SchBrÜbkG

Gesetz betreffend das Internationale Übereinkommen über die Gewährung einer Entschädigung für Arbeitslosigkeit infolge von Schiffbruch

(1) ... Für die Durchführung des Übereinkommens sind die Seemannsordnung und das Handelsgesetzbuch maßgebend.

(2)

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft.

(2)

Jur. Bezeichnung
SchBrÜbkG
Veröffentlicht
24.12.1929
Fundstellen
1929, 759: RGBl II