SeeSchHaftÜbk1976ÄndProtG

Gesetz zu dem Protokoll von 1996 zur Änderung des Übereinkommens von 1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen

Dem in London am 25. April 1997 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Protokoll von 1996 zur Änderung des Übereinkommens von 1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen (BGBl. 1986 II S. 786) wird zugestimmt. Das Protokoll wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die gemäß Artikel 8 des Protokolls von 1996 zur Änderung des Übereinkommens von 1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen beschlossenen Änderungen der Haftungshöchstbeträge in Kraft zu setzen.

Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut des Übereinkommens von 1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen in der durch das Protokoll von 1996 zur Änderung dieses Übereinkommens geänderten Fassung mit einer amtlichen deutschen Übersetzung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Protokoll von 1996 zur Änderung des Übereinkommens von 1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen nach seinem Artikel 11 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Jur. Bezeichnung
SeeSchHaftÜbk1976ÄndProtG
Veröffentlicht
27.06.2000
Fundstellen
2000, 790: BGBl II