RebflAnpflV 02/03

Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen

Auf Grund des § 7 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4, auch in Verbindung mit § 54 Abs. 1, diese jeweils in Verbindung mit § 53 Abs. 3 des Weingesetzes vom 8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1467), von denen § 7 Abs. 2 Nr. 1 durch Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe b des Gesetzes vom 17. Mai 2000 (BGBl. I S. 710) geändert und § 53 Abs. 3 durch Artikel 1 Nr. 15 dieses Gesetz eingefügt worden sind, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung von Titel II Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. EG Nr. L 179 S. 1) und Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 der Kommission vom 31. Mai 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich des Produktionspotentials (ABl. EG Nr. L 143 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

Die nach Landesrecht zuständigen Behörden genehmigen die Neuanpflanzung von Rebflächen nach Maßgabe der in § 1 genannten Bestimmungen im Rahmen der sich aus folgender Tabelle für jedes Land ergebenden Höchstfläche:

LandNeuanpflanzung (ha)
Baden-Württemberg525
Bayern118
Brandenburg24
Hessen48
Mecklenburg-Vorpommern5
Nordrhein-Westfalen4
Rheinland-Pfalz595
Saarland14
Sachsen80
Sachsen-Anhalt40
Schleswig-Holstein10
Thüringen71

Die Landesregierungen regeln, soweit bundesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen, in Rechtsverordnungen die näheren Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Genehmigungen, insbesondere um zu gewährleisten, dass die in den § 2 vorgesehenen Höchstflächen nicht überschritten werden.

Im Falle der im Lande Schleswig-Holstein belegenen Rebflächen bedarf es nicht des Erfordernisses, dass die neuanzupflanzenden Rebflächen in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten Rebflächen stehen müssen.

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Jur. Bezeichnung
RebflAnpflV 02/03
Veröffentlicht
09.11.2000
Fundstellen
2000, 1501: BGBl I
Standangaben
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 7.11.2008 I 2166