PStV

Personenstandsverordnung

Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes

Auf Grund des § 73 des Personenstandsgesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), der durch Artikel 2 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 13. März 2008 (BGBl. I S. 313) geändert worden ist, des § 4 Abs. 3 Satz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 8. September 1976 über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern vom 16. April 1997 (BGBl. 1997 II S. 774) und des Artikels 2 Abs. 1 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 5. September 1980 über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen vom 5. Juni 1997 (BGBl. 1997 II S. 1086) verordnet das Bundesministerium des Innern im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz:

Kapitel 1


Allgemeine Bestimmungen

§  1Standesamt
§  2Übersetzung in die deutsche Sprache
§  3Behinderung, Verweigerung der Unterschrift
§  4Rückgabe von Urkunden
§  5Prüfungspflicht des Standesbeamten
§  6Anzeige eines Personenstandsfalls
§  7Zurückstellen der Beurkundung
§  8Prüfung der Staatsangehörigkeit


Kapitel 2

Personenstandsregister

Abschnitt 1

Betrieb elektronischer Personenstandsregister

§  9Personenstandsregister, Registerinhalt
§ 10Anforderungen an den Betrieb von Personenstandsregistern und Sicherungsregistern
§ 11Anforderungen an Datenverarbeitungsverfahren
§ 12Herstellererklärung
§ 13Betriebs- und Sicherheitskonzept, Datenverarbeitungssysteme
§ 14Berechtigungskonzept


Abschnitt 2

Führung der Personenstandsregister

§ 15Personenstandsregister
§ 16Haupteintrag
§ 17Folgebeurkundungen
§ 18Hinweise
§ 19Aufbau und Gestaltung der Registereinträge
§ 20Sicherungsregister
§ 21Abschluss der Personenstandsregister
§ 22Sammelakten
§ 23Namensangabe
§ 24Neubeurkundung nach Verlust eines Personenstandsregisters
§ 25Übergabe der Register und Sammelakten an Archive
§ 26Suchfunktion
§ 27Verzeichnisse beim Standesamt I in Berlin


Kapitel 3

Eheschließung

§ 28Anmeldung
§ 29Eheschließung


Kapitel 4

Lebenspartnerschaft

§ 30Begründung und Beurkundung der Lebenspartnerschaft


Kapitel 5

Geburt

§ 31Lebendgeburt, Totgeburt, Fehlgeburt
§ 32Geburten in Fahrzeugen
§ 33Nachweise bei Anzeige der Geburt
§ 34Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
§ 35Besonderheiten bei der Beurkundung
§ 36Fortführung des Geburtenregisters


Kapitel 6

Sterbefall

§ 37Sterbefälle in Fahrzeugen, Bergwerken und Gewässern; unbekannter Sterbeort
§ 38Nachweise bei Anzeige des Sterbefalls
§ 39(weggefallen)
§ 40Besonderheiten bei der Beurkundung
§ 41Sammlung der Beschlüsse über Todeserklärungen


Kapitel 7

Besondere
Beurkundungs- und Registervorschriften

§ 42Testamentsverzeichnis
§ 43Sterbefälle in ehemaligen deutschen Konzentrationslagern
§ 44Sterbefälle von Angehörigen der ehemaligen deutschen Wehrmacht
§ 45Angleichung von Namen
§ 46Bescheinigung über Erklärungen zur Namensführung


Kapitel 8

Berichtigungen

§ 47Berichtigungen


Kapitel 9

Personenstandsurkunden, Benutzung
der Personenstandsregister, Mitteilungen

Abschnitt 1

Personenstandsurkunden

§ 48Personenstandsurkunden
§ 49(weggefallen)
§ 50Mehrsprachiger Auszug aus dem Personenstandsregister
§ 51Mehrsprachiges Ehefähigkeitszeugnis
§ 52Internationales Stammbuch der Familie


Abschnitt 2

Benutzung der Personenstandsregister

§ 53Benutzung durch Personen
§ 54Benutzung durch ausländische diplomatische und konsularische Vertretungen
§ 55Benutzung für wissenschaftliche Zwecke


Abschnitt 3

Mitteilungen

§ 56Mitteilungen an das Standesamt
§ 57Mitteilungen bei Beurkundung im Geburtenregister
§ 58Mitteilungen bei Beurkundung im Eheregister
§ 59Mitteilungen bei Beurkundung im Lebenspartnerschaftsregister
§ 60Mitteilungen bei Beurkundung im Sterberegister
§ 61Mitteilungen für statistische Zwecke
§ 62Besonderheiten bei Mitteilungen
§ 63Datenübermittlung
§ 64Abrufverfahren


Kapitel 10

Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 65Übergangsbeurkundungen
§ 66Fortführung von Altregistern
§ 67Fortführung des Familienbuchs als Heiratseintrag
§ 68Fortführung des Heiratseintrags
§ 69Übernahme in elektronische Personenstandsregister
§ 70Personenstandsurkunden aus Altregistern und Übergangsbeurkundungen
§ 71Fortführung, Benutzung und Aufbewahrung der Konsularregister
§ 72Besondere Aufgaben des Standesamts I in Berlin
§ 73Personenstandsbücher aus Grenzgebieten
§ 74Personenstandsbücher des ehemaligen Standesamts I in Berlin (Ost)
§ 75Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Anlage 1 (zu § 11)

Datenfelder in den Personenstandsregistern

Anlage 2 (zu den §§ 11, 19, 48, 65)

Eheregister

Anlage 3 (zu den §§ 11, 19, 48, 65)

Lebenspartnerschaftsregister

Anlage 4 (zu den §§ 11, 19, 48, 65)

Geburtenregister

Anlage 5 (zu den §§ 11, 19, 48, 65)

Sterberegister

Anlage 6 (zu den §§ 48, 70)

Eheurkunde

Anlage 7 (zu den §§ 48, 70)

Lebenspartnerschaftsurkunde

Anlage 8 (zu den §§ 48, 70)

Geburtsurkunde

Anlage 9 (zu den §§ 48, 70)

Sterbeurkunde

Anlage 10 (zu § 29)

Niederschrift über die Eheschließung

Anlage 11 (zu § 30)

Niederschrift über die Begründung einer Lebenspartnerschaft

Anlage 12 (zu § 34)

(1) Jedes Standesamt führt eine Bezeichnung. Bei gleichnamigen Standesämtern ist ein unterscheidender Zusatz hinzuzufügen.

(2) Amtssitz sind die Diensträume des Standesamts.

(1) Werden einem Standesamt fremdsprachige Urkunden vorgelegt, so soll eine Übersetzung in die deutsche Sprache gefordert werden.

(2) Versteht ein Beteiligter die deutsche Sprache nicht, ist ein Dolmetscher hinzuzuziehen, wenn der Standesbeamte oder der mit der Amtshandlung befasste Mitarbeiter des Standesamts die fremde Sprache nicht selbst beherrscht. Der Dolmetscher hat gegenüber dem Standesbeamten eine Versicherung an Eides statt darüber abzugeben, dass er treu und gewissenhaft übertragen werde. Ist der Dolmetscher für Übertragungen der betreffenden Art in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften allgemein beeidigt, genügt die Berufung auf diesen Eid.

(3) Eine Niederschrift soll auch in der fremden Sprache vorgelesen werden. Dass dies geschehen ist, ist am Schluss der Niederschrift anzugeben. Die Niederschrift ist auch vom Dolmetscher zu unterschreiben.

(1) Ist ein Beteiligter hör- oder sprachbehindert und ist eine schriftliche Verständigung mit ihm nicht möglich, so ist ein Gebärdendolmetscher hinzuzuziehen. § 2 gilt entsprechend.

(2) Kann ein Beteiligter nicht schreiben oder ist er am Schreiben gehindert, soll er ein Handzeichen machen. Ist das nicht möglich oder weigert sich ein Beteiligter zu unterschreiben, so ist dies mit Angabe des Grundes zu vermerken.

(1) Von den Beteiligten vorgelegte Urkunden, die nicht ausdrücklich zur Vorlage beim Standesamt ausgestellt worden sind, sollen ihnen zurückgegeben werden. Von Urkunden, die nicht jederzeit wieder beschafft werden können, soll das Standesamt eine Abschrift oder Ablichtung zurückbehalten, die zu beglaubigen ist; bei Übertragung in ein elektronisches Dokument genügt ein Vermerk, der angibt, wann und durch wen die Übertragung vorgenommen worden ist.

(2) Bei in fremder Sprache abgefassten Urkunden, denen eine Übersetzung beigefügt ist, soll eine beglaubigte Abschrift oder Ablichtung der Urkunde und der Übersetzung beim Standesamt verbleiben.

Eintragungen im Personenstandsregister und sonstige Beurkundungen dürfen erst vorgenommen werden, wenn der zugrunde liegende Sachverhalt ermittelt und abschließend geprüft worden ist.

(1) Über die mündliche Anzeige eines Personenstandsfalls ist vom Standesamt eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss alle zur ordnungsgemäßen Beurkundung im Personenstandsregister erforderlichen Angaben enthalten.

(2) Für die elektronische Anzeige einer Geburt oder eines Sterbefalls sollen das Datenaustauschformat XPersonenstand und das Übertragungsprotokoll OSCI-Transport in der im Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils gültigen Fassung verwendet werden; § 63 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1) Fehlen Angaben oder Nachweise für die Beurkundung eines Personenstandsfalls, kann das Standesamt die Beurkundung zurückstellen. Die Beurkundung des Personenstandsfalls ist in diesem Fall in angemessener Frist nachzuholen.

(2) Dem Anzeigenden ist auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass der Personenstandsfall angezeigt wurde, aber noch nicht beurkundet werden konnte.

(1) Zur Prüfung der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Personalausweis, der Reisepass, eine Bescheinigung der Meldebehörde oder, falls Zweifel bestehen, eine Staatsangehörigkeitsurkunde vorzulegen.

(2) Wer nicht Deutscher ist, muss seine Staatsangehörigkeit durch Vorlage eines der folgenden Dokumente nachweisen:

1.
Reisepass oder Passersatz,
2.
amtlicher Personalausweis mit Angabe der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz oder
3.
Bescheinigung der zuständigen Behörde seines Heimatstaates.

(1) Die nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes zu führenden Personenstandsregister bestehen aus Registereinträgen, die auf Dauer lesbar und unveränderbar zu speichern sind.

(2) Die Registereinträge enthalten die für die Beurkundung der Personenstandsfälle nach dem Gesetz erforderlichen Daten einschließlich der dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur des beurkundenden Standesbeamten sowie die Hinweise und die entsprechenden Registrierungsdaten nach § 16 Abs. 2 Satz 1.

(3) Die Beurkundungsdaten werden vom Standesamt in strukturierter Form im Format Extensible Markup Language (XML) und zusätzlich als Dokument im Format Portable Document-Format (PDF/A) in dem entsprechenden Personenstandsregister gespeichert.

(4) Beurkundungen im Sinne des § 54 des Gesetzes sind die im Format XML gespeicherten Haupteinträge und Folgebeurkundungen.

(1) Für den Betrieb von Personenstandsregistern und Sicherungsregistern sind die erforderlichen und angemessenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um die Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit der gespeicherten Daten entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik sicherzustellen. Es dürfen nur Anlagen und Programme verwendet werden, die den anerkannten technischen Anforderungen an die maschinell geführte Verarbeitung von Daten mit hohem Schutzbedarf entsprechen; sämtliche technischen und organisatorischen Maßnahmen müssen dem mit der dauerhaften Speicherung der Registerdaten verfolgten Zweck angemessen Rechnung tragen. Die Anlage zu § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend. Die zu treffenden Maßnahmen sind im Betriebs- und Sicherheitskonzept (§ 13) zu dokumentieren.

(2) Insbesondere ist sicherzustellen, dass

1.
Unbefugten der Zutritt zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen die Personenstandsdaten verarbeitet oder genutzt werden können, verwehrt wird (Zutrittskontrolle),
2.
die unbefugte Nutzung der für die Personenstandsbeurkundung eingesetzten Datenverarbeitungssysteme verhindert wird (Zugangskontrolle),
3.
die eingeräumten Zugriffsbefugnisse im Datenverarbeitungssystem verwaltet werden und der Zugriff auf die Daten oder Systemfunktionen nur innerhalb der jeweils eingeräumten Zugriffsbefugnis möglich ist, nachdem sich der Benutzer dem System gegenüber in einer automatisierten Prüfung als zugriffsbefugt erwiesen hat (Zugriffskontrolle),
4.
die beurkundeten Daten nachvollziehbar und unveränderbar gespeichert werden und die chronologische Dokumentation von Veränderungen der Einträge im Personenstandsregister und im Sicherungsregister gewährleistet wird (Revisionssicherheit),
5.
die Vornahme von Veränderungen und Ergänzungen der Einträge im Personenstandsregister und im Sicherungsregister im Datenverarbeitungssystem protokolliert wird (Beweissicherung),
6.
eingesetzte Systemkomponenten ohne Sicherheitsrisiken wiederhergestellt werden können (Wiederaufbereitung),
7.
etwaige Verfälschungen der gespeicherten Daten durch geeignete technische Prüfmechanismen rechtzeitig bemerkt werden können (Unverfälschtheit),
8.
die Funktionen des Datenverarbeitungssystems fehlerfrei ablaufen und auftretende Fehlfunktionen unverzüglich gemeldet werden (Verlässlichkeit),
9.
bei Verarbeitung der Daten im System und im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze Verschlüsselungsverfahren angewendet werden, die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen (Übertragungssicherheit).

(1) Datenverarbeitungsverfahren für die Personenstandsregister (Registerverfahren) müssen gewährleisten, dass

1.
die Beurkundungsdaten und Hinweise in den dafür vorgesehenen Datenfeldern (Anlage 1) gespeichert werden,
2.
eine Zusammenstellung aller Beurkundungsdaten als Personenstandseintrag nach den Mustern der Anlagen 2 bis 5 auf Dauer unveränderbar gespeichert wird,
3.
der Personenstandseintrag mit den Registrierungsdaten nach § 16 Abs. 2 Satz 1 versehen wird,
4.
die erforderliche dauerhaft überprüfbare qualifizierte elektronische Signatur und die Daten, die zur Sicherung der dauerhaften Überprüfbarkeit erforderlich sind, beim Personenstandseintrag gespeichert werden,
5.
jede Änderung oder Ergänzung eines bestehenden Registereintrags (Folgebeurkundung) gespeichert und mit dem Eintrag der Erstbeurkundung (Haupteintrag) und hierzu bereits vorhandener Folgebeurkundungen elektronisch verknüpft wird, ohne die bereits im Personenstandsregister gespeicherten Eintragsdaten zu überschreiben oder zu löschen,
6.
die Beurkundungsdaten, gegliedert in Erstbeurkundung und Folgebeurkundungen für eine weitere Folgebeurkundung unter automatischer Vergabe der nach § 17 Satz 1 vorgesehenen Folgenummer bereitgestellt werden und der entsprechende Eintrag für die Dauer der Bearbeitung im Personenstandsregister gesperrt wird,
7.
die Authentizität des Eintrags sichergestellt und eine systemunabhängige Prüfung möglich ist,
8.
Registereinträge, die nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen von den zuständigen öffentlichen Archiven übernommen werden, auf externe Datenträger übertragen und aus dem Personenstandsregister gelöscht werden können.

(2) Datenverarbeitungsverfahren für die Erstellung, Fortführung, Suche und Anzeige der Personenstandseinträge (Fachverfahren) müssen gewährleisten, dass die nach dieser Verordnung erforderliche dauerhaft überprüfbare qualifizierte elektronische Signatur vor einer Speicherung im Personenstandsregister angebracht wird und bei jeder Bereitstellung eines Registereintrags zur Bearbeitung im Fachverfahren die Signatur überprüft wird.

(3) Fachverfahren dürfen mit einem Registerverfahren nur über eine Schnittstelle verbunden sein, die eine direkte Änderung der im Personenstandsregister gespeicherten Daten ausschließt. Diese Schnittstelle muss gewährleisten, dass

1.
eine system- und programmiersprachenunabhängige Zusammenarbeit von Fach- und Registerverfahren möglich ist,
2.
die in einem Fachverfahren bearbeiteten Daten in das Personenstandsregister übernommen werden und die zugehörige dauerhaft überprüfbare qualifizierte elektronische Signatur übergeben wird,
3.
die im Personenstandsregister vorhandenen Daten für eine Bearbeitung in das Fachverfahren übernommen werden,
4.
die in einem Fachverfahren für eine Übernahme in das Personenstandsregister bearbeiteten Daten den festgelegten Strukturen und Formatbeschreibungen der Daten im Personenstandsregister angepasst werden,
5.
die zur systemunabhängigen Prüfung der Authentizität des Personenstandseintrags notwendigen Informationen bereitgestellt werden können.

(4) Das Bundesministerium des Innern kann eine den Voraussetzungen des Absatzes 3 genügende Schnittstellenbeschreibung durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger für verbindlich anwendbar erklären.

Für die Erfassung und Verarbeitung der nach dem Gesetz und dieser Verordnung zu registrierenden Daten dürfen nur Programme eingesetzt werden, für die die Hersteller gegenüber dem Verwender bestätigen, dass die für die Registerführung maßgebenden Vorgaben des Gesetzes und dieser Verordnung erfüllt werden.

(1) Für den Betrieb der Personenstandsregister ist ein Betriebs- und Sicherheitskonzept zu erstellen, das festlegt, mit welchen technischen und organisatorischen Maßnahmen die Vorgaben des Gesetzes und dieser Verordnung unter Beachtung der Fortführungsfristen nach § 5 Abs. 5 des Gesetzes gewährleistet werden.

(2) Die für die Register verwendeten Datenverarbeitungssysteme sind regelmäßig auf Funktionalität zu überprüfen. Die Registereinträge sind bei Bedarf auf Datenträger und Anlagen zu übertragen, die dem Stand der Technik entsprechen. Bei dieser Übertragung muss die Integrität der übertragenen Einträge überprüft und die Überprüfung dokumentiert werden. Es ist sicherzustellen, dass die in ausgesonderten Datenverarbeitungssystemen gespeicherten Daten spurenlos gelöscht werden.

(1) Der Zugriff auf die Daten im Personenstandsregister erfolgt innerhalb eines Standesamts mit folgenden Berechtigungsstufen:

1.
Stufe A erlaubt, einen Eintrag abzuschließen und in das Personenstandsregister einzufügen, Einträge durch Folgebeurkundungen fortzuführen und Sperrvermerke sowie Hinweise aufzunehmen,
2.
Stufe B erlaubt, Hinweise aufzunehmen oder zu ändern,
3.
Stufe C erlaubt, einen Eintrag einzusehen,
4.
Stufe D erlaubt die Einsicht in das Suchverzeichnis, um festzustellen, ob der Eintrag bei dem betreffenden Standesamt geführt wird.
Eine höhere Berechtigung schließt eine niedrigere ein.

(2) Der Leiter des Standesamts legt die Berechtigung und die jeweilige Berechtigungsstufe fest. Die Zugriffsberechtigung für ein nach § 67 des Gesetzes eingerichtetes zentrales Personenstandsregister wird durch Rechtsverordnung der Landesregierung geregelt.

(1) Die Personenstandsregister fassen die Registereinträge mit Haupteintrag, etwaigen Folgebeurkundungen sowie Hinweisen eines Standesamts für gleichartige Personenstandsfälle (Geburt, Eheschließung, Begründung der Lebenspartnerschaft, Tod) zusammen. Bei elektronischer Führung werden auch die zu den jeweiligen Einträgen und Fortführungen angebrachten Sperrvermerke nach § 64 des Gesetzes, Signaturen und Suchdaten zur eindeutigen Identifizierung der Einträge und für die Suche über Namen im Personenstandsregister gespeichert.

(2) Die Personenstandsregister werden im elektronischen Verfahren mit der Kennzeichnung „E“ für Eheregister, „G“ für Geburtenregister, „L“ für Lebenspartnerschaftsregister und „S“ für Sterberegister unterschieden.

(3) Die Beurkundungsdaten sind in lateinischer Schrift zu erfassen; diakritische Zeichen sind unverändert wiederzugeben. Dabei ist der Zeichensatz nach ISO/IEC 10646:2003 in der UTF-8-Kodierung zu verwenden.

(1) Der Personenstandsfall wird mit dem Haupteintrag erstmals beurkundet. Der Standesbeamte schließt den Eintrag mit der Angabe seines Familiennamens und seiner dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur ab und speichert ihn in dem entsprechenden Personenstandsregister.

(2) Der Haupteintrag ist mit der Bezeichnung und der Nummer des Standesamts, der Kennzeichnung des jeweiligen Personenstandsregisters nach § 15 Abs. 2, der laufenden Eintragsnummer und dem Jahr der Erstbeurkundung (Registrierungsdaten) zu versehen. Die Kennzeichnung des Personenstandsregisters, die Eintragsnummer und das Jahr der Erstbeurkundung bilden die Registernummer. Der erste Haupteintrag eines Jahres erhält die Eintragsnummer 1.

(3) Die Nummer des Standesamts ergibt sich aus dem Verzeichnis der statistischen Ämter des Bundes und der Länder.

Folgebeurkundungen sind, beginnend mit der Nummer 1, fortlaufend zu nummerieren. Für die Eintragung, Kennzeichnung, Signierung und Speicherung gilt § 16 entsprechend.

(1) In den Personenstandsregistern ist auf Registereinträge in anderen Personenstandsregistern mit der Bezeichnung des Standesamts, der Registernummer nach § 16 Abs. 2 Satz 2 sowie Tag und Ort des Personenstandsfalls hinzuweisen; im Hinweis auf die Geburt eines Kindes ist auch dessen Vor- und Familienname anzugeben.

(2) Einer elektronischen Signatur und einer Nummerierung bedarf es nicht.

Die Registereinträge müssen auf dem Bildschirm so dargestellt werden können, wie es den Mustern der Anlagen 2 bis 5 entspricht; die Darstellung ist dem Beurkundungssachverhalt anzupassen und kann programmgerecht eingerichtet werden, soweit dies im Einzelfall notwendig ist.

(1) Für den Aufbau des Sicherungsregisters gilt § 15 entsprechend. Registereinträge sind mit Abschluss der Beurkundung in das entsprechende Sicherungsregister zu übernehmen.

(2) Die Übertragung vom Personenstandsregister in das Sicherungsregister ist gegen jede unbefugte Benutzung sowie gegen Datenverlust zu sichern. Das Sicherungsregister ist so einzurichten, dass es bei Beschädigung der Anlagen oder der Daten des Personenstandsregisters nicht in Mitleidenschaft gezogen wird; die §§ 11 und 12 gelten entsprechend.

Die Personenstands- und Sicherungsregister sind vom Standesbeamten nach dem letzten Eintrag eines jeden Kalenderjahres mit einem Vermerk über die Anzahl der Haupteinträge abzuschließen, der mit seiner dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen ist.

Die Sammelakten (§ 6 des Gesetzes) können auch elektronisch geführt oder auf Mikrofilm oder einem anderen vergleichbar sicheren Medium gespeichert werden; in diesem Fall gilt § 13 entsprechend. Bei Übertragung in ein elektronisches Dokument genügt ein Vermerk, der angibt, wann und durch wen die Übertragung vorgenommen worden ist.

(1) Bei Personen, die auf Grund Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft einen vom Geburtsnamen abweichenden Familiennamen führen, ist zusätzlich auch der Geburtsname einzutragen.

(2) Bei Personen, die keinen Vor- und Familiennamen oder die neben Vor- und Familiennamen weitere Namensbestandteile führen, ist der sich aus Urkunden ergebende Name mit allen Namensbestandteilen in die Personenstandsregister einzutragen.

(3) Namen und Namensbestandteile nach Absatz 2 sollen in den Personenstandsregistern unter Hinweis auf die jeweilige Art der ausländischen Namensform bezeichnet werden.

(4) Für die Angabe von Namen in familienrechtlichen Beurkundungen gelten die Absätze 1 bis 3 und § 35 entsprechend.

(1) Über die vollständige oder teilweise Wiederherstellung eines Personenstandsregisters ist vom Standesamt ein Protokoll zu erstellen, aus dem hervorgeht, dass das Personenstandsregister anhand des Datenbestandes des Sicherungsregisters ordnungsgemäß wiederhergestellt wurde.

(2) Gerät das Sicherungsregister ganz oder teilweise in Verlust, ist es auf Grund des Personenstandsregisters wiederherzustellen.

(3) Die Wiederherstellung eines ganz oder teilweise in Verlust geratenen Papierregisters kann dadurch erfolgen, dass das Sicherungsregister zum Personenstandsregister bestimmt wird. Handelt es sich bei dem Papierregister um ein als Heiratseintrag fortgeführtes Familienbuch, so ist bei dessen Verlust der Heiratseintrag im Heiratsbuch zu aktualisieren und fortzuführen.

Bei der Übergabe eines Personenstandsregisters, eines Sicherungsregisters und von Sammelakten an ein Archiv ist durch eine Übergabeniederschrift aktenkundig zu machen, welchem Archiv es übergeben worden ist.

(1) Die nach § 3 Absatz 1 des Gesetzes zu führenden Personenstandsregister sind mit einer Suchfunktion zu versehen, die anderen Standesämtern die Feststellung ermöglicht, ob ein Personenstandseintrag geführt wird. Suchkriterien sind Daten aus den Datenfeldern, die in Anlage 1 zur Verwendung als Suchfeld ausgewiesen sind. Als Suchergebnis dürfen nur das Standesamt und die Registernummer (§ 16 Absatz 2 Satz 2) des gesuchten Eintrags mitgeteilt werden.

(2) Für Altregister und Übergangsbeurkundungen, die nicht elektronisch nacherfasst worden sind, ist ein Suchverzeichnis zu führen, aus dem die Suchanfragen beantwortet werden können; für die Benutzung gilt Absatz 1 entsprechend.

(1) Für die beim Standesamt I in Berlin geführten elektronischen Verzeichnisse nach § 41 Absatz 2 Satz 4, § 42 Absatz 2 Satz 4, § 43 Absatz 2 Satz 5 und § 45 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes sowie für die Verzeichnisse über Personenstandsfälle im Ausland ist ein elektronisches Auskunftssystem einzurichten, das das Auffinden eines Personenstandseintrags oder einer namensrechtlichen Erklärung ermöglicht.

(2) Die Standesämter dürfen die nach Absatz 1 eingerichteten Verzeichnisse einsehen, soweit dies für ihre Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Zulässige Suchkriterien und Ergebnisdaten sind Standesamt, Registernummer, Familiennamen, Geburtsname, Vornamen, Tag der Geburt, Tag der Eheschließung, Tag der Begründung einer Lebenspartnerschaft, Todestag und Ereignisort des Personenstandsfalls.

(3) Für die Suche in dem elektronischen Auskunftssystem wird die vom Land Berlin hierfür entwickelte Online-Datenbank des Standesamts I in Berlin verwendet.

(1) Die Eheschließenden sollen die beabsichtigte Eheschließung persönlich beim Standesamt anmelden. Ist einer der Eheschließenden hieran verhindert, kann er den anderen Eheschließenden schriftlich bevollmächtigen. Sind beide Eheschließenden aus wichtigen Gründen am Erscheinen in dem Standesamt verhindert, können sie die Eheschließung auch schriftlich oder durch einen Bevollmächtigten anmelden.

(2) Über die mündliche Anmeldung ist eine Niederschrift aufzunehmen.

(3) Soll die Ehe nicht in dem Standesamt geschlossen werden, bei dem sie angemeldet worden ist, so prüft das Standesamt, das die Anmeldung entgegengenommen hat, ob ein Ehehindernis vorliegt. Liegt ein Ehehindernis nicht vor, sind die vollständigen Anmeldeunterlagen mit einem Vermerk über das Ergebnis der Prüfung an das Standesamt zu senden, bei dem die Ehe geschlossen werden soll.

(1) Ist die Eheschließung durch einen Bevollmächtigten angemeldet worden, hat der Vertretene die bei der Anmeldung abgegebenen Erklärungen persönlich zu bestätigen.

(2) Eine erneute Prüfung der Ehevoraussetzungen soll nur dann erfolgen, wenn die Befragung der Eheschließenden ergibt, dass seit der Anmeldung der Eheschließung Änderungen der für die Beurteilung der Ehefähigkeit erheblichen Tatsachen eingetreten sind oder dem Standesamt ein sonstiger Anlass für eine erneute Prüfung bekannt geworden ist. Wenn die Eheschließung nicht bei dem Standesamt erfolgen soll, bei dem sie angemeldet wurde, sind die Anmeldeunterlagen zur erneuten Prüfung zurückzusenden.

(3) Die Niederschrift über die Eheschließung ist mit einem Formular nach dem Muster der Anlage 10 zu fertigen; das Formular ist dem Beurkundungssachverhalt anzupassen und kann programmgerecht eingerichtet werden, soweit dies im Einzelfall notwendig ist.

Soweit abweichende landesrechtliche Regelungen bestehen, gehen diese vor. Im Übrigen gelten in verfahrensmäßiger Hinsicht (Anmeldung, Prüfung der Voraussetzungen und Beurkundung der Begründung einer Lebenspartnerschaft) die §§ 28 und 29 entsprechend. Die Niederschrift über die Begründung der Lebenspartnerschaft ist mit einem Formular nach dem Muster der Anlage 11 zu fertigen; das Formular ist dem Beurkundungssachverhalt anzupassen und kann programmgerecht eingerichtet werden, soweit dies im Einzelfall notwendig ist.

(1) Eine Lebendgeburt liegt vor, wenn bei einem Kind nach der Scheidung vom Mutterleib entweder das Herz geschlagen oder die Nabelschnur pulsiert oder die natürliche Lungenatmung eingesetzt hat.

(2) Hat sich keines der in Absatz 1 genannten Merkmale des Lebens gezeigt, beträgt das Gewicht der Leibesfrucht jedoch mindestens 500 Gramm, gilt sie im Sinne des § 21 Abs. 2 des Gesetzes als ein tot geborenes Kind.

(3) Hat sich keines der in Absatz 1 genannten Merkmale des Lebens gezeigt und beträgt das Gewicht der Leibesfrucht weniger als 500 Gramm, handelt es sich um eine Fehlgeburt. Sie wird in den Personenstandsregistern nicht beurkundet. Eine Fehlgeburt kann von einer Person, der bei Lebendgeburt die Personensorge zugestanden hätte, dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die Fehlgeburt erfolgte, angezeigt werden. In diesem Fall erteilt das Standesamt dem Anzeigenden auf Wunsch eine Bescheinigung mit einem Formular nach dem Muster der Anlage 13.

(4) Eine Fehlgeburt ist abweichend von Absatz 3 als ein tot geborenes Kind zu beurkunden, wenn sie Teil einer Mehrlingsgeburt ist, bei der mindestens ein Kind nach Absatz 1 oder 2 zu beurkunden ist; § 21 Abs. 2 des Gesetzes gilt entsprechend.

(1) Eine Geburt in einem Land- oder Luftfahrzeug beurkundet das Standesamt, in dessen Bezirk die Mutter das Fahrzeug verlässt. Eine Geburt auf einem Binnenschiff beurkundet das Standesamt, in dessen Bezirk das Schiff zuerst vor Anker geht oder anlegt.

(2) Ist bei einer Geburt nach Absatz 1 der Ort bekannt, an dem das Kind geboren wurde, so ist dieser Ort in die Personenstandsregister einzutragen; ist der Ort nicht bekannt, so ist der für die Zuständigkeit maßgebende Ort als Geburtsort einzutragen. Wird später festgestellt, dass das Kind in einem anderen Standesamtsbezirk geboren wurde, entfällt eine erneute Beurkundung; die Angabe des Geburtsortes ist zu berichtigen.

(3) Das Übereinkommen der Bodenseeuferstaaten über die Beurkundung der auf dem Bodensee eingetretenen Geburten und Sterbefälle vom 16. März 1880 (Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 102, Württembergisches Regierungsblatt S. 171, Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 133) bleibt unberührt.

Wird die Geburt eines Kindes angezeigt, soll das Standesamt verlangen, dass ihm folgende Unterlagen vorgelegt werden:

1.
bei miteinander verheirateten Eltern ihre Geburtsurkunden und die Eheurkunde oder ein beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister,
2.
bei nicht miteinander verheirateten Eltern die Geburtsurkunde der Mutter und, falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde, die Erklärungen hierüber und die Geburtsurkunde des Vaters sowie gegebenenfalls die Sorgeerklärungen,
3.
ein Personalausweis, Reisepass oder ein anderes anerkanntes Passersatzpapier der Eltern und
4.
bei mündlicher Anzeige eine von einer Ärztin oder einem Arzt oder einer Hebamme oder einem Entbindungspfleger ausgestellte Bescheinigung über die Geburt, soweit sie bei der Geburt zugegen waren.
Die nach Nummer 1 erforderliche Eheurkunde ist auch vorzulegen, wenn die Ehe aufgelöst ist. Das Standesamt kann die Vorlage weiterer Urkunden verlangen, wenn dies zum Nachweis von Angaben erforderlich ist.

(1) Zur Prüfung, ob ein Kind ausländischer Eltern durch die Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben hat, verlangt das Standesamt bei der Anzeige der Geburt Angaben darüber, ob ein Elternteil ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt.

(2) Sind nach den Angaben die Voraussetzungen hinsichtlich der Rechtsstellung oder des Aufenthaltstitels nach Absatz 1 erfüllt, holt das Standesamt mit einem Formular nach dem Muster der Anlage 12 eine schriftliche Auskunft der Ausländerbehörde darüber ein, ob die Angaben zutreffen und der Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte. Die Auskunft ist auch dann einzuholen, wenn die Eltern keine Angaben über ihre Rechtsstellung oder ihren Aufenthaltstitel machen oder das Standesamt Zweifel an der Richtigkeit der Angaben hat; in diesem Fall sind die Angaben für beide Elternteile abzufragen.

(3) Das Standesamt prüft, ob das Kind durch die Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, und vermerkt das Ergebnis der Prüfung auf dem Formular nach dem Muster der Anlage 12. Das Formular ist nach Eintragung des nach § 21 Abs. 3 des Gesetzes vorgesehenen Hinweises im Geburtenregister zu den Sammelakten des Geburtseintrags zu nehmen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den Fall, dass zum Geburtseintrag des Kindes eine Folgebeurkundung über die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft oder über die Feststellung des Nichtbestehens eines Eltern-Kindverhältnisses nach § 27 Absatz 1 und Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes beurkundet wird.

(5) Das Formular nach dem Muster der Anlage 12 ist dem Sachverhalt entsprechend anzupassen und kann programmgerecht eingerichtet werden, soweit dies im Einzelfall notwendig ist. Soweit die technischen Voraussetzungen vorliegen, gilt für die Übermittlung § 63.

(1) Liegen dem Standesamt bei der Beurkundung der Geburt keine geeigneten Nachweise zu Angaben über die Eltern des Kindes vor, ist hierüber im Geburtseintrag ein erläuternder Zusatz aufzunehmen; § 7 bleibt unberührt. Als Personenstandsurkunde darf bis zur Eintragung einer ergänzenden Folgebeurkundung zu den Angaben über die Eltern nur ein beglaubigter Registerausdruck ausgestellt werden.

(2) Bei Geburt im Inland sind personenstandsrechtliche Änderungen, die nach der Geburt, aber vor der Beurkundung wirksam geworden sind, in den Haupteintrag aufzunehmen.

(1) Die Änderung des Familiennamens eines Kindes ist nur dann als Folgebeurkundung einzutragen, wenn sie den Geburtsnamen betrifft.

(2) Bei einer Namensänderung der Eltern und des Kindes ist die Namensänderung der Eltern auch dann als Folgebeurkundung einzutragen, wenn sie nicht zu einer übereinstimmenden Namensführung von Eltern und Kind geführt hat, aber durch Erklärungen nach Artikel 47 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche oder § 94 des Bundesvertriebenengesetzes erfolgt ist.

(3) Die Angabe der rechtlichen Zugehörigkeit des Kindes zu einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, wird auf Wunsch des Personensorgeberechtigten, ab dem 14. Lebensjahr nur auf Wunsch des Kindes selbst, eingetragen. Erhält das Standesamt eine Mitteilung über den Austritt des Kindes aus dieser Religionsgemeinschaft oder den Übertritt in eine andere Religionsgemeinschaft, so ist auch dies zu vermerken.

(1) Einen Sterbefall in einem Landfahrzeug, auf einem Binnenschiff oder in einem Luftfahrzeug beurkundet das Standesamt, in dessen Bezirk der Verstorbene aus dem Fahrzeug herausgenommen wird.

(2) Einen Sterbefall in einem Bergwerk beurkundet das Standesamt, in dessen Bezirk die Schachteinfahrt des Bergwerkes liegt.

(3) Einen Sterbefall in einem Gewässer beurkundet das Standesamt, in dessen Bezirk der Verstorbene an Land gebracht wird.

(4) Ist ein Sterbeort nicht feststellbar, so beurkundet das Standesamt den Sterbefall, in dessen Bezirk der Verstorbene gefunden wurde.

(5) Ist der Sterbeort bekannt, so ist dieser Ort in die Personenstandsregister einzutragen; ist der Sterbeort nicht bekannt, so ist der für die Zuständigkeit maßgebende Ort als Sterbeort einzutragen. § 32 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Das Übereinkommen der Bodenseeuferstaaten über die Beurkundung der auf dem Bodensee eintretenden Geburten und Sterbefälle vom 16. März 1880 (Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 102, Württembergisches Regierungsblatt S. 171, Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 133) bleibt unberührt.

Wird ein Sterbefall angezeigt, so soll das Standesamt verlangen, dass ihm

1.
die Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft und gegebenenfalls ein Nachweis über die Auflösung,
2.
die Geburtsurkunde,
3.
ein Nachweis über den letzten Wohnsitz,
4.
eine ärztliche Bescheinigung über den Tod
des Verstorbenen vorgelegt wird. Das Standesamt kann die Vorlage weiterer Urkunden verlangen, wenn dies zum Nachweis von Angaben erforderlich ist.

(1) Kann der Personenstand eines Verstorbenen nicht ermittelt werden, ist der Verstorbene in dem Eintrag als unbekannte Person zu bezeichnen. Wird der Personenstand des Verstorbenen nach der Beurkundung ermittelt, ist der Eintrag zu berichtigen.

(2) Liegen dem Standesamt bei der Beurkundung des Sterbefalls keine geeigneten Nachweise zu Angaben über den Verstorbenen vor, gilt § 35 entsprechend.

(3) Ist der Zeitpunkt des Todes nicht genau festzustellen, so ist entweder der ungefähre Zeitpunkt des Todes oder der Zeitraum anzugeben, in dem der Tod eingetreten ist.

In die Sammlung der Beschlüsse über Todeserklärungen und gerichtliche Feststellung der Todeszeit sind nur Ausfertigungen von rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen aufzunehmen. Aus der Sammlung erteilt das Standesamt I in Berlin den nach den §§ 62 bis 66 des Gesetzes Berechtigten auf Antrag nur beglaubigte Abschriften der Ausfertigung der gerichtlichen Entscheidung; die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses ist ausreichend. Wurde eine in der Sammlung enthaltene gerichtliche Entscheidung geändert oder aufgehoben, ist auch eine Ausfertigung des Änderungs- oder Aufhebungsbeschlusses als beglaubigte Abschrift beizufügen.

(1) Das Testamentsverzeichnis ist nicht Bestandteil des Geburtenregisters.

(2) Stellt das Standesamt bei der Eintragung eines Hinweises im Geburtenregister über den Tod, die Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit fest, dass eine Verwahrungsnachricht vorliegt, hat es dem Absender der Verwahrungsnachricht unverzüglich schriftlich mitzuteilen, dass der Erblasser verstorben ist; § 63 gilt entsprechend.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 2 endet für das jeweilige Standesamt, soweit die das Zentrale Testamentsregister führende Registerbehörde die Mitteilungen über Sterbefälle nach § 4 Absatz 1 des Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetzes bearbeitet.

(1) Zur Entgegennahme der Anzeige für die Beurkundung des Sterbefalls eines Häftlings der ehemaligen deutschen Konzentrationslager ist außer dem Sonderstandesamt in Bad Arolsen auch das Standesamt zuständig, in dessen Bezirk der Anzeigende seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Das Standesamt, das die Anzeige entgegennimmt, hat die Angaben nachzuprüfen und den Sachverhalt, soweit erforderlich, durch Ermittlungen aufzuklären. Es kann von dem Anzeigenden und anderen Personen die Versicherung der Richtigkeit ihrer Angaben an Eides statt verlangen.

(3) Über die Anzeige ist vom Standesamt eine Niederschrift aufzunehmen. Dies gilt entsprechend für mündliche Erklärungen anderer Personen. Die Niederschrift über die Anzeige und die mündlichen Erklärungen anderer Personen übersendet das Standesamt dem Sonderstandesamt in Bad Arolsen. Gleichzeitig teilt es dem Sonderstandesamt in Bad Arolsen das Ergebnis der sonstigen Ermittlungen mit.

(4) Ist der Sterbefall im Inland mehrfach beurkundet worden, bleibt die erste Beurkundung auch dann bestehen, wenn sie nicht vom Sonderstandesamt in Bad Arolsen vorgenommen wurde. Das Sonderstandesamt in Bad Arolsen macht den zu Unrecht bestehenden Eintrag durch eine entsprechende Folgebeurkundung gegenstandslos.

(1) Sterbefälle von Angehörigen der ehemaligen deutschen Wehrmacht oder diesen in personenstandsrechtlicher Hinsicht gleichgestellten Personen aus Anlass des Zweiten Weltkrieges sind von dem Standesamt zu beurkunden, in dessen Bezirk der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte; dies gilt für Sterbefälle im Inland und im Ausland. Liegt der letzte Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Verstorbenen nicht im Inland, so beurkundet das Standesamt I in Berlin den Sterbefall; Gleiches gilt, wenn der letzte Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt nicht bekannt ist.

(2) Die Anzeige der Sterbefälle obliegt der Deutschen Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht — Deutsche Dienststelle (WASt) —, Berlin. Geht der Deutschen Dienststelle (WASt) gleichzeitig eine Vielzahl von Daten Verstorbener zu, reicht die Weitergabe dieser Daten als Anzeige aus. In diesem Fall erfolgt eine Beurkundung nur dann, wenn der Ehegatte des Verstorbenen, ein Vorfahre oder ein Abkömmling des Verstorbenen dies beantragt; antragsberechtigt ist auch jede andere Person, die ein berechtigtes Interesse an der Beurkundung geltend macht.

(3) Ist der Sterbefall im Inland eingetreten, kann die Anzeige auch von jeder Person erstattet werden, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist; in diesem Fall ist der Sterbefall bei dem Standesamt anzuzeigen, in dessen Bezirk der Tod eingetreten ist. Das Standesamt des Sterbeortes hat den Sterbefall zu beurkunden.

(1) Eine Namensbestimmung nach Artikel 47 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche kann durch Personen erfolgen, die ihren Namen nach ausländischem Recht erworben haben und deren Name nach Statutenwechsel oder Rechtswahl fortan deutschem Recht unterliegt. Gleiches gilt für die Bestimmung des Namens eines Kindes nach deutschem Recht, wenn dieser aus einem nach ausländischem Recht erworbenen Namen eines Elternteils abgeleitet werden soll.

(2) Bei der Namensbestimmung nach Artikel 47 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sind die allgemeinen Grundsätze des deutschen Namensrechts zu beachten. Insbesondere soll der zum Familiennamen bestimmte Namensteil grundsätzlich nur aus einem Namen bestehen und sich als solcher von dem gewählten Vornamen unterscheiden.

Das Standesamt, das

1.
eine Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung auf Grund familienrechtlicher Vorschriften entgegengenommen hat,
2.
eine Erklärung nach § 94 des Bundesvertriebenengesetzes, § 1 des Minderheiten-Namensänderungsgesetzes oder Artikel 47 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche entgegengenommen hat oder
3.
ein Personenstandsregister führt, aus dem sich eine Namensänderung nach Nummer 1 oder Nummer 2 ergibt,
erteilt der Person, deren Name geändert worden ist, hierüber auf Wunsch eine Bescheinigung.

(1) Das Standesamt, das selbst oder auf Anordnung des Gerichts einen abgeschlossenen Registereintrag berichtigt, hat zu prüfen, ob auch in anderen Personenstandsregistern eine Berichtigung vorgenommen werden muss. Es teilt dem in Betracht kommenden Standesamt die Berichtigung mit.

(2) Hat das Standesamt von Amts wegen auf Grund eines Registereintrags eine Mitteilung an eine Behörde, ein Gericht oder eine sonstige öffentliche Stelle gemacht und wird dieser Eintrag berichtigt, ist dem Empfänger die Berichtigung mitzuteilen.

(3) Die Mitteilung erfolgt durch Übersendung eines beglaubigten Registerausdrucks oder durch Datenübermittlung nach § 63.

(1) Das Standesamt hat für die nach § 55 Abs. 1 des Gesetzes auszustellenden Personenstandsurkunden die Formulare nach den Mustern der Anlagen 2 bis 9 im Format DIN A4 zu verwenden. Die Formulare sind dem Beurkundungssachverhalt anzupassen und können programmgerecht eingerichtet werden, soweit dies im Einzelfall notwendig ist. Die Formulare nach den Mustern der Anlagen 2 bis 5 sind zusätzlich mit einem Vermerk über die Übereinstimmung des Ausdrucks mit dem Registerinhalt zu versehen. Die Formulare nach den Mustern der Anlagen 6 bis 9 können auch in einem kleineren Format hergestellt werden; dabei kann die Zeilengestaltung formatgerecht angepasst werden.

(2) Wird bei der Beantragung einer Geburtsurkunde verlangt, Angaben nach § 59 Abs. 1 Nr. 2, 4 oder 5 des Gesetzes nicht aufzunehmen, entfällt in dem Urkundenformular auch das entsprechende Angabenfeld.

(3) In den beglaubigten Registerausdruck sind die Hinweise nur auf Verlangen aufzunehmen. Der Hinweis auf eine in das Testamentsverzeichnis aufgenommene Mitteilung ist nur dann in den Registerausdruck aufzunehmen, wenn die Person, auf die sich der Geburtseintrag bezieht, dies verlangt.

(4) Das Papier der Urkunden muss mindestens den Qualitätsanforderungen nach DIN 19307 – ASM 80 entsprechen. Schreibmittel müssen eine ständige Lesbarkeit sowie eine höchstmögliche Sicherheit gegen Fälschungsversuche gewährleisten. Für die Herstellung der Urkunden sind Drucker zu verwenden, die die Eignung für den Notariatsbereich besitzen.

(1) Für die Ausstellung eines mehrsprachigen Auszuges aus einem Personenstandsregister nach dem Übereinkommen vom 8. September 1976 über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern (BGBl. 1997 II S. 774) sind die Formblätter A, B und C des Übereinkommens nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 zu verwenden.

(2) Auf der Vorderseite der Formblätter ist der unveränderliche Wortlaut der Auszüge, mit Ausnahme der für das Datum vorgesehenen Zeichen, in deutscher sowie in französischer und englischer Sprache anzugeben. Die Bedeutung der Zeichen ist am Schluss der Vorderseite eines jeden Formblatts in den Sprachen wiederzugeben, die in Artikel 6 Abs. 2 des Übereinkommens festgelegt sind.

(3) Auf der Rückseite der Formblätter sind anzugeben

1.
die Bezugnahme auf das Übereinkommen in den in Artikel 6 Abs. 2 des Übereinkommens festgelegten Sprachen,
2.
die Übersetzung des unveränderlichen Wortlauts der Auszüge in den in Artikel 6 Abs. 2 des Übereinkommens festgelegten Sprachen mit Ausnahme der auf der Vorderseite angegebenen Sprachen,
3.
eine Zusammenfassung des Inhalts der Artikel 3, 4, 5 und 7 des Übereinkommens in deutscher Sprache.

(4) In dem mehrsprachigen Auszug aus dem Personenstandsregister sind Personen, die einen Ehenamen oder einen Lebenspartnerschaftsnamen führen, mit diesem Namen einzutragen, gegebenenfalls unter Beifügung eines vorangestellten oder angefügten Begleitnamens und unter Hinweis auf den Geburtsnamen. Bei Personen, die keinen Vor- und Familiennamen oder die neben Vor- und Familiennamen weitere Namensbestandteile führen, ist der sich aus dem Registereintrag ergebende Name mit allen Namensbestandteilen in die Urkunden einzutragen.

(5) In dem mehrsprachigen Auszug aus dem Geburtseintrag (Formblatt A) ist Feld 10 durch einen Strich zu sperren.

(6) In dem mehrsprachigen Auszug aus dem Heiratseintrag (Formblatt B) sind in Feld 10 bei bestehender Ehe die zum Zeitpunkt der Urkundenausstellung von den Ehegatten geführten Namen einzutragen. Die Angaben über die Auflösung oder die Nichtigerklärung der Ehe sind in Feld 11 einzutragen.

(7) In dem mehrsprachigen Auszug aus dem Sterbeeintrag (Formblatt C) sind die Felder 7, 12 und 13 durch einen Strich zu sperren. Vor- und Familiennamen des früheren Ehegatten sind nur dann einzutragen, wenn sich die Angaben aus dem Sterberegister ergeben.

(1) Für die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses, dessen ein Deutscher für die Eheschließung im Ausland bedarf, ist das Formblatt des Übereinkommens vom 5. September 1980 über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen (BGBl. 1997 II S. 1086) nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zu verwenden.

(2) Auf der Vorderseite des Formblatts ist der unveränderliche Wortlaut des Zeugnisses, mit Ausnahme der für das Datum vorgesehenen Zeichen, in deutscher sowie in französischer und englischer Sprache anzugeben. Die Bedeutung der Zeichen am Schluss der Vorderseite ist in den Sprachen wiederzugeben, die in Artikel 6 Abs. 2 des Übereinkommens festgelegt sind.

(3) Auf der Rückseite des Formblatts sind anzugeben

1.
die Bezugnahme auf das Übereinkommen in den in Artikel 6 Abs. 2 des Übereinkommens festgelegten Sprachen,
2.
die Übersetzung des unveränderlichen Wortlauts des Zeugnisses in den in Artikel 6 Abs. 2 des Übereinkommens festgelegten Sprachen mit Ausnahme der auf der Vorderseite angegebenen Sprachen,
3.
die Zusammenfassung des Inhalts der Artikel 3, 4, 5 und 9 des Übereinkommens in deutscher Sprache.

(4) Führt einer der Eheschließenden einen Ehenamen oder einen Lebenspartnerschaftsnamen, so ist er in Feld 5 des Formblatts mit diesem Namen einzutragen, gegebenenfalls unter Beifügung eines vorangestellten oder angefügten Begleitnamens und unter Hinweis auf den Geburtsnamen.

(5) In Feld 11 des Formblatts sind der Ort und die Nummer eines ausländischen Familienregisters einzutragen, wenn die Angaben urkundlich nachgewiesen sind.

In ein internationales Stammbuch der Familie, das in einem Vertragsstaat des Übereinkommens vom 12. September 1974 zur Schaffung eines internationalen Stammbuchs der Familie ausgestellt worden ist, können Angaben eingetragen werden über die Geburt gemeinsamer Kinder der Ehegatten sowie über den Tod der Ehegatten und ihrer Kinder.

(1) Für die elektronische Auskunft über Daten aus einem Personenstandsregister an Berechtigte nach § 62 des Gesetzes gilt § 63 Abs. 1 entsprechend.

(2) Die besonderen Vorschriften des Gesetzes für die Benutzung der Personenstandsregister durch Geschwister gelten auch für halbbürtige Geschwister.

Die Benutzung durch ausländische diplomatische oder konsularische Vertretungen im Inland nach § 65 Abs. 3 des Gesetzes ist zu versagen, wenn dem Standesamt bekannt ist, dass es sich bei der betreffenden Person um einen Ausländer handelt,

1.
der als Asylberechtigter nach Artikel 16a des Grundgesetzes anerkannt ist, dem internationaler Schutz nach § 3 Absatz 1 oder § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt wurde, bei dem ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes festgestellt wurde oder der einen Asylantrag gestellt hat, über den noch nicht bestandskräftig entschieden worden ist, oder bei dem die zuständige Behörde das Bestehen von Abschiebungsverboten im Sinne des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes prüft, oder
2.
der im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes oder einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes ist.
Die Versagungsgründe nach § 65 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes bleiben unberührt.

(1) Ist die Benutzung von Personenstandsregistern für bestimmte wissenschaftliche Forschungsvorhaben beantragt worden, hat das Standesamt Betroffenen auf deren Anfrage Auskunft über das Forschungsvorhaben und Gelegenheit zu geben, schutzwürdige Belange gegen die Benutzung geltend zu machen.

(2) Das Standesamt kann auch von sich aus zur Interessenabwägung Betroffene nach dem Umfang ihrer schutzwürdigen Belange befragen, wenn es dies für erforderlich hält.

(1) Das Gericht teilt folgende Sachverhalte und Entscheidungen mit:

1.
dem Standesamt, das den Geburtseintrag für ein Kind führt:
a)
Beurkundungen von Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft oder der Mutterschaft und über die familien- oder betreuungsgerichtliche Genehmigung einer Anerkennung, Zustimmung oder des Widerrufs solcher Erklärungen,
b)
Entscheidungen, durch die das Bestehen oder Nichtbestehen eines Eltern- oder Kindesverhältnisses festgestellt wird, sofern diese eine Eintragung in einem Personenstandsregister erforderlich machen,
c)
Entscheidungen über die Annahme als Kind oder die Aufhebung eines Annahmeverhältnisses sowie eine dem Familiengericht bekannt gewordene Annahme als Kind im Ausland,
d)
Entscheidungen, durch die auf Grund des Transsexuellengesetzes
aa)
die Vornamen einer Person geändert oder solche Entscheidungen aufgehoben werden,
bb)
festgestellt wird, dass eine Person als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist,
2.
dem Standesamt, das das Eheregister führt:
a)
Entscheidungen, durch die die Ehe geschieden oder aufgehoben wird,
b)
Entscheidungen, durch die das Nichtbestehen der Ehe festgestellt wird,
c)
Erklärungen und Entscheidungen nach Nummer 1, durch die sich der Name einer Person ändert, deren Geburt nicht in einem Personenstandsregister im Inland beurkundet ist,
3.
dem Standesamt, das das Lebenspartnerschaftsregister führt:
a)
Entscheidungen, durch die die Lebenspartnerschaft aufgehoben wird,
b)
Erklärungen und Entscheidungen nach Nummer 1, durch die sich der Name einer Person ändert, deren Geburt nicht in einem Personenstandsregister im Inland beurkundet ist,
4.
dem Standesamt I in Berlin:
a)
Entscheidungen über die Todeserklärung oder die Feststellung der Todeszeit sowie die Anfechtung, Aufhebung oder Änderung solcher Entscheidungen,
b)
Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 3, wenn der Personenstandsfall, auf den sich die Mitteilung bezieht, nicht in einem Personenstandsregister im Inland beurkundet ist.

(2) Die Namensänderungsbehörde teilt folgende Entscheidungen mit:

1.
dem Standesamt, das das Geburtenregister führt:
a)
die Änderung oder Feststellung des Familiennamens oder der Vornamen eines Kindes,
b)
die Änderung oder Feststellung des Familiennamens der Eltern oder eines Elternteils, wenn sich die namensrechtliche Wirkung auf das Kind erstreckt,
2.
dem Standesamt, das das Eheregister führt:
a)
die Änderung oder Feststellung des Ehenamens der Ehegatten,
b)
die Änderung oder Feststellung des Vor- oder Familiennamens eines Ehegatten, dessen Geburt nicht im Inland beurkundet ist,
3.
dem Standesamt, das das Lebenspartnerschaftsregister führt:
a)
die Änderung oder Feststellung des Lebenspartnerschaftsnamens der Lebenspartner,
b)
die Änderung oder Feststellung des Vor- oder Familiennamens eines Lebenspartners, dessen Geburt nicht im Inland beurkundet ist.

(3) Die Lebenspartnerschaftsbehörde teilt folgende Beurkundungen mit:

1.
dem Standesamt, das die Geburtseinträge für die Lebenspartner führt:
a)
die Begründung der Lebenspartnerschaft,
b)
die Aufhebung der Lebenspartnerschaft durch gerichtliche Entscheidung,
c)
die Auflösung der Lebenspartnerschaft durch Tod, Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit, wenn der Sterbefall nicht im Inland beurkundet wurde,
2.
dem Standesamt, das den Geburtseintrag eines hinterbliebenen Lebenspartners führt, die Auflösung der Lebenspartnerschaft durch Tod, Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit,
3.
dem Standesamt, das den Geburtseintrag für ein Kind der Lebenspartner führt:
a)
die Namensänderung der Lebenspartner, wenn diese sich auf den Kindesnamen erstreckt,
b)
die Erteilung des Lebenspartnerschaftsnamens für ein unverheiratetes Kind eines Lebenspartners.

(4) Das Jugendamt teilt folgende Beurkundungen mit:

1.
dem Standesamt, das den Geburtseintrag für ein Kind führt:
a)
Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft oder den Widerruf der Anerkennung und die für die Wirksamkeit etwa erforderlichen Zustimmungserklärungen,
b)
Erklärungen über die Anerkennung der Mutterschaft und die für die Wirksamkeit etwa erforderlichen Zustimmungserklärungen,
2.
dem Standesamt I in Berlin, wenn sich die Beurkundung nach Nummer 1 auf ein Kind bezieht, dessen Geburt nicht in einem Personenstandsregister im Inland beurkundet ist.

(5) Der Notar teilt folgende Beurkundungen und Beglaubigungen mit:

1.
dem Standesamt, das den Geburtseintrag für ein Kind führt:
a)
Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft oder den Widerruf der Anerkennung und die für die Wirksamkeit etwa erforderlichen Zustimmungserklärungen,
b)
Erklärungen über die Anerkennung der Mutterschaft und die für die Wirksamkeit etwa erforderlichen Zustimmungserklärungen,
c)
Erklärungen zum Familiennamen des Kindes und die für die Wirksamkeit etwa erforderlichen Einwilligungserklärungen,
d)
Erklärungen nach Artikel 47 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, § 1 des Minderheiten-Namensänderungsgesetzes und nach § 94 des Bundesvertriebenengesetzes,
2.
dem Standesamt, das den Eheeintrag der Ehegatten führt, Erklärungen über die Namensführung in der Ehe oder nach Auflösung der Ehe,
3.
dem Standesamt, das den Lebenspartnerschaftseintrag der Lebenspartner führt, Erklärungen über die Namensführung in der Lebenspartnerschaft oder nach Auflösung derselben,
4.
dem Standesamt I in Berlin, wenn der Personenstandsfall, auf den sich die Mitteilung nach Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 1 Buchstabe b bezieht, nicht in einem Personenstandsregister im Inland beurkundet ist,
5.
dem Standesamt am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Erklärenden, wenn der Personenstandsfall, auf den sich die Mitteilung nach Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 2 oder Nummer 3 bezieht, nicht in einem Personenstandsregister im Inland beurkundet ist; hat der Erklärende keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist die Mitteilung an das Standesamt I in Berlin zu richten.

(6) Für die Mitteilungen der Konsularbeamten der deutschen Auslandsvertretungen gilt Absatz 5.

(7) Die Mitteilung soll enthalten:

1.
die Registrierungsdaten des Personenstandseintrags, auf den sich die Mitteilung bezieht,
2.
den Familiennamen, den Geburtsnamen und die Vornamen der Personen, auf die sich die Mitteilung bezieht, sowie Tag und Ort des personenstandsrechtlichen Ereignisses,
3.
die Bezeichnung des Vorgangs, der Anlass der Mitteilung ist,
4.
das Wirksamkeitsdatum der Entscheidung oder Erklärung.

(8) Mitteilungspflichten an die Standesämter auf Grund anderer Rechtsvorschriften und internationaler Vereinbarungen bleiben unberührt.

(1) Das Standesamt, das die Geburt beurkundet, hat dies mitzuteilen:

1.
dem Standesamt, das die Geburtseinträge für die Eltern des Kindes führt,
2.
dem Standesamt I in Berlin, wenn das Kind im Ausland geboren worden ist,
3.
der Meldebehörde,
4.
dem Familiengericht, wenn
a)
das Kind nach dem Tod seines Vaters geboren ist,
b)
es sich um ein Findelkind oder um einen Minderjährigen handelt, dessen Personenstand nicht zu ermitteln ist, oder
c)
es sich um ein Kind aus einer vertraulichen Geburt nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes handelt,
5.
dem Jugendamt, wenn die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet sind,
6.
dem Familiengericht, wenn gemeinsam sorgeberechtigte Eltern, die keinen Ehenamen führen, den Geburtsnamen des Kindes nicht binnen eines Monats nach dessen Geburt bestimmt haben,
7.
dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben, wenn das Kind nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vertraulich geboren wurde.

(2) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung über die Anerkennung oder gerichtliche Feststellung der Vaterschaft einträgt, hat dies mitzuteilen:

1.
dem Standesamt, das den Geburtseintrag für den Vater führt,
2.
dem Standesamt, das den Geburtseintrag für den bisher als Vater eingetragenen Mann führt, wenn er nach der Folgebeurkundung nicht der Vater ist,
3.
der Meldebehörde,
4.
dem Jugendamt, wenn das Kind während bestehender Ehe der Mutter geboren wurde.

(3) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung über die gerichtliche Entscheidung über das Nichtbestehen der Vaterschaft einträgt, hat dies mitzuteilen:

1.
dem Standesamt, das den Geburtseintrag für den bisher als Vater eingetragenen Mann führt,
2.
der Meldebehörde.

(4) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung über die Änderung oder Angleichung des Namens des Kindes oder die Änderung der Angabe des Geschlechts einträgt, hat dies mitzuteilen:

1.
dem Standesamt, das den Ehe- oder Lebenspartnerschaftseintrag für das Kind führt,
2.
dem Standesamt I in Berlin, wenn die Geburt oder die Eheschließung oder die Begründung einer Lebenspartnerschaft des Kindes im Ausland erfolgt ist,
3.
dem Standesamt, das den Geburtseintrag eines Abkömmlings des Kindes führt, wenn sich der Geburtsname des Abkömmlings geändert hat,
4.
der Meldebehörde, wenn dies nicht bereits von anderer Stelle erfolgt ist,
5.
dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben, wenn das Kind nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vertraulich geboren wurde.

(5) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung über die Annahme als Kind oder deren Aufhebung einträgt, hat dies mitzuteilen:

1.
dem Standesamt, das die Geburtseinträge für die leiblichen Eltern des Kindes führt,
2.
dem Standesamt, das die Geburtseinträge für die Annehmenden führt,
3.
dem Standesamt, das den Ehe- oder Lebenspartnerschaftseintrag für das Kind führt, wenn sich der Name des Kindes geändert hat,
4.
dem Standesamt, das den Geburtseintrag eines Abkömmlings des Kindes führt, wenn sich der Geburtsname des Abkömmlings geändert hat,
5.
dem Standesamt I in Berlin, wenn die Geburt oder die Eheschließung oder die Begründung einer Lebenspartnerschaft des Kindes im Ausland erfolgt ist,
6.
der Meldebehörde.

(6) Das Standesamt darf zur Erfüllung der nach den Absätzen 1 bis 5 bestehenden Mitteilungspflichten folgende Daten übermitteln:

1.
Anlass der Beurkundung,
2.
Wirksamkeitsdatum der mitgeteilten Beurkundung,
3.
Registrierungsdaten des sendenden Standesamts,
4.
Registrierungsdaten der empfangenden Stelle,
5.
Geburtsname und Vornamen des Kindes,
6.
Tag, Ort und Registrierungsdaten der Geburt des Kindes,
7.
Staat der Geburt, wenn das Kind im Ausland geboren worden ist,
8.
Geschlecht des Kindes,
9.
Staatsangehörigkeit des Kindes bei Erwerb nach § 4 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes,
10.
Familiennamen, Geburtsnamen und Vornamen der Eltern des Kindes,
11.
Tag, Ort und Registrierungsdaten der Geburt der Eltern des Kindes,
12.
Staatsangehörigkeit der Eltern des Kindes,
13.
Daten über Anerkennung, Feststellung oder Nichtbestehen einer Vaterschaft,
14.
Daten über die Annahme als Kind, insbesondere
a)
Familiennamen, Geburtsnamen und Vornamen der Annehmenden,
b)
Tag, Ort und Registrierungsdaten der Geburt der Annehmenden,
c)
Staatsangehörigkeit der Annehmenden,
d)
Anschriften der Annehmenden,
15.
Daten über eine Namensänderung des Kindes,
16.
Anzahl der geborenen Kinder bei einer Mehrlingsgeburt,
17.
Angaben zum Tod des Vaters vor der Geburt des Kindes,
18.
Angaben zur elterlichen Sorge für das Kind,
19.
Anschriften des Kindes und der Eltern,
20.
Pseudonym der Mutter im Falle einer vertraulichen Geburt nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes.

(1) Das Standesamt, das die Eheschließung beurkundet, im Falle der Nummer 6 die Anmeldung der Eheschließung entgegennimmt, hat dies mitzuteilen:

1.
dem Standesamt, das die Geburtseinträge für die Ehegatten führt,
2.
dem Standesamt, das den Geburtseintrag für ein gemeinsames Kind der Ehegatten führt,
3.
dem Standesamt I in Berlin, wenn die Ehe im Ausland geschlossen worden ist,
4.
dem Standesamt, das den Ehe- oder Lebenspartnerschaftseintrag der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft für die Ehegatten führt,
5.
der Meldebehörde,
6.
dem Familiengericht, wenn einer der Eheschließenden mit einem anteilsberechtigten minderjährigen oder betreuten Abkömmling in fortgesetzter Gütergemeinschaft lebt.

(2) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung über eine Namensänderung oder Namensangleichung eines oder beider Ehegatten einträgt, hat dies mitzuteilen:

1.
dem Standesamt, das den Geburtseintrag für den oder die Ehegatten führt, wenn sich die Namensänderung auf den Geburtsnamen des oder der Ehegatten erstreckt,
2.
dem Standesamt, das den Geburtseintrag eines Kindes des oder der Ehegatten führt, wenn auch das Kind den geänderten Namen führt,
3.
dem Standesamt I in Berlin, wenn die Ehe im Ausland geschlossen worden ist,
4.
der Meldebehörde, wenn dies nicht bereits von anderer Stelle erfolgt ist.

(3) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung über die Aufhebung, Scheidung oder das Nichtbestehen der Ehe oder die Aufhebung einer solchen Entscheidung einträgt, hat dies mitzuteilen:

1.
dem Standesamt, das den Geburtseintrag für ein gemeinsames Kind der Ehegatten führt, wenn die Entscheidung Auswirkungen auf den Personenstand des Kindes hat,
2.
dem Standesamt, das den Ehe- oder Lebenspartnerschaftseintrag der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft für die Ehegatten führt, wenn das Nichtbestehen der Ehe oder die Aufhebung dieser Entscheidung festgestellt wurde,
3.
der Meldebehörde.

(4) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung über den Tod, die Todeserklärung, die gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Ehegatten oder die Aufhebung eines solchen Beschlusses einträgt, hat dies mitzuteilen, wenn der Sterbefall nicht im Inland beurkundet worden ist:

1.
dem Standesamt, das den Geburtseintrag für den verstorbenen oder für tot erklärten Ehegatten führt,
2.
der Meldebehörde,
3.
dem für die Veranlagung zur Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt,
4.
dem Amtsgericht Schöneberg (Hauptverzeichnis für Testamente), wenn der Verstorbene, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, nicht im Inland oder vor dem 1. Januar 1977 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geboren worden ist,
5.
der das Zentrale Testamentsregister führenden Registerbehörde.

(5) Das Standesamt darf zur Erfüllung der Mitteilungspflichten nach den Absätzen 1 bis 4 folgende Daten übermitteln:

1.
Anlass der Beurkundung,
2.
Wirksamkeitsdatum der mitgeteilten Beurkundung,
3.
Registrierungsdaten des sendenden Standesamts,
4.
Registrierungsdaten der empfangenden Stelle,
5.
Familiennamen, Geburtsnamen und Vornamen sowie das Geschlecht der Ehegatten,
6.
Tag, Ort und Registrierungsdaten der Geburt der Ehegatten,
7.
Staat der Geburt, wenn der Ehegatte im Ausland geboren worden ist,
8.
Tag und Ort der Eheschließung,
9.
Staat der Eheschließung, wenn die Ehe im Ausland geschlossen worden ist,
10.
Staatsangehörigkeit der Ehegatten,
11.
Familiennamen, Geburtsnamen, Vornamen und Anschrift der Kinder der Ehegatten,
12.
Tag, Ort und Registrierungsdaten der Geburt der Kinder der Ehegatten,
13.
Staatsangehörigkeit der Kinder der Ehegatten,
14.
Angaben zu fortgesetzter Gütergemeinschaft eines Eheschließenden mit seinem Abkömmling,
15.
Daten über die Auflösung der Ehe durch Scheidung und Tod,
16.
Daten über Todeserklärung und gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Ehegatten,
17.
Daten über eine im Ausland erfolgte erneute Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft eines Ehegatten nach Eheauflösung,
18.
Anschriften der Ehegatten.

(1) Das Standesamt, das die Begründung der Lebenspartnerschaft beurkundet, im Falle der Nummer 5 die Anmeldung der Begründung einer Lebenspartnerschaft entgegennimmt, hat dies mitzuteilen:

1.
dem Standesamt, das die Geburtseinträge für die Lebenspartner führt,
2.
dem Standesamt, das den Ehe- oder Lebenspartnerschaftseintrag der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft für die Lebenspartner führt,
3.
dem Standesamt I in Berlin, wenn die Lebenspartnerschaft im Ausland begründet worden ist,
4.
der Meldebehörde,
5.
dem Familiengericht, wenn einer der Lebenspartner mit einem Abkömmling in fortgesetzter Gütergemeinschaft lebt.

(2) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung über eine Namensänderung oder Namensangleichung eines Lebenspartners einträgt, hat dies mitzuteilen:

1.
dem Standesamt, das den Geburtseintrag für den Lebenspartner führt, wenn sich die Namensänderung auf den Geburtsnamen des Lebenspartners erstreckt,
2.
dem Standesamt, das den Geburtseintrag für ein Kind der Lebenspartner führt, wenn sich die Namensänderung auf den Geburtsnamen des Kindes erstreckt,
3.
dem Standesamt I in Berlin, wenn die Lebenspartnerschaft im Ausland begründet worden ist,
4.
der Meldebehörde, wenn dies nicht bereits von anderer Stelle erfolgt ist.

(3) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung über die Aufhebung der Lebenspartnerschaft einträgt, hat dies der Meldebehörde mitzuteilen.

(4) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung über die Auflösung der Lebenspartnerschaft durch Tod, Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit einträgt, hat dies mitzuteilen, wenn der Sterbefall nicht im Inland beurkundet worden ist:

1.
dem Standesamt, das den Geburtseintrag für den verstorbenen oder für tot erklärten Lebenspartner führt,
2.
der Meldebehörde,
3.
dem für die Veranlagung zur Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt,
4.
dem Amtsgericht Schöneberg (Hauptverzeichnis für Testamente), wenn der Verstorbene, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, nicht im Inland oder vor dem 1. Januar 1977 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geboren worden ist,
5.
der das Zentrale Testamentsregister führenden Registerbehörde.

(5) Das Standesamt darf zur Erfüllung der nach den Absätzen 1 bis 4 bestehenden Mitteilungspflichten folgende Daten übermitteln:

1.
Anlass der Beurkundung,
2.
Wirksamkeitsdatum der mitgeteilten Beurkundung,
3.
Registrierungsdaten des übermittelnden Standesamts,
4.
Registrierungsdaten der empfangenden Stelle,
5.
Familiennamen, Geburtsnamen und Vornamen sowie das Geschlecht der Lebenspartner,
6.
Tag, Ort und Registrierungsdaten der Geburt der Lebenspartner,
7.
Staat der Geburt, wenn der Lebenspartner im Ausland geboren wurde,
8.
Tag und Ort der Begründung der Lebenspartnerschaft,
9.
Staat der Begründung der Lebenspartnerschaft, wenn diese im Ausland erfolgt ist,
10.
Staatsangehörigkeit der Lebenspartner,
11.
Familiennamen, Geburtsnamen und Vornamen der Kinder der Lebenspartner,
12.
Tag, Ort und Registrierungsdaten der Geburt der Kinder der Lebenspartner,
13.
Staatsangehörigkeit der Kinder der Lebenspartner,
14.
Angaben zu fortgesetzter Gütergemeinschaft eines Lebenspartners mit seinem Abkömmling,
15.
Daten über die Auflösung der Lebenspartnerschaft,
16.
Daten über eine im Ausland erfolgte erneute Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft eines Lebenspartners nach Auflösung der Lebenspartnerschaft,
17.
Anschriften der Lebenspartner.

(1) Das Standesamt, das den Sterbefall beurkundet, hat dies mitzuteilen:

1.
dem Standesamt, das den Geburtseintrag für den Verstorbenen führt,
2.
dem Standesamt, das den Ehe- oder Lebenspartnerschaftseintrag für eine zur Zeit des Todes bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft oder für die letzte aufgelöste Ehe oder Lebenspartnerschaft führt,
3.
dem Amtsgericht Schöneberg (Hauptverzeichnis für Testamente), wenn der Verstorbene, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, nicht im Inland oder vor dem 1. Januar 1977 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geboren worden ist,
4.
dem Standesamt I in Berlin, wenn der Verstorbene zuvor für tot erklärt, seine Todeszeit gerichtlich festgestellt worden ist oder er nicht im Inland verstorben ist,
5.
der Meldebehörde,
6.
dem Familiengericht, wenn der Verstorbene minderjährig und Vollwaise war oder ein minderjähriges Kind hinterlassen hat,
7.
dem Jugendamt, wenn der Verstorbene minderjährig und Vollwaise war oder ein minderjähriges Kind hinterlassen hat, das durch den Sterbefall Vollwaise geworden ist,
8.
dem für die Veranlagung zur Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt,
9.
der das Zentrale Testamentsregister führenden Registerbehörde.

(2) Nimmt das Standesamt I in Berlin eine Ausfertigung eines Beschlusses über Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit in die dortige Sammlung auf, hat es dies mitzuteilen:

1.
dem Standesamt, das den Geburtseintrag des für tot Erklärten führt,
2.
dem Standesamt, das den Ehe- oder Lebenspartnerschaftseintrag für eine zur Zeit der Todeserklärung bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft führt,
3.
dem Amtsgericht Schöneberg (Hauptverzeichnis für Testamente), wenn der Verstorbene, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, nicht im Inland oder vor dem 1. Januar 1977 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geboren worden ist,
4.
dem Standesamt, das das Sterberegister des für tot Erklärten führt,
5.
der das Zentrale Testamentsregister führenden Registerbehörde.

(3) Das Standesamt darf zur Erfüllung der nach den Absätzen 1 und 2 bestehenden Mitteilungspflichten folgende Daten übermitteln:

1.
Anlass der Beurkundung,
2.
Wirksamkeitsdatum der mitgeteilten Beurkundung,
3.
Registrierungsdaten des sendenden Standesamts,
4.
Registrierungsdaten der empfangenden Stelle,
5.
Familiennamen, Geburtsnamen und Vornamen sowie das Geschlecht des Verstorbenen,
6.
Tag, Ort und Registrierungsdaten der Geburt des Verstorbenen,
7.
Staat der Geburt, wenn der Verstorbene im Ausland geboren worden ist,
8.
Todestag oder Todeszeitraum,
9.
Sterbeort sowie den Staat, wenn der Sterbefall im Ausland eingetreten ist,
10.
Familienstand des Verstorbenen,
11.
Staatsangehörigkeit des Verstorbenen,
12.
Familiennamen, Geburtsnamen und Vornamen eines Ehegatten oder Lebenspartners des Verstorbenen,
13.
Tag, Ort und Registrierungsdaten der Geburt eines Ehegatten oder Lebenspartners des Verstorbenen,
14.
Familienname, Vornamen und Anschrift eines nahen Angehörigen des Verstorbenen,
15.
Angaben darüber, dass der Verstorbene zuvor für tot erklärt worden war oder seine Todeszeit gerichtlich festgestellt worden ist,
16.
Familiennamen und Vornamen eines minderjährigen Kindes des Verstorbenen,
17.
Tag der Geburt eines minderjährigen Kindes des Verstorbenen,
18.
Angaben darüber, dass der Verstorbene Vollwaise war,
19.
Angaben darüber, dass ein Kind des Verstorbenen durch den Sterbefall Vollwaise geworden ist,
20.
Anschrift des Verstorbenen.

Den Statistischen Landesämtern werden aus Anlass der Beurkundung einer Geburt, Eheschließung, Begründung der Lebenspartnerschaft und eines Sterbefalls die Daten mitgeteilt, die nach § 2 des Bevölkerungsstatistikgesetzes zu übermitteln sind.

(1) Die Mitteilungspflichten des Standesamts nach den §§ 57 bis 61 gelten entsprechend für ein Standesamt, das

1.
für die Entgegennahme einer Namenserklärung zuständig ist oder eine familienrechtliche Erklärung beurkundet oder aufbewahrt, wenn der Personenstandsfall nicht im Inland beurkundet worden ist;
2.
einen Hinweis über einen im Ausland beurkundeten Personenstandsfall in ein deutsches Personenstandsregister einträgt.

(2) Erhält das Standesamt I in Berlin eine Mitteilung über die Aufhebung, Scheidung oder das Nichtbestehen einer im Ausland geschlossenen Ehe oder die Aufhebung einer solchen Entscheidung, bestehen die Mitteilungspflichten nach § 58 Absatz 3 auch dann, wenn auf Grund des Fehlens eines Eheeintrags im Standesamt I in Berlin keine Folgebeurkundung erfolgt. Entsprechendes gilt für die Mitteilungspflicht nach § 59 Absatz 3 bei Aufhebung einer im Ausland begründeten Lebenspartnerschaft.

(3) Ist zu einem Personenstandseintrag ein Sperrvermerk eingetragen, hat das Standesamt Mitteilungen gegenüber anderen Stellen, die ihm aus Anlass einer standesamtlichen Beurkundung obliegen, für die Zeit der Sperre auszusetzen, wenn der mit dem Sperrvermerk verfolgte Zweck dies erfordert. Die Mitteilung ist nach Wegfall des Sperrvermerks nachzuholen.

(4) Übermittelt werden dürfen nur die im Einzelfall zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der empfangenden Stelle erforderlichen Daten. Neben den aufgeführten Daten darf das Standesamt weitere beurkundete oder im Zusammenhang mit der Beurkundung erhobene Daten mitteilen, soweit diese zur gesetzmäßigen Aufgabenerfüllung der empfangenden Stelle erforderlich sind. Mitteilungen an ausländische Behörden auf Grund internationaler Übereinkommen und Mitteilungspflichten nach landesrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Die elektronische Übermittlung von Daten zwischen den Standesämtern und zwischen Standesämtern und anderen Behörden, Gerichten und sonstigen öffentlichen Stellen erfolgt unmittelbar oder über Vermittlungsstellen in gesicherten Verfahren, die Verschlüsselungen nach dem Stand der Technik beinhalten. Bei der Übermittlung von Daten über Vermittlungsstellen bedarf es keiner weitergehenden Signatur des absendenden Standesamts.

(2) Die elektronische Übermittlung von Daten zwischen den Standesämtern erfolgt durch strukturierte Datensätze. Hierfür sind das Datenaustauschformat XPersonenstand und das Übertragungsprotokoll OSCI-Transport in der vom Bundesministerium des Innern im Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils gültigen Fassung zugrunde zu legen. Die Datenübermittlung ist bis zum 31. Dezember 2013 auch in papiergebundener Form oder auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern zulässig, wenn bei einem Standesamt die Voraussetzungen für eine elektronische Datenübermittlung noch nicht vorliegen.

(3) Zur Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten soll die elektronische Datenübermittlung zwischen Standesämtern und anderen Behörden, Gerichten und sonstigen öffentlichen Stellen durch strukturierte Datensätze in standardisierten Datenaustauschformaten erfolgen.

(4) Innerhalb von Rechenzentren und in besonders gesicherten verwaltungseigenen Netzen kann auf die Verwendung von OSCI-Transport verzichtet werden, wenn durch technische und organisatorische Maßnahmen sichergestellt wird, dass die durch die Verwendung von OSCI-Transport erzielten Sicherheitseigenschaften anderweitig in gleicher Qualität gewährleistet werden. Die getroffenen Maßnahmen sind im Betriebs- und Sicherheitskonzept (§ 13) zu dokumentieren.

(1) Für Datenübermittlungen im automatisierten Abrufverfahren nach § 68 Abs. 2 des Gesetzes gilt § 63. Die eingesetzten Verfahren müssen sicherstellen, dass nur die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten abgerufen werden können.

(2) Zur Sicherung der ordnungsgemäßen Datenverarbeitung und für die Abrechnung der Kosten des Abrufs werden alle Abrufe durch das registerführende Standesamt protokolliert. Im Protokoll sind das registerführende Standesamt, die Registrierungsdaten nach § 16 Abs. 2 Satz 1, die abrufende Person oder Stelle, ein Aktenzeichen oder eine sonstige Kennung des Abrufs, der Zeitpunkt des Abrufs sowie die für die Durchführung des Abrufs verwendeten Daten zu speichern. Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt der Empfänger der Daten.

(3) Die nach Absatz 2 gefertigten Protokolle werden vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres vernichtet, in dem der Abruf erfolgt ist.

(1) Standesämter, die am 1. Januar 2009 noch nicht über eine Ausstattung zur elektronischen Personenstandsregisterführung verfügen, beurkunden die Personenstandsfälle auf Formularen nach den Mustern der Anlagen 2 bis 5 im Format DIN A4. Die Formulare sind dem Beurkundungssachverhalt anzupassen und können programmgerecht eingerichtet werden, soweit dies im Einzelfall notwendig ist; § 48 Abs. 4 gilt entsprechend. Für die Sicherungsregister gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Formulare mit der zusätzlichen Angabe „Sicherungsregister“ zu versehen sind; die Übereinstimmung mit dem jeweiligen Personenstandsregister ist vom Standesbeamten zu beglaubigen.

(2) Folgebeurkundungen und Hinweise können auf der Rückseite des Formulars vorgenommen werden. Folgebeurkundungen können auch am Rande des Haupteintrags vorgenommen werden. Hinweise können auch unterhalb des Haupteintrags eingetragen werden.

(3) Für die Übergangsbeurkundungen gelten die §§ 15 bis 19, 21 und 25 entsprechend.

(1) Eine Folgebeurkundung zu einem Personenstandseintrag in einem bis zum 31. Dezember 2008 angelegten Personenstandsbuch oder Standesregister (Altregister) ist am Rand des Eintrags vorzunehmen. Hinweise sind unterhalb des Eintrags einzutragen; eine Nacherhebung fehlender Daten ist nicht erforderlich.

(2) Folgebeurkundungen zu Personenstandseinträgen, die vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet im Format DIN A5 quer angelegt worden sind, werden auf der Rückseite des Eintrags aufgenommen. Hinweise zu diesen Einträgen werden auf der Vorderseite unterhalb der Beurkundung eingetragen oder in die Folgebeurkundung einbezogen.

(3) Reicht der in den amtlichen Vordrucken der Papierregister vorgesehene Raum für die Folgebeurkundungen und Hinweise nicht aus, so erfolgt die Fortführung auf Allongen. Diese sind fest mit dem jeweiligen Eintrag zu verbinden; die Verbindungsstelle ist mit dem Siegel des Standesamts zu sichern.

(1) In das als Heiratseintrag fortzuführende Familienbuch sind Folgebeurkundungen einzutragen

1.
in Spalte 8 über den Tod der Ehegatten, die Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit und die Aufhebung solcher Beschlüsse, die Aufhebung oder Scheidung der Ehe sowie die Feststellung des Nichtbestehens der Ehe (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes),
2.
in Spalte 10 jede Änderung des Namens der Ehegatten und jede sonstige Änderung des Personenstands oder der Religionszugehörigkeit, die in das Eheregister einzutragen wäre, sowie Berichtigungen (§ 16 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 des Gesetzes).

(2) In Spalte 10 ist auf die Wiederverheiratung oder die Begründung einer Lebenspartnerschaft hinzuweisen. Im Übrigen gilt § 16 Abs. 2 des Gesetzes entsprechend.

(3) Für das als Heiratseintrag fortzuführende Familienbuch wird kein Sicherungsregister geführt.

Ein Heiratseintrag wird vom 1. Januar 2009 an nur dann fortgeführt, wenn kein als Heiratseintrag fortzuführendes Familienbuch angelegt worden ist oder der Verbleib des Familienbuchs nicht festgestellt werden kann.

(1) Bei der elektronischen Erfassung von Altregistern werden Registereinträge nach den Mustern der Anlagen 2 bis 5 erstellt. Der Sachverhalt ist in die elektronischen Register so zu übernehmen, dass der personenstandsrechtliche Verlauf nachvollziehbar ist und die durch die ursprüngliche Beurkundung verlautbarten Rechtsverhältnisse auch aus dem elektronisch nacherfassten Personenstandseintrag hervorgehen. Daten, die in den elektronischen Registern nicht vorgesehen sind, werden nicht übernommen. Daten, die im Papierregister nicht vorhanden sind, sind sorgfältig unter Beachtung des im Zeitpunkt der Beurkundung geltenden Rechts nachzuerheben, wenn sie zur Führung des elektronischen Registers erforderlich sind. Die Nacherhebung fehlender Daten, die zur Eintragung eines Hinweises führen würden, ist nicht erforderlich.

(2) Für die elektronisch zu erfassenden Einträge sind Registrierungsdaten nach § 16 Absatz 2 zu bilden. Der vorhandenen Eintragsnummer sind die Kurzbezeichnung des jeweiligen Personenstandsregisters nach § 15 Absatz 2 und das Jahr der Erstbeurkundung hinzuzufügen. Weicht die Bezeichnung des Standesamts, das die zu erfassende Beurkundung vorgenommen hat, von der Bezeichnung des Standesamts ab, das jetzt die elektronische Erfassung vornimmt, werden die ursprüngliche Bezeichnung und die Standesamtsnummer übernommen; bei nicht vorhandener oder nicht verwendbarer Standesamtsnummer wird die Nummer des erfassenden Standesamts um eine fortlaufende dreistellige Ziffernfolge (Suffix) ergänzt, die das Standesamt einmalig vergibt. Der Name des Standesbeamten aus dem ursprünglichen Eintrag wird ohne Funktionsbezeichnung übernommen. Als Heiratseinträge fortgeführte Familienbücher im Sinne des § 77 Absatz 2 Satz 4 des Personenstandsgesetzes werden mit einer nicht belegten Eintragsnummer im Eheregister des Jahres nacherfasst, in dem sie angelegt wurden.

(3) Der Standesbeamte, der die elektronische Erfassung durchführt, schließt den Eintrag mit seiner dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur ab und speichert ihn in dem entsprechenden Personenstandsregister. Beurkundung im Sinne des § 54 des Gesetzes ist ab diesem Zeitpunkt ausschließlich der im elektronischen Personenstandsregister gespeicherte Eintrag.

(4) Im Übrigen gelten die §§ 9 und 15 bis 20 entsprechend.

(5) Einträge in Altregistern, die in elektronische Register übernommen wurden, sind mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen; sie sind danach wie Sammelakten zu behandeln. Ist der gesamte Band nacherfasst, so ist das hierzu geführte Zweitbuch zu vernichten.

(6) Für die Übernahme von Übergangsbeurkundungen nach § 75 Satz 4 des Gesetzes in elektronische Register und für die Neubeurkundung von in Verlust geratenen Einträgen nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.

(1) Für die Ausstellung von Personenstandsurkunden aus Altregistern und Übergangsbeurkundungen gilt § 48 entsprechend. An Stelle beglaubigter Registerausdrucke nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes werden beglaubigte Abschriften der Personenstandseinträge erteilt.

(2) Personenstandsurkunden aus Altregistern und Übergangsbeurkundungen werden nicht mehr ausgestellt, wenn die Einträge nach § 69 in elektronische Register übernommen worden sind.

(1) Für die Fortführung, Benutzung und Aufbewahrung

1.
der von den Konsularbeamten errichteten Heiratseinträge,
2.
der auf Grund der unter Nummer 1 genannten Einträge angelegten und als Heiratseinträge fortgeführten Familienbücher,
3.
der auf Grund des Gesetzes betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes von Bundesangehörigen im Auslande vom 4. Mai 1870 (Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes S. 599) angelegten Personenstandsregister (Konsularregister)
gelten die Vorschriften des Gesetzes und dieser Verordnung nach Maßgabe der Absätze 2 und 3.

(2) Für die Fortführung der Konsularregister und für die Ausstellung von Personenstandsurkunden aus diesen Registern ist das Standesamt I in Berlin zuständig. Dabei gelten folgende Besonderheiten:

1.
Die Konsularregister können vom Standesamt I in Berlin in ein elektronisch geführtes Register übernommen werden. Für die Übernahme der Registerdaten und die Führung und Fortführung des elektronischen Konsularregisters gelten die Vorschriften für Altregister (§ 69) entsprechend. Die ersten Stücke der papiergeführten Konsularregister werden in diesem Fall als Sammelakten im Sinne von § 6 des Gesetzes aufbewahrt, Zweitstücke sind zu vernichten.
2.
Soweit kein elektronisches Konsularregister angelegt wird, stehen die ersten Stücke den Personenstandsregistern, die Zweitstücke den Sicherungsregistern im Sinne des Gesetzes und dieser Verordnung gleich. Ist von einem Konsularregister nur ein Stück vorhanden, ist kein Sicherungsregister anzulegen.
3.
Soweit die Einträge in den Konsularregistern die in den §§ 15, 21 und 31 des Gesetzes vorgeschriebenen Angaben nicht enthalten, ist keine Berichtigung oder Ergänzung vorzunehmen.
4.
Für die Ausstellung von Personenstandsurkunden sind die in § 48 Abs. 1 bezeichneten Formulare zu benutzen; dabei können diese Formulare den jeweiligen Erfordernissen angepasst werden. In diese Urkunden dürfen nur Angaben aufgenommen werden, die sich aus dem Eintrag ergeben. In den Ehe- und Sterbeurkunden ist das Alter anzugeben, soweit der Eintrag den Tag der Geburt nicht enthält.

(3) Urkunden, Entscheidungen und Mitteilungen zu den in Absatz 1 Nummer 1 und 3 genannten Einträgen und Registern sind dem Standesamt I in Berlin zu übersenden; die Übersendung unterbleibt, wenn die Mitteilungen nur zur Eintragung von Hinweisen dienen würden.

(1) Personenstandsbücher und Standesregister aus Gebieten, in denen ein deutscher Standesbeamter nicht mehr tätig ist, werden von dem Standesamt I in Berlin geführt.

(2) Falls das Standesamt I in Berlin nur einzelne Personenstandsurkunden aufbewahrt, die aus den in Absatz 1 bezeichneten Büchern oder Registern ausgestellt sind, so stehen diese Urkunden einem Eintrag in einem Personenstandsbuch oder Standesregister gleich.

(3) Urkunden, Entscheidungen oder Mitteilungen, die einem Standesamt in dem in Absatz 1 bezeichneten Gebiet zu übermitteln wären, sind dem Standesamt I in Berlin zu übersenden; die Übersendung unterbleibt, wenn die Mitteilungen nur zur Eintragung von Hinweisen dienen würden.

(4) Das Standesamt I in Berlin sammelt die Urkunden, die Entscheidungen und die Mitteilungen, auf Grund derer nach Absatz 1 oder Absatz 2 eine Eintragung in einem Personenstandsbuch, Standesregister oder auf einer Urkunde vorgenommen werden muss; es führt hierüber ein Verzeichnis.

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten sinngemäß für die aus Anlass des deutsch-belgischen Vertrages vom 24. September 1956 (BGBl. 1958 II S. 262, 353) und auf Grund des deutsch-niederländischen Ausgleichsvertrages vom 8. April 1960 (BGBl. 1963 II S. 458, 1078) übergebenen Personenstandsbücher und beglaubigten Abschriften.

(2) Soweit in diesen Registern die in den §§ 15, 21 und 31 des Gesetzes vorgeschriebenen Angaben nicht enthalten sind, ist eine Berichtigung oder Ergänzung nicht vorzunehmen.

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten sinngemäß für die nach der Anlage 1 Kapitel II Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 2 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe aaa und bbb des Einigungsvertrages an den Standesbeamten des Standesamts I in Berlin abgegebenen Personenstandsbücher.

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 1128 — 1143)


Nr.DatenfelderAnmerkungenVerwendung
HaupteintragFolgebeurkundungHinweisSuchfeldBeschränkung1
Allgemeine Registerangaben
für alle Register
0001Name des StandesamtsXX
0010Standesamtsnummerz. B. 06412001 für das Standesamt Frankfurt/Main, ggf. ergänzt um ein Suffix für ein verwaltetes StandesamtXX
0011Art des RegistersG = Geburtenregister
E = Eheregister
L = Lebenspartnerschaftsregister
S = Sterberegister
XX
0012Eintragsnummerz. B. „334“ für die 334. Beurkundung einer Geburt eines JahresXX
0013Jahr des EintragsBei Nacherfassung Jahr der ursprünglichen BeurkundungXX
0014Nummer der Folgebeurkundungz. B. „3“ für die 3. Folgebeurkundung zu einem HaupteintragX
0020Anlass der Beurkundungz. B. Geburt, Namensänderung, Vaterschaftsanerkennung, Wiederannahme des Geburtsnamens, BerichtigungXX
0030Anlass eines Hinweisesz. B. Eheschließung des Kindes, Lebenspartnerschaft des Kindes, Kind des Kindes, Tod des Kindes, Wiederverheiratung, Ehe des VerstorbenenX
0040Datum der WirksamkeitWirksamkeit einer FolgebeurkundungX
0045Datum der StilllegungWirksamkeit einer Stilllegung des Personenstandseintrags1)
0048Sperrvermerk1)
0049Datum SperrvermerkDatum des Fristablaufs eines Sperrvermerks1)
0050Ort der BeurkundungXX
0051Datum der BeurkundungXX
0052Name der UrkundspersonXX
0053FunktionsbezeichnungUnterscheidung nach männlichen oder weiblichen StandesbeamtenXX
Nr.DatenfelderAnmerkungenVerwendung
HaupteintragFolgebeurkundungHinweisSuchfeldBeschränkung1
Geburtenregister
Angaben zur Geburt
1040Tag der GeburtXXX
1041Stunde und Minute der GeburtXX
1050Ort der GeburtXXX
1051Geburtsort, OrtsteilBei landesrechtlicher VorgabeXX
1052Geburtsort, StraßeXX
1053Geburtsort, HausnummerXX2)
1055Nähere Kennzeichnung des Ortesz. B. Kreis, VerwaltungsbezirkXX2)
1057Staat der GeburtNur bei Geburt im AuslandXXX
1090Art der GeburtNur bei TotgeburtXX
Angaben zum Kind
1101Familienname/GeburtsnameAngabe des aktuellen Geburtsnamens des KindesXXX
1102Ausländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des FamiliennamensXX
1105VornamenXXX
1106Ausländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des VornamensXX
1119Recht der NamensführungVerweis auf maßgebliches Recht des KindesX
1120GeschlechtXX
1130Religion/WeltanschauungXX
1180Deutsche StaatsangehörigkeitNur Erwerb nach § 4 Abs. 3 StAGX
1199Familiennamensführung nicht nachgewiesenNur bei nicht nachgewiesener Identität der ElternX
Mutter/Annehmende des Kindes
1201FamiliennameXXX
1202Ausländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des FamiliennamensXX
1203GeburtsnameXXX
1204Ausländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des GeburtsnamensXX
1205VornamenXXX
1206Ausländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des VornamensXX
1230Religion/WeltanschauungXX
1240Tag der GeburtX
1250Ort der GeburtX
1255Nähere Kennzeichnung des Ortesz. B. Kreis, VerwaltungsbezirkX2)
1257Staat der GeburtNur bei Geburt im AuslandX
1270RegisterbehördeFunktionsbezeichnungX
1271BehördennameOrtsbezeichnungX
1275Registernummerz. B. G 399/2010X
1280StaatsangehörigkeitX
1299Identität nicht nachgewiesenNur bei nicht nachgewiesener IdentitätXX
Vater/Annehmender des Kindes
1301FamiliennameXXX
1302Ausländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des FamiliennamensXX
1303GeburtsnameXXX
1304Ausländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des GeburtsnamensXX
1305VornamenXXX
1306Ausländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des VornamensXX
1330Religion/WeltanschauungXX
1340Tag der GeburtX
1350Ort der GeburtX
1355Nähere Kennzeichnung des Ortesz. B. Kreis, VerwaltungsbezirkX2)
1357Staat der GeburtNur bei Geburt im AuslandX
1370RegisterbehördeFunktionsbezeichnungX
1371BehördennameOrtsbezeichnungX
1375Registernummerz. B. G 1499/2009X
1380StaatsangehörigkeitX
1399Identität nicht nachgewiesenNur bei nicht nachgewiesener IdentitätXX
Eheschließung der Eltern
1440Tag der EheschließungX
1450Ort der EheschließungX
1457Staat der EheschließungNur bei Eheschließung im AuslandX
1470RegisterbehördeFunktionsbezeichnungX
1471BehördennameOrtsbezeichnungX
1475Registernummerz. B. E 67/2009X
Ehe des Kindes
1540Tag der EheschließungX
1550Ort der EheschließungX
1555Nähere Kennzeichnung des Ortesz. B. Kreis, VerwaltungsbezirkX2)
1557Staat der EheschließungNur bei Eheschließung im AuslandX
1570RegisterbehördeFunktionsbezeichnungX
1571BehördennameOrtsbezeichnungX
1575Registernummerz. B. E 288/2030X
1590Art der Eheauflösungz. B. Scheidung oder TodX3)
1591Datum der EheauflösungWirksamkeitsdatum oder TodestagX3)
1592RegisterbehördeFunktionsbezeichnungX3)
1593BehördennameOrtsbezeichnungX3)
1595RegisternummerX3)
Lebenspartnerschaft des Kindes
1640Tag der BegründungX
1650Ort der BegründungX
1655Nähere Kennzeichnung des Ortesz. B. Kreis, VerwaltungsbezirkX2)
1657Staat der BegründungNur bei Begründung im AuslandX
1670RegisterbehördeFunktionsbezeichnungX
1671BehördennameOrtsbezeichnungX
1675Registernummerz. B. L 12/2009X
1690Art der Auflösung der Lebenspartnerschaftz. B. Aufhebung oder TodX3)
1691Datum der AuflösungWirksamkeitsdatum oder TodestagX3)
1692RegisterbehördeFunktionsbezeichnungX3)
1693BehördennameOrtsbezeichnungX3)
1695RegisternummerX3)
Kind des Kindes
1701FamiliennameAngabe des aktuellen Geburtsnamens des KindesX
1705VornamenX
1740Tag der GeburtX
1750Ort der GeburtX
1755Nähere Kennzeichnung des Ortesz. B. Kreis, VerwaltungsbezirkX2)
1757Staat der GeburtNur bei Geburt im AuslandX
1770RegisterbehördeFunktionsbezeichnungX
1771BehördennameOrtsbezeichnungX
1775RegisternummerX
1790Art der GeburtNur bei TotgeburtX2)
Testamentsverzeichnis
1890TestamentsverzeichnisnummerX
Tod, Todeserklärung, Feststellung der Todeszeit des Kindes
1940TodestagDatum aus SterbeeintragX
1942SterbezeitraumZeitraum umfasst Datum des letzten Tages lebend und Datum des Tages, an dem die Person
mit Sicherheit tot war.
X
1950SterbeortX
1955Nähere Kennzeichnung des Ortesz. B. Kreis, VerwaltungsbezirkX2)
1957Sterbeort, StaatNur bei Tod im AuslandX
1960Todeserklärung, Gerichtliche Feststellung der TodeszeitBeschlussdatumX2)
1962Festgestellter TodestagDatumX2)
1963Festgestellte TodeszeitUhrzeitX2)
1964StaatNur bei Todeserklärung im AuslandX
1965Aufhebung der TodeserklärungBeschlussdatumX2)
1970Registerbehörde/GerichtFunktionsbezeichnungX
1971BehördennameOrtsbezeichnungX
1975Registernummer/AktenzeichenX
Nr.DatenfelderAnmerkungenVerwendung
HaupteintragFolgebeurkundungHinweisSuchfeldBeschränkung1
Eheregister
Angaben zur Ehe
2040Tag der EheschließungXX
2050Ort der EheschließungXX
2051Ort der Eheschließung, OrtsteilBei landesrechtlicher VorgabeXX2)
2055Nähere Kennzeichnung des Ortesz. B. Kreis, VerwaltungsbezirkX2)
2057Staat der EheschließungNur bei Eheschließung im AuslandXX
2078NamensbestimmungGemeinsamer Familienname ist Name des Mannes, der Frau oder DoppelnameX
Angaben zur Ehefrau
2101Familienname (vor Eheschließung)XXX
2102Ausländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des FamiliennamensXX
2103Geburtsname (vor Eheschließung)XXX
2104Ausländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des GeburtsnamensXX
2105Vornamen (vor Eheschließung)XXX
2106Ausländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des VornamensXX
2111Familienname (nach Eheschließung)XXX
2112Ausländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des FamiliennamensXX
2113Geburtsname (nach Eheschließung)XXX
2114Ausländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des GeburtsnamensXX
2115Vornamen (nach Eheschließung)XXX2)
2116Ausländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des VornamensXX2)
2119Recht der NamensführungVerweis auf Recht der EhefrauX
2120GeschlechtXX2)
2130Religion/WeltanschauungXX
2140Tag der GeburtXXX
2150Ort der GeburtXX
2155Nähere Kennzeichnung des Ortesz. B. Kreis, VerwaltungsbezirkXX2)
2157Staat der GeburtNur bei Geburt im AuslandXX
2170RegisterbehördeFunktionsbezeichnungX
2171BehördennameOrtsbezeichnungX
2175RegisternummerX
2180StaatsangehörigkeitX
Angaben zum Ehemann
2201Familienname (vor Eheschließung)XXX
2202Ausländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des FamiliennamensXX
2203Geburtsname (vor Eheschließung)XXX
2204Ausländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des GeburtsnamensXX
2205Vornamen (vor Eheschließung)XXX
2206Ausländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des VornamensXX
2211Familienname (nach Eheschließung)XXX
2212Ausländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des FamiliennamensXX
2213Geburtsname (nach Eheschließung)XXX
2214Ausländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des GeburtsnamensXX
2215Vornamen (nach Eheschließung)XXX2)
2216Ausländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des VornamensXX2)
2219Recht der NamensführungVerweis auf Recht des EhemannesX
2220GeschlechtXX2)
2230Religion/WeltanschauungXX
2240Tag der GeburtXXX
2250Ort der GeburtXX
2255Nähere Kennzeichnung des Ortesz. B. Kreis, VerwaltungsbezirkXX2)
2257Staat der GeburtNur bei Geburt im AuslandXX
2270RegisterbehördeFunktionsbezeichnungX
2271BehördennameOrtsbezeichnungX
2275RegisternummerX
2280StaatsangehörigkeitX
Auflösung der Ehe durch Entscheidung
2390Art der Eheauflösungz. B. Scheidung, Aufhebung, Tod, Wiederverheiratung nach TodeserklärungX
2391Datum der EheauflösungWirksamkeitsdatumX
2392BehördeFunktionsbezeichnungX
2393BehördennameOrtsbezeichnungX
2395Registernummer/AktenzeichenX
Tod, Todeserklärung, Feststellung der Todeszeit der Ehefrau
2440TodestagDatum aus SterbeeintragX
2442SterbezeitraumZeitraum umfasst Datum des letzten Tages lebend und Datum des Tages, an dem die Person
mit Sicherheit tot war.
X
2450SterbeortX
2455Nähere Kennzeichnung des Ortesz. B. Kreis, VerwaltungsbezirkX2)
2457Sterbeort, StaatNur bei Tod im AuslandX
2460Todeserklärung, Gerichtliche Feststellung der TodeszeitBeschlussdatumX
2462Festgestellter TodestagDatumX2)
2463Festgestellte TodeszeitUhrzeitX2)
2464StaatNur bei Todeserklärung im AuslandX
2465Aufhebung der TodeserklärungBeschlussdatumX
2470Registerbehörde/GerichtFunktionsbezeichnungX
2471BehördennameOrtsbezeichnungX
2475Registernummer/AktenzeichenX
Tod, Todeserklärung, Feststellung der Todeszeit des Ehemannes
2540TodestagDatum aus SterbeeintragX
2542SterbezeitraumZeitraum umfasst Datum des letzten Tages lebend und Datum des Tages, an dem die Person
mit Sicherheit tot war.
X
2550SterbeortX
2555Nähere Kennzeichnung des Ortesz. B. Kreis, VerwaltungsbezirkX2)
2557Sterbeort, StaatNur bei Tod im AuslandX
2560Todeserklärung, Gerichtliche Feststellung der TodeszeitBeschlussdatumX
2562Festgestellter TodestagDatumX2)
2563Festgestellte TodeszeitUhrzeitX2)
2564StaatNur bei Todeserklärung im AuslandX
2565Aufhebung der TodeserklärungBeschlussdatumX
2570Registerbehörde/GerichtFunktionsbezeichnungX
2571BehördennameOrtsbezeichnungX
2575Registernummer/AktenzeichenX
Wiederverheiratung der Ehefrau
2640Tag der EheschließungX
2650Ort der EheschließungX
2657Staat der EheschließungNur bei Eheschließung im AuslandX
2670RegisterbehördeFunktionsbezeichnungX
2671BehördennameOrtsbezeichnungX
2675RegisternummerX
Wiederverheiratung des Ehemannes
2740Tag der EheschließungX
2750Ort der EheschließungX
2757Staat der EheschließungNur bei Eheschließung im AuslandX
2770RegisterbehördeFunktionsbezeichnungX
2771BehördennameOrtsbezeichnungX
2775RegisternummerX
Lebenspartnerschaft der Ehefrau
2840Tag der BegründungX
2850Ort der BegründungX
2857Staat der BegründungNur bei Begründung im AuslandX
2870RegisterbehördeFunktionsbezeichnungX
2871BehördennameOrtsbezeichnungX
2875RegisternummerX
Lebenspartnerschaft des Ehemannes
2940Tag der BegründungX
2950Ort der BegründungX
2957Staat der BegründungNur bei Begründung im AuslandX
2970RegisterbehördeFunktionsbezeichnungX
2971BehördennameOrtsbezeichnungX
2975RegisternummerX
Nr.DatenfelderAnmerkungenVerwendung
HaupteintragFolgebeurkundungHinweisSuchfeldBeschränkung1
Lebenspartnerschaftsregister
Angaben zur Lebenspartnerschaft
3040Tag der BegründungXX
3050Ort der BegründungXX
3051Ort der Begründung, OrtsteilBei landesrechtlicher VorgabeXX2)
3055Nähere Kennzeichnung des Ortesz. B. Kreis, VerwaltungsbezirkX2)
3057Staat der BegründungNur bei Begründung im AuslandXX
3070Behörde der BegründungAngabe einer vom Standesamt abweichenden BegründungsbehördeX
3078NamensbestimmungGemeinsamer Familienname ist Name des 1. oder 2. Lebenspartners oder DoppelnameX
Angaben zum 1. Lebenspartner
3101Familienname (vor Begründung)XXX
3102Ausländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des FamiliennamensXX
3103Geburtsname (vor Begründung)XXX
3104Ausländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des GeburtsnamensXX
3105Vornamen (vor Begründung)XXX
3106Ausländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des VornamensXX
3111Familienname (nach Begründung)XXX
3112Ausländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des FamiliennamensXX
3113Geburtsname (nach Begründung)XXX
3114Ausländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des GeburtsnamensXX
3115Vornamen (nach Begründung)XXX2)
3116Ausländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des VornamensXX2)
3119Recht der NamensführungVerweis auf Recht des 1. LebenspartnersX
3120GeschlechtXX2)
3130Religion/WeltanschauungXX
3140Tag der GeburtXXX
3150Ort der GeburtXX
3155Nähere Kennzeichnung des Ortesz. B. Kreis, VerwaltungsbezirkXX2)
3157Staat der GeburtNur bei Geburt im AuslandXX
3170RegisterbehördeFunktionsbezeichnungX
3171BehördennameOrtsbezeichnungX
3175RegisternummerX
3180StaatsangehörigkeitX
Angaben zum 2. Lebenspartner
3201Familienname (vor Begründung)XXX
3202Ausländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des FamiliennamensXX
3203Geburtsname (vor Begründung)XXX
3204Ausländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des GeburtsnamensXX
3205Vornamen (vor Begründung)XXX
3206Ausländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des VornamensXX
3211Familienname (nach Begründung)XXX
3212Ausländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des FamiliennamensXX
3213Geburtsname (nach Begründung)XXX
3214Ausländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des GeburtsnamensXX
3215Vornamen (nach Begründung)XXX2)
3216Ausländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des VornamensXX2)
3219Recht der NamensführungVerweis auf Recht des 2. LebenspartnersX
3220GeschlechtXX2)
3230Religion/WeltanschauungXX
3240Tag der GeburtXXX
3250Ort der GeburtXX
3255Nähere Kennzeichnung des Ortesz. B. Kreis, VerwaltungsbezirkXX2)
3257Staat der GeburtNur bei Geburt im AuslandXX
3270RegisterbehördeFunktionsbezeichnungX
3271BehördennameOrtsbezeichnungX
3275RegisternummerX
3280StaatsangehörigkeitX
Auflösung der Lebenspartnerschaft
3390Art der Auflösungz. B. Aufhebung, Tod, Todeserklärung, Feststellung der TodeszeitX
3391Datum der AuflösungWirksamkeitsdatumX
3392BehördeFunktionsbezeichnungX
3393BehördennameOrtsbezeichnungX
3395Registernummer/AktenzeichenX
Tod, Todeserklärung, Feststellung der Todeszeit 1. Lebenspartner
3440TodestagDatum aus SterbeeintragX
3442SterbezeitraumZeitraum umfasst Datum des letzten Tages lebend und Datum des Tages, an dem die Person
mit Sicherheit tot war.
X
3450SterbeortX
3455Nähere Kennzeichnung des Ortesz. B. Kreis, VerwaltungsbezirkX2)
3457Sterbeort, StaatNur bei Tod im AuslandX
3460Todeserklärung, Gerichtliche Feststellung der TodeszeitBeschlussdatumX
3462Festgestellter TodestagDatumX2)
3463Festgestellte TodeszeitUhrzeitX2)
3464StaatNur bei Todeserklärung im AuslandX
3465Aufhebung der TodeserklärungBeschlussdatumX
3470Registerbehörde/GerichtFunktionsbezeichnungX
3471BehördennameOrtsbezeichnungX
3475Registernummer/AktenzeichenX
Tod, Todeserklärung, Feststellung der Todeszeit 2. Lebenspartner
3540TodestagDatum aus SterbeeintragX
3542SterbezeitraumZeitraum umfasst Datum des letzten Tages lebend und Datum des Tages, an dem die Person
mit Sicherheit tot war.
X
3550SterbeortX
3555Nähere Kennzeichnung des Ortesz. B. Kreis, VerwaltungsbezirkX2)
3557Sterbeort, StaatNur bei Tod im AuslandX
3560Todeserklärung, Gerichtliche Feststellung der TodeszeitBeschlussdatumX
3562Festgestellter TodestagDatumX2)
3563Festgestellte TodeszeitUhrzeitX2)
3564StaatNur bei Todeserklärung im AuslandX
3565Aufhebung der TodeserklärungBeschlussdatumX
3570Registerbehörde/GerichtFunktionsbezeichnungX
3571BehördennameOrtsbezeichnungX
3575Registernummer/AktenzeichenX
Neue Ehe 1. Lebenspartner
3640Tag der EheschließungX
3650Ort der EheschließungX
3657Staat der EheschließungNur bei Eheschließung im AuslandX
3670RegisterbehördeFunktionsbezeichnungX
3671BehördennameOrtsbezeichnungX
3675RegisternummerX
Neue Ehe 2. Lebenspartner
3740Tag der EheschließungX
3750Ort der EheschließungX
3757Staat der EheschließungNur bei Eheschließung im AuslandX
3770RegisterbehördeFunktionsbezeichnungX
3771BehördennameOrtsbezeichnungX
3775RegisternummerX
Neue Lebenspartnerschaft
1. Lebenspartner
3840Tag der BegründungX
3850Ort der BegründungX
3857Staat der BegründungNur bei Eheschließung im AuslandX
3870RegisterbehördeFunktionsbezeichnungX
3871BehördennameOrtsbezeichnungX
3875RegisternummerX
Neue Lebenspartnerschaft
2. Lebenspartner
3940Tag der BegründungX
3950Ort der BegründungX
3957Staat der BegründungNur bei Eheschließung im AuslandX
3970RegisterbehördeFunktionsbezeichnungX
3971BehördennameOrtsbezeichnungX
3975RegisternummerX
Nr.DatenfelderAnmerkungenVerwendung
HaupteintragFolgebeurkundungHinweisSuchfeldBeschränkung1
Sterberegister
Angaben zum Sterbefall
4140TodestagDatumXXX
4141TodeszeitUhrzeitXX
4142Sterbezeitraum (Datumsangaben)Zeitraum umfasst Datum des letzten Tages lebend und Datum des Tages, an dem die Person
mit Sicherheit tot war.
XXX
4143Sterbezeitraum (Uhrzeitangaben)Zeitraum umfasst die Uhrzeit am letzten Tag lebend und Uhrzeit am Tag, an dem die Person mit Sicherheit tot war.XX
4144Todeszeit (nicht exakt)Nur in Ergänzung zu Feld 4141, wenn Uhrzeit des Todes nur ungefähr (gegen … Uhr) feststehtXX2)
4150SterbeortBei unbekanntem Sterbeort auch AuffindungsortXXX
4151Sterbeort, OrtsteilBei landesrechtlicher VorgabeXX
4152Sterbeort, StraßeXX
4153Sterbeort, HausnummerXX
4155Nähere Kennzeichnung des Ortesz. B. Kreis, VerwaltungsbezirkXX2)
4157Sterbeort, StaatNur bei Sterbefall im AuslandXXX
4199Tot aufgefundenNur bei NacherfassungXX
Angaben zur verstorbenen Person
4201FamiliennameXXX
4202Ausländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des FamiliennamensXX
4203GeburtsnameXXX
4204Ausländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des GeburtsnamensXX
4205VornamenXXX
4206Ausländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des VornamensXX
4220GeschlechtXX2)
4230Religion/WeltanschauungXX
4240Tag der GeburtXXX
4250Ort der GeburtXX
4255Nähere Kennzeichnung des Ortesz. B. Kreis, VerwaltungsbezirkXX2)
4257Staat der GeburtNur bei Geburt im AuslandXX
4270RegisterbehördeFunktionsbezeichnungX
4271BehördennameOrtsbezeichnungX
4275RegisternummerX
4290Anschrift, StraßeXX
4291Anschrift, HausnummerXX
4293Anschrift, OrtXX
4294Anschrift, OrtsteilBei landesrechtlicher VorgabeXX
4297Anschrift, StaatNur bei Wohnort im AuslandXX
4299Identität nicht nachgewiesenNur bei nicht nachgewiesener IdentitätXX
Familienstand der verstorbenen Person
4300FamilienstandXX
4301Familienname des Ehegatten oder LebenspartnersXX
4302Ausländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des FamiliennamensXX
4303Geburtsname des Ehegatten oder LebenspartnersXX
4304Ausländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des GeburtsnamensXX
4305Vornamen des Ehegatten oder LebenspartnersXX
4306Ausländische NamensartBezeichnung einer ausländischen Namensform des VornamensXX
4399Identität nicht nachgewiesenNur bei nicht nachgewiesener IdentitätXX
Ehe der verstorbenen Person
4440Tag der EheschließungX
4450Ort der EheschließungX
4455Nähere Kennzeichnung des Ortesz. B. Kreis, VerwaltungsbezirkX2)
4457Staat der EheschließungNur bei Eheschließung im AuslandX
4470RegisterbehördeFunktionsbezeichnungX
4471BehördennameOrtsbezeichnungX
4475RegisternummerX
4477Führungsort HeiratseintragBei Eheschließung bis zum 31.12.2008 (§ 15a PStG a. F.)X
Lebenspartnerschaft der verstorbenen Person
4540Tag der BegründungX
4550Ort der BegründungX
4555Nähere Kennzeichnung des Ortesz. B. Kreis, VerwaltungsbezirkX2)
4557Staat der BegründungNur bei Begründung im AuslandX
4570RegisterbehördeFunktionsbezeichnungX
4571BehördennameOrtsbezeichnungX
4575RegisternummerX
Todeserklärung, Gerichtliche Feststellung der Todeszeit
4660Todeserklärung/Gerichtliche Feststellung der TodeszeitBeschlussdatumX
4662Festgestellter TodestagDatumX
4663Festgestellte TodeszeitUhrzeitX
4664StaatNur bei Todeserklärung im AuslandX
4665Aufhebung der TodeserklärungBeschlussdatumX
4670Behörde/GerichtFunktionsbezeichnungX
4671BehördennameOrtsbezeichnungX
4675Registernummer/AktenzeichenX

Die Datenfelder unterliegen folgenden Beschränkungen:
1) = Datenfeld ist nicht Bestandteil des Personenstandseintrags und steht nur bei Bedarf systemseitig als Funktion zur Verfügung.
2) = Datenfeld steht ab 1. November 2013 zur Verfügung.
3) = Datenfeld steht nach dem 31. Oktober 2013 ausschließlich für die Nacherfassung der bis dahin angelegten Personenstandseinträge zur Verfügung.

(Fundstelle: BGBl. I 2008, 2312 - 2313)


Anlage

(Fundstelle: BGBl. I 2008, 2314)


Anlage

Jur. Bezeichnung
PStV
Pub. Bezeichnung
PStV
Veröffentlicht
22.11.2008
Fundstellen
2008, 2263: BGBl I
Standangaben
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 Nr. 6 G v. 20.10.2015 I 1722