ReNoPatAusb-FachEigV
Verordnung über die fachliche Eignung für die Berufsausbildung der
Fachangestellten in Rechtsanwalt- und Patentanwaltschaft, Notariat und bei
Rechtsbeiständen
Auf Grund des § 30 Abs. 4 Nr. 3 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) verordnet das Bundesministerium der Justiz nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt für den Ausbildungsberuf
- 1.
- Rechtsanwaltsfachangestellter/Rechtsanwaltsfachangestellte, wer zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist oder als Rechtsbeistand Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ist,
- 2.
- Notarfachangestellter/Notarfachangestellte, wer als Notarin oder als Notar bestellt ist,
- 3.
- Rechtsanwalts- und Notarfachangestellter/Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte, wer zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und als Notarin oder als Notar bestellt ist,
- 4.
- Patentanwaltsfachangestellter/Patentanwaltsfachangestellte, wer zur Patentanwaltschaft zugelassen ist.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2005 in Kraft.
Details
- Veröffentlicht
- 21.07.2005
- Jur. Abkürzung
- ReNoPatAusb-FachEigV
- Pub. Abkürzung
- ReNoPatAusb-FachEigV
- Langtitel
- Verordnung über die fachliche Eignung für die Berufsausbildung der Fachangestellten in Rechtsanwalt- und Patentanwaltschaft, Notariat und bei Rechtsbeiständen
- Fundstellen
- 2005, 2196: BGBl I