SeeSchSiÜbkG

Gesetz zu dem Übereinkommen vom 10. März 1988 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschiffahrt und zum Protokoll vom 10. März 1988 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden

Dem Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu dem Übereinkommen von Rom vom 10. März 1988 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschiffahrt sowie zu dem Protokoll vom 10. März 1988 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden, wird zugestimmt. Das Übereinkommen sowie das Protokoll werden nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 18 und das Protokoll nach seinem Artikel 6 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

Jur. Bezeichnung
SeeSchSiÜbkG
Veröffentlicht
13.06.1990
Fundstellen
1990, 494: BGBl II
Standangaben
Stand: Geändert durch Art. 3 G v. 25.11.2015 I 2095