PrüfV

Prüfungsberichteverordnung

Verordnung über den Inhalt der Prüfungsberichte zu den Jahresabschlüssen von Versicherungsunternehmen

Auf Grund des durch Artikel 4 Nr. 9 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1377) eingefügten § 55a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 55a Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes auf das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen vom 10. Juli 1986 (BGBl. I S. 1094) verordnet das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der Länder und nach Anhörung des Versicherungsbeirats gemäß § 55a Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes:

Erster Abschnitt
 Allgemeine Vorschriften
§ 1Art und Umfang der Berichterstattung
§ 2Berichtszeitraum
§ 3Vergleiche und Verweisungen
Zweiter Abschnitt
 Allgemeiner Teil des Prüfungsberichtes
§ 4Rechtliche, wirtschaftliche und organisatorische Grundlagen des Versicherungsunternehmens
§ 5Beziehungen zu verbundenen und anderen Unternehmen
§ 6Rückversicherung
§ 7Organisation des Rechnungswesens
§ 8Vermögenslage
§ 9Kostenverteilung
§ 10Währungsgeschäfte
§ 11Derivate
§ 12Liquiditätslage
§ 13Ertragslage
§ 14Zusammenfassende Schlußbemerkung
Dritter Abschnitt
 Besonderer Teil des Prüfungsberichtes
§ 15Allgemeine Erläuterungen
§ 16Forderungen aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft
§ 17Versicherungstechnische Rückstellungen
§ 18Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle
§ 19Schwankungsrückstellungen und ähnliche Rückstellungen
§ 20Einzelne Posten der Gewinn- und Verlustrechnung
§ 21Anhangangaben
Vierter Abschnitt
 Übergangsbestimmungen; Schlussvorschrift
§ 21aÜbergangsvorschrift zum Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz
§ 22Inkrafttreten und erstmalige Anwendung

(1) Der Prüfungsbericht über die Prüfung des Jahresabschlusses und Lageberichtes sowie des Konzernabschlusses und Konzernlageberichtes nach den §§ 321 und 341k des Handelsgesetzbuchs muß so übersichtlich und vollständig sein, daß aus ihm die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Versicherungsunternehmens mit hinreichender Klarheit ersichtlich sind.

(2) Der Umfang der Berichterstattung unterliegt, vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen, dem pflichtgemäßen Ermessen des Prüfers und hat der Bedeutung der dargestellten Vorgänge zu entsprechen.

(3) Im Rahmen der Erläuterung von Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung gemäß § 321 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs sind auch Angaben darüber zu machen, ob Zwischenprüfungen oder Vorprüfungen durchgeführt worden sind.

(4) § 4 Nr. 4, § 5 Abs. 1, §§ 6, 11 und 16 sind nicht auf Unternehmen anzuwenden, die ausschließlich die Rückversicherung betreiben und nicht die Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit haben; die Pflicht zur Berichterstattung über Unternehmensverträge nach den §§ 291, 292 des Aktiengesetzes bleibt im Hinblick auf § 5 Abs. 1 unberührt.

(5) Der Konzernprüfungsbericht muß Ausführungen enthalten, die einen Überblick über die Lage des Konzerns vermitteln. Absatz 4 gilt entsprechend. Auf die Ausführungen im Prüfungsbericht eines einzelnen konzernangehörigen Versicherungsunternehmens kann verwiesen werden, wenn die Lage des Konzerns durch dieses überwiegend bestimmt wird und der Gegenstand des Verweises im Konzernprüfungsbericht selbst hinreichend dargestellt ist.

(6) Dem Prüfungsbericht sind der Jahresabschluß und der Lagebericht in der vom Abschlußprüfer bestätigten Fassung sowie eine Ausfertigung oder Ablichtung der unterschriebenen Vollständigkeitserklärung beizufügen, soweit der Abschlußprüfer eine solche vom geprüften Unternehmen eingeholt hat.

(1) Der Zeitraum, auf den sich die Prüfung erstreckt (Berichtszeitraum), ist in der Regel das am Stichtag des Jahresabschlusses oder des Konzernabschlusses (Bilanzstichtag) endende Geschäftsjahr (Berichtsjahr).

(2) Für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage besonders bedeutsame Vorgänge im Sinne des § 285 Nummer 33 und des § 314 Absatz 1 Nummer 25 des Handelsgesetzbuchs, die nach dem Bilanzstichtag eingetreten sind, sind im Prüfungsbericht eingehend darzulegen.

(3) Bestandsbezogene Angaben im Prüfungsbericht haben sich, soweit sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt, unbeschadet des Absatzes 2, auf den Bilanzstichtag zu beziehen.

Die geschäftliche Entwicklung des Versicherungsunternehmens oder Konzerns ist für das Berichtsjahr und das Vorjahr unter Gegenüberstellung der einzelnen Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung sowie der sonstigen sie kennzeichnenden Zahlen zu erläutern. Verweisungen auf den Inhalt vorausgegangener Prüfungsberichte sind grundsätzlich zu vermeiden.

Im Rahmen der Darstellung der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen des Versicherungsunternehmens ist insbesondere zu berichten über

1.
die Kapitalverhältnisse und die Gesellschaftsverhältnisse sowie ihre Änderungen,
2.
die Verteilung der Zuständigkeiten der Geschäftsleiter,
3.
die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen und - soweit wesentlich - auch zu anderen Unternehmen,
4.
Art und Umfang des aktiven und des passiven Rückversicherungsgeschäftes unter Angabe wesentlicher Änderungen der Rückversicherungsverträge,
5.
Art und Umfang der Tätigkeit im Ausland getrennt nach den Ländern innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums und solchen außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums; Niederlassungen sind einzeln aufzuführen, sofern für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich,
6.
die Organisation des Rechnungswesens und
7.
die Ausgestaltung der Innenrevision.

(1) Die finanziellen Auswirkungen der Beziehungen zu verbundenen und anderen Unternehmen sind darzustellen, wenn sie die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich beeinflussen. Bei Dienstleistungsbeziehungen ist über Art und Umfang der Leistungen sowie über die Erträge und Aufwendungen je Dienstleistungsverhältnis zu berichten. Die Berichterstattung über die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen kann entfallen, wenn für den Berichtszeitraum ein Abhängigkeitsbericht nach § 312 des Aktiengesetzes aufgestellt wird.

(2) Wurde bei verbundenen Unternehmen ein Konzernabschluß oder Abhängigkeitsbericht nicht erstellt oder ein Tochterunternehmen nicht in den Konzernabschluß einbezogen, sind die Gründe hierfür darzulegen.

(1) Im Rahmen der Berichterstattung nach § 4 Nr. 4 ist sowohl auf die Ergebnisse der Rückversicherungsverträge insgesamt als auch auf die entsprechenden Ergebnisse aus dem aktiven und dem passiven Rückversicherungsgeschäft in den nach § 51 Abs. 4 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3378) genannten wesentlichen Versicherungszweiggruppen, Versicherungszweigen und -arten einzugehen. Zur Bonität der Forderungen ist Stellung zu nehmen.

(2) Über Rückversicherungsverträge, bei denen die Finanzierungsfunktion für den Zedenten im Vordergrund steht und die Übertragung von versicherungstechnischem Risiko auf die Rückversicherer von untergeordneter Bedeutung ist, ist unter Nennung der wesentlichen Vertragsinhalte und der Vertragspartner gesondert zu berichten.

(3) Von der Berichtspflicht nach Absatz 2 ausgenommen sind proportionale Rückversicherungsverträge, bei denen der Rückversicherer in Höhe des übernommenen Anteils an allen Risiken beteiligt wird.

Im Rahmen der Berichterstattung nach § 4 Nr. 6 ist über die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und interne Kontrollmaßnahmen zu berichten. Beim Einsatz von elektronischen Datenverarbeitungsanlagen ist Stellung zu nehmen, ob eine Verfahrensdokumentation vorliegt und das angewandte Verfahren ausreichende Kontrollmaßnahmen enthält. Auf wesentliche Mängel im Rechnungswesen ist hinzuweisen.

(1) Die Vermögenslage ist unter Angabe der angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden so darzustellen, daß alle Umstände, die zu ihrer sicheren Beurteilung erforderlich sind, erläutert werden.

(2) Es ist über Besonderheiten, die für die Beurteilung der Vermögenslage von Bedeutung sind, zu berichten und zwar insbesondere über

1.
anderer Zuzahlungen im Sinne des § 272 Abs. 2 Nr. 4 des Handelsgesetzbuchs, die Gesellschafter in das Eigenkapital geleistet haben, und Nachschüsse und Umlagen der Mitglieder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit im Sinne der §§ 24, 25 und 27 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
2.
Garantien zur Sicherstellung einer ausreichenden Überschußbeteiligung der Versicherungsnehmer,
3.
Vermögensanlagen im Sinne des § 81b Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
4.
Beteiligungen im Sinne des § 82 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
5.
Verfügungsbeschränkungen bei Wertpapieren,
6.
den Inhalt zugunsten verbundener und anderer Unternehmen abgegebener Erklärungen im Sinne des § 251 des Handelsgesetzbuchs in Verbindung mit § 51 Abs. 3 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen.

(3) Bei Pensionskassen ist über Konditionen, Umfang und Sicherheit von Anlagen bei Mitglieds- oder Trägerunternehmen zu berichten.

Bei Unternehmensverbindungen ist die Kostenverteilung auf die einzelnen Unternehmen sowie innerhalb des zu prüfenden Versicherungsunternehmens auf die einzelnen Funktionsbereiche, namentlich Leistungsbearbeitung (Regulierung von Versicherungsfällen, Rückkäufen und Rückgewährbeiträgen), Abschluß von Versicherungsverträgen, Verwaltung von Versicherungsverträgen, Verwaltung von Kapitalanlagen sowie auf die sonstigen Aufwendungen unter Aufteilung auf die einzelnen Versicherungszweige und gegebenenfalls -arten darzustellen.

Es ist über die Methoden der Bewertung der Fremdwährungsdispositionen des Jahresabschlusses zu berichten.

(1) Bei Geschäften mit derivaten Finanzinstrumenten (Derivaten) ist darzulegen, ob die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vorlagen. Das Ergebnis aus diesen Geschäften ist darzustellen. Es ist darzustellen, wie sich das Ergebnis aus Geschäften mit Derivaten in den einzelnen Posten der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung ausgewirkt hat. Darüber hinaus sind diejenigen Posten der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung aufzuführen, denen Beträge aus derivaten Geschäften zugeordnet wurden. Die Bewertungsmethoden sind darzulegen.

(2) Risiken, insbesondere Bonitäts-, Zinsänderungs- und Währungsrisiken sind für alle Gruppen von Derivaten getrennt darzustellen. Vorkehrungen des Versicherungsunternehmens zur Begrenzung der Risiken sind zu erläutern. Bei außerhalb der Börse getätigten Geschäften ist darzulegen, ob das Versicherungsunternehmen die Bonität der Vertragspartner festgestellt hat.

(3) Das Kontrollsystem für den Abschluß, die Abwicklung und die Erfassung der Derivate, insbesondere das Buchungssystem sowie die Kompetenz- und Zeichnungsbefugnisse sind darzustellen. Dabei ist insbesondere auf die Befolgung von Arbeitsanweisungen der Geschäftsleitung zu diesen Geschäften sowie die Berichterstattung gegenüber dem Vorstand und dem Aufsichtsrat einzugehen. Es ist zu erläutern, ob das Kontrollsystem jederzeit einen Überblick über diese Geschäfte erlaubt. Über die Einhaltung der Anforderungen an Mitarbeitergeschäfte in Derivaten ist zu berichten.

(1) Die Art der Liquiditätsvorsorge ist darzustellen. Ergeben sich während der Prüfung Anhaltspunkte dafür, daß die Liquidität des Versicherungsunternehmens nach dem Bilanzstichtag gefährdet ist, so ist darauf einzugehen.

(2) Über Maßnahmen zur Verbesserung der Liquiditätslage ist gegebenenfalls zu berichten. Hierzu gehören auch Angaben über Kreditaufnahmen und über dem Unternehmen zur Verfügung stehende Kreditrahmen.

(1) Die Ertragslage ist unter Aufgliederung der ordentlichen und außerordentlichen Aufwendungen und Erträge so darzustellen, daß alle Umstände, die zu ihrer sicheren Beurteilung erforderlich sind, erläutert werden. Die einzelnen Posten sind mit denjenigen des Vorjahres zu vergleichen. Besonderheiten bei den einzelnen Aufwands- und Ertragsposten sind zu erläutern. Für das nichtversicherungstechnische Geschäft ist unter Herausstellung der wesentlichen ergebnisbestimmenden Ertrags- und Aufwandsfaktoren zu berichten. Über den Einfluß der Tätigkeit im Ausland auf die Ertragslage ist gesondert zu berichten, sofern er wesentlich ist.

(2) Bei Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen ist für das versicherungstechnische Geschäft jeweils in den wesentlichen in § 51 Abs. 4 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen genannten Versicherungszweiggruppen, Versicherungszweigen und -arten des selbst abgeschlossenen und des in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäfts, untergliedert nach Brutto-, Rückversicherungs- und Nettoergebnissen, jeweils vor und nach Zuführung zur Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung und zur Schwankungsrückstellung über die Ertragslage zu berichten; auf wesentliche Ertrags- und Aufwandsfaktoren ist einzugehen.

In einer zusammenfassenden Schlußbemerkung ist insbesondere auf die geschäftliche Entwicklung, die Vermögens-, Liquiditäts- und Ertragslage einzugehen. Der Schlußbemerkung muß auch die Ordnungsmäßigkeit der angewandten Berechnungs- und Bewertungsmethoden, insbesondere im Hinblick auf die gebildeten Rückstellungen und Wertberichtigungen, zu entnehmen sein. Zu berichten ist auch über Beanstandungen, die sich auf den Bestätigungsvermerk nicht ausgewirkt haben, sofern deren Kenntnis für den Berichtsempfänger von Bedeutung sein kann. Der Schlußbemerkung ist der zu unterzeichnende Bestätigungsvermerk mit Siegel anzufügen.

(1) Die einzelnen Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung sind zu erläutern. Die Erläuterung hat auch die Entwicklung der wesentlichen Posten und Unterposten der Bilanz zu enthalten.

(2) Die jeweiligen Bewertungsmethoden sind darzustellen. Auf stille Reserven in den Kapitalanlagen je Bilanzposten ist hinzuweisen, soweit die entsprechenden Zeitwerte im Anhang anzugeben sind.

(1) Bei der Erläuterung der Forderungen aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft an Versicherungsvermittler und Versicherungsnehmer ist unter Berücksichtigung der bis zum Berichtszeitpunkt gewonnenen Erkenntnisse über deren Einbringlichkeit und auch darüber zu berichten, inwieweit diese bis zum Berichtszeitpunkt beglichen sind. Ferner sind die mit diesen Posten zusammenhängenden Abschreibungen und Wertberichtigungen sowie ihre Berechnungsmethode aufzuführen.

(2) Zu den Forderungen aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft an Versicherungsvermittler ist auch darüber zu berichten, ob die gestellten Sicherheiten für Provisionsvorschüsse und andere Forderungen ausreichend sind.

(1) Bei allen versicherungstechnischen Rückstellungen sind jeweils die Berechnungs- und Bewertungsmethoden und deren Veränderungen gegenüber dem Vorjahr darzustellen. Die Einhaltung der handels- und aufsichtsrechtlichen Vorschriften über die bei der Berechnung der Rückstellungen zu verwendenden Rechnungsgrundlagen einschließlich des dafür anzusetzenden Rechnungszinsfußes ist zu bestätigen. Bei Feststellungen, die von denen des Verantwortlichen Aktuars abweichen, ist dies zu vermerken.

(2) Zu den Berechnungs- und Bewertungsmethoden der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle gemäß § 341g des Handelsgesetzbuchs in Verbindung mit § 26 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen und der Rückstellungen für drohende Verluste gemäß § 341e Abs. 2 Nr. 3 des Handelsgesetzbuchs in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen ist, insbesondere im Hinblick auf deren Angemessenheit, Stellung zu nehmen.

(3) Sofern der Abschlußprüfer zur Beurteilung der versicherungstechnischen Rückstellungen einen unabhängigen Sachverständigen heranzieht, hat er dessen Namen im Prüfungsbericht zu nennen.

(1) Für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft sind in der Schaden- und Unfallversicherung die Methoden der Ermittlung der Rückstellungen für die bis zum Bilanzstichtag eingetretenen und gemeldeten Schäden einschließlich der Spätschäden, wiederauflebenden Schadenfälle, Großschäden und Schadenregulierungsaufwendungen für alle in § 51 Abs. 4 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen genannten Versicherungszweiggruppen, Versicherungszweige und -arten darzustellen und zu beurteilen. Hierbei ist aufzuzeigen, in welcher Weise die je Schaden festgestellte Rückstellungsbeträge ermittelt wurden. Bei Anwendung von Pauschalmethoden ist auch anzugeben, wie die Anzahl der zugrunde gelegten offenen Schadenfälle ermittelt wurde. Über Art und Umfang der Prüfung der Rückstellung sind aussagefähige Angaben insbesondere zu Ergebnissen einer etwaigen Schadenrevision des Unternehmens und anderen vom Prüfer zur Urteilsbildung getroffenen Maßnahmen zu machen. Zur Frage der ausreichenden Dotierung der zum Ende des Berichtsjahres ausgewiesenen Gesamtrückstellungen sowohl für die einzelnen Versicherungszweige als auch für das gesamte selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft ist unter Angabe des Beurteilungsmaßstabes Stellung zu nehmen. Bei der Beurteilung der Berechnungs- und Bewertungsmethoden der Rückstellungen für die in § 51 Abs. 4 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen genannten Versicherungszweige ist die Abwicklung der Ursprungsschadenrückstellung und gegebenenfalls der Rückstellungen, insbesondere im Hinblick auf deren Angemessenheit, nach Zeichnungsjahren zu berücksichtigen.

(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden

1.
in der Lebensversicherung insbesondere auf Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle in der Berufsunfähigkeits- und Pflegerentenversicherung sowie
2.
in der Krankenversicherung insbesondere bezüglich angewandter Pauschalmethoden und der Abwicklung der Rückstellungen.

(3) Für das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft sind die Methoden der Ermittlung der Rückstellung für alle Versicherungszweige gemäß § 51 Abs. 4 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen darzustellen und zu beurteilen. Wurde von den Aufgaben des Vorversicherers abgewichen, so ist hierzu Stellung zu nehmen. Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend.

Es ist darüber zu berichten, ob die in § 341h des Handelsgesetzbuchs, §§ 29 und 30 sowie der Anlage zu § 29 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen ergangenen Bestimmungen über Bildung, Höhe, Zuführung, Entnahme und Auflösung beachtet worden sind. Ferner ist anzugeben, in welchem Umfang und auf welche Art eine Nachprüfung erfolgt ist.

Über die bei den sonstigen Aufwendungen und Erträgen ausgewiesenen Aufwendungen und Erträge für erbrachte Dienstleistungen ist gesondert zu berichten.

Sonstige finanzielle Verpflichtungen, deren Gesamtbetrag nach § 285 Nr. 3 in Verbindung mit § 341a Abs. 2 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs im Anhang anzugeben ist, sind zu erläutern, sofern diese Angaben für die Beurteilung der Finanzlage von Bedeutung sind.

§ 2 Absatz 2 in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) ist erstmals auf die Prüfung von Jahres- und Konzernabschlüssen für nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden.

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie ist erstmals für das nach dem 31. Dezember 1997 beginnenden Geschäftsjahr anzuwenden.

Jur. Bezeichnung
PrüfV
Pub. Bezeichnung
PrüfV
Veröffentlicht
03.06.1998
Fundstellen
1998, 1209: BGBl I
Standangaben
Aufh: V aufgeh. durch Art. 2 Nr. 1 V v. 16.12.2015 I 2345 mWv 1.4.2016
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 18 G v. 17.7.2015 I 1245