RennwLottGZuStV

Rennwett- und Lotteriegesetz-Zuständigkeitsverordnung

Verordnung über die örtliche Zuständigkeit zum Vollzug des Rennwett- und Lotteriegesetzes

Für die Besteuerung von Sportwetten, für die sich keine örtliche Zuständigkeit im Inland ergibt, ist das Finanzamt Frankfurt am Main III örtlich zuständig.

Für die Zerlegung des Gesamtaufkommens der Steuer nach § 17 Absatz 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 und 4 des Gesetzes vom 29. Juni 2012 (BGBl. I S. 1424) geändert worden ist, ist die Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg zuständig.

Jur. Bezeichnung
RennwLottGZuStV
Pub. Bezeichnung
RennwLottGZuStV
Veröffentlicht
11.12.2012
Fundstellen
2012, 2637: BGBl I
Standangaben
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 24.9.2013 I 3709