SchKfmAusbV 2004

Verordnung über die Berufsausbildung zum Schifffahrtskaufmann/zur Schifffahrtskauffrau

Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 184 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

(1) Der Ausbildungsberuf Schifffahrtskaufmann/Schifffahrtskauffrau wird staatlich anerkannt.

(2) Es kann zwischen den Fachrichtungen

1.
Linienfahrt und
2.
Trampfahrt
gewählt werden.

Die Ausbildung dauert drei Jahre.

Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8, 9 und 10 nachzuweisen.

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Der Ausbildungsbetrieb:
1.1
Stellung, Rechtsform und Struktur,
1.2
Berufsbildung,
1.3
Arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Bestimmungen,
1.4
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.5
Umweltschutz;
2.
Arbeitsorganisation, Information und Kommunikation:
2.1
Arbeitsorganisation und Kooperation,
2.2
Informations- und Kommunikationssysteme,
2.3
Datenschutz und Datensicherung;
3.
Fachbezogenes Englisch;
4.
Kaufmännische Steuerung und Kontrolle:
4.1
Betriebliches Rechnungswesen,
4.2
Kosten- und Leistungsrechnung,
4.3
Controlling;
5.
Marketing;
6.
Klarierung;
7.
Einsatz und Disposition von Seeschiffen;
8.
Seeverkehrslogistik;
9.
Haftung, Versicherung, Schadensabwicklung.

(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
in der Fachrichtung Linienfahrt:
1.1
Marktbeobachtung und Marktanalyse,
1.2
Intermodale Transporte,
1.3
Einsatz und Disposition von Containern oder anderen Ladungsträgern,
1.4
Ladungsbuchung und Abwicklung der Verladung;
2.
in der Fachrichtung Trampfahrt:
2.1
Markbeobachtung und Marktanalyse,
2.2
Befrachtung,
2.3
Projektlogistik.

Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung vorausgegangen ist oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxisbezogener Aufgaben und Fälle in höchstens 120 Minuten in folgenden Prüfungsgebieten durchzuführen:

1.
Verkehrsmärkte,
2.
Schiffsbetrieb,
3.
Wirtschafts- und Sozialkunde.
Dabei soll in den Prüfungsgebieten 1 und 2 die Anwendung englischer Fachbegriffe berücksichtigt werden.

(1) Die Abschlussprüfung in der Fachrichtung Linienfahrt erstreckt sich auf die in der Anlage 1 Abschnitt I und Abschnitt II Nr. 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Die Prüfung ist in den Prüfungsbereichen Betrieb von Seeschiffen und Seeverkehrswirtschaft, Transporte in der Linienfahrt, Kaufmännische Steuerung und Kontrolle sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich und im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch mündlich durchzuführen. In mindestens einem der Prüfungsbereiche Betrieb von Seeschiffen und Seeverkehrswirtschaft oder Transporte in der Linienfahrt soll auch die englische Sprache fachbezogen angewendet werden.

(3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:

1.
Prüfungsbereich Betrieb von Seeschiffen und Seeverkehrswirtschaft:
In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus den Gebieten:
a)
Ausrüstung, Besetzung und Einsatz von Seeschiffen,
b)
Ladung und Ladungsbehandlung,
c)
Haftung und Versicherung und
d)
Verkehrsgeografie
bearbeiten. Dabei soll er zeigen, dass er den Betrieb von Seeschiffen unter Beachtung der rechtlichen, technischen und verkehrspolitischen Rahmenbedingungen sowie der Sicherheit, des Umweltschutzes und der Wirtschaftlichkeit planen, vorbereiten und überwachen kann.
2.
Prüfungsbereich Transporte in der Linienfahrt:
In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus den Gebieten:
a)
Leistungserstellung und Preisgestaltung,
b)
intermodale Verkehre und
c)
Transportdokumentation
bearbeiten. Dabei soll er zeigen, dass er Transporte im Linienverkehr, unter Berücksichtigung von Containern oder anderen Ladungsträgern, einschließlich des Vor- und Nachlaufs organisieren und überwachen, Angebote kalkulieren, Dokumente bearbeiten, Abläufe im Linienverkehr darstellen und Marktentwicklungen beurteilen kann.
3.
Prüfungsbereich Kaufmännische Steuerung und Kontrolle:
In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben aus den Gebieten:
a)
Rechnungswesen und
b)
Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling
bearbeiten. Dabei soll er zeigen, dass er Geschäftsfälle in der Seeschifffahrt buchungstechnisch erfassen, Zahlungsverkehr durchführen, Methoden der Erfolgskontrolle anwenden und Sachverhalte und Zusammenhänge analysieren kann.
4.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei zeigen, dass er wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt und die Bedeutung des Seeverkehrs als Wirtschaftsfaktor darstellen kann.
5.
Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch:
In höchstens 30 Minuten soll der Prüfling auf der Grundlage eines Praxisbeispiels aus dem Bereich der Linienfahrt Lösungsvorschläge entwickeln und begründen. Die Leistungsschwerpunkte des Ausbildungsbetriebs sind zu berücksichtigen. Dabei soll er zeigen, dass er komplexe Fachaufgaben analysieren und situationsgerecht reagieren kann. Teile des Fachgesprächs sollen in englischer Fachsprache durchgeführt werden.

(4) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit "mangelhaft" und in den übrigen schriftlichen Prüfungsbereichen mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

(5) Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im Gesamtergebnis und in vier Prüfungsbereichen, darunter die Prüfungsbereiche Betrieb von Seeschiffen und Seeverkehrswirtschaft sowie Fallbezogenes Fachgespräch, mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit "ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.

(1) Die Abschlussprüfung in der Fachrichtung Trampfahrt erstreckt sich auf die in der Anlage 1 Abschnitt I und Abschnitt II Nr. 2 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Die Prüfung ist in den Prüfungsbereichen Betrieb von Seeschiffen und Seeverkehrswirtschaft, Transporte in der Trampfahrt, Kaufmännische Steuerung und Kontrolle sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich und im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch mündlich durchzuführen. In mindestens einem der Prüfungsbereiche Betrieb von Seeschiffen und Seeverkehrswirtschaft oder Transporte in der Trampfahrt soll auch die englische Sprache fachbezogen angewendet werden.

(3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:

1.
Prüfungsbereich Betrieb von Seeschiffen und Seeverkehrswirtschaft:
In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus den Gebieten:
a)
Ausrüstung, Besetzung und Einsatz von Seeschiffen,
b)
Ladung und Ladungsbehandlung,
c)
Haftung und Versicherung und
d)
Verkehrsgeografie
bearbeiten. Dabei soll er zeigen, dass er den Betrieb von Seeschiffen unter Beachtung der rechtlichen, technischen und verkehrspolitischen Rahmenbedingungen sowie der Sicherheit, des Umweltschutzes und der Wirtschaftlichkeit planen, vorbereiten und überwachen kann.
2.
Prüfungsbereich Transporte in der Trampfahrt:
In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus den Gebieten:
a)
Preisgestaltung und Vertragsgestaltung in der Trampfahrt und
b)
Vertragsabwicklung
bearbeiten. Dabei soll er zeigen, dass er Marktinformationen erschließen und bewerten, Vor- und Nachkalkulationen erstellen, Charterverträge bearbeiten und die Umsetzung der Verträge organisieren und überwachen kann.
3.
Prüfungsbereich Kaufmännische Steuerung und Kontrolle:
In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben aus den Gebieten
a)
Rechnungswesen und
b)
Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling
bearbeiten. Dabei soll er zeigen, dass er Geschäftsfälle in der Seeschifffahrt buchungstechnisch erfassen, Zahlungsverkehr durchführen, Methoden der Erfolgskontrolle anwenden und Sachverhalte und Zusammenhänge analysieren kann.
4.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei zeigen, dass er wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt und die Bedeutung des Seeverkehrs als Wirtschaftsfaktor darstellen kann.
5.
Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch:
In höchstens 30 Minuten soll der Prüfling auf der Grundlage eines Praxisbeispiels aus dem Bereich der Trampfahrt Lösungsvorschläge entwickeln und begründen. Die Leistungsschwerpunkte des Ausbildungsbetriebs sind zu berücksichtigen. Dabei soll er zeigen, dass er komplexe Fachaufgaben analysieren und situationsgerecht reagieren kann. Teile des Fachgesprächs sollen in englischer Fachsprache durchgeführt werden.

(4) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit "mangelhaft" und in den übrigen schriftlichen Prüfungsbereichen mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

(5) Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im Gesamtergebnis und in vier Prüfungsbereichen, darunter die Prüfungsbereiche Betrieb von Seeschiffen und Seeverkehrswirtschaft sowie Fallbezogenes Fachgespräch, mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit "ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft.

(Fundstelle: BGBl. I 2004, 1878 - 1882;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

- Sachliche Gliederung -
Abschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
123
1Der Ausbildungsbetrieb
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1)
 
1.1Stellung, Rechtsform und Struktur
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.1)
a)
Geschäftsfelder des Ausbildungsbetriebes sowie seine Stellung am Markt beschreiben
b)
Rechtsform des Ausbildungsbetriebes darstellen
c)
Aufbau- und Ablauforganisation sowie Zuständigkeiten im Ausbildungsbetrieb erläutern
d)
Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschaftsorganisationen, Behörden und Gewerkschaften beschreiben
1.2Berufsbildung
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.2)
a)
Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag feststellen und Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreiben
b)
betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichen
c)
Möglichkeiten der beruflichen und persönlichen Entwicklung durch Qualifizierung darstellen
1.3Arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Bestimmungen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.3)
a)
arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Bestimmungen für das Ausbildungs- und Arbeitsverhältnis erläutern
b)
Nachweise für das Arbeitsverhältnis sowie Lohn- und Gehaltsabrechnungen erklären
c)
gesetzliche, tarifliche und betriebliche Arbeitszeitregelungen beschreiben
1.4Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.4)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
1.5Umweltschutz
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.5)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
2Arbeitsorganisation, Information und Kommunikation
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2)
 
2.1Arbeitsorganisation und Kooperation
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2.1)
a)
die eigene Arbeit systematisch, qualitätsbewusst und unter Berücksichtigung organisatorischer, technischer und wirtschaftlicher Notwendigkeiten planen, durchführen und kontrollieren
b)
Möglichkeiten funktionaler und ergonomischer Arbeitsplatz- und Arbeitsraumgestaltung nutzen
c)
Arbeits- und Organisationsmittel nutzen sowie Lern- und Arbeitstechniken einsetzen
d)
Sachverhalte situationsbezogen und adressatengerecht aufbereiten und präsentieren
e)
interne und externe Kooperationsprozesse gestalten, Möglichkeiten der Konfliktlösung anwenden
2.2Informations- und Kommunikationssysteme
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2.2)
a)
Einsatzbedingungen und -möglichkeiten von Informations- und Kommunikationssystemen im Ausbildungsbetrieb erläutern
b)
externe und interne Netze und Dienste nutzen, Sicherheitsanforderungen beachten
c)
Leistungsmerkmale von Hardware- und Softwarekomponenten beachten
d)
Betriebssystem, Standardsoftware und betriebsspezifische Software anwenden
e)
Informationen erfassen, Daten eingeben und pflegen
2.3Datenschutz und Datensicherung
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2.3)
a)
Regelungen des Datenschutzes für den Ausbildungsbetrieb einhalten
b)
Datenpflege und Datensicherung begründen sowie Daten sichern
3Fachbezogenes Englisch
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3)
a)
englische Arbeitsunterlagen und Informationen nutzen
b)
in englischer Sprache korrespondieren und kommunizieren
c)
Geschäftsprozesse in englischer Sprache abwickeln, insbesondere englischsprachige schifffahrtsbezogene Dokumente bearbeiten
4Kaufmännische Steuerung und Kontrolle
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4)
 
4.1Betriebliches Rechnungswegen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4.1)
a)
Rechnungswesen als Instrument kaufmännischer Steuerung und Kontrolle beschreiben
b)
branchenspezifische Kontenpläne anwenden
c)
Bestands- und Erfolgskonten führen
d)
Vorgänge des Zahlungsverkehrs und des Mahnwesens bearbeiten
4.2Kosten- und Leistungsrechnung
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4.2)
a)
Kosten ermitteln, erfassen und überwachen
b)
Aufbau und Struktur der betrieblichen Kosten- und Leistungsrechnung erläutern
c)
Kalkulationen betriebsbezogen durchführen
4.3Controlling
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4.3)
a)
betriebliche Planungs-, Steuerungs- und Kontrollinstrumente darstellen
b)
Statistiken zur Vorbereitung von Entscheidungen erstellen, bewerten und präsentieren
c)
Soll-Ist-Vergleichsrechnungen erstellen
5Marketing
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)
a)
Dienstleistungen des Unternehmens am Markt darstellen
b)
an der Entwicklung marktgerechter Leistungsangebote mitwirken
c)
Maßnahmen der Kundenpflege und Kundengewinnung planen und durchführen
d)
Kundengespräche planen, führen und nachbereiten
e)
Erfordernisse der Qualitätssicherung berücksichtigen
6Klarierung
(§ 4 Abs. 1 Nr. 6)
a)
behördliche Vorschriften anwenden, Gebühren ermitteln
b)
Leistungsangebote von im Hafen tätigen Dienstleistern ermitteln, Aufträge erteilen
c)
Lade- und Löscharbeiten mit Umschlagsbetrieben abstimmen und überwachen
d)
ladungsbezogene Dokumente bearbeiten
e)
Versorgung von Seeschiffen veranlassen, Besatzungen betreuen
f)
Rechnungen und Belege zuordnen und prüfen, Hafenkostenabrechnungen erstellen
7Einsatz und Disposition von Seeschiffen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 7)
a)
Informationen über Häfen und Schifffahrtswege unter Berücksichtigung geografischer und aktueller politischer Gegebenheiten erheben und auswerten
b)
Schiffstypen in der Linien-, Tramp- und Spezialfahrt unter Berücksichtigung technischer Möglichkeiten unterscheiden, Einsatzmöglichkeiten nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten darstellen
c)
Schiffspapiere unterscheiden, mit den für die Ausstellung der Schiffspapiere zuständigen Stellen zusammenarbeiten
d)
Bestimmungen für die Besetzung und Ausrüstung von Seeschiffen beachten
e)
Bestimmungen für den sicheren Schiffsbetrieb, die sichere Ladungsbehandlung und den Umweltschutz beachten
f)
Entscheidungsgrundlagen für die Einsatzplanung von Seeschiffen unter Berücksichtigung der aktuellen Rahmenbedingungen zusammenstellen, Entscheidungen vorbereiten
g)
Ladungsumschlag und Abfertigung von Seeschiffen in den Häfen gemeinsam mit den Schiffsleitungen und anderen Beteiligten vorbereiten und abstimmen
h)
Ausrüstung von Seeschiffen mit Betriebsmitteln und Proviant in Absprache mit den Schiffsleitungen veranlassen
i)
externe Hafenkostenabrechnungen prüfen
k)
Bestimmungen über den Umgang mit Gefahrgut beachten
8Seeverkehrslogistik
(§ 4 Abs. 1 Nr. 8)
a)
logistische Aufgabenstellungen von Kunden ermitteln
b)
Angebote zur Erstellung logistischer Dienstleistungen im Ausbildungsbetrieb und bei Dritten einholen und bewerten
c)
bei der Durchführung logistischer Abläufe mitwirken
9Haftung, Versicherung, Schadensabwicklung
(§ 4 Abs. 1 Nr. 9)
a)
Haftpflicht- und Kaskorisiken darstellen
b)
versicherungsrechtliche Bestimmungen beachten
c)
Schäden an Personen, Schiffen, Ladungen und Umwelt ermitteln
d)
Haftpflicht- und Kaskoschäden bearbeiten
 
Abschnitt II: Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen
1. Fachrichtung Linienfahrt
Lfd. Nr.Teile des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
123
1.1Marktbeobachtung und Marktanalyse
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1.1)
a)
Entwicklung der Transportmärkte, insbesondere der Linienfahrt, beobachten und analysieren
b)
Informationen über Fahrpläne, Reisezeiten, Ladungsströme und Tonnageeinsatz beschaffen und auswerten
c)
Seefrachtraten und Preise von Vor- und Nachläufen anhand betrieblicher Vorgaben feststellen
1.2Intermodale Transporte
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1.2)
a)
Abläufe und Rahmenbedingungen des Containerverkehrs erläutern
b)
Vor- und Nachläufe mit verschiedenen Verkehrsträgern planen
1.3Einsatz und Disposition von Containern oder anderen Ladungsträgern
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1.3)
a)
Einsatz von Containern oder anderen Ladungsträgern überwachen
b)
Bereitstellung der notwendigen Ladungsträger nach Kundenanforderung veranlassen
c)
Maßnahmen zur Sicherung der Einsatzbereitschaft von Containern oder anderen Ladungsträgern veranlassen
d)
an der zeitlichen und räumlichen Einsatzplanung für Container oder andere Ladungsträger unter Berücksichtigung der Rundlaufzeiten und der Einsatzkosten mitwirken
1.4Ladungsbuchung und Abwicklung der Verladung
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1.4)
a)
Kunden über Leistungsangebote, Transportpreise und -bedingungen unterrichten
b)
Ladungen unter Berücksichtigung spezieller Transportsysteme und intermodaler Transportketten buchen, Buchungsvorgänge bearbeiten
c)
Buchungsstände unter Beachtung des verfügbaren Schiffsraums, von Stauvorschriften sowie betriebswirtschaftlicher Kriterien überwachen und auswerten
d)
Ladung abrufen, Vorlauf der Ladung zum Hafen abstimmen, Verladebereitschaft der Ladung sicherstellen
e)
Frachtrechnungen erstellen, Ladungspapiere, insbesondere Konnossemente (Bills of Lading), Seefrachtbriefe (Sea Waybills) und Manifeste, bearbeiten
f)
manifestierte Daten prüfen, Ladungs- und Frachtstatistiken anfertigen
g)
Ladungsdokumente, insbesondere Konnossemente (Bills of Lading), vor der Auslieferung der Ladung prüfen, Ladung zur Auslieferung freistellen
 
2. Fachrichtung Trampfahrt
Lfd. Nr.Teile des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
123
2.1Marktbeobachtung und Marktanalyse
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2.1)
a)
Entwicklung der Transportmärkte, insbesondere der Trampfahrt, beobachten und analysieren
b)
Informationen über Ladungsströme und Tonnageeinsatz beschaffen und auswerten
c)
Ladungs- und Positionsmeldungen auf den Transportmärkten des Seeverkehrs auswerten
2.2Befrachtung
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2.2)
a)
Informationen über Arten und Eigenschaften von Ladungen beschaffen und auswerten
b)
an Befrachtungsverhandlungen für Reise- oder Zeitcharterverträge mitwirken
c)
Vorkalkulationen erstellen
d)
Festofferten ausarbeiten
e)
Abschlussbestätigungen erstellen, eingehende Abschlussbestätigungen prüfen
f)
Charterverträge aufsetzen, eingehende Charterverträge prüfen
g)
Erfüllung von Frachtverträgen überwachen
h)
Ergebnisse durch Nachkalkulation ermitteln
2.3Projektlogistik
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2.3)
a)
an der Transportplanung für Projektladungen, insbesondere Anlagen und Schwerkolli, mitwirken
b)
an der Entwicklung und Umsetzung multimodaler Transportkonzepte mitwirken

(Fundstelle: BGBl. I 2004, 1883 - 1886;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

- Zeitliche Gliederung -
 
Fachrichtung Linienfahrt
A.
Die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 2.1 Arbeitsorganisation und Kooperation, 2.2 Informations- und Kommunikationssysteme sowie 3. Fachbezogenes Englisch sind während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln. Während des 2. Ausbildungsjahres werden die Grundlagen für die fachrichtungsbezogenen Qualifikationen gelegt.
 
B.
1. Ausbildungsjahr
(1)In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.1Stellung, Rechtsform und Struktur, Lernziel c,
1.2Berufsbildung, Lernziele a und b,
1.3Arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Bestimmungen,
1.5Umweltschutz, Lernziel d,
7.Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziel a,
zu vermitteln.
(2)In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.1Stellung, Rechtsform und Struktur, Lernziele a, b und d,
1.4Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
2.3Datenschutz und Datensicherung,
6.Klarierung,
7.Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziele b, c und h,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Berufsbildposition
7.Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziel a,
fortzusetzen.
(3)In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.5Umweltschutz, Lernziele a bis c,
5.Marketing, Lernziel a,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Berufsbildpositionen
1.1Stellung, Rechtsform und Struktur, Lernziel d,
6.Klarierung,
7.Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziele a bis c und h,
fortzusetzen.
 
2. Ausbildungsjahr
(1)In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
7.Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziele d und e, i und k,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Berufsbildpositionen
1.2Berufsbildung, Lernziel b,
5.Marketing, Lernziel a,
fortzusetzen.
(2)In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
4.1Betriebliches Rechnungswesen,
4.2Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziel a,
5.Marketing, Lernziele b und c,
8.Seeverkehrslogistik, Lernziel a,
zu vermitteln.
(3)In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
4.3Controlling,
5.Marketing, Lernziele d und e,
7.Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziele f und g,
8.Seeverkehrslogistik, Lernziele b und c,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Berufsbildpositionen
4.2Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziel a,
5.Marketing, Lernziele b und c,
8.Seeverkehrslogistik, Lernziel a,
fortzusetzen.
 
3. Ausbildungsjahr
(1)In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
I.1)4.2Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziel b,
II.2)1.1Marktbeobachtung und Marktanalyse,
II. 1.2Intermodale Transporte,
II. 1.3Einsatz und Disposition von Containern oder anderen Ladungsträgern,
II. 1.4Ladungsbuchung und Abwicklung der Verladung
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Berufsbildpositionen
I. 1.2Berufsbildung, Lernziel b,
I. 5.Marketing, Lernziele d und e,
I. 8.Seeverkehrslogistik, Lernziele b und c,
fortzusetzen.
(2)In einem Zeitraum von insgesamt sechs bis acht Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
I. 1.2Berufsbildung, Lernziel c,
I. 1.3Arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Bestimmungen, Lernziele a und b,
I. 4.2Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziel c,
I. 9.Haftung, Versicherung, Schadensabwicklung
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Berufsbildpositionen
I. 1.2Berufsbildung, Lernziele a und c,
II. 1.1Marktbeobachtung und Marktanalyse,
II. 1.2Intermodale Transporte,
II. 1.3Einsatz und Disposition von Containern oder anderen Ladungsträgern, Lernziel d,
II. 1.4Ladungsbuchung und Abwicklung der Verladung, Lernziele a, c und g,
fortzusetzen.
----------
1)Abschnitt I:Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse
2)Abschnitt II:Fachrichtung Linienfahrt
 
Fachrichtung Trampfahrt
A.
Die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 2.1 Arbeitsorganisation und Kooperation, 2.2 Informations- und Kommunikationssysteme sowie 3. Fachbezogenes Englisch sind während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln.
Während des 2. Ausbildungsjahres werden die Grundlagen für die fachrichtungsbezogenen Qualifikationen gelegt.
 
B.
1. Ausbildungsjahr
(1)In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.1Stellung, Rechtsform und Struktur, Lernziel c,
1.2Berufsbildung, Lernziele a und b,
1.3Arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Bestimmungen,
1.5Umweltschutz, Lernziel d,
7.Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziel a,
zu vermitteln.
(2)In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.1Stellung, Rechtsform und Struktur, Lernziele a, b und d,
1.4Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
2.3Datenschutz und Datensicherung,
6.Klarierung,
7.Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziele b, c und h,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Berufsbildposition
7.Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziel a,
fortzusetzen.
(3)In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.5Umweltschutz, Lernziele a bis c,
5.Marketing, Lernziel a,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Berufsbildpositionen
1.1Stellung, Rechtsform und Struktur, Lernziel d,
6.Klarierung,
7.Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziele a bis c und h,
fortzusetzen.
 
2. Ausbildungsjahr
(1)In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
7.Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziele d, e, i und k,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Berufsbildpositionen
1.2Berufsbildung, Lernziel b,
5.Marketing, Lernziel a,
fortzusetzen.
(2)In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
4.1Betriebliches Rechnungswesen,
4.2Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziel a,
5.Marketing, Lernziele b und c,
8.Seeverkehrslogistik, Lernziel a,
zu vermitteln.
(3)In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
4.3Controlling,
5.Marketing, Lernziele d und e,
7.Einsatz und Disposition von Seeschiffen, Lernziele f und g,
8.Seeverkehrslogistik, Lernziele b und c,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Berufsbildpositionen
4.2Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziel a,
5.Marketing, Lernziele b und c,
8.Seeverkehrslogistik, Lernziel a,
fortzusetzen.
 
3. Ausbildungsjahr
(1)In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
I.1)4.2Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziel b,
II.2)2.1Marktbeobachtung und Marktanalyse,
II. 2.2Befrachtung
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Berufsbildpositionen
I. 1.2Berufsbildung, Lernziel b,
I. 5.Marketing, Lernziele d und e,
I. 8.Seeverkehrslogistik, Lernziele b und c,
fortzusetzen.
(2)In einem Zeitraum von insgesamt sechs bis acht Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
I. 1.2Berufsbildung, Lernziel c,
I. 1.3Arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Bestimmungen, Lernziele a und b,
I. 4.2Kosten- und Leistungsrechnung, Lernziel c,
I. 9.Haftung, Versicherung, Schadensabwicklung,
II. 2.3Projektlogistik
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Berufsbildpositionen
I. 1.2Berufsbildung, Lernziele a und c,
II. 2.2Befrachtung
fortzusetzen.
----------
1)Abschnitt I:Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse
2)Abschnitt II:Fachrichtung Linienfahrt

Jur. Bezeichnung
SchKfmAusbV 2004
Veröffentlicht
22.07.2004
Fundstellen
2004, 1874: BGBl I
Standangaben
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 9.6.2011 I 1075