beurteilen:

1.
in regelmäßigen Abständen und
2.
wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern; in diesem Fall sind die Beurteilungen nur auf Anforderung der personalbearbeitenden Stellen zu erstellen.
Einzelheiten regelt das Bundesministerium der Verteidigung in Beurteilungsbestimmungen. Es kann Ausnahmen von regelmäßigen Beurteilungen zulassen.

(2) In den Beurteilungen sind die Leistungen der Soldatinnen und Soldaten nachvollziehbar darzustellen sowie Eignung und Befähigung für künftige Verwendungen einzuschätzen.

(3) Die Beurteilungen werden in der Regel von der oder dem nächsten Disziplinarvorgesetzten als beurteilender Person sowie der oder dem nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten als stellungnehmender Person erstellt. Das Bundesministerium der Verteidigung kann in seinen Beurteilungsbestimmungen abweichende Regelungen treffen, soweit andere als die in Satz 1 genannten Personen über ausreichende Kenntnis von Eignung, Befähigung und Leistung der zu Beurteilenden verfügen oder als stellungnehmende Person zumindest in der Lage sind, die Beurteilung durch die beurteilende Person verantwortlich einzuschätzen. Unter den gleichen Voraussetzungen kann in den Beurteilungsbestimmungen die Änderung von Beurteilungen durch die Vorgesetzten der stellungnehmenden Person als weitere stellungnehmende Personen zugelassen werden.

(4) In den Beurteilungsbestimmungen sind Vergleichsgruppen nach dem Dienstgrad, der Besoldungsgruppe oder der Funktionsebene zu bilden. Innerhalb dieser Vergleichsgruppen sind die Soldatinnen und Soldaten nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab zu beurteilen.

(5) Um den Anteil von Bewertungen in bestimmten Wertungsbereichen zu begrenzen, können in den Beurteilungsbestimmungen verbindliche Richtwerte für regelmäßige Beurteilungen oder für Teile hiervon festgelegt werden. Wertungsbereiche in diesem Sinne werden durch Grenzwerte für die Notendurchschnitte der zu bewertenden Einzelmerkmale bestimmt.

(6) Werden Richtwerte im Sinne des Absatzes 5 festgelegt, soll der Anteil der Soldatinnen und Soldaten

1.
im höchsten Wertungsbereich, der zwischen der höchstmöglichen Bewertung und einem näher festzulegenden Grenzwert liegt, nicht höher sein als 15 Prozent der Vergleichsgruppe und
2.
im zweithöchsten Wertungsbereich, der zwischen dem Grenzwert nach Nummer 1 und einem darunter festzulegenden Grenzwert liegt, nicht höher sein als 20 Prozent der Vergleichsgruppe.
Diese Verteilung ist bei der Festlegung der Grenzwerte für Notendurchschnitte sachgerecht zu berücksichtigen. Im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit ist eine Über- oder Unterschreitung der Richtwerte um bis zu fünf Prozentpunkte möglich. Sind die Fallzahlen zu gering, um Richtwerte unmittelbar anwenden zu können, sind die Beurteilungen in geeigneter Weise entsprechend zu differenzieren.

(7) Stellungnehmende Personen haben vor Erstellung der Beurteilungen durch die beurteilenden Personen auf die einheitliche Anwendung des Beurteilungsmaßstabes in ihrem Bereich hinzuwirken. Es ist unzulässig, unterstellten beurteilenden oder stellungnehmenden Personen Bewertungen vorzugeben.

(8) Stellungnehmende Personen dürfen einzelfallbezogen Beurteilungen abändern, auch wenn sich damit die Zuordnung zu einem Wertungsbereich ändert. Voraussetzung hierfür ist, dass sie

1.
ausreichende eigene Kenntnisse über die beurteilte Person haben oder sich verschaffen oder
2.
in der Lage sind, die Beurteilung durch die beurteilende Person oder Beiträge Dritter verantwortlich einzuschätzen.
Werden Richtwerte im Sinne des Absatzes 5 festgesetzt, sollen die stellungnehmenden Personen von dieser Befugnis Gebrauch machen, wenn
1.
Richtwerte durch beurteilende Personen nicht beachtet worden sind,
2.
auf ihrer Ebene die für die unmittelbare Anwendung von Richtwerten ausreichende Fallzahl erreicht ist oder
3.
bei nicht ausreichender Fallzahl für eine unmittelbare Anwendung von Richtwerten nicht in geeigneter Weise entsprechend differenziert worden ist.

(9) Das Bundesministerium der Verteidigung kann stellungnehmenden Personen die Befugnis erteilen, alle Beurteilungen oder alle Stellungnahmen zu Beurteilungen aufzuheben, die Vorgesetzte abgegeben haben, in deren Bereich

1.
trotz ausreichender Fallzahl verbindliche Richtwerte nicht eingehalten worden sind oder
2.
bei nicht ausreichender Fallzahl nicht in geeigneter Weise entsprechend differenziert worden ist.

(10) Die Beurteilungen sind den Soldatinnen und Soldaten auszuhändigen und mit ihnen zu besprechen. Dies ist in der Personalakte zu dokumentieren. Das Gesamtergebnis eines Beurteilungsdurchgangs soll den Beurteilten in Form eines Notenspiegels in geeigneter Weise bekannt gegeben werden.

Die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten sind den Laufbahngruppen der Mannschaften, der Unteroffiziere und der Offiziere zugeordnet. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Anlage zu dieser Verordnung. § 1 Satz 2 ist insoweit nicht anzuwenden.

(1) Einstellung ist die Begründung eines Wehrdienstverhältnisses.

(2) Soldatinnen und Soldaten werden für alle Laufbahnen im untersten Dienstgrad der Mannschaften eingestellt, soweit durch diese Verordnung nichts anderes bestimmt oder zugelassen ist. Frühere Soldatinnen und frühere Soldaten werden als Berufssoldatin, Berufssoldat, Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit mit dem in der Bundeswehr erworbenen Dienstgrad eingestellt, wenn in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(3) Mit einem höheren Dienstgrad kann eingestellt werden, wer dem Bundesgrenzschutz, der Bundespolizei oder einer Bereitschaftspolizei der Länder angehört hat. Der Dienstgrad richtet sich nach der vorgesehenen Verwendung in der Bundeswehr, der Vorbildung, der Ausbildung, der Dienstzeit, der Laufbahnzugehörigkeit und den wahrgenommenen Funktionen im Bundesgrenzschutz, in der Bundespolizei oder in einer Bereitschaftspolizei der Länder. Über die Festsetzung des höheren Dienstgrades entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung. Die Laufbahn ist in der Entscheidung zu bezeichnen. § 11 Absatz 1 Nummer 2 und § 13 Absatz 2 gelten entsprechend.

(4) Mit der Berufung in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit kann schriftlich zugesichert werden, dieses Dienstverhältnis in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten umzuwandeln, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.

(1) Beförderung ist die Verleihung eines höheren Dienstgrades.

(2) Die Dienstgrade einer Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(3) Den in § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6 Genannten kann abweichend von Absatz 2 ein höherer Dienstgrad verliehen werden

1.
für eine militärische Verwendung, wenn die für diese Verwendung erforderlichen militärischen Kenntnisse und Fähigkeiten und die erforderliche Lebenserfahrung durch eine berufliche Tätigkeit in Streitkräften oder streitkräfteähnlichen Einrichtungen erworben worden sind, oder
2.
für eine militärfachliche Verwendung, insbesondere eine solche, die einem Berufsbild aus dem Bereich des Gesundheits-, Verwaltungs-, Logistik- oder Medienwesens oder einem technischen Beruf entspricht, wenn die für diese Verwendung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten und die erforderliche Lebenserfahrung durch eine zivilberufliche Tätigkeit erworben worden sind.
Den in § 1 Satz 1 Nummer 3 bis 6 Genannten wird der Dienstgrad vorläufig verliehen; er kann nach einem Wehrdienst von mindestens der in § 10 Absatz 2 Satz 1, § 22 Absatz 2 Satz 5 und § 43 Absatz 5 Satz 2 jeweils bestimmten Dauer endgültig verliehen werden. In den Fällen nach Satz 1 Nummer 2 kann der höhere Dienstgrad auch zeitweilig für die Dauer der Verwendung verliehen werden. Über die Verleihung der höheren Dienstgrade entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm beauftragte Stelle. Die Laufbahn ist in der Entscheidung zu bezeichnen. Die Sätze 1 und 4 gelten entsprechend für die in § 1 Satz 1 Nummer 7 Genannten; der höhere Dienstgrad darf nur für die Dauer der dienstlichen Veranstaltung verliehen werden.

(1) Eine Beförderung ist, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, frühestens ein Jahr nach der Einstellung oder der letzten Beförderung zulässig, es sei denn, dass der bisherige Dienstgrad nicht regelmäßig durchlaufen werden musste.

(2) Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Voraussetzung für eine Beförderung sind, werden ab dem Tag der Einstellung gerechnet oder, falls die Dienstzeit in einem bestimmten Dienstgrad abgeleistet sein muss, ab dem Tag, an dem die Ernennung wirksam geworden ist. Dabei gilt bei einer Einstellung oder Einberufung mit einem höheren als dem untersten Dienstgrad der Mannschaften die Zeit als erfüllt, die nach dieser Verordnung für eine Beförderung zu dem Dienstgrad, mit dem die Soldatin oder der Soldat eingestellt oder einberufen worden ist, erforderlich ist. Bei Soldatinnen oder Soldaten, die vor ihrer Einstellung Dienst als Beamtinnen oder Beamte im Bundesgrenzschutz, in der Bundespolizei oder in einer Bereitschaftspolizei der Länder geleistet haben, wird diese Dienstzeit auf die entsprechenden Dienstzeiten angerechnet, die Voraussetzung für die Beförderungen sind.

(3) Als Dienstzeit gilt auch die Zeit

1.
in einem vorläufigen Dienstgrad, wenn der Soldatin oder dem Soldaten dieser Dienstgrad verliehen worden ist; dies gilt nicht für die Zeit in einem vorläufigen Dienstgrad, den frühere Angehörige der ehemaligen Nationalen Volksarmee auf Anordnung des Bundesministeriums der Verteidigung während des Dienstverhältnisses besonderer Art geführt haben;
2.
eines Urlaubs unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge für die Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen oder zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit;
3.
eines Urlaubs unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge, der dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, bis zur Dauer von insgesamt zwei Jahren; die zeitliche Grenze gilt nicht, wenn der Urlaub für eine der folgenden Tätigkeiten erteilt worden ist:
a)
für eine Tätigkeit als wissenschaftliche Assistentin oder wissenschaftlicher Assistent oder als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer bei Fraktionen des Deutschen Bundestages oder der Landtage,
b)
für eine Tätigkeit bei der Deutschen Flugsicherung GmbH,
c)
für eine Tätigkeit bei sonstigen Gesellschaften des Bundes oder Gesellschaften mit Bundesbeteiligung oder
d)
für eine Tätigkeit bei Unternehmen, mit denen die Bundeswehr zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf vertraglicher Grundlage zusammenarbeitet;
4.
einer Elternzeit nach § 28 Absatz 7 des Soldatengesetzes sowie eines Urlaubs nach § 28 Absatz 5 des Soldatengesetzes; nimmt eine Soldatin oder ein Soldat Elternzeit oder Urlaub einmal in Anspruch, ist der Zeitraum der tatsächlichen Verzögerung zu berücksichtigen, höchstens jedoch ein Jahr; dies gilt auch, wenn Elternzeit oder Urlaub in mehreren Zeitabschnitten genommen wird; wird die Elternzeit oder der Urlaub wiederholt oder nacheinander in Anspruch genommen, ist insgesamt höchstens ein Zeitraum von zwei Jahren zu berücksichtigen.
Satz 1 Nummer 2 oder 3 ist nur anzuwenden, wenn die Soldatin oder der Soldat Aufgaben wahrnimmt, die ihrem oder seinem Dienstgrad entsprechen. Das Bundesministerium der Verteidigung hat bei Gewährung des Urlaubs schriftlich festzustellen, dass die Voraussetzungen vorliegen.

(4) Bei der Anrechnung von Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Voraussetzung für eine Beförderung sind, werden Teilzeitbeschäftigung und Vollzeitbeschäftigung gleich behandelt.

(1) Die Umwandlung des Dienstverhältnisses einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten und umgekehrt ist nur mit Zustimmung der Soldatin oder des Soldaten zulässig.

(2) Ein Laufbahnwechsel ist nur zulässig, wenn die Soldatin oder der Soldat die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt. Laufbahnwechsel aus dem Sanitätsdienst, dem Militärmusikdienst oder dem Geoinformationsdienst der Bundeswehr in einen anderen Bereich oder umgekehrt sind nur mit Zustimmung der Soldatin oder des Soldaten zulässig. Bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres ist ein Laufbahnwechsel aus dem Militärmusikdienst in den Truppendienst auch ohne Zustimmung der Soldatin oder des Soldaten zulässig. Für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die für nicht mehr als drei Jahre in ihr Dienstverhältnis berufen worden sind, gilt § 43 Absatz 2 und 4 entsprechend.

(3) Sind Anwärterinnen und Anwärter nicht für ihre Laufbahn geeignet, werden sie mit der Beendigung ihres Dienstverhältnisses je nach erreichtem Dienstgrad in eine Laufbahn der Laufbahngruppe der Mannschaften oder der Unteroffiziere übergeführt. Es werden übergeführt:

1.
Anwärterinnen und Anwärter mit einem Mannschaftsdienstgrad in eine Laufbahn der Mannschaften der Reserve,
2.
Anwärterinnen und Anwärter mit dem Dienstgrad Unteroffizier, Fahnenjunker oder Stabsunteroffizier in eine Laufbahn der Fachunteroffiziere der Reserve,
3.
Anwärterinnen und Anwärter mit dem Dienstgrad Fähnrich oder Oberfähnrich in eine Laufbahn der Feldwebel der Reserve.
Nach der Überführung entfällt der für Anwärterinnen und Anwärter vorgesehene Zusatz zur Dienstgradbezeichnung. Fahnenjunker führen den Dienstgrad Unteroffizier, Fähnriche den Dienstgrad Feldwebel und Oberfähnriche den Dienstgrad Hauptfeldwebel. Bei einer Rückführung nach § 55 Absatz 4 Satz 3 des Soldatengesetzes gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.

(4) Werden Feldwebel in einen Dienstgrad herabgesetzt, der in der jeweiligen Laufbahn nur von Anwärterinnen und Anwärtern geführt wird, führen sie ihre Dienstgradbezeichnung ohne den für Anwärterinnen und Anwärter vorgesehenen Zusatz. Für erneute Beförderungen gelten die Regelungen für Anwärterinnen und Anwärter im jeweiligen Dienstgrad entsprechend; ausgenommen sind die jeweiligen Prüfungserfordernisse.

(5) Absatz 4 gilt für Unteroffiziere in einer Laufbahn der Fachunteroffiziere entsprechend.

(6) Soldatinnen und Soldaten, die keiner Reservelaufbahn angehören, wechseln mit der Beendigung ihres Wehrdienstverhältnisses in die ihrer Laufbahn entsprechende Reservelaufbahn. Bei erneuter Begründung eines Wehrdienstverhältnisses nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes oder nach dem Vierten oder Fünften Abschnitt des Soldatengesetzes bleibt diese Laufbahnzuordnung erhalten, wenn die Verwendung keine andere Laufbahnzuordnung erfordert.

(1) Für die Laufbahnen der Mannschaften kann in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit eingestellt werden, wer

1.
das 17. Lebensjahr vollendet und
2.
die Vollzeitschulpflicht erfüllt hat.

(2) Für die Laufbahn der Mannschaften des Militärmusikdienstes darf in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit nur eingestellt werden, wer außerdem mindestens ein Orchesterinstrument beherrscht.

(1) Die Beförderung der Mannschaften ist nach folgenden Dienstzeiten zulässig:

1.
zum Gefreiten nach drei Monaten,
2.
zum Obergefreiten nach sechs Monaten,
3.
zum Hauptgefreiten nach zwölf Monaten,
4.
zum Stabsgefreiten nach 36 Monaten und
5.
zum Oberstabsgefreiten nach 48 Monaten.
Die Beförderung zum Oberstabsgefreiten setzt außerdem eine festgesetzte Dienstzeit von mindestens sechs Jahren voraus.

(2) Die Dienstgrade Obergefreiter, Hauptgefreiter und Stabsgefreiter müssen nicht durchlaufen werden.

(1) Die in § 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Soldatinnen und Soldaten werden nach den Vorschriften über die Beförderung von Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit befördert.

(2) Die in § 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7 genannten Soldatinnen und Soldaten können jeweils nach einem Wehrdienst von mindestens sechs Tagen befördert werden. Die Beförderungen sind erst nach Ablauf einer Zeit zulässig, die im Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit als Dienstzeit für die Beförderung nach dieser Verordnung mindestens vorausgesetzt wird. Zeiten einer dienstlichen Veranstaltung nach § 81 des Soldatengesetzes werden auf den Wehrdienst nach Satz 1 nicht angerechnet. Das Bundesministerium der Verteidigung kann die Anrechnung von Zeiten im Sinne des Satzes 3 zulassen, sofern Reservistinnen und Reservisten Aufgaben wahrnehmen, die zumindest ihrem Dienstgrad und den Aufgaben aus einem Beorderungsverhältnis entsprechen.

(1) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahnen der Fachunteroffiziere des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes und des allgemeinen Fachdienstes kann in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit eingestellt werden, wer

1.
das 17. Lebensjahr vollendet und das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet und
2.
eine Hauptschule mit Erfolg besucht oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand erworben hat.

(2) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn der Fachunteroffiziere des Militärmusikdienstes darf in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit nur eingestellt werden, wer außerdem mindestens ein Orchesterinstrument oder ein Instrument des Spielmannszuges beherrscht.

(3) Die Anwärterinnen und Anwärter führen im Schriftverkehr bis zu ihrer Beförderung zum Unteroffizier ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Unteroffizieranwärterin)“, „(Unteroffizieranwärter)“ oder „(UA)“.

(1) Die Beförderung einer Unteroffizieranwärterin oder eines Unteroffizieranwärters ist nach folgenden Dienstzeiten zulässig:

1.
zum Gefreiten nach drei Monaten,
2.
zum Obergefreiten nach sechs Monaten,
3.
zum Unteroffizier nach zwölf Monaten, frühestens jedoch neun Monate nach der Ernennung zum Gefreiten.
Die Mannschaftsdienstgrade ab dem Dienstgrad Obergefreiter brauchen nicht durchlaufen zu werden.

(2) Unteroffizieranwärterinnen und Unteroffizieranwärter haben eine Unteroffizierprüfung abzulegen, die sich aus einem allgemeinmilitärischen und einem militärfachlichen Teil zusammensetzt (Fachunteroffizierprüfung). Bestehen sie einen Teil der Prüfung nicht, können sie einmal zur Wiederholung dieses Prüfungsteils zugelassen werden. Die militärfachliche Ausbildung muss mehrere Monate dauern und in Form von Lehrgängen stattfinden. Der militärfachliche Teil der Fachunteroffizierprüfung kann durch einen verwertbaren Berufsabschluss ersetzt werden.

(1) In das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit kann eingestellt werden

1.
mit dem Dienstgrad Unteroffizier, wer
a)
eine Hauptschule mit Erfolg besucht oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand erworben hat und
b)
über einen für die vorgesehene Verwendung verwertbaren Berufsabschluss verfügt,
c)
im Militärmusikdienst nur, wer die Bildungsvoraussetzungen nach Buchstabe a erfüllt und eine für den Musikerberuf übliche, mindestens dreijährige erfolgreiche praktische und theoretische Ausbildung in einem musikalischen Bildungsinstitut, bei einem Mitglied eines Kulturorchesters oder einer Lehrerin oder einem Lehrer in freiberuflicher Tätigkeit (Privatmusikerzieherin oder Privatmusikerzieher) abgeschlossen hat,
2.
mit dem Dienstgrad Stabsunteroffizier, wer
a)
das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Realschule oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand erworben hat und über einen für die vorgesehene Verwendung verwertbaren Berufsabschluss verfügt oder
b)
eine Hauptschule mit Erfolg besucht oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand erworben hat, über einen für die vorgesehene Verwendung verwertbaren Berufsabschluss verfügt und eine anschließende mindestens zweijährige förderliche berufliche Tätigkeit nachweist.

(2) Die Bewerberinnen und Bewerber müssen die Voraussetzung des § 8 Absatz 1 Nummer 1 erfüllen, sich mindestens für drei Jahre zum Dienst in der Bundeswehr verpflichten und eine Eignungsübung mit Erfolg abgeleistet haben.

(3) Abweichend von § 5a Absatz 1 und § 12 kann zum Unteroffizier befördert werden, wer sich in einem Gefreitendienstgrad befindet und die nach Absatz 1 Nummer 1 geforderten Voraussetzungen für eine Einstellung mit dem Dienstgrad Unteroffizier erfüllt.

(4) Abweichend von § 5a Absatz 1 und § 12 kann zum Stabsunteroffizier befördert werden, wer sich mindestens in einem Gefreitendienstgrad befindet und die nach Absatz 1 Nummer 2 geforderten Voraussetzungen für eine Einstellung mit dem Dienstgrad Stabsunteroffizier erfüllt.

(1) Mannschaften aller Laufbahnen können zu einer Laufbahn der Fachunteroffiziere zugelassen werden, wenn sie sich in einem Gefreitendienstgrad befinden und eine Hauptschule mit Erfolg besucht oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand erworben haben.

(2) Nach ihrer Zulassung führen sie im Schriftverkehr bis zu ihrer Beförderung zum Unteroffizier ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Unteroffizieranwärterin)“, „(Unteroffizieranwärter)“ oder „(UA)“.

(1) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahnen des Truppendienstes, des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes, des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr und des allgemeinen Fachdienstes kann in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit eingestellt werden, wer

1.
das 17. Lebensjahr vollendet und das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
2.
als Bildungsvoraussetzungen
a)
eine Hauptschule mit Erfolg besucht oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand erworben hat und jeweils über einen förderlichen Berufsabschluss verfügt oder
b)
das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Realschule oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt.

(2) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn des Militärmusikdienstes darf in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit nur eingestellt werden, wer außerdem mindestens ein Orchesterinstrument beherrscht.

(3) Die Anwärterinnen und Anwärter führen im Schriftverkehr bis zu ihrer Beförderung zum Feldwebel ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Feldwebelanwärterin)“, „(Feldwebelanwärter)“ oder „(FA)“.

(1) Die Beförderung der Feldwebelanwärterinnen und Feldwebelanwärter ist nach folgenden Dienstzeiten zulässig:

1.
zum Gefreiten nach drei Monaten,
2.
zum Obergefreiten nach sechs Monaten,
3.
zum Unteroffizier nach zwölf Monaten,
4.
zum Stabsunteroffizier nach 24 Monaten und
5.
zum Feldwebel nach 36 Monaten.
Die Mannschaftsdienstgrade ab dem Dienstgrad Obergefreiter müssen nicht durchlaufen werden.

(2) Feldwebelanwärterinnen und Feldwebelanwärter können zum Feldwebel nur befördert werden, wenn sie eine Unteroffizierprüfung bestanden haben, die sich aus einem allgemeinmilitärischen und einem militärfachlichen Teil zusammensetzt (Feldwebelprüfung). Bestehen sie einen Teil der Prüfung nicht, können sie einmal zur Wiederholung dieses Prüfungsteils zugelassen werden. Die militärfachliche Ausbildung muss mehrere Monate dauern und in Form von Lehrgängen stattfinden. Der militärfachliche Teil der Feldwebelprüfung kann durch einen verwertbaren Berufsabschluss ersetzt werden.

(1) In das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit kann als Feldwebelanwärterin oder Feldwebelanwärter eingestellt werden

1.
mit dem Dienstgrad Unteroffizier, wer
a)
eine Hauptschule mit Erfolg besucht oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand erworben hat und
b)
über einen für die vorgesehene Verwendung verwertbaren Berufsabschluss verfügt,
c)
im Militärmusikdienst nur, wer die Bildungsvoraussetzungen nach Buchstabe a erfüllt und eine für den Musikerberuf übliche, mindestens dreijährige erfolgreiche praktische und theoretische Ausbildung in einem musikalischen Bildungsinstitut, bei einem Mitglied eines Kulturorchesters oder einer Lehrerin oder einem Lehrer in freiberuflicher Tätigkeit (Privatmusikerzieherin oder Privatmusikerzieher) abgeschlossen hat,
2.
mit dem Dienstgrad Stabsunteroffizier, wer
a)
das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Realschule oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand erworben hat und jeweils über einen für die vorgesehene Verwendung verwertbaren Berufsabschluss verfügt oder
b)
eine Hauptschule mit Erfolg besucht oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand erworben hat, über einen für die vorgesehene Verwendung verwertbaren Berufsabschluss verfügt und eine mindestens zweijährige förderliche berufliche Tätigkeit nachweist.

(2) In das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit kann mit dem Dienstgrad Feldwebel eingestellt werden

1.
im Truppendienst, im Geoinformationsdienst der Bundeswehr und im allgemeinen Fachdienst, wer
a)
in einem für die vorgesehene Verwendung verwertbaren Beruf die Meisterprüfung oder eine dieser nach Art, Inhalt und Zulassungsvoraussetzung vergleichbare Prüfung oder die Abschlussprüfung an einer mindestens zweijährigen Fachschule bestanden hat oder
b)
einen für die vorgesehene Verwendung verwertbaren Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn des mittleren Dienstes erfolgreich abgeschlossen hat,
2.
im Sanitätsdienst, wer die staatliche Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Arztfachhelferin oder Arztfachhelfer, Gesundheitsaufseherin oder Gesundheitsaufseher, Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger, Kinderkrankenschwester oder Kinderkrankenpfleger, Krankenschwester oder Krankenpfleger, Medizintechnikerin oder Medizintechniker, Physiotherapeutin oder Physiotherapeut, zahnmedizinische Fachhelferin oder zahnmedizinischer Fachhelfer, Zahntechnikerin oder Zahntechniker besitzt oder wer über einen für die vorgesehene Verwendung verwertbaren Berufsabschluss in einem technischen Assistenzberuf oder einem Assistenzberuf im Gesundheitswesen verfügt,
3.
im Militärmusikdienst, wer das Grundstudium an einer Hochschule für Musik mit dem Vordiplom abgeschlossen oder eine gleichwertige Qualifikation erworben hat.
Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor, kann für eine militärfachliche Verwendung mit einem höheren Dienstgrad, höchstens jedoch mit dem Dienstgrad Stabsfeldwebel, eingestellt werden, wer die besondere Eignung für den höheren Dienstgrad durch eine hauptberufliche Tätigkeit erworben hat. Die hauptberufliche Tätigkeit muss nach dem Erwerb der in Satz 1 genannten Bildungsvoraussetzungen ausgeübt worden sein und nach Fachrichtung und Schwierigkeit der Tätigkeit der vorgesehenen Verwendung entsprechen. Die Mindestdauer der Tätigkeit beträgt für eine Einstellung
1.
als Oberfeldwebel ein Jahr,
2.
als Hauptfeldwebel fünf Jahre und
3.
als Stabsfeldwebel neun Jahre.

(3) § 13 Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Abweichend von § 5a Absatz 1 und § 16 Absatz 1 kann zum Unteroffizier befördert werden, wer sich in einem Gefreitendienstgrad befindet und die nach Absatz 1 Nummer 1 geforderten Voraussetzungen für eine Einstellung mit dem Dienstgrad Unteroffizier erfüllt.

(5) Abweichend von § 5a Absatz 1 und § 16 Absatz 1 kann zum Stabsunteroffizier befördert werden, wer sich mindestens in einem Gefreitendienstgrad befindet und die nach Absatz 1 Nummer 2 geforderten Voraussetzungen für eine Einstellung mit dem Dienstgrad Stabsunteroffizier erfüllt.

(6) Abweichend von § 5a Absatz 1 und § 16 kann zum Feldwebel befördert werden, wer sich mindestens in einem Gefreitendienstgrad befindet und die nach Absatz 2 geforderten Voraussetzungen für eine Einstellung mit dem Dienstgrad Feldwebel erfüllt.

(1) Die Beförderung zum Hauptfeldwebel setzt eine Dienstzeit von mindestens acht, für Angehörige des fliegenden Personals und für Personal, das als Kampfschwimmerin oder Kampfschwimmer oder im Kommando Spezialkräfte für besondere Einsätze verwendet wird, von mindestens sechs Jahren voraus. Die Beförderung von Soldatinnen und Soldaten im Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit zum Hauptfeldwebel setzt außerdem eine festgesetzte Dienstzeit von mindestens zwölf Jahren, bei Einstellung als Unteroffizier von mindestens elf, als Stabsunteroffizier von mindestens zehn Jahren und als Feldwebel von mindestens neun Jahren voraus.

(2) Voraussetzungen für die Beförderung zum Oberstabsfeldwebel sind

1.
eine Dienstzeit von mindestens 16 Jahren seit Ernennung zum Feldwebel und
2.
eine Dienstzeit von mindestens sechs Jahren seit Ernennung zum Hauptfeldwebel.

(1) Mannschaften aller Laufbahnen können zu einer Laufbahn der Feldwebel zugelassen werden, wenn sie sich in einem Gefreitendienstgrad befinden, eine Hauptschule mit Erfolg besucht oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand erworben haben und über einen förderlichen Berufsabschluss verfügen. Zugelassen werden kann auch, wer sich in einem Gefreitendienstgrad befindet und das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Realschule oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt.

(2) Nach ihrer Zulassung führen sie im Schriftverkehr bis zu ihrer Beförderung zum Feldwebel ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Feldwebelanwärterin)“, „(Feldwebelanwärter)“ oder „(FA)“.

Fachunteroffiziere aller Laufbahnen können zu einer Laufbahn der Feldwebel zugelassen werden, wenn sie die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Nummer 2 und im Militärmusikdienst außerdem des § 15 Absatz 2 erfüllen. Nach ihrer Zulassung führen sie im Schriftverkehr bis zu ihrer Beförderung zum Feldwebel ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Feldwebelanwärterin)“, „(Feldwebelanwärter)“ oder „(FA)“.

Das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit kann in das einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten umgewandelt werden, wenn die Soldatin oder der Soldat das 24. Lebensjahr vollendet und mindestens den Dienstgrad eines Feldwebels erreicht hat.

(1) Die in § 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Soldatinnen und Soldaten werden nach den Vorschriften über die Beförderung von Soldatinnen und Soldaten im Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit befördert.

(2) Die in § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 7 genannten Soldatinnen und Soldaten können zugelassen werden

1.
zu einer Laufbahn der Fachunteroffiziere der Reserve, wenn sie die Voraussetzungen des § 14 Absatz 1 erfüllen,
2.
zu einer Laufbahn der Feldwebel der Reserve, wenn sie die Voraussetzungen des § 19 Absatz 1 erfüllen.
Nach der Zulassung zu einer Laufbahn der Fachunteroffiziere der Reserve führen sie im Schriftverkehr bis zu ihrer Beförderung zum Unteroffizier ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Reserveunteroffizier-Anwärterin)“, „(Reserveunteroffizier-Anwärter)“ oder „(RUA)“; nach der Zulassung zu einer Laufbahn der Feldwebel der Reserve führen sie im Schriftverkehr bis zu ihrer Beförderung zum Feldwebel ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Reservefeldwebel-Anwärterin)“, „(Reservefeldwebel-Anwärter)“ oder „(RFA)“. In den Laufbahnen der Fachunteroffiziere der Reserve ist vor der Beförderung zum Unteroffizier der Reserve eine Fachunteroffizierprüfung, in den Laufbahnen der Feldwebel der Reserve vor der Beförderung zum Feldwebel der Reserve eine Feldwebelprüfung mit Erfolg abzulegen. Weitere Beförderungen sind erst nach Ablauf einer Zeit zulässig, die für Soldatinnen und Soldaten im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit als Dienstzeit für die Beförderung nach dieser Verordnung mindestens vorausgesetzt wird. Außerdem ist vor jeder Beförderung ein Wehrdienst von mindestens zwölf Tagen abzuleisten. Zeiten einer dienstlichen Veranstaltung nach § 81 des Soldatengesetzes werden auf den Wehrdienst nach Satz 5 nicht angerechnet. § 10 Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.

(3) Reserveunteroffiziere können in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten berufen werden, wenn sie mindestens den Dienstgrad eines Feldwebels erreicht, in ihrem Dienstgrad mindestens vier Monate Wehrdienst geleistet und sich dabei für ihre Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten als geeignet erwiesen haben. Für die Beförderungen im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten ist die in der Bundeswehr tatsächlich geleistete Dienstzeit zugrunde zu legen.

(4) Für die Berufung von Soldatinnen und Soldaten im Sinne des § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6, denen wegen ihrer besonderen Eignung für eine militärfachliche Verwendung der für ihre Dienststellung erforderliche Dienstgrad verliehen worden ist (§ 5 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2), in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. Die Berufung ist nur mit Zustimmung des Bundespersonalausschusses zulässig.

(5) § 13 Absatz 1 und § 17 Absatz 2 gelten entsprechend. Für Verwendungen im Truppendienst der Marine gilt dies mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Bildungsvoraussetzungen des § 17 Absatz 2 der Besitz des nautischen Befähigungszeugnisses „Kapitän auf Schiffen mit einem Bruttoraumgehalt von 6 000 Bruttoraumzahlen in der mittleren Fahrt“ treten kann. Der jeweilige Dienstgrad wird für die Dauer der Wehrdienstleistung vorläufig verliehen. Er kann nach einem Wehrdienst von mindestens zwölf Tagen endgültig verliehen werden. Zeiten einer dienstlichen Veranstaltung nach § 81 des Soldatengesetzes werden auf den Wehrdienst nach Satz 4 nicht angerechnet. § 10 Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten kann eingestellt werden, wer

1.
das 17. Lebensjahr vollendet und das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
2.
das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, der fachgebundenen Hochschulreife, der Fachhochschulreife oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt.

(2) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes im Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit kann abweichend von Absatz 1 Nummer 2 auch eingestellt werden, wer das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Realschule oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt.

(3) Die Anwärterinnen und Anwärter führen im Schriftverkehr bis zu ihrer Beförderung zum Fahnenjunker ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Offizieranwärterin)“, „(Offizieranwärter)“ oder „(OA)“.

(1) Die Ausbildung zum Offizier dauert mindestens drei Jahre. Die Beförderung der Anwärterinnen und der Anwärter ist nach folgenden Dienstzeiten zulässig:

1.
zum Gefreiten nach drei Monaten,
2.
zum Obergefreiten nach sechs Monaten,
3.
zum Fahnenjunker nach zwölf Monaten,
4.
zum Fähnrich nach 21 Monaten,
5.
zum Oberfähnrich nach 30 Monaten und
6.
zum Leutnant nach 36 Monaten.
Auf die Ausbildungs- und Beförderungszeit kann die Dienstzeit in der Bundeswehr bis zu einem Jahr angerechnet werden. Die Mannschaftsdienstgrade ab dem Dienstgrad Obergefreiter müssen nicht durchlaufen werden.

(2) Die Anwärterinnen und Anwärter haben eine Offizierprüfung mit Erfolg abzulegen. Bei Nichtbestehen können sie einmal zur Wiederholung der Prüfung zugelassen werden.

(3) Die Ausbildung endet mit der Beförderung zum Leutnant. Sie endet auch dann, wenn die Anwärterin oder der Anwärter zur Wiederholung der Prüfung nicht zugelassen wird oder die Wiederholungsprüfung nicht besteht.

(1) Die Beförderung zum Hauptmann ist nach einer Dienstzeit von fünf Jahren seit Ernennung zum Leutnant zulässig.

(2) Die Beförderung zum Major ist nach der erfolgreichen Teilnahme an einem Stabsoffizierlehrgang und nach einer Dienstzeit von neun Jahren seit Ernennung zum Leutnant zulässig.

(3) Die Beförderung zum Oberst ist nach einer Dienstzeit von 15 Jahren seit Ernennung zum Leutnant zulässig.

(4) Die Beförderung der Offiziere des fliegenden Personals und der Offiziere, die als Kampfschwimmerin oder Kampfschwimmer oder im Kommando Spezialkräfte für besondere Einsätze verwendet werden, ist abweichend von den Absätzen 1 bis 3 nach folgenden Dienstzeiten seit Ernennung zum Leutnant zulässig:

1.
zum Hauptmann nach vier Jahren und sechs Monaten,
2.
zum Major nach acht Jahren und sechs Monaten und
3.
zum Oberst nach 14 Jahren und sechs Monaten.

(1) Für militärfachliche Verwendungen, die eine Hochschulausbildung erfordern, müssen für die Einstellung als Offizier in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

1.
Bachelor- oder gleichwertiger Hochschulabschluss in der für die Verwendung erforderlichen Fachrichtung,
2.
Verpflichtung zum Dienst in der Bundeswehr für mindestens drei Jahre sowie
3.
erfolgreiche Ableistung einer Eignungsübung.

(2) Die Einstellung erfolgt mit dem Dienstgrad Oberleutnant. Es kann eingestellt werden

1.
als Hauptmann, wer
a)
die besondere Eignung für die dem höheren Dienstgrad entsprechende Verwendung nach dem Erwerb des Hochschulabschlusses durch eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren erworben hat, die nach Fachrichtung und Schwierigkeit der Tätigkeit einer Verwendung dieses Dienstgrades entspricht, oder
b)
ein der jeweiligen Verwendung entsprechendes Hochschulstudium mit einem Master oder mit einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat,
2.
als Major, wer
a)
ein der jeweiligen Verwendung entsprechendes Hochschulstudium mit einem Master oder mit einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat und die besondere Eignung für den höheren Dienstgrad nach dem Erwerb des Abschlusses durch eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten erworben hat, die nach Fachrichtung und Schwierigkeit der Tätigkeit einer Verwendung dieses Dienstgrades entspricht,
b)
die Befähigung zum Richteramt hat,
c)
die Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes des Bundes erlangt hat oder
d)
den Grad eines Doktoringenieurs oder, wenn nach Landesrecht an dessen Stelle der Grad eines Doktors der Naturwissenschaften tritt, diesen erworben hat,
3.
als Oberstleutnant, wer
a)
die Voraussetzungen der Nummer 2 erfüllt und
b)
die darüber hinausgehende Eignung durch eine diesem Dienstgrad entsprechende Tätigkeit von mindestens drei weiteren Jahren erworben hat,
4.
als Oberst, wer
a)
die Voraussetzungen der Nummer 3 erfüllt und
b)
die darüber hinausgehende Eignung durch eine diesem Dienstgrad entsprechende Tätigkeit von mindestens drei weiteren Jahren erworben hat.

(3) Die Laufbahn beginnt in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 2 bis 4 mit dem Dienstgrad Major.

(4) Für Verwendungen im Truppendienst, die keine Hochschulausbildung erfordern, kann als Oberleutnant in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit auch eingestellt werden, wer ein Hochschulstudium mit einem Bachelor- oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen und eine Offizierprüfung bestanden hat. Absatz 1 Nummer 2 und 3 sowie § 24 Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.

(5) Wer die Voraussetzungen des Absatzes 4 erfüllt, kann für militärfachliche Verwendungen, die keine Hochschulausbildung erfordern, auch mit einem höheren Dienstgrad eingestellt werden, wenn die besondere Eignung für die dem höheren Dienstgrad entsprechende Verwendung im Rahmen einer hauptberuflichen Tätigkeit erworben wurde. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Eine Beförderung ist in den Fällen der Absätze 2, 4 und 5 zulässig

1.
zum Hauptmann nach vier Jahren seit Einstellung als Oberleutnant,
2.
zum Major nach zwei Jahren und sechs Monaten seit Ernennung zum Hauptmann und nach erfolgreicher Teilnahme an einem Stabsoffizierlehrgang,
3.
zum Oberst
a)
nach zehn Jahren seit Ernennung zum Hauptmann,
b)
nach sieben Jahren seit Einstellung als Major oder
c)
nach sechs Jahren seit Einstellung als Oberstleutnant.

(1) Für Verwendungen als Offizier im Truppendienst kann unbeschadet des § 26 als Oberleutnant in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit eingestellt werden, wer einen der folgenden Befähigungsnachweise besitzt:

1.
eine nach deutschem Recht gültige Berufsflugzeugführerlizenz und eine Instrumentenflugberechtigung,
2.
eine nach deutschem Recht gültige Berufshubschrauberführerlizenz und eine Instrumentenflugberechtigung,
3.
eine nach deutschem Recht gültige Fluglotsenlizenz,
4.
ein Zeugnis über die Befähigung zum Kapitän auf Kauffahrteischiffen mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge,
5.
ein Zeugnis über die Befähigung zum Leiter der Maschinenanlage auf Kauffahrteischiffen,
6.
ein Zeugnis über die Befähigung zum nautischen Wachoffizier auf Kauffahrteischiffen mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge,
7.
ein Zeugnis über die Befähigung zum technischen Wachoffizier auf Kauffahrteischiffen.

(2) § 26 Absatz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a und Absatz 6 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass keine Hochschulausbildung erforderlich ist.

(1) Bewerberinnen und Bewerbern um eine Einstellung nach den §§ 26 und 27 kann schriftlich zugesichert werden, dass ihr Dienstverhältnis drei Jahre nach ihrer Einstellung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten umgewandelt wird, wenn

1.
die Bewerberin oder der Bewerber sich im Anschluss an die Eignungsübung mindestens zwei Jahre in Verwendungen bewährt, für die sie oder er als Offizier eingestellt wird, und
2.
zum Zeitpunkt der Umwandlung keine Erkenntnisse vorliegen, wonach die Bewerberin oder der Bewerber sich nicht zur Berufssoldatin oder zum Berufssoldaten eignet.
Bewerberinnen und Bewerber sind darauf hinzuweisen, dass sich die Frist für die Umwandlung verlängert, wenn innerhalb dieser drei Jahre die Mindestdauer der Verwendung nach Satz 1 Nummer 1 aus besonderen dienstlichen Gründen nicht erreicht wird. Die Frist verlängert sich auch um Zeiten einer Beurlaubung unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge, wenn die Beurlaubung weder dienstlichen Interessen noch öffentlichen Belangen dient.

(2) Nach den §§ 26 und 27 eingestellte Soldatinnen und Soldaten sind so zu verwenden, dass sie die Bewährungsfrist des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 innerhalb von drei Jahren nach der Einstellung erfüllen können, sofern keine besonderen dienstlichen Gründe für eine andere Verwendung vorliegen. Eine Verwendung im Sinne des Satzes 1 wird nicht unterbrochen durch Zeiten

1.
eines Erholungsurlaubs,
2.
eines Sonderurlaubs unter Fortzahlung der Besoldung,
3.
einer Erkrankung einschließlich Heilkur,
4.
einer Dienstbefreiung oder einer Freistellung vom Dienst für besondere zeitliche Belastungen (§ 50a des Bundesbesoldungsgesetzes),
5.
einer Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen oder
6.
einer Dienstreise.

(3) Bei einer Einstellung ohne Zusicherung nach Absatz 1 darf das Dienstverhältnis nicht vor Ablauf von drei Jahren seit der Einstellung umgewandelt werden.

(4) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit können unmittelbar im Anschluss an die Eignungsübung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten berufen werden.

(1) Unteroffiziere aller Laufbahnen können zur Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes zugelassen werden, wenn sie sich in einem Feldwebeldienstgrad befinden und an einem Auswahllehrgang erfolgreich teilgenommen haben.

(2) Nach der Zulassung führen Feldwebel den Dienstgrad Fähnrich und Hauptfeldwebel den Dienstgrad Oberfähnrich. Ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Offizieranwärterin)“, „(Offizieranwärter)“ oder „(OA)“ führen im Schriftverkehr

1.
Oberfeldwebel bis zu ihrer Beförderung zum Oberfähnrich,
2.
Stabsfeldwebel und Oberstabsfeldwebel bis zu ihrer Beförderung zum Offizier.

(3) § 24 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass auf die Ausbildungs- und Beförderungszeit je nach dem erreichten Dienstgrad bis zu zwei Jahre der bisherigen Dienstzeit als Soldatin oder Soldat angerechnet werden können. Nach erfolgreicher Beendigung der Ausbildung zum Offizier werden Stabsfeldwebel und Oberstabsfeldwebel zu Leutnanten ernannt.

(1) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit kann eingestellt werden, wer

1.
das 17. Lebensjahr vollendet und das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
2.
die Berechtigung zum Studium der Humanmedizin, der Pharmazie, der Tiermedizin oder der Zahnmedizin an allen öffentlichen Hochschulen der Bundesrepublik Deutschland besitzt und
3.
sich für mindestens 15 Jahre zum Dienst in der Bundeswehr verpflichtet.

(2) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes kann mit dem Dienstgrad Oberfähnrich auch eingestellt werden, wer den ersten Abschnitt der ärztlichen, zahnärztlichen, tierärztlichen oder pharmazeutischen Prüfung bestanden und sich für mindestens 13 Jahre zum Dienst in der Bundeswehr verpflichtet hat.

(3) Die Anwärterinnen und Anwärter führen im Schriftverkehr ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Sanitätsoffizier-Anwärterin)“, „(Sanitätsoffizier-Anwärter)“ oder „(SanOA)“.

(1) Die Beförderung der Anwärterinnen und Anwärter ist nach folgenden Dienstzeiten zulässig:

1.
zum Gefreiten nach drei Monaten,
2.
zum Obergefreiten nach sechs Monaten,
3.
zum Fahnenjunker nach zwölf Monaten,
4.
zum Fähnrich nach 21 Monaten,
5.
zum Oberfähnrich nach 30 Monaten und
6.
zum Leutnant nach 36 Monaten.
Der Dienstgrad Oberleutnant braucht nicht durchlaufen zu werden. § 24 Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Vor der Beförderung zum Leutnant haben die Anwärterinnen und Anwärter eine Offizierprüfung mit Erfolg abzulegen. Bei Nichtbestehen können sie einmal zur Wiederholung der Prüfung zugelassen werden.

(3) Die Beförderung zum Stabsarzt oder Stabsveterinär setzt die Approbation als Ärztin oder Arzt, Zahnärztin oder Zahnarzt, Tierärztin oder Tierarzt, die Beförderung zum Stabsapotheker die Approbation als Apothekerin oder Apotheker und die staatliche Prüfung als Lebensmittelchemikerin oder Lebensmittelchemiker voraus. § 5a Absatz 1 ist nicht anzuwenden.

(4) Die Ausbildung zum Sanitätsoffizier endet mit der Beförderung zum Stabsarzt, Stabsveterinär oder Stabsapotheker.

(1) Für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes kann auch eingestellt werden, wer

1.
die Approbation als Ärztin oder Arzt, Zahnärztin oder Zahnarzt, Tierärztin oder Tierarzt, Apothekerin oder Apotheker besitzt,
2.
sich für mindestens ein Jahr zum Dienst in der Bundeswehr verpflichtet und
3.
eine Eignungsübung mit Erfolg abgeleistet hat.

(2) Die Bewerberinnen und Bewerber werden eingestellt:

1.
Ärztinnen, Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte als Stabsarzt,
2.
Tierärztinnen und Tierärzte als Stabsveterinär,
3.
Apothekerinnen und Apotheker als Stabsapotheker.

(3) Mit dem Dienstgrad Oberstabsarzt, Oberstabsveterinär oder Oberstabsapotheker kann eingestellt werden, wer die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt und eine Anerkennung nachweist als

1.
Gebietsärztin oder Gebietsarzt,
2.
Fachzahnärztin oder Fachzahnarzt,
3.
Fachapothekerin oder Fachapotheker oder
4.
Fachtierärztin oder Fachtierarzt.
Als Oberstabsveterinär kann auch eingestellt werden, wer mindestens zwei Jahre hauptberuflich als Amtstierärztin oder Amtstierarzt tätig war.

(4) Mit dem Dienstgrad Oberfeldarzt, Oberfeldveterinär oder Oberfeldapotheker kann eingestellt werden, wer die in Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt und die besondere Eignung für die dem höheren Dienstgrad entsprechende Verwendung durch eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren erworben hat. Die hauptberufliche Tätigkeit muss nach dem Erwerb der in Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 genannten Bildungs- und Zusatzvoraussetzungen geleistet worden sein. Mit dem Dienstgrad Oberfeldarzt können auch Fachärztinnen oder Fachärzte für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie eingestellt werden. Absatz 1 Nummer 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Mit dem Dienstgrad Oberstarzt, Oberstveterinär oder Oberstapotheker kann für eine diesem Dienstgrad entsprechende Verwendung eingestellt werden, wer die in Absatz 4 in Verbindung mit den Absätzen 3 und 1 genannten Voraussetzungen erfüllt und die besondere Eignung für die dem höheren Dienstgrad entsprechende Verwendung durch eine darüber hinausgehende hauptberufliche Tätigkeit erworben hat. Absatz 1 Nummer 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) § 28 gilt entsprechend. Das Bundesministerium der Verteidigung kann in besonders begründeten Fällen Ausnahmen von den Fristen nach § 28 Absatz 1 zulassen.

Beförderungen sind nach folgenden Dienstzeiten seit Ernennung zum Stabsarzt, Stabsveterinär oder Stabsapotheker zulässig:

1.
zum Oberstabsarzt, Oberstabsveterinär oder Oberstabsapotheker nach zwei Jahren und
2.
zum Oberstarzt, Oberstveterinär oder Oberstapotheker nach zehn Jahren.

(1) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Militärmusikdienstes im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit kann eingestellt werden, wer

1.
das 17. Lebensjahr vollendet und das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
2.
das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, der fachgebundenen Hochschulreife, der Fachhochschulreife oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt,
3.
die Aufnahmeprüfung an einer Hochschule für Musik bestanden hat und
4.
sich für mindestens 15 Jahre zum Dienst in der Bundeswehr verpflichtet.

(2) Die Anwärterinnen und Anwärter führen im Schriftverkehr ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Militärmusikoffizier-Anwärterin)“ oder „(Militärmusikoffizier-Anwärter)“ oder „(MilMusikOA)“.

(1) Die Beförderung der Anwärterinnen und Anwärter ist nach folgenden Dienstzeiten zulässig:

1.
zum Gefreiten nach drei Monaten,
2.
zum Obergefreiten nach sechs Monaten,
3.
zum Fahnenjunker nach zwölf Monaten,
4.
zum Fähnrich nach 21 Monaten,
5.
zum Oberfähnrich nach 30 Monaten und
6.
zum Leutnant nach 36 Monaten.
Der Dienstgrad Oberleutnant braucht nicht durchlaufen zu werden. § 24 Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Vor der Beförderung zum Leutnant haben die Anwärterinnen und Anwärter eine Offizierprüfung abzulegen. Bei Nichtbestehen können sie einmal zur Wiederholung der Prüfung zugelassen werden.

(3) Die Beförderung zum Hauptmann setzt das Kapellmeisterexamen voraus.

(4) Die Ausbildung zum Offizier des Militärmusikdienstes endet mit der Beförderung zum Hauptmann.

Beförderungen sind nach folgenden Dienstzeiten seit Ernennung zum Hauptmann zulässig:

1.
zum Major nach drei Jahren und
2.
zum Oberst nach 13 Jahren.

(1) Für die Laufbahn der Offiziere des Militärmusikdienstes kann auch eingestellt werden, wer

1.
ein Studium an einer Hochschule für Musik oder einem anderen entsprechenden Musikinstitut mit dem Kapellmeisterexamen oder einer gleichwertigen Hochschulprüfung abgeschlossen hat,
2.
sich für mindestens drei Jahre zum Dienst in der Bundeswehr verpflichtet und
3.
eine Eignungsübung mit Erfolg abgeleistet hat.

(2) Die Bewerberinnen und Bewerber werden als Hauptmann eingestellt. Die Laufbahn beginnt mit dem Einstellungsdienstgrad.

(3) Ihre Beförderung ist nach folgenden Dienstzeiten seit Ernennung zum Hauptmann zulässig:

1.
zum Major nach drei Jahren und
2.
zum Oberst nach zehn Jahren.

(1) Für die Laufbahn der Offiziere des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr kann in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit eingestellt werden, wer ein Studium auf einem geowissenschaftlichen Fachgebiet abgeschlossen hat.

(2) Die §§ 26 und 28 gelten entsprechend. Sofern das Studium mit einem Master oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen worden ist, ist für eine Beförderung zum Major kein Stabsoffizierlehrgang erforderlich.

(1) Zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten kann zugelassen werden, wer

1.
das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Realschule oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt und
2.
mindestens den Dienstgrad eines Feldwebels erreicht hat.

(2) Für Verwendungen im Flugsicherungskontrolldienst und im fliegerischen Dienst kann zu dieser Laufbahn zugelassen werden, wer

1.
die Bildungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 besitzt,
2.
mindestens den Dienstgrad eines Unteroffiziers erreicht hat und
3.
einen verwendungsbezogenen Eignungsnachweis erbracht hat.

(3) Nach der Zulassung führen Unteroffiziere den Dienstgrad Fahnenjunker, Feldwebel den Dienstgrad Fähnrich und Hauptfeldwebel den Dienstgrad Oberfähnrich. Ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Offizieranwärterin)“ oder „(Offizieranwärter)“ oder „(OA)“ führen im Schriftverkehr

1.
Stabsunteroffiziere bis zu ihrer Beförderung zum Fähnrich,
2.
Oberfeldwebel bis zu ihrer Beförderung zum Oberfähnrich,
3.
Stabsfeldwebel und Oberstabsfeldwebel bis zu ihrer Beförderung zum Offizier.

(1) Die Ausbildung zum Offizier dauert mindestens drei Jahre. Auf die Ausbildungszeit kann die vor der Zulassung zur Laufbahn des militärfachlichen Dienstes liegende Dienstzeit im Dienstgrad eines Feldwebels, Oberfeldwebels, Hauptfeldwebels, Stabsfeldwebels und Oberstabsfeldwebels bis zur Hälfte, höchstens mit 18 Monaten angerechnet werden.

(2) Die Beförderung der Anwärterinnen und Anwärter ist nach folgenden Dienstzeiten seit Zulassung zur Laufbahn des militärfachlichen Dienstes zulässig:

1.
zum Fähnrich nach zwölf Monaten,
2.
zum Oberfähnrich nach 24 Monaten und
3.
zum Leutnant nach 36 Monaten.
Voraussetzung für die Beförderung eines Stabsunteroffiziers zum Fähnrich und eines Oberfeldwebels zum Oberfähnrich ist eine Dienstzeit von mindestens einem Jahr im jeweiligen Dienstgrad. Auf die Ausbildungs- und Beförderungszeit der nach § 40 Absatz 2 zugelassenen Anwärterinnen und Anwärter kann die vor der Zulassung zur Laufbahn des militärfachlichen Dienstes liegende Dienstzeit in der Bundeswehr seit der Beförderung zum Unteroffizier bis zu einem Jahr angerechnet werden.

(3) § 24 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. Nach erfolgreicher Beendigung der Ausbildung zum Offizier werden Stabsfeldwebel und Oberstabsfeldwebel zu Leutnanten ernannt.

(1) Die Beförderung zum Hauptmann ist nach einer Dienstzeit von fünf Jahren, für Offiziere des fliegenden Personals und für Offiziere, die als Kampfschwimmerin oder Kampfschwimmer oder im Kommando Spezialkräfte für besondere Einsätze verwendet werden, nach einer Dienstzeit von vier Jahren und sechs Monaten seit Ernennung zum Leutnant zulässig.

(2) Die Beförderung zum Stabshauptmann ist nach einer Dienstzeit von 15 Jahren, für Offiziere des fliegenden Personals und für Offiziere, die als Kampfschwimmerin oder Kampfschwimmer oder im Kommando Spezialkräfte für besondere Einsätze verwendet werden, nach einer Dienstzeit von 14 Jahren und sechs Monaten seit Ernennung zum Leutnant, davon sechs Jahre, für Offiziere des fliegenden Personals und für Offiziere, die als Kampfschwimmerin oder Kampfschwimmer oder im Kommando Spezialkräfte für besondere Einsätze verwendet werden, fünf Jahre und sechs Monate im Dienstgrad Hauptmann, zulässig.

(1) Die in § 1 Satz 1 Nummer 2 und 2a genannten Soldatinnen und Soldaten werden nach den Vorschriften über die Beförderung von Soldatinnen und Soldaten im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit befördert.

(2) Die in § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6 genannten Soldatinnen und Soldaten können als Anwärterinnen oder Anwärter für die Laufbahn der Offiziere der Reserve des Truppendienstes zugelassen werden, wenn sie

1.
mindestens einen Realschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Abschluss besitzen oder
2.
die Voraussetzungen des § 29 erfüllen, ohne dass ein Auswahllehrgang erforderlich ist.
Die Anwärterinnen und Anwärter führen im Schriftverkehr ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Reserveoffizier-Anwärterin)“ oder „(Reserveoffizier-Anwärter)“ oder „(ROA)“. § 40 gilt entsprechend.

(3) Die §§ 26, 27, 32, 37 und 38 gelten entsprechend. Der jeweilige Dienstgrad wird für die Dauer der Wehrdienstleistung vorläufig verliehen. Er kann nach einem Wehrdienst von mindestens 24 Tagen endgültig verliehen werden.

(4) Für die Beförderung der Reserveoffizier-Anwärterinnen und Reserveoffizier-Anwärter, die Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten oder in ein Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit berufen worden sind, gilt § 24 Absatz 1 entsprechend. Im Übrigen können sie jeweils nach einem Wehrdienst von mindestens 24 Tagen befördert werden, jedoch erst nach Ablauf einer Zeit, die nach Satz 1 als Dienstzeit vorausgesetzt wird. Vor der Beförderung zum Leutnant haben die Reserveoffizier-Anwärterinnen und Reserveoffizier-Anwärter eine Offizierprüfung mit Erfolg abzulegen. Bei Nichtbestehen können sie einmal zur Wiederholung der Prüfung zugelassen werden. Der Dienstgrad Oberfähnrich braucht nicht durchlaufen zu werden.

(5) Die Reserveoffiziere können erst nach einer Zeit befördert werden, die für Soldatinnen und Soldaten im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit als Dienstzeit für die Beförderung nach dieser Verordnung mindestens vorausgesetzt wird. Außerdem ist vor jeder Beförderung ein Wehrdienst von mindestens 24 Tagen zu leisten.

(6) Reserveoffizier-Anwärterinnen und Reserveoffizier-Anwärter können als Offizieranwärterin oder Offizieranwärter übernommen werden, wenn sie die Voraussetzungen des § 23 erfüllen. Auf die Ausbildungszeit kann die Dienstzeit in der Bundeswehr angerechnet werden.

(7) Für die Ernennung eines Reserveoffiziers zum Berufsoffizier gilt § 22 Absatz 3 und 4 entsprechend. Stabsoffiziere der Reserve werden zum Berufsoffizier erst ernannt, wenn sie an einem Stabsoffizierlehrgang mit Erfolg teilgenommen haben, soweit dies in der jeweiligen Laufbahn vorgeschrieben ist.

(8) Zeiten einer dienstlichen Veranstaltung nach § 81 des Soldatengesetzes werden auf den Wehrdienst nach Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 2 nicht angerechnet. § 10 Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.

Das Bundesministerium der Verteidigung kann nach den besonderen Erfordernissen in den Laufbahnen, Truppengattungen und Dienstzweigen innerhalb der in dieser Verordnung bestimmten Mindest- und Höchstaltersgrenzen durch Erlass andere Altersgrenzen festsetzen und über die Mindestanforderungen an Vorbildung, Ausbildung, Befähigungsnachweis und Dienstzeit hinausgehen.

(1) Der Bundespersonalausschuss kann auf Antrag des Bundesministeriums der Verteidigung für einzelne Fälle oder für Gruppen von Fällen Ausnahmen von Vorschriften dieser Verordnung zulassen; dies betrifft:

1.
das Höchstalter für die Einstellung,
2.
die Mindestdienstzeiten für die Beförderung,
3.
das Überspringen von Dienstgraden bei der Einstellung oder Beförderung und
4.
die Teilnahme am Stabsoffizierlehrgang.

(2) Für die in § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6 genannten Soldatinnen und Soldaten entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung über Ausnahmen nach Absatz 1.

(1) Liegen die nach § 45a des Soldatengesetzes geforderten Voraussetzungen für eine Umwandlung des Dienstverhältnisses einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit vor, ist diese Vorschrift auch auf Offiziere des militärfachlichen Dienstes anwendbar.

(2) § 40 Absatz 1 bleibt unberührt.

(1) Frühere Soldatinnen und frühere Soldaten, deren Laufbahnen weggefallen sind, sind bei erneuter Einstellung einer Laufbahn zuzuordnen, die ihrer Eignung, Befähigung und Leistung entspricht. Ihre Zustimmung zum Laufbahnwechsel ist nicht erforderlich.

(2) Auf Elternzeiten nach § 28 Absatz 7 des Soldatengesetzes und Beurlaubungen nach § 28 Absatz 5 des Soldatengesetzes, die vor dem Inkrafttreten des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsdurchsetzungsgesetzes vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3822) angetreten wurden, ist § 5 Absatz 6 in der bis zum Inkrafttreten des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsdurchsetzungsgesetzes vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3822) geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Bis zum 31. Dezember 2016 können Soldatinnen und Soldaten auch ohne ihre Zustimmung aus der Laufbahn der Feldwebel des Truppendienstes in eine andere Feldwebellaufbahn und aus einer anderen Feldwebellaufbahn in die Laufbahn der Feldwebel des Truppendienstes versetzt werden.

(4) Für vor dem 1. Juli 2011 nach § 38 Absatz 1 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung eingestellte Offiziere in der Laufbahn der Offiziere des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr gilt für die Beförderung zum Major § 5a Absatz 1. Dies gilt auch für Studierende, die sich vor dem 1. Juli 2011 zu einem späteren Dienst als Offizier in der Laufbahn der Offiziere des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr verpflichtet haben und deshalb eine Studienbeihilfe von der Bundeswehr erhalten.

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 1829)

(1) Die Laufbahngruppe der Mannschaften umfasst folgende Laufbahnen:

1.
Laufbahn der Mannschaften des Truppendienstes,
2.
Laufbahn der Mannschaften der Reserve des Truppendienstes,
3.
Laufbahn der Mannschaften des Sanitätsdienstes,
4.
Laufbahn der Mannschaften der Reserve des Sanitätsdienstes,
5.
Laufbahn der Mannschaften des Militärmusikdienstes,
6.
Laufbahn der Mannschaften der Reserve des Militärmusikdienstes.

(2) Die Laufbahngruppe der Unteroffiziere umfasst folgende Laufbahnen:

1.
Laufbahnen der Fachunteroffiziere:
a)
Laufbahn der Fachunteroffiziere des allgemeinen Fachdienstes,
b)
Laufbahn der Fachunteroffiziere der Reserve des allgemeinen Fachdienstes,
c)
Laufbahn der Fachunteroffiziere des Sanitätsdienstes,
d)
Laufbahn der Fachunteroffiziere der Reserve des Sanitätsdienstes,
e)
Laufbahn der Fachunteroffiziere des Militärmusikdienstes,
f)
Laufbahn der Fachunteroffiziere der Reserve des Militärmusikdienstes,
2.
Laufbahnen der Feldwebel:
a)
Laufbahn der Feldwebel des Truppendienstes,
b)
Laufbahn der Feldwebel der Reserve des Truppendienstes,
c)
Laufbahn der Feldwebel des Sanitätsdienstes,
d)
Laufbahn der Feldwebel der Reserve des Sanitätsdienstes,
e)
Laufbahn der Feldwebel des Militärmusikdienstes,
f)
Laufbahn der Feldwebel der Reserve des Militärmusikdienstes,
g)
Laufbahn der Feldwebel des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr,
h)
Laufbahn der Feldwebel der Reserve des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr,
i)
Laufbahn der Feldwebel des allgemeinen Fachdienstes,
j)
Laufbahn der Feldwebel der Reserve des allgemeinen Fachdienstes.

(3) Die Laufbahngruppe der Offiziere umfasst folgende Laufbahnen:

1.
Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes,
2.
Laufbahn der Offiziere der Reserve des Truppendienstes,
3.
Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes,
4.
Laufbahn der Offiziere der Reserve des Sanitätsdienstes,
5.
Laufbahn der Offiziere des Militärmusikdienstes,
6.
Laufbahn der Offiziere der Reserve des Militärmusikdienstes,
7.
Laufbahn der Offiziere des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr,
8.
Laufbahn der Offiziere der Reserve des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr,
9.
Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes,
10.
Laufbahn der Offiziere der Reserve des militärfachlichen Dienstes.

Jur. Bezeichnung
SLV 2002
Pub. Bezeichnung
SLV
Veröffentlicht
19.03.2002
Fundstellen
2002, 1111: BGBl I
Standangaben
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 19.8.2011 I 1813
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 13.5.2015 I 706