RHiErsDPAZustV

Verordnung über die Zuständigkeit des Deutschen Patentamts für die Übermittlung von Rechtshilfeersuchen des Europäischen Patentamts

Auf Grund des Artikels II § 11 des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen vom 21. Juni 1976 (BGBl. II S. 649) wird verordnet:

Das Deutsche Patentamt in München wird als zentrale Behörde für die Entgegennahme und Weiterleitung der vom Europäischen Patentamt ausgehenden Rechtshilfeersuchen bestimmt.

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel XI § 2 des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen auch im Land Berlin.

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesminister der Justiz

Jur. Bezeichnung
RHiErsDPAZustV
Veröffentlicht
22.06.1979
Fundstellen
1979, 742: BGBl II