SchiedsAmtsO

Schiedsamtsverordnung

Verordnung über die Schiedsämter für die vertragsärztliche (vertragszahnärztliche) Versorgung

Auf Grund des § 368i Abs. 7 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung des Gesetzes über Änderungen von Vorschriften des Zweiten Buches der Reichsversicherungsordnung und zur Ergänzung des Sozialgerichtsgesetzes (Gesetz über Kassenarztrecht - GKAR) vom 17. August 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 513) wird nach Beratung mit den Bundesausschüssen der Ärzte, Zahnärzte und Krankenkassen mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

(1) Die Landesschiedsämter bestehen aus dem unparteiischen Vorsitzenden, zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern, vier Vertretern der Ärzte (Zahnärzte) und vier Vertretern der Krankenkassen. Jeder Vertreter hat zwei Stellvertreter, die von der Körperschaft bestellt werden, die den Vertreter bestellt. Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen können zur Anzahl der zu bestellenden Vertreter abweichende Regelungen vereinbaren. Die Zahl von zwei Vertretern darf nicht unterschritten werden. Reduziert sich die Zahl der Vertreter der Krankenkassen, so reduziert sich die Anzahl der Ärzte (Zahnärzte) entsprechend.

(2) Bei der Entscheidung über einen Vertrag, der nicht alle Kassenarten betrifft, wirken nur Vertreter der betroffenen Kassenarten mit; ist nur eine Kassenart betroffen, wirken der Vertreter dieser Kassenart und einer seiner Stellvertreter mit. Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen können hiervon abweichende Regelungen vereinbaren, jedoch darf die Zahl von zwei Vertretern nicht unterschritten werden. Reduziert sich die Zahl der Vertreter der Krankenkassen, so reduziert sich die Zahl der Vertreter der Ärzte (Zahnärzte) entsprechend.

(3) Die Bundesschiedsämter bestehen aus dem unparteiischen Vorsitzenden, zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern, vier Vertretern der Ärzte (Zahnärzte) und vier Vertretern der Krankenkassen. Jeder Vertreter hat zwei Stellvertreter. Die stellvertretenden Mitglieder in den Bundesschiedsämtern werden durch die Körperschaft oder den Verband bestellt, die den Vertreter entsenden. Die Vertreter der Krankenkassen werden von dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestellt. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Wird ein Landesschiedsamt für die Bezirke mehrerer Kassenärztlicher (Kassenzahnärztlicher) Vereinigungen errichtet, so sollen sich die Kassenärztlichen (Kassenzahnärztlichen) Vereinigungen über die Vertreter der Ärzte (Zahnärzte) einigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so schlagen sie je sieben Vertreter und sieben Stellvertreter vor. In diesem Fall entscheidet das Los darüber, wer von den als Vertreter Vorgeschlagenen als Vertreter und, soweit die Anzahl der als Stellvertreter Vorgeschlagenen die nach Absatz 1 erforderliche Anzahl überschreitet, wer als Stellvertreter bestellt ist.

(5) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Landes- und Bundesschiedsämter gleichermaßen, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist.

Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sowie die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder und deren Stellvertreter gelten als bestellt, sobald sie sich den beteiligten Körperschaften gegenüber zur Amtsübernahme bereit erklärt haben.

Die Amtsdauer der Mitglieder der Schiedsämter beträgt vier Jahre, unbeschadet der Vorschrift des § 89 Abs. 3 Satz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Die Amtsdauer der während einer Amtsperiode neu hinzugetretenen Mitglieder endet mit dem Ablauf der Amtsperiode. § 26 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt.

(1) Die Vorsitzenden und ihre Stellvertreter sowie die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder und deren Stellvertreter können aus wichtigem Grunde von der für die Aufsicht über die Geschäftsführung der Schiedsämter zuständigen Behörde abberufen werden. Diese hat vorher die beteiligten Körperschaften zu hören.

(2) Die Vertreter der Ärzte (Zahnärzte) und ihre Stellvertreter sowie die Vertreter der Krankenkassen und ihre Stellvertreter können von den Körperschaften, die sie bestellt haben, abberufen werden. Die Mitgliedschaft bleibt so lange bestehen, bis ein Nachfolger bestellt ist. Sie ist dem Vorsitzenden mitzuteilen.

Die Niederlegung des Amtes ist der für die Bestellung zuständigen Körperschaft gegenüber zu erklären. Diese hat den Vorsitzenden zu benachrichtigen. § 4 Abs. 2 Satz 2 gilt. Die Niederlegung des Amtes des Vorsitzenden und der zwei weiteren unparteiischen Mitglieder ist den beteiligten Körperschaften gegenüber zu erklären und der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Die Erklärungen haben schriftlich zu erfolgen. Diese Bestimmungen gelten auch für die Stellvertreter.

Die Mitglieder der Schiedsämter sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen oder bei Verhinderung ihre Stellvertreter zu benachrichtigen. Dies gilt sinngemäß für die Stellvertreter.

Die von den Körperschaften bestellten Mitglieder der Schiedsämter oder ihre Stellvertreter haben Anspruch auf Erstattung ihrer baren Auslagen und eine Entschädigung für Zeitverlust nach den für die Mitglieder der Organe der bestellenden Körperschaften geltenden Grundsätzen. Der Anspruch richtet sich gegen die bestellende Körperschaft.

Die Vorsitzenden und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder der Bundesschiedsämter oder ihre Stellvertreter erhalten Reisekosten nach dem Bundesreisekostengesetz. Der Anspruch richtet sich gegen den Spitzenverband Bund der Krankenkassen.

Die Vorsitzenden und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder der Landesschiedsämter oder ihre Stellvertreter erhalten Reisekosten dem Bundesreisekostengesetz. Der Anspruch richtet sich gegen die für die Geschäftsführung der Landesschiedsämter zuständige Stelle.

Die Vorsitzenden und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder der Schiedsämter oder ihre Stellvertreter erhalten für sonstige Barauslagen und für Zeitverlust einen Pauschbetrag, dessen Höhe die beteiligten Körperschaften im Benehmen mit ihnen festsetzen. § 8 Satz 2 und § 9 Satz 2 gelten entsprechend. Die Festsetzung bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

Die Geschäfte der Landesschiedsämter werden bei den Landesverbänden der Ortskrankenkassen geführt, wenn und solange nicht die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes eine andere Stelle bestimmt hat. Die Geschäfte der Bundesschiedsämter werden bei dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen geführt. Für die Dauer eines Schiedsamtsverfahrens, das nur eine Kassenart betrifft, werden die Geschäfte bei dem betroffenen Landesverband, den Ersatzkassen oder der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See geführt; Satz 1 zweiter Halbsatz bleibt unberührt.

Die Körperschaften tragen die Kosten für die von ihnen bestellten Vertreter selbst. Die nach Abzug der Gebühren (§§ 20 bis 22) verbleibenden Kosten für den Vorsitzenden und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder sowie die sonstigen sächlichen und persönlichen Kosten der Geschäftsführung tragen die beteiligten Vereinigungen der Ärzte (Zahnärzte) und die beteiligten Verbände der Krankenkassen je zur Hälfte. Der auf jeden Verband entfallende Kostenanteil bemißt sich nach der Zahl der Versicherten der beteiligten Verbände. Sind mehrere Kassenärztliche (Kassenzahnärztliche) Vereinigungen beteiligt, so trägt jede Vereinigung die Kosten anteilmäßig.

(1) Kommt ein Vertrag über die kassenärztliche (kassenzahnärztliche) Versorgung ganz oder teilweise nicht zustande, so beginnt das Schiedsamtsverfahren mit dem bei dem Schiedsamt von einer der Vertragsparteien gestellten Antrag, eine Einigung über den Inhalt eines Vertrages herbeizuführen. Stellt keine der Vertragsparteien einen Antrag nach Satz 1, so beginnt das Schiedsamtsverfahren mit dem bei dem Schiedsamt von der zuständigen Aufsichtsbehörde mit Wirkung für die Vertragsparteien gestellten Antrag.

(2) Ist ein gekündigter Vertrag bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht durch einen neuen Vertrag ersetzt, so beginnt das Schiedsamtsverfahren mit dem auf den Ablauf der Kündigungsfrist folgenden Tag. Die Vertragspartei, die die Kündigung ausgesprochen hat, hat das Schiedsamt schriftlich unter Darstellung des Sachverhalts zu benachrichtigen.

Der Antrag auf Einleitung des schiedsamtlichen Verfahrens nach § 13 Abs. 1 ist schriftlich bei dem Vorsitzenden des Schiedsamts zu stellen. Der Antrag hat den Sachverhalt zu erläutern, ein zusammenfassendes Ergebnis der vorangegangenen Verhandlungen darzulegen sowie die Teile des Vertrages aufzuführen, über die eine Einigung nicht zustande gekommen ist.

Auf Verlangen haben die Vertragsparteien dem Schiedsamt die für die Entscheidung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

Das Schiedsamt entscheidet auf Grund mündlicher Verhandlung, zu der die Vertragsparteien zu laden sind. Es kann auch in Abwesenheit Beteiligter verhandelt werden, falls in der Ladung darauf hingewiesen ist.

(1) Das Schiedsamt ist beschlußfähig, wenn seine Mitglieder oder deren stimmberechtigte Stellvertreter anwesend sind. Die Beschlußfähigkeit ist vom Vorsitzenden festzustellen und in die Niederschrift aufzunehmen; sie gilt für die Dauer der Sitzung, wenn und solange der Vorsitzende und die anderen unparteiischen Mitglieder oder deren Stellvertreter und mehr als die Hälfte der Mitglieder oder stimmberechtigten Stellvertreter anwesend bleibt.

(2) Ist die Beschlußfähigkeit nicht gegeben, so ist eine erneute Sitzung innerhalb von 14 Kalendertagen seit der ersteinberufenen Sitzung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Auf dieser erneuten Sitzung ist die Beschlußfähigkeit gegeben, wenn der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter und mehr als die Hälfte der Mitglieder des Schiedsamtes oder deren stimmberechtigte Stellvertreter anwesend sind. Auf diese Folge ist in der Einladung zur erneuten Sitzung ausdrücklich hinzuweisen.

Sachverständige und Zeugen, die auf Beschluß des Schiedsamts hinzugezogen worden sind, erhalten eine Entschädigung oder Vergütung entsprechend dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

(1) Das Schiedsamt entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(2) Die Beratung und Beschlußfassung erfolgt in Abwesenheit der Vertreter der Vertragsparteien.

Die Entscheidung des Schiedsamts ist schriftlich zu erlassen, zu begründen und den beteiligten Vertragsparteien zuzustellen. Die Beteiligten sind hierbei über die Zulässigkeit der Klage, die einzuhaltende Frist und den Sitz des zuständigen Sozialgerichts zu belehren. Die Entscheidung des Schiedsamtes über die Vergütung der Leistungen nach § 83 und § 85 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist der zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen.

Für die Festsetzung eines Vertrages durch das Schiedsamt wird eine Gebühr in Höhe von 200 bis 600 Euro erhoben; die Gebühr setzt der Vorsitzende nach der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles fest. Wird das Schiedsamtsverfahren in anderer Weise erledigt, so wird die Mindestgebühr erhoben.

Die Gebühr wird fällig, sobald das Schiedsamt den Vertragsinhalt festgesetzt oder das Schiedsamtsverfahren sich auf andere Weise erledigt hat.

Die Gebühr ist von jeder der beteiligten Vertragsparteien zur Hälfte zu tragen. Sind auf Seiten einer Vertragspartei mehrere Körperschaften an dem Vertrag beteiligt, so haften sie gesamtschuldnerisch für den nach Satz 1 anfallenden Gebührenanteil.

Bei einer Erweiterung des Bundesschiedsamtes um Vertreter der Deutschen Krankenhausgesellschaft haben die beteiligten Körperschaften und die Deutsche Krankenhausgesellschaft die Kosten nach § 12 Satz 2 und die Gebühr nach § 20 jeweils entsprechend ihrem Stimmanteil zu tragen.

(1) Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes über Kassenarztrecht auch im Land Berlin mit der Maßgabe, daß die Vertreter der Krankenkassen in den Landesschiedsämtern bis zur Wiederaufnahme der Tätigkeit der Betriebs- und Innungskrankenkassen in Berlin von der Krankenversicherungsanstalt Berlin bestellt werden.

(2)

Diese Verordnung tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft.

Der Bundesminister für Arbeit

Jur. Bezeichnung
SchiedsAmtsO
Veröffentlicht
28.05.1957
Fundstellen
1957, 570: BGBl I
Standangaben
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 16 G v. 16.7.2015 I 1211