RHiGRCAbkBek

Bekanntmachung über das deutsch-griechische Abkommen über die gegenseitige Rechtshilfe in Angelegenheiten des bürgerlichen und Handels-Rechts

(1) ...

(2) ... Das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 29 Abs. 3 am 17. Juli 1939 in Kraft.

(3) Zur Ausführung des Abkommens ist die Verordnung vom 31. Mai 1939 zur Ausführung des deutsch-griechischen Abkommens über die gegenseitige Rechtshilfe in Angelegenheiten des bürgerlichen und Handels-Rechts (Reichsgesetzbl. II S. 847) erlassen worden.

Der Reichsminister des Auswärtigen
Der Reichsminister der Justiz

Jur. Bezeichnung
RHiGRCAbkBek
Veröffentlicht
28.06.1939
Fundstellen
1939, 848: RGBl II