SchaEVZG

Schadenersatzvorauszahlungsgesetz

Gesetz über eine staatliche Vorauszahlung an durch Straftaten geschädigte Bürger

Das in der Deutschen Demokratischen Republik bestehende umfassende System der Sozialleistungen garantiert den durch Straftaten geschädigten Bürgern medizinische Betreuung und materielle Sicherstellung. Bei der Geltendmachung darüber hinausgehender Schadenersatzansprüche gegen den Straftäter erhalten die Geschädigten umfassende Unterstützung durch die Organe der Rechtspflege. Ist ein Schadenersatzanspruch gegen den Straftäter nicht durchsetzbar, wird dem Geschädigten zur Vermeidung schwerwiegender Auswirkungen und zur weiteren Sicherung seiner Rechte finanzielle Hilfe gewährt. Dazu beschließt die Volkskammer folgendes Gesetz:

Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Gewährung einer staatlichen Vorauszahlung an Bürger, denen durch eine Straftat ein Schaden zugefügt wurde.

(1) Bürgern, die auf dem Staatsgebiet der Deutschen Demokratischen Republik durch eine Straftat geschädigt wurden, wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine staatliche Vorauszahlung gewährt, wenn ein rechtskräftig festgestellter Schadenersatzanspruch gegen den Schädiger nicht oder nicht in angemessener Zeit und Höhe durchgesetzt werden kann.

(2) Über die Gewährung einer staatlichen Vorauszahlung entscheidet auf Antrag des geschädigten Bürgers das Gericht.

(3) Die staatliche Vorauszahlung erfolgt durch die Staatliche Versicherung der DDR.

Dieses Gesetz gilt für Schadenersatzansprüche aus Straftaten, die nach dem 1. Januar 1985 begangen wurden.

Durchführungsbestimmungen zu diesem Gesetz erläßt der Minister der Justiz.

Dieses Gesetz tritt am 1. März 1989 in Kraft.

Der Vorsitzende des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik

Jur. Bezeichnung
SchaEVZG
Veröffentlicht
14.12.1988
Fundstellen
1988, 345: GBl DDR I
1988, Nr 29, 345: GBl DDR I