SGÄndG 7

Siebentes Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes

(1)

(2) Absatz 1 ist auf Offiziere in Verwendungen als Strahlflugzeugführer, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu Berufssoldaten ernannt worden sind, nur dann anzuwenden, wenn diese sich damit unwiderruflich einverstanden erklärt haben. Das Einverständnis ist bis 31. Dezember 1981 oder bis zur Vollendung des siebenunddreißigsten Lebensjahrs, falls dieser Zeitpunkt später liegt, schriftlich zu erklären.

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Jur. Bezeichnung
SGÄndG 7
Veröffentlicht
24.03.1969
Fundstellen
1969, 221: BGBl I
Standangaben
Stand: Geändert durch Art. 5 G v. 22.5.1980 I 581