SklHG

Gesetz betreffend die Bestrafung des Sklavenraubes und des Sklavenhandels

Wer Sklavenhandel betreibt oder bei der diesem Handel dienenden Beförderung von Sklaven vorsätzlich mitwirkt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

Jur. Bezeichnung
SklHG
Veröffentlicht
28.07.1895
Fundstellen
1895, 425: RGBl
Standangaben
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 54 G v. 8.12.2010 I 1864