SachvPrüfV

Sachverständigenprüfverordnung

Verordnung über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts von Versicherungsunternehmen, auf die § 341k des Handelsgesetzbuches nicht anzuwenden ist, durch einen unabhängigen Sachverständigen

Auf Grund des § 55a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2) und in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 55a Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes auf das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen vom 10. Juli 1986 (BGBl. I S.1094), von denen § 55a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 durch Artikel 1 Abs. 2 Nr. 24 Buchstabe c des Gesetzes vom 21.Dezember 2000 (BGBl. I S. 1857) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der Länder und nach Anhörung des Versicherungsbeirates:

Abschnitt 1
  Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich, Prüfungszeitraum
§ 2 Gegenstand und Umfang der Prüfung
§ 3 Unabhängiger Sachverständiger
Abschnitt 2
  Prüfungsbericht
§ 4 Allgemeiner Teil des Prüfungsberichtes
§ 5 Besonderer Teil des Prüfungsberichtes
§ 6 Prüfungsvermerk
§ 7 Einreichung bei der Aufsichtsbehörde
Abschnitt 3
  Schlussvorschriften
§ 8 Übergangsvorschriften
§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Versicherungsunternehmen, die der Bundesaufsicht unterliegen und auf die § 341k des Handelsgesetzbuches nicht anzuwenden ist (§ 61 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen), haben ihren Jahresabschluss und ihren Lagebericht durch einen unabhängigen Sachverständigen nach den Vorschriften dieser Verordnung prüfen zu lassen. Dies gilt nicht für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die nach § 157a des Versicherungsaufsichtsgesetzes von der laufenden Aufsicht freigestellt sind.

(2) Die Prüfung ist mindestens zum Abschluss eines jeden dritten Geschäftsjahres, auf Verlangen der Aufsichtsbehörde auch in kürzeren Abständen, durchzuführen. Die Prüfung ist zu den Stichtagen vorzunehmen, zu denen ein versicherungsmathematisches Gutachten nach § 22 der Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen zu erstellen ist.

(3) Soweit ein Versicherungsunternehmen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 mindestens zum Abschluss jedes dritten Geschäftsjahres freiwillig seinen Jahresabschluss und seinen Lagebericht unter Beachtung der Vorschriften des §341k des Handelsgesetzbuches in Verbindung mit dem Dritten Unterabschnitt des Zweiten Abschnitts des Handelsgesetzbuches und der Verordnung über den Inhalt der Prüfungsberichte zu den Jahresabschlüssen von Versicherungsunternehmen prüfen lässt, entfällt eine Sachverständigenprüfung nach der vorliegenden Verordnung. Für die Vorlage dieses Prüfungsberichtes gilt § 7 entsprechend. Die Befugnis der Aufsichtsbehörde nach Absatz 2 Satz 1, eine Prüfung nach den Vorschriften dieser Verordnung auch in kürzeren Abständen zu verlangen, bleibt unberührt.

(1) In die Prüfung des Jahresabschlusses ist die Buchführung einzubeziehen. Die Prüfung des Jahresabschlusses hat sich darauf zu erstrecken, ob die gesetzlichen Vorschriften und sie ergänzende Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung beachtet worden sind. Der Jahresabschluss ist darauf zu prüfen, ob er unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt.

(2) Der Lagebericht ist darauf zu prüfen, ob er mit dem Jahresabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen des Sachverständigen in Einklang steht und ob er insgesamt eine zutreffende Vorstellung von der Lage des Versicherungsunternehmens vermittelt.

(3) Die Prüfung hat sich auf die Geschäftsjahre zu beziehen, die seit dem Geschäftsjahr vergangen sind, zu dessen Abschluss zuletzt eine Prüfung vorgenommen wurde.

(1) Sachverständiger kann jede natürliche Person sein, die über die zur Durchführung der Prüfung erforderlichen rechtlichen, kaufmännischen und versicherungsmathematischen Kenntnisse verfügt. Eine juristische Person kann Sachverständiger sein, wenn von deren gesetzlichen Vertretern mindestens eine natürliche Person die nach Satz 1 erforderlichen Kenntnisse hat. In diesem Fall ist der Prüfungsvermerk nach § 6 von dieser natürlichen Person abzugeben und zu unterzeichnen.

(2) Der Sachverständige muss in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht unabhängig von dem zu prüfenden Versicherungsunternehmen sein. Die Unabhängigkeit ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn der Sachverständige ein Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrates oder eines vergleichbaren Organs oder ein Angestellter des zu prüfenden Versicherungsunternehmens oder eines mit dem zu prüfenden Versicherungsunternehmen verbundenen Unternehmens im Sinne von § 15 des Aktiengesetzes ist. Wird als Sachverständiger eine juristische Person bestellt, ist die Unabhängigkeit insbesondere dann nicht gegeben, wenn die juristische Person ein mit dem zu prüfenden Versicherungsunternehmen verbundenes Unternehmen im Sinne von § 15 des Aktiengesetzes ist.

(3) Fehlen einem Sachverständigen teilweise die zur Prüfung erforderlichen Kenntnisse, so hat er einen auf diesem Gebiet Fachkundigen zur Prüfung hinzuzuziehen. Für diesen gelten insoweit Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 2 entsprechend.

(4) Die Bestellung und die Abberufung des Sachverständigen erfolgt durch die oberste Vertretung des Versicherungsunternehmens. Sofern das Versicherungsunternehmen über einen Aufsichtsrat verfügt, wird der Sachverständige von diesem bestellt und abberufen.

(1) Der Sachverständige hat über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu berichten. In dem allgemeinen Teil des Prüfungsberichtes ist im Rahmen der Darstellung der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen des Versicherungsunternehmens insbesondere zu berichten über

1.
die Kapital- und die Gesellschaftsverhältnisse sowie ihre Änderungen,
2.
die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen oder Mitglieds- und Trägerunternehmen und - soweit wesentlich - auch zu anderen Unternehmen,
3.
Art und Umfang des aktiven und des passiven Rückversicherungsgeschäftes unter Angabe wesentlicher Änderungen der Rückversicherungsverträge,
4.
Grundsätze und Organisation der Kapitalanlage und die Liquiditätslage,
5.
den Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten und strukturierten Produkten sowie anderen Finanzinnovationen und
6.
die Ausgestaltung einer Innenrevision.

(2) Ferner ist einzugehen auf die personellen und organisatorischen Verhältnisse des Versicherungsunternehmens, insbesondere Personalbestand, Betriebseinrichtung und die Organisation des Rechnungswesens.

(3) In dem Prüfungsbericht ist die Ertragslage im Berichtszeitraum unter Vergleich mit derjenigen im vorausgegangenen Berichtszeitraum unter besonderer Beurteilung der Entwicklung der Beitragseinnahmen, der Aufwendungen für Versicherungsfälle, der Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb und der Erträge aus und Aufwendungen für Kapitalanlagen darzustellen.

(4) Hat der Sachverständige einen Fachkundigen zur Prüfung hinzugezogen, so hat er diesen in dem Bericht namentlich zu nennen.

(1) Die einzelnen Posten der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung sind zu erläutern. Die Erläuterung hat auch die Entwicklung der wesentlichen Posten und Unterposten der Bilanz zu enthalten. Die jeweiligen Bewertungsmethoden und deren Veränderungen im Prüfungszeitraum sind darzustellen. Soweit im Anhang zu dem Jahresabschluss Zeitwerte der Kapitalanlagen angegeben werden, ist auf die Bewertungsreserven in den Kapitalanlagen je Bilanzposten hinzuweisen.

(2) Der Prüfungsbericht hat insbesondere zu enthalten:

1.
Bei allen versicherungstechnischen Rückstellungen sind jeweils die Berechnungs- und Bewertungsmethoden und deren Veränderungen im Prüfungszeitraum darzustellen. Die Einhaltung der handels- und der aufsichtsrechtlichen Vorschriften über die bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zu verwendenden Rechnungsgrundlagen einschließlich des dafür anzusetzenden Rechnungszinsfußes ist zu bestätigen. Bei Feststellungen, die von denen des Verantwortlichen Aktuars abweichen, ist dies zu vermerken. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Pensions- und Sterbekassen, für die ein versicherungsmathematisches Gutachten im Sinne von § 22 der Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen erstellt und der Aufsichtsbehörde eingereicht wird.
2.
Zu den Berechnungs- und Bewertungsmethoden der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle gemäß § 341g des Handelsgesetzbuches in Verbindung mit § 26 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen und der Rückstellung für drohende Verluste aus dem Versicherungsgeschäft gemäß § 341e Abs. 2 Nr. 3 des Handelsgesetzbuches in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen ist, insbesondere im Hinblick auf deren Angemessenheit, Stellung zu nehmen.
3.
Für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft sind in der Schaden- und Unfallversicherung die Methoden zur Ermittlung der Rückstellungen für die bis zum Bilanzstichtag eingetretenen und gemeldeten Versicherungsfälle sowie für Spätschäden und für Schadenregulierungsaufwendungen für alle in § 51 Abs. 4 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen genannten Versicherungszweiggruppen, Versicherungszweige und -arten darzustellen und zu beurteilen. Bei der Beurteilung der Berechnungs- und Bewertungsmethoden der Rückstellungen ist die Abwicklung der Ursprungsschadenrückstellung und gegebenenfalls der Rückstellungen nach Zeichnungsjahren, insbesondere im Hinblick auf deren Angemessenheit, zu berücksichtigen. Ferner ist darüber zu berichten, ob für die Schwankungsrückstellung und ähnliche Rückstellungen die in § 341h des Handelsgesetzbuches, §§ 29 und 30 sowie der Anlage zu § 29 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen ergangenen Bestimmungen über die Bildung, Höhe, Zuführung, Entnahme und Auflösung beachtet worden sind.
4.
Nummer 3 ist in der Lebensversicherung insbesondere bezüglich der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle in der Berufsunfähigkeits- und Pflegerentenversicherung und in der Krankenversicherung bezüglich angewandter Pauschalmethoden sowie der Abwicklung der Rückstellung entsprechend anzuwenden.
5.
Bei Pensions- und Sterbekassen sowie bei Krankenversicherungsunternehmen ist zusätzlich auf die Bilanzstruktur im Vergleich zum letzten Abschlussstichtag, zu dem eine Berechnung der Deckungsrückstellung vorgenommen wurde, einzugehen. Hierbei sind wesentliche Änderungen zu erläutern.

(1) Bestehen nach dem abschließenden Ergebnis der Prüfung keine Einwendungen, so hat der Sachverständige folgenden Prüfungsvermerk zu erteilen:

"Der Jahresabschluss vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen des Unternehmens entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage. Der Lagebericht vermittelt eine zutreffende Vorstellung von der Lage des Unternehmens."

(2) Bestehen Einwendungen, so hat der Sachverständige den Prüfungsvermerk einzuschränken oder zu versagen. § 321 Abs. 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuches ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen von Satz 2 hat der Sachverständige die Aufsichtsbehörde unverzüglich zu unterrichten.

(3) Der Sachverständige hat den Prüfungsvermerk im Prüfungsbericht mit Angabe von Ort und Tag zu unterzeichnen.

Der Vorstand hat den Bericht des Sachverständigen unverzüglich nach Erhalt, spätestens acht Monate nach Schluss des letzten Geschäftsjahres im Prüfungszeitraum, in doppelter Ausfertigung der Aufsichtsbehörde einzureichen.

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind erstmals auf das nach dem 31. Dezember 2001 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.

(2) § 1 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass sich die erstmalige Prüfung des Jahresabschlusses nach den Vorschriften dieser Verordnung auf einen Zeitraum von längstens drei Geschäftsjahren zu beziehen hat.

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Jur. Bezeichnung
SachvPrüfV
Pub. Bezeichnung
SachvPrüfV
Veröffentlicht
19.04.2002
Fundstellen
2002, 1456 (1573): BGBl I