SchulMBhV 1985

Schulmilch-Beihilfen-Verordnung

Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für Schulmilch

Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 13 und der §§ 9 und 11 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen vom 31. August 1972 (BGBl. I S. 1617), die durch Artikel 38 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) geändert worden sind, sowie auf Grund des § 10 Abs. 1 und des § 12 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen wird im Einvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft verordnet:

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union über die Gewährung einer Beihilfe für die verbilligte Abgabe von Milch und bestimmten Milcherzeugnissen an Schüler in Schulen (Schulmilch).

Die Beihilfeberechtigung im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 657/2008 der Kommission vom 10. Juli 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Gemeinschaftsbeihilfe für die Abgabe von Milch und bestimmten Milcherzeugnissen an Schüler in Schulen (ABl. L 183 vom 11.7.2008, S. 17) gilt auch für Schüler während des Aufenthalts in Behindertenheimen und Schullandheimen an den Unterrichtstagen.

(1) Die Beihilfe wird für die Lieferung der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 657/2008 genannten Erzeugnisse gewährt, soweit sie keine Süßungsmittel im Sinne der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230, 231), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 30. September 2008 (BGBl. I S. 1911) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung enthalten.

(2) Die Erzeugnisse dürfen nicht für die Zubereitung von Schulmahlzeiten verwendet werden; abweichend hiervon können die Erzeugnisse kalt für die Zubereitung nicht erhitzter Schulmahlzeiten in den Räumlichkeiten der Schule oder des Kindergartens eingesetzt werden.

(3) Die in Anhang I Kategorie I Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 657/2008 genannten Produkte können erhitzt werden, bevor sie zum Direktverzehr verwendet werden.

(1) Die nach Landesrecht zuständige Stelle erteilt den beihilfeberechtigten Antragstellern die nach den in § 1 genannten Rechtsakten erforderliche Zulassung. Die Zulassung setzt eine schriftliche Erklärung des Antragstellers gegenüber der zuständigen Stelle voraus, wonach sich der Antragsteller ergänzend zu den in den in § 1 genannten Rechtsakten enthaltenen Verpflichtungen auch verpflichtet,

1.
dafür Sorge zu tragen, dass sich der Beihilfebetrag auf den vom Schulmilchempfänger zu zahlenden Kaufpreis auswirkt,
2.
Die Verwendung der gewährten Beihilfe durch den Europäischen Rechnungshof überprüfen zu lassen und
3.
auf Verlangen der zuständigen Stelle die Anzahl der in Betracht kommenden Schulmilchempfänger und deren Änderungen zu melden.

(2) Antragsteller kann auch ein zugelassener Lieferant beihilfefähiger Erzeugnisse sein.

(3) Der Antragsteller darf erst nach Erteilung der Zulassung die Lieferung oder Verteilung beihilfefähiger Erzeugnisse aufnehmen. Die Abgabepreise für beihilfefähige Erzeugnisse sind in geeigneter Weise in der Einrichtung bekanntzugeben und die erforderlichen Maßnahmen zur Förderung des Schulmilchabsatzes durch Information zu ergreifen.

(4) (weggefallen)

(1) Die Beihilfe wird von der nach Landesrecht zuständigen Stelle gewährt, wenn die Voraussetzungen dafür nach den in § 1 genannten Rechtsakten erfüllt sind.

(2) Der Antrag ist auf einem je Land einheitlichen Formblatt zu stellen.

(2a) Beihilfeanträge können monatlich gestellt werden. Liegt jedoch die für einen Monat zu erwartende Beihilfe unter dem Betrag von hundert Euro, kann die zuständige Stelle verlangen, dass ein Antrag nur halbjährlich gestellt wird.

(3) Beihilfeforderungen sind unverzinslich und nicht übertragbar.

(4) Auf Antrag gewährt die zuständige Stelle in Höhe der beantragten Beihilfe einen Vorschuß, wenn die Voraussetzungen dafür nach den in § 1 genannten Rechtsakten erfüllt sind.

(5)

Der Beihilfeempfänger hat ordnungsgemäß Bücher zu führen und die zum Nachweis der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Beihilfe erforderlichen Aufzeichnungen zu machen. Aufzeichnungen, die auf Grund anderer Bestimmungen erstellt worden sind, können herangezogen werden. Der Beihilfeempfänger ist verpflichtet, die Bücher und Aufzeichnungen sowie die sich darauf beziehenden geschäftlichen Belege sieben Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen.

(1) Der Beihilfeempfänger hat den nach Landesrecht zuständigen Behörden und den Landesrechnungshöfen das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume während der Geschäfts- und Betriebszeit zu gestatten und auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Im Falle automatischer Buchführung hat er auf seine Kosten den Beauftragten der prüfungsberechtigten Behörde auf Verlangen Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken.

(2) Die in Absatz 1 genannte Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die schulischen Einrichtungen, sofern diese nicht zugelassene Antragsteller sind.

Die nach Landesrecht zuständige Stelle setzt für beihilfefähige Erzeugnisse einen Höchstpreis fest. Sie übermittelt die jeweils gültigen Höchstpreise einschließlich einer Begründung an das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 4. August 1985 in Kraft.

(2) u. (3) (weggefallen)

Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Jur. Bezeichnung
SchulMBhV 1985
Veröffentlicht
08.11.1985
Fundstellen
1985, 2099: BGBl I
Standangaben
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 25 V v. 13.12.2011 I 2720