SatDSiG

Satellitendatensicherheitsgesetz

Gesetz zum Schutz vor Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland durch das Verbreiten von hochwertigen Erdfernerkundungsdaten

Teil 1

Anwendungsbereich

§ 1Anwendungsbereich
§ 2Begriffsbestimmungen
Teil 2

Betrieb eines
hochwertigen Erdfernerkundungssystems

§ 3Genehmigung
§ 4Genehmigungsvoraussetzungen
§ 5Dokumentationspflicht
§ 6Anzeigepflicht
§ 7Auskunftspflicht
§ 8Betretens- und Prüfungsrechte
§ 9Maßnahmen der zuständigen Behörde
§ 10Erwerb von Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen; Betriebsübernahme
Teil 3

Verbreiten von Daten

Kapitel 1

Allgemeine Voraussetzungen

§ 11Zulassung
§ 12Zulassungsvoraussetzungen
§ 13Anzeigepflicht
§ 14Auskunftspflicht
§ 15Betretens- und Prüfungsrechte
§ 16Maßnahmen der zuständigen Behörde
Kapitel 2

Verfahren des Verbreitens von Daten

§ 17Sensitivitätsprüfung
§ 18Dokumentationspflicht
§ 19Erlaubnis
§ 20Sammelerlaubnis
Teil 4

Vorrangige
Bedienung von Anfragen
der Bundesrepublik Deutschland

§ 21Verpflichtung des Datenanbieters
§ 22Verpflichtung des Betreibers
§ 23Vergütung
Teil 5

Durchführungsvorschriften

§ 24Zuständigkeit
§ 25Verfahren
§ 26Gebühren und Auslagen
§ 27Übermittlung von personenbezogenen Daten, Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
Teil 6

Bußgeldvorschriften,
Strafvorschriften

§ 28Ordnungswidrigkeiten
§ 29Straftaten
§ 30Auslandstaten Deutscher
§ 31Straf- und Bußgeldverfahren
Teil 7

Übergangs-
und Schlussbestimmungen

§ 32Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes
§ 33Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
§ 34Übergangsregelung
§ 35Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz gilt

1.
für den Betrieb von hochwertigen Erdfernerkundungssystemen
a)
durch deutsche Staatsangehörige, juristische Personen oder Personenvereinigungen deutschen Rechts,
b)
durch ausländische juristische Personen oder Personenvereinigungen, die ihren Verwaltungssitz im Bundesgebiet haben, oder
c)
soweit das unveränderbare Absetzen der Befehlsfolgen zur Kommandierung des Orbitalsystems vom Bundesgebiet aus erfolgt;
2.
für den Umgang mit den Daten, die von einem hochwertigen Erdfernerkundungssystem nach Nummer 1 erzeugt worden sind, bis zu deren Verbreiten
a)
durch deutsche Staatsangehörige, juristische Personen oder Personenvereinigungen deutschen Rechts,
b)
durch ausländische juristische Personen oder Personenvereinigungen, die ihren Verwaltungssitz im Bundesgebiet haben, oder
c)
soweit das Verbreiten der Daten vom Bundesgebiet aus erfolgt.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für den Betrieb hochwertiger Erdfernerkundungssysteme durch eine staatliche Stelle mit militärischen oder nachrichtendienstlichen Aufgaben, soweit die Kenntnisnahme der erzeugten Daten durch Unbefugte ausgeschlossen ist. Von der Anwendung des Gesetzes ist abzusehen, wenn der Betrieb eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union erlaubt ist und diese Rechtsvorschriften den Regelungen und Schutzinteressen dieses Gesetzes vergleichbar sind. Die zuständige Behörde kann von der Anwendung des Gesetzes absehen, soweit die Rechtsvorschriften eines Drittstaates die Voraussetzungen des Satzes 2 erfüllen und eine völkerrechtliche Vereinbarung zwischen dem Drittstaat und der Bundesrepublik Deutschland besteht, in der die Vergleichbarkeit der Regelungen und Schutzinteressen festgestellt ist.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes

1.
ist Betreiber:
wer das Erdfernerkundungssystem in eigener Verantwortung steuert;
2.
sind Daten:
Signale eines Sensors oder mehrerer Sensoren eines Orbital- oder Transportsystems und alle daraus abgeleiteten Produkte, unabhängig vom Grad ihrer Verarbeitung und der Art ihrer Speicherung oder Darstellung; Datum im Sinne des § 27 ist jede Einzelangabe;
3.
ist Datenanbieter:
wer Daten, die von einem hochwertigen Erdfernerkundungssystem erzeugt worden sind, verbreitet;
4.
ist ein hochwertiges Erdfernerkundungssystem:
ein raumgestütztes Transport- oder Orbitalsystem, einschließlich des Bodensegments, mit dem Daten über die Erde erzeugt werden, soweit dessen Sensor oder Sensoren selbst oder in Kombination mit einem oder mehreren anderen Sensoren technisch in der Lage ist, Daten mit besonders hohem Informationsgehalt im Sinne von Absatz 2 zu erzeugen;
5.
ist ein Sensor:
ein Teil eines raumgestützten Erdfernerkundungssystems, das elektromagnetische Wellen aller Spektralbereiche oder gravimetrische Felder aufzeichnet;
6.
ist Verbreiten:
das Inverkehrbringen oder das Zugänglichmachen der Daten für Dritte.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen zu erlassen, unter welchen Voraussetzungen Daten einen besonders hohen Informationsgehalt haben. Der Informationsgehalt ist dabei zu bestimmen nach

1.
der geometrischen Auflösung,
2.
der spektralen Abdeckung,
3.
der Zahl der Spektralkanäle und der spektralen Auflösung,
4.
der radiometrischen Auflösung und
5.
der zeitlichen Auflösung.
Bei Mikrowellen- oder Radarsensoren ist der Informationsgehalt auch zu bestimmen nach
1.
den Polarisationsmerkmalen und
2.
der Phasengeschichte.
Die Bestimmungen berücksichtigen die möglichen Auswirkungen, die ein Verbreiten von Daten mit besonders hohem Informationsgehalt auf die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland, das friedliche Zusammenleben der Völker und die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland hat.

(1) Der Betrieb eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems bedarf der Genehmigung.

(2) Nachträgliche Änderungen der Genehmigung sind zulässig, wenn dies erforderlich ist, um die Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen im Falle nachträglich eingetretener Tatsachen oder einer geänderten Rechtsvorschrift sicherzustellen.

(3) Anforderungen anderer Gesetze an den Betrieb eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems bleiben unberührt. Die Genehmigung wird unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt.

(4) Ist ein raumgestütztes Erdfernerkundungssystem nicht hochwertig, so hat die zuständige Behörde dies auf Antrag des Betreibers festzustellen. Entfällt nachträglich das Genehmigungserfordernis durch Änderung der Bestimmungen nach § 2 Abs. 2, so erlischt die Genehmigung.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
der Betreiber des hochwertigen Erdfernerkundungssystems die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
2.
die Befehlsfolgen zur
a)
Kommandierung des Orbital- oder Transportsystems,
b)
Steuerung des Sensors oder der Sensoren,
c)
Steuerung der Übermittlung der Daten durch das Orbital- oder Transportsystem an ein Bodensegment des Betreibers oder einer nach § 11 zugelassenen Person und
d)
Steuerung des Verbreitens der Daten unmittelbar durch das Orbital- oder Transportsystem
im Bundesgebiet hergestellt und durch ein vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik geprüftes und für geeignet erklärtes Verfahren gegen Veränderung durch Dritte geschützt werden,
3.
die Übermittlung der Daten durch das Orbital- oder Transportsystem an ein Bodensegment des Betreibers oder einer nach § 11 zugelassenen Person, die Übermittlung der Daten zwischen verschiedenen Standorten des Bodensegments des Betreibers und die Übermittlung der Daten vom Betreiber an eine nach § 11 zugelassene Person durch ein vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik geprüftes und für geeignet erklärtes Verfahren gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt sind, und
4.
der Betreiber technische und organisatorische Maßnahmen getroffen hat, die verhindern, dass Unbefugte Zugang zu den Anlagen der Kommandierung des hochwertigen Erdfernerkundungssystems sowie zu den Anlagen zum Empfang, zur Verarbeitung und zur Speicherung der Daten oder Zutritt zu den dafür genutzten Betriebsräumen haben.

(2) Der Betreiber hat Personen, welche Zugang zu den Anlagen der Kommandierung eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems oder zu den Anlagen zum Empfang, zur Verarbeitung und zur Speicherung der Daten solcher Systeme haben, durch die zuständige Behörde einer einfachen Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz unterziehen zu lassen.

(1) Der Betreiber eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems ist verpflichtet,

1.
die Befehlsfolgen zur Kommandierung des Orbital- oder Transportsystems,
2.
die Befehlsfolgen zur Steuerung des Sensors oder der Sensoren,
3.
Angaben zu Verschlüsselungsverfahren, verwendeten Schlüsseln und Schlüsselmanagement und
4.
den Zeitpunkt und den Weg der Befehlsfolgen
aufzuzeichnen.

(2) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind mindestens fünf Jahre nach Ausführung der jeweiligen Befehlsfolge aufzubewahren und zur Einsichtnahme durch die zuständige Behörde bereitzuhalten.

(1) Der Betreiber eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems hat der zuständigen Behörde

1.
Änderungen von Tatsachen, die er zur Eintragung in das Handels- oder Vereinsregister anzumelden hat, und
a)
soweit der Betreiber in der Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft tätig ist, Änderungen des Gesellschaftsvertrages oder
b)
soweit der Betreiber in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung tätig ist, Änderungen in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung,
2.
tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass ein Dritter die Befehlsfolgen zur Kommandierung des Orbital- oder Transportsystems, zur Steuerung des Sensors oder der Sensoren oder zur Steuerung der Übermittlung der Daten vom Orbital- oder Transportsystem absetzt oder abzusetzen versucht, sowie
3.
Änderungen der nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 getroffenen Maßnahmen
unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(2) Der Betreiber eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems hat der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen, an welche nach § 11 zugelassenen Personen er Daten übermittelt.

(1) Der Betreiber eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems hat der zuständigen Behörde auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich ist.

(2) Auskunftspflichtige Personen können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

Die Beauftragten der zuständigen Behörde sind befugt, zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten die Betriebs- und Geschäftsräume des Betreibers eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems zu betreten und die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Prüfungen vorzunehmen; die §§ 196, 197 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2, §§ 198, 199 Abs. 2 und §§ 200 bis 202 der Abgabenordnung gelten entsprechend.

(1) Die zuständige Behörde kann gegenüber dem Betreiber eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems im Einzelfall diejenigen Maßnahmen anordnen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Pflichten erforderlich sind.

(2) Die zuständige Behörde kann insbesondere

1.
vorübergehend die Übermittlung von Daten an ein Bodensegment oder an eine nach § 11 zugelassene Person untersagen oder
2.
anordnen, den Betrieb ganz oder teilweise auf einen geeigneten Sonderbeauftragten zu übertragen.

(3) Die durch die Bestellung des Sonderbeauftragten entstehenden Kosten einschließlich der diesem zu gewährenden Vergütung trägt der Betreiber des hochwertigen Erdfernerkundungssystems. Die zuständige Behörde setzt die Höhe der Vergütung fest.

(1) Der Erwerb eines Unternehmens, das ein hochwertiges Erdfernerkundungssystem betreibt, oder der Erwerb einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einem solchen Unternehmen durch

1.
ausländische Staatsangehörige, juristische Personen oder Personenvereinigungen ausländischen Rechts oder
2.
juristische Personen oder Personenvereinigungen deutschen Rechts, an denen ausländische Staatsangehörige, juristische Personen oder Personenvereinigungen ausländischen Rechts mindestens 25 Prozent der Stimmrechte halten,
ist vom Erwerber der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden. Dies gilt nicht, wenn der unmittelbare oder mittelbare Stimmrechtsanteil des Erwerbers an dem betreffenden Unternehmen nach dem Erwerb der Beteiligung 25 Prozent nicht erreicht. Bei der Berechnung des Stimmrechtsanteils des Erwerbers sind diesem die Anteile anderer Unternehmen an dem zu erwerbenden Unternehmen zuzurechnen, wenn der Erwerber mindestens 25 Prozent oder mehr der Stimmrechte an dem anderen Unternehmen hält. Die zuständige Behörde kann den Erwerb innerhalb eines Monats nach Eingang der vollständigen Unterlagen über den Erwerb untersagen, soweit dies erforderlich ist, um die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten.

(2) Die vollständige oder teilweise Übernahme des Betriebs eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems oder von Teilen eines solchen bedarf der Erlaubnis, wenn durch die Übernahme die Genehmigungspflicht nach § 3 Abs. 1 entfällt. Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis ist vom Übernehmenden zu stellen. Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn der weitere Betrieb des hochwertigen Erdfernerkundungssystems oder von Teilen des hochwertigen Erdfernerkundungssystems die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland nicht gefährdet.

(1) Ein Datenanbieter, der Daten verbreiten will, bedarf der Zulassung.

(2) Nachträgliche Änderungen der Zulassung sind zulässig, wenn dies erforderlich ist, um die Einhaltung der Zulassungsvoraussetzungen im Falle nachträglich eingetretener Tatsachen oder einer geänderten Rechtsvorschrift sicherzustellen.

(1) Die Zulassung ist zu erteilen, wenn

1.
der Datenanbieter die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
2.
der Datenanbieter technische und organisatorische Maßnahmen getroffen hat, die verhindern, dass Unbefugte Zugang zu den Anlagen zum Empfang, zur Verarbeitung und zur Speicherung von Daten eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems oder Zutritt zu den dafür genutzten Betriebsräumen haben,
3.
die Übermittlung der Daten zwischen verschiedenen Standorten des Bodensegments des Datenanbieters und die Übermittlung der Daten an einen anderen Datenanbieter durch ein vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik geprüftes und für geeignet erklärtes Verfahren gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt sind und
4.
das sichere Verbreiten der von einem hochwertigen Erdfernerkundungssystem erzeugten Daten nach dem Stand der Technik gewährleistet ist.

(2) Der Datenanbieter hat Personen, welche Zugang zu den Anlagen zum Empfang, zur Verarbeitung und zur Speicherung von Daten eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems haben, durch die zuständige Behörde einer einfachen Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz unterziehen zu lassen.

Der Datenanbieter hat der zuständigen Behörde

1.
Änderungen von Tatsachen, die er zur Eintragung in das Handels- oder Vereinsregister anzumelden hat, und
a)
soweit der Datenanbieter in der Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft tätig ist, Änderungen des Gesellschaftsvertrages oder
b)
soweit der Datenanbieter in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung tätig ist, Änderungen in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung,
2.
Änderungen der nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 getroffenen Maßnahmen sowie
3.
tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Sicherung der Daten, die mit einem hochwertigen Erdfernerkundungssystem erzeugt worden sind, nicht aufrechterhalten wird,
unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(1) Der Datenanbieter hat der zuständigen Behörde auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich ist.

(2) Der Datenanbieter kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

Die Beauftragten der zuständigen Behörde sind befugt, zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten die Betriebs- und Geschäftsräume des Datenanbieters zu betreten und die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Prüfungen durchzuführen; die §§ 196, 197 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2, §§ 198, 199 Abs. 2 und §§ 200 bis 202 der Abgabenordnung gelten entsprechend.

Die zuständige Behörde kann gegenüber dem Datenanbieter im Einzelfall diejenigen Maßnahmen anordnen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Pflichten erforderlich sind. Sie kann insbesondere

1.
verlangen, das Verbreiten der Daten dem Stand der Technik anzupassen, oder
2.
vorübergehend das Verbreiten von Daten untersagen.

(1) Der Datenanbieter, der eine Anfrage auf Verbreiten von Daten eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems bedienen will, hat die Anfrage nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 auf ihre Sensitivität zu prüfen.

(2) Eine Anfrage ist sensitiv, wenn

1.
der durch den verwendeten Sensorbetriebsmodus und durch die verwendete Verarbeitung erzielte Informationsgehalt der Daten,
2.
das mit den Daten dargestellte Zielgebiet,
3.
der Zeitpunkt der Erzeugung der Daten und der Zeitraum zwischen der Erzeugung der Daten und der Bedienung der Anfrage und
4.
die Bodensegmente, an welche die Daten übermittelt werden sollen,
in ihrer Zusammenschau die Möglichkeit eines Schadenseintritts für die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland, das friedliche Zusammenleben der Völker oder die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland ergeben. Die Zusammenschau nach Satz 1 erfolgt in Ansehung der Person des Anfragenden und soll die Personen berücksichtigen, die bestimmungsgemäß mit den Daten in Kontakt kommen, einschließlich deren gewöhnlichen Aufenthaltsortes. Der Datenanbieter hat dazu die Identität des Anfragenden in geeigneter Weise zu prüfen und die Nennung der Personen einschließlich deren gewöhnlichen Aufenthaltsortes zu verlangen, die bestimmungsgemäß mit den Daten in Kontakt kommen.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung, dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen zu erlassen, unter welchen Voraussetzungen nach Absatz 2 die Möglichkeit eines Schadenseintritts für die genannten Schutzgüter gegeben ist. Dabei berücksichtigt es regelmäßig zu aktualisierende Feststellungen der Sicherheitsanforderungen der betroffenen Behörden, die Verpflichtungen und Vereinbarungen der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, den Parteien des Nordatlantikvertrages vom 4. April 1949 (BGBl. 1955 II S. 289) in der Fassung des Protokolls vom 17. Oktober 1951 (BGBl. 1955 II S. 293) und gegenüber Australien, Japan, Neuseeland und der Schweiz, den Stand der Technik in Bezug auf die Erzeugung von Daten mit besonders hohem Informationsgehalt, die bestehenden Regelungen, unter denen der Anfragende die Daten weiter übermitteln könnte, und die Verfügbarkeit von vergleichbaren Daten auf internationalen Märkten. In der Rechtsverordnung ist festzulegen, nach welchem Verfahren die Zusammenschau nach Absatz 2 Satz 1 und 2 erfolgt. Die Rechtsverordnung darf dem Datenanbieter keinen eigenen Einschätzungsspielraum belassen, ob eine Anfrage sensitiv ist. Auf bevorstehende Änderungen der Rechtsverordnung kann der Datenanbieter hingewiesen werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Auswärtigen Amt die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates ganz oder teilweise auf das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übertragen.

(1) Der Datenanbieter ist verpflichtet, alle Anfragen auf Verbreiten von Daten eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems aufzuzeichnen. Dies umfasst

1.
die Anfrage einschließlich der Personen, die bestimmungsgemäß mit den Daten in Kontakt kommen, und deren gewöhnlichen Aufenthaltsortes,
2.
die Prüfung der Identität des Anfragenden,
3.
das Verfahren und das Ergebnis der Prüfung auf Sensitivität der Anfrage nach § 17 Abs. 1 in Verbindung mit den Bestimmungen einer Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 3,
4.
den Auftrag gegenüber dem Betreiber des hochwertigen Erdfernerkundungssystems auf Erzeugung der Daten,
5.
die Empfangsprotokolle von Bodensegmenten,
6.
die Angaben zu Verschlüsselungsverfahren, verwendeten Schlüsseln und Schlüsselmanagement,
7.
die Protokolle der Verarbeitungsketten des Bodensegments,
8.
die Metadaten der Daten, insbesondere das Zielgebiet, den Zeitpunkt der Erzeugung der Daten, den Sensorbetriebsmodus und die Parameter der Verarbeitung der Daten,
9.
die Transferprotokolle oder Lieferscheine einschließlich Auslieferungsbestätigungen in Bezug auf die Bedienung der Anfrage und
10.
die Rechnungen.
Die Sätze 1 und 2 Nr. 4 bis 10 gelten entsprechend, wenn Daten ohne Anfrage verbreitet werden. Wird eine Anfrage auf Verbreiten von Daten eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems aus einem Archiv ausgeführt, so ist für die Protokollierung und Dokumentation nach Satz 2 Nr. 4 und 5 ein Verweis auf eine anderweitige Protokollierung und Dokumentation ausreichend.

(2) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind mindestens fünf Jahre nach Erzeugung der jeweiligen Daten aufzubewahren und zur Einsichtnahme durch die zuständige Behörde bereitzuhalten.

(3) Der Datenanbieter ist verpflichtet, gleichartige Protokolle und Dokumentationen fremder Bodensegmente bereitzuhalten, die er bei der Bedienung der Anfrage auf Verbreiten von Daten eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems einsetzt. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Der Datenanbieter hat dem Anfragenden die Aufbewahrung der Daten und die Möglichkeit der behördlichen Einsichtnahme mitzuteilen.

(1) Will ein Datenanbieter eine sensitive Anfrage bedienen, bedarf er der Erlaubnis. Dies gilt auch, wenn er Daten eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems ohne Anfrage verbreiten will.

(2) Die Erlaubnis nach Absatz 1 ist zu erteilen, wenn das Verbreiten der Daten im Einzelfall die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland nicht gefährdet, das friedliche Zusammenleben der Völker nicht und die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland nicht erheblich stört.

(3) Die zuständige Behörde soll über den Antrag auf Erlaubnis spätestens einen Monat nach Eingang entscheiden.

(4) Die Erlaubnis wird unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt.

Die zuständige Behörde kann eine Sammelerlaubnis erteilen, wenn ein Datenanbieter

1.
Darstellungen von Daten mit stark vermindertem Informationsgehalt oder Metadaten für jedermann zugänglich machen oder
2.
sensitive Anfragen, die in gleichartiger Weise von derselben Person für eine unbestimmte Anzahl von Daten eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems angefragt werden, bedienen will.
Die Sammelerlaubnis ergeht unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 und darf nur unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden. Eine Sammelerlaubnis nach Satz 1 Nr. 1 hat zu bestimmen, welchen Informationsgehalt die Daten höchstens haben dürfen. Eine Sammelerlaubnis nach Satz 1 Nr. 2 darf nur für eine bestimmte Frist erteilt werden, die drei Jahre nicht überschreiten soll.

In folgenden Fällen ist der Datenanbieter verpflichtet, Anfragen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundeskanzleramt, auf Verbreiten von Daten gegenüber jeder anderen Anfrage vorrangig zu bedienen:

1.
im Bündnisfall gemäß Artikel 5 des Nordatlantikvertrages vom 4. April 1949 (BGBl. 1955 II S. 289) in der Fassung des Protokolls vom 17. Oktober 1951 (BGBl. 1955 II S. 293),
2.
im Verteidigungsfall gemäß Artikel 115 Buchstabe a bis l des Grundgesetzes,
3.
wenn die Voraussetzungen des inneren Notstandes gemäß Artikel 91 des Grundgesetzes vorliegen,
4.
im Spannungsfall gemäß Artikel 80a des Grundgesetzes oder
5.
wenn im Ausland eingesetzte militärische oder zivile Kräfte der Bundesrepublik Deutschland oder an den deutschen Auslandsvertretungen tätige Beschäftigte des auswärtigen Dienstes, die einer konkreten Beeinträchtigung der äußeren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland entgegenwirken, gegenwärtig gefährdet sind.

Der Betreiber eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems ist verpflichtet, in den Fällen des § 21 Aufträge zur Erzeugung von Daten für die Bundesrepublik Deutschland gegenüber jedem anderen Auftrag zur Erzeugung von Daten vorrangig zu behandeln. Unbeschadet des Satzes 1 soll die Erdfernerkundungsanfrage der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundeskanzleramt, bei einem Datenanbieter erfolgen. Erfolgt diese dennoch bei dem Betreiber eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems, bedarf dieser zum Verbreiten dieser Daten keiner Zulassung nach § 11.

(1) Unbeschadet der Verpflichtungen aus diesem Teil kann für die Erzeugung der Daten nach § 22 sowie für die Bedienung der Anfrage nach § 21 eine Vergütung verlangt werden. Die Vergütung soll dem jeweiligen durchschnittlichen Marktpreis entsprechen.

(2) Weitergehende Ansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland sind ausgeschlossen.

(1) Zuständige Behörde nach diesem Gesetz ist vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.

(2) Zuständig für die Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung nach § 4 Abs. 2 und § 12 Abs. 2 ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.

(3) Eine Meldung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 erfolgt an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ist im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Verteidigung zuständig für eine Untersagung des Erwerbs von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen nach § 10 Abs. 1 Satz 4.

(1) Eine Genehmigung nach § 3 Abs. 1, eine Zulassung nach § 11 Abs. 1 und eine Erlaubnis nach § 10 Abs. 2 Satz 1 setzen jeweils einen schriftlichen Antrag voraus. Eine Meldung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 hat schriftlich zu erfolgen. Eine Erlaubnis nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie nach § 20 Satz 1 setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Einem Antrag oder einer Meldung sind die zur Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen notwendigen Unterlagen beizufügen.

(2) Zur Feststellung der Eignung eines Verfahrens nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 sowie § 12 Abs. 1 Nr. 3 ist das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik frühzeitig zu beteiligen. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik stellt dem Antragsteller Unterlagen zum Umfang und Ablauf der Prüfung zur Verfügung.

(3) Verwaltungsakte nach diesem Gesetz sind schriftlich oder elektronisch zu erlassen.

Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz erhebt die zuständige Behörde Gebühren und Auslagen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, die Gebührentatbestände, die Gebührenhöhe und die zu erstattenden Auslagen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass die mit der Leistung verbundenen Kosten gedeckt sind. Die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder sonstige Nutzen der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung für den Begünstigten werden angemessen berücksichtigt.

(1) Die zuständige Behörde kann personenbezogene Daten, die ihr bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz bekannt geworden sind, an andere Behörden übermitteln, soweit die Kenntnis der personenbezogenen Daten aus ihrer Sicht erforderlich ist

1.
zur Abwehr einer Gefahr für die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland oder zur Verhinderung einer Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker oder einer erheblichen Störung der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland oder
2.
zur Verhütung oder zur Verfolgung von Straftaten.
Eine Übermittlung nach Satz 1 Nr. 2 ist nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die zukünftige Begehung oder das Vorliegen von Straftaten bestehen. Darüber hinaus kann die zuständige Behörde diese personenbezogenen Daten an den Bundesnachrichtendienst übermitteln, wenn die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 des BND-Gesetzes erfüllt sind. Der Dritte, an den die personenbezogenen Daten übermittelt werden, darf diese nur für den Zweck verwenden, zu dessen Erfüllung sie übermittelt werden.

(2) In Strafverfahren wegen eines Verstoßes gegen dieses Gesetz dürfen Gerichte und Staatsanwaltschaften obersten Bundesbehörden personenbezogene Daten übermitteln, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland oder zur Verhinderung einer Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker oder einer erheblichen Störung der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erforderlich ist. Die nach Satz 1 erlangten personenbezogenen Daten dürfen nur zu den dort genannten Zwecken verwendet werden. Der Dritte, an den die personenbezogenen Daten übermittelt werden, darf diese an eine nicht in Satz 1 genannte öffentliche Stelle zudem nur weiter übermitteln, wenn das Interesse an der Verwendung der übermittelten personenbezogenen Daten das Interesse des Betroffenen an der Geheimhaltung erheblich überwiegt und der Untersuchungszweck des Strafverfahrens nicht gefährdet werden kann.

(3) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stehen personenbezogenen Daten gleich.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
ohne Genehmigung nach § 3 Abs. 1 ein hochwertiges Erdfernerkundungssystem betreibt,
2.
entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 4 zuwiderhandelt,
3.
ohne Erlaubnis
a)
nach § 10 Abs. 2 Satz 1 den Betrieb eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems oder von Teilen eines solchen übernimmt,
b)
nach § 19 Abs. 1 Satz 1 eine sensitive Anfrage bedient oder
c)
nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Daten ohne Anfrage verbreitet,
4.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Abs. 1, 2 oder § 16 zuwiderhandelt,
5.
ohne Zulassung nach § 11 Abs. 1 Daten verbreitet,
6.
entgegen § 17 Abs. 1 in Verbindung mit den Bestimmungen einer Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 3 eine Anfrage auf Verbreiten von Daten eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise auf dessen Sensitivität prüft,
7.
entgegen § 5 Abs. 1 oder § 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig fertigt oder diese Aufzeichnungen nach § 5 Abs. 2 oder § 18 Abs. 2 nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder
8.
entgegen § 18 Abs. 3 Satz 1 keine dort genannten Protokolle und Dokumentationen bereithält.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
entgegen § 6 Abs. 1 oder § 13 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder
2.
entgegen § 7 Abs. 1 oder § 14 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 5 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 bis 8 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße von bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 28 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht, die geeignet ist,

1.
die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland,
2.
das friedliche Zusammenleben der Völker oder
3.
die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich
zu gefährden.

(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 29 gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, auch im Ausland, wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist.

(1) Soweit für Straftaten nach § 29 das Amtsgericht sachlich zuständig ist, ist örtlich zuständig das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Landgericht seinen Sitz hat.

(2) Im Strafverfahren gelten § 49 Abs. 2, § 63 Abs. 2 und 3 Satz 1 sowie § 76 Abs. 1 und 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten über die Beteiligung der Verwaltungsbehörden im Verfahren der Staatsanwaltschaft und im gerichtlichen Verfahren entsprechend.

(1) Der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Betrieb eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems gilt bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Genehmigungsantrag als genehmigt, wenn dieser Antrag innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt wird.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Zulassung als Datenanbieter. Die Pflichten des Datenanbieters nach § 17 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 gelten bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 3 als erfüllt.

(1) § 2 Abs. 2, § 17 Abs. 3 und § 26 Satz 2 bis 4 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Dezember 2007 in Kraft.

Jur. Bezeichnung
SatDSiG
Pub. Bezeichnung
SatDSiG
Veröffentlicht
23.11.2007
Fundstellen
2007, 2590: BGBl I
Standangaben
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 6 G v. 23.12.2016 I 3346